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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
- Berlin -

Vom 6. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 46 vom 16.10.2020 S. 775)



Auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Gebührenverzeichnis Anlage
zu § 1 Sonderabfallgebührenordnung
Übergangsbestimmungen


Tarif
stelle
GegenstandGebühr EUR
1Zuweisung angedienter AbfälleNach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet.
2Änderung eines Zuweisungsbescheides100 bis 500
3Zurückweisung angedienter Abfälle200 bis 2000
4Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises200 bis 500
5Entgegennahme der notwendigen Unterlagen Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt.Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet.
6Ausfertigung einer Nachweisbestätigung100
7Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen100
8Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 750 bis 100
9Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern50
10Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten25 bis 100
11Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen500 bis 5000
12Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen50 bis 1000
b) gegen Kostenentscheidungen50 bis 200
13Anfertigung von Fotokopien je Seite1
14Zweitausfertigung100

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

TarifstelleAmtshandlungGebühr (EUR)
1Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der SonderabfallentsorgungsverordnungNach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
2Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5100 bis 500
3Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung200 bis 2.000
4Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 oder100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5200 bis 500
5Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegtNach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet.
6Ausfertigung einer Nachweisbestätigung100
7Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen100
8Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder

b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden

200
9Feststellung, dass die Entsorgung im Sinne der vorgelegten Dokumente der Tarifstellen 5 oder 8 nicht zulässig ist200 bis 2.000
10Änderung oder Ergänzung eines Dokumentes gemäß Tarifstelle 6, 7 oder 850 bis 100
11Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern50
12Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern oder der zugehörenden Stammdaten25 bis 100
13Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen500 bis 5.000
14Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen oder50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen50 bis 200
15Anfertigung einer Fotokopie1"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 201924

ENDE