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Dritter Abschnitt
Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber 13
(1) Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
§ 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen 12 13
(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert
(3) Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch anerkannt werden
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
(5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person
§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal
Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
§ 11 Anforderungen an die Fortbildung
Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln
Vierter Abschnitt
Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
(1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.
(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.
§ 13 Überwachung des Betriebes 02a
(1) Die technische Überwachungsorganisation muß sich im Überwachungsvertrag verpflichten,
(2) Der Betrieb muß sich verpflichten,
(3) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation muß bei der Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Ergebnisse von Prüfungen berücksichtigen, die
vorgenommen wurden.
§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
(1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Überwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden Angaben auszustellen:
(2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.
(3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungszeichen muß die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation aufweisen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn
(5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fällen nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der technischen Überwachungsorganisation auf deren Verlangen zurückzugeben. Mit dem Entzug verliert das Überwachungszeichen seine Wirksamkeit.
§ 15 Zustimmung zum Überwachungsvertrag 02a
(1) Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Bei der Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die auch die Überwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten in anderen Ländern regeln, trifft die nach Satz 1 zuständige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gelten als erfülIt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes oder die technische Überwachungsorganisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen), 90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) gemäß der Untergliederung des NACE-Codes in der Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 besitzt.
(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann insbesondere die technische Überwachungsorganisation verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung zu berichten.
(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,
§ 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages
Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Überwachungszertifikat und das Überwachungszeichen der technischen Überwachungsorganisation und die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" zu führen. Beruht die Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen, die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind, kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" für eine angemessene Übergangszeit gestatten.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 17 Zugänglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 18 Übergangsvorschrift
Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156//EWG des Rates vom 18.März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung
ENDE |