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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 16. September 2014
(GVBl. II vom 24.09.2014 Nr. 71)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und auf Grund des § 42 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, von denen § 15 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 (GVBl. II Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 2a und 2b werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß."

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist."

3. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31" durch die Wörter "den Nummern 1.25 und 1.27" ersetzt.

4. Der bisherige § 5 wird § 6.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I. (Übersicht) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Nachweisverordnung (NachwV)".

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)".

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. (weggefallen)".

ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

"13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)".

ff) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

"16. Batteriegesetz (BattG)".

gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

" 18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)".

hh) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

" 24. (weggefallen)".

ii) Folgende Nummern 29 bis 33 werden angefügt:

" 29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)

31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)

32. Gewinnungsabfallverordnung (Gewinnungs AbfV)

33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind".

b) Abschnitt II. (Erläuterungen) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE)" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 1.23.1 des Verzeichnisses werden wie folgt gefasst:

altneu
1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1 § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLUGV
1.2 § 16 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen DrittenLUGV
1.3 § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2Übertragung von Entsorgungspflichten auf private EntsorgungsträgerLUGV
1.4 § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2Genehmigung von Gebührensatzungen privater EntsorgungsträgerLUGV
1.5 § 19 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallwirtschaftskonzepteLUGV/LBGR
1.6 § 20 Abs. 1Anforderung und Entgegennahme betrieblicher AbfallbilanzenLUGV/LBGR
1.7 § 21 Abs. 1Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nummer 1.23
1.8 § 21 Abs. 2Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch SachverständigeLUGV/LBGR
1.8a § 21 Abs. 2Bekanntgabe von SachverständigenLUGV
1.9 § 21 Abs. 3Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzenLUGV/LBGR
1.10 § 25 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von NachweisanforderungenLUGV/LBGR
1.11 § 27 Abs. 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in zugelassenen AnlagenUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.12 § 28 Abs. 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUGV
1.13 § 28 Abs. 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUGV
1.14 § 28 Abs. 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werdenLBGR
1.15 § 30Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 31, 32Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 32 Abs. 4 Satz 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLUGV/LBGR
1.18 § 33Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLUGV/LBGR
1.19 § 35Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLUGV/LBGR
1.20.1 § 36 Abs. 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 36 Abs. 3Feststellung des Abschlusses der StilllegungUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 36 Abs. 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR
1.21.1 § 36 Abs. 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallenLUGV/LBGR
1.21.2 § 36aFristsetzung und Entgegennahme der EmissionserklärungLUGV/LBGR
1.21.3 § 36d Abs. 3Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLUGV/LBGR
1.22 § 38 Abs. 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLUGV; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23 § 40Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung vonAbfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern bestehtUAWB/LBGR
"1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1 § 12 Absatz 5Anerkennung als Träger der QualitätssicherungLUGV
1.2weggefallen
1.3 § 20 Absatz 2Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLUGV
1.4weggefallen
1.5weggefallen
1.6weggefallen
1.7weggefallen
1.8 § 26alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung)LUGV/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen AnlagenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines AbfallwirtschaftskonzeptsLUGV/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLUGV
1.12 § 29 Absatz 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlichAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.13 §§ 30, 31 und 32Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der ÖffentlichkeitMUGV
1.14 § 33Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der ÖffentlichkeitMUGV
1.15 § 34Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 35, 36Durchführung des Zulassungsverfahrens und Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLUGV/LBGR
1.18 § 37Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLUGV/LBGR
1.19 § 39Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLUGV/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.2 § 40 Absatz 3Feststellung des Abschlusses der (end- gültigen) StilllegungUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien
1.20.3 § 40 Absatz 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallenLUGV/LBGR
1.20.4 § 40 Absatz 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV;
LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
1.21.1 § 41 Absatz 1Fristsetzung und Entgegennahme der EmissionserklärungLUGV/LBGR
1.21.2 § 42Information der ÖffentlichkeitLUGV/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLUGV/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLUGV;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern bestehtUAWB/
LBGR".

cc) In Nummer 1.23.4 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 39 KrWG" ersetzt.

dd) In Nummer 1.23.5 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG" ersetzt.

ee) In Nummer 1.23.6.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" gestrichen.

ff) In Nummer 1.23.9 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 52 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 56 KrWG" ersetzt.

