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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
- Berlin -
Vom 6. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 46 vom 16.10.2020 S. 775)
Auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
.
Gebührenverzeichnis | Anlage zu § 1 Sonderabfallgebührenordnung Übergangsbestimmungen |
Tarif stelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Zuweisung angedienter Abfälle | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
2 | Änderung eines Zuweisungsbescheides | 100 bis 500 |
3 | Zurückweisung angedienter Abfälle | 200 bis 2000 |
4 | Widerruf | |
a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises | 100 bis 500 | |
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises | 200 bis 500 | |
5 | Entgegennahme der notwendigen Unterlagen Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt. | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
6 | Ausfertigung einer Nachweisbestätigung | 100 |
7 | Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen | 100 |
8 | Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 | 50 bis 100 |
9 | Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern | 50 |
10 | Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten | 25 bis 100 |
11 | Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen | 500 bis 5000 |
12 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | |
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen | 50 bis 1000 | |
b) gegen Kostenentscheidungen | 50 bis 200 | |
13 | Anfertigung von Fotokopien je Seite | 1 |
14 | Zweitausfertigung | 100 |
Neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Amtshandlung | Gebühr (EUR) |
1 | Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
2 | Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 | 100 bis 500 |
3 | Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung | 200 bis 2.000 |
4 | Widerruf | |
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 oder | 100 bis 500 | |
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 | 200 bis 500 | |
5 | Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt | Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet. |
6 | Ausfertigung einer Nachweisbestätigung | 100 |
7 | Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen | 100 |
8 | Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und
a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden | 200 |
9 | Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 oder 8 nicht zulässig ist | 200 bis 2.000 |
10 | Änderung oder Ergänzung eines Dokumentes gemäß Tarifstelle 6, 7 oder 8 | 50 bis 100 |
11 | Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern | 50 |
12 | Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern oder der zugehörenden Stammdaten | 25 bis 100 |
13 | Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen | 500 bis 5.000 |
14 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | |
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen oder | 50 bis 1.000 | |
b) gegen Kostenentscheidungen | 50 bis 200 | |
15 | Anfertigung einer Fotokopie | 1" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 201924
ENDE |