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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung und der Sonderabfallgebührenordnung
- Berlin -
Vom 6. April 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2011 S. 152)
Auf Grund des § 13 Absatz 1, 4, 4a und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" ersetzt durch das Wort "gefährlicher".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. | " § 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden das Komma nach dem Wort "Entsorgungsmöglichkeiten" sowie die Wörter "vor allem durch den Abschluß von langfristigen Entsorgungsverträgen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der zentralen Einrichtung werden im Zusammenhang mit Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bei der Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen und im Anzeigenverfahren die Entgegennahme von Anzeigen als für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übertragen. | "(2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestufte Abfälle, | "2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung," |
bb) Satz 2
Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die verwertet werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. | "Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat." |
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort "unberührt" das Wort "hiervon" eingefügt.
c) Absätze 3 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 S. 2860) ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Einsammler zu erfolgen.
Der Abfallerzeuger ist dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein von der zentralen Einrichtung bekannt gemachtes Formular anzuzeigen.
Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen.
(4) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler. | "(3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig
(4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen,
|
d) Absätze 5, 6 und 7
(5) Abfallerzeuger und -besitzer unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn sie ihre besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist verpflichtet, Abfälle, die nach Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen, der zentralen Einrichtung anzudienen.(6) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.
(7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung.
werden aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Ausnahmen
(1) Von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 1 sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle ausgenommen,
(2) Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann weitere Ausnahmen von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine geordnete Entsorgung der Abfälle auf andere Weise sichergestellt ist. (4) Für andienungspflichtige Abfälle, die nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden, kann auf Antrag des Rücknehmenden von der zentralen Einrichtung eine Befreiung von der Andienungspflicht erteilt werden. | " § 4 Verfahren der Andienung
(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen. (2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen. (3) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren. (5) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten. (6) Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung und die Zuweisung durch Übersendung elektronischer Unterlagen unter Beachtung der für das elektronische Nachweisverfahren geltenden Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 6" durch die Angabe " § 4 Absatz 5" ersetzt.
c) Absätze 5 und 6
(5) Die zentrale Einrichtung bestätigt auf der Grundlage der Aufgabenübertragung in § 2 Abs. 2 auch den Entsorgungsnachweis.(6) Soweit zur Entsorgung der Abfälle eine Anzeige nach § 11 Abs. 1 der Nachweisverordnung notwendig ist, muß diese auf der Grundlage der Aufgabenübertragung in § 2 Abs. 2 gegenüber der zentralen Einrichtung abgegeben werden.
werden aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so ist die zentrale Einrichtung berechtigt, die angedienten Abfälle zurückzuweisen. | "Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 bestehen, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 4 zugelassen wird. | "(2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 bestehen." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Teilsatz werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" ersetzt durch das Wort "gefährlichen".
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" ersetzt durch das Wort "gefährlicher".
cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" ersetzt durch das Wort "gefährlichen".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" ersetzt durch das Wort "gefährlichen".
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 3 Absatz 1" die Angabe "und § 4 Absatz 1" und nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht rechtzeitig" angefügt.
bb) Nummer 2
2. entgegen § 3 Abs. 3 die Entsorgung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Überlassung der Abfälle der zentralen Einrichtung anzeigt,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden." |
Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Die Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch Nummer 35 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" ersetzt durch das Wort "gefährlichen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" ersetzt durch das Wort "gefährlichen".
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
"(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzend Anwendung."
3. In § 2 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 6 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.
wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Vollstreckung
Gebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt. | " § 7 Vollstreckung
Gebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573), nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt." |
6. Die Anlage zu § 1 der Sonderabfallgebührenordnung wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird die Spalte "Gebühr DM (bis 31.12.2001)" gestrichen.
b) Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Aufhebung von Zuweisungen, soweit die Aufhebung durch den Andienungspflichtigen veranlasst wird 51,15 - 255,65 | "4 Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises 51,13 - 255,65 b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises 102,26 - 255,65" |
c) In Tarifstelle 5 werden die Wörter "oder die Änderung eines Nachweises" und der Klammerzusatz gestrichen.
d) In Tarifstelle 6 Buchstabe a wird nach dem Wort "Gebühr" die Angabe ", mindestens 51,13" angefügt.
e) In Tarifstelle 8 wird der Gegenstand wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erteilung der Nachweis- und Anzeigennummern | "Erteilung von Nachweisnummern" |
f) Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12 Befreiung von der Andienungspflicht gem. § 4 ABs. 4 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 102,26 - 1022,58 | 12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 51,13 - 1022,58 b) gegen Kostenentscheidungen 25,56 - 102,26" |
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.