gg) Die Nummern 1.23. 10 bis 1.41 werden durch die folgenden Nummern 1.23.10 bis 1.37 ersetzt:

altneu
1.23.10Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sindLUGV
1.24 § 41 Abs. 4von den auf Grund des § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLUGV
1.25 § 42 Abs. 1 und 2Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressant der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26 § 43 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur BeseitigungSBB
1.27 § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur BeseitigungLUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28weggefallen
1.29 § 45 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des NachweisesUAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBG unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30 § 46 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur VerwertungSBB
1.31 §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur VerwertungLUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32weggefallen
1.33 § 49 Abs. 1Entscheidung über TransportgenehmigungenSBB
1.34 § 50 Abs. 1Entscheidung über AbfallmaklergenehmigungenSBB
1.35 § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder TransporteureSBB
1.36 § 51 Abs. 2Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sindLUGV
1.37 § 52 Abs. 1Zustimmung zu ÜberwachungsverträgenLUGV
1.38 § 52 Abs. 3Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und WiderrufLUGV,
1.39 § 53Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationLUGV/LBGR; UAWB/ LBGR, soweit Anzeige auf Grund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40 § 54 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines AbfallbeauftragtenLUGV/LBGR
1.41 §§ 61 und 62Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"1.23.10weggefallen
1.24 § 48 Satz 2von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLUGV
1.25 § 49 Absatz 4Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den RegisternUAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;
LUGV bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
1.27 § 51 Absatz 1Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des RegistersUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23;
LUGV, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.30 § 55 Absatz 1Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werdenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5Zustimmung zum ÜberwachungsvertragLUGV
1.32 § 56 Absatz 6Anerkennung von EntsorgergemeinschaftenLUGV
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des ÜberwachungszeichensLUGV
1.34 § 58Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationLUGV/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35 § 59 Absatz 2Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragtenLUGV/LBGR
1.36 § 62Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

hh) In Nummer 2.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.

ii) In Nummer 2.2 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.

jj) Die Nummern 3 bis 3.24 werden wie folgt gefasst:

altneu
3Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1 § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 7Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.2 § 6 Abs. .2 und 3Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen 3Entsorgungsnachweises vom AbfallerzeugerSBB
3.3 § 7Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines EntsorgungsnachweisesSBB
3.4 § 9 Abs. 2Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.5 § 9 Abs. 3Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.6 § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie FristverkürzungSBB
3.7weggefallen
3.8weggefallen
3.9 § 13 Abs. 1 und 5Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des ÜberwachungszertifikatsUAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind
3.10 § 14 Abs. 1Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallerzeugerLUGV/LBGR
3.11 § 14 Abs. 2Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem AbfallentsorgerUAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind
3.12 § 17 Abs. 2Entgegennahme der Begleitscheine vom EntsorgerSBB
3.13 § 17 Abs. 3Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.14 § 21 Abs. 1Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von ListennachweisenSBB
3.15 § 22Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLUGV
3.16 § 23 Nr. 2"Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlagedie unter Nummer 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1 §§ 25 und 26 in Verbindung mit den §§ 3 bis 23 und 25alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.17.2 § 25 Abs. 5Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18 § 27 Abs. 3 und 4Erteilung oder Änderung der Erzeuger-, Beförderer- und EntsorgernummernSBB
3.19 § 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/ LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten abfbodzvändig sind
3.20 § 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der FreistellungsnummernLUGV
3.21 § 27 Abs. 4Erteilung oder Änderung der Konzept- und BilanznummernLUGV/LBGR
3.22 § 32 Abs. 4Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV)LUGV
3.23Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"3Nachweisverordnung (NachwV)
3.1 §§ 3 bis 6alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-RegisterLUGV
3.3 § 7 Absatz 3 und 5Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der FreistellungsvoraussetzungenUAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.4 § 7 Absatz 4Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom AbfallerzeugerSBB
3.5 § 8 Absatz 1Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind
3.6 § 8 Absatz 2Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der FreistellungUAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.7 § 9 Absatz 3Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.8 § 9 Absatz 4Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.10 § 14Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLUGV
3.11 § 15 Nummer 2Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlagedie unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde
3.12 § 19 Absatz 2Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der SignaturLUGV
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der EntsorgungSBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines SachverständigenLUGV
3.16 § 26Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer AngabenUAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2Anordnung zur bestimmten Verwendung der NachweiseUAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und EntsorgernummernSBB
3.19 § 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB
3.20 § 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und RegistriernummernSBB
3.21 § 29Verfolgung von OrdnungswidrigkeitenUAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22 § 30 Absatz 5Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung und Bekanntmachung vom 17. Juni 2002LUGV
3.23 § 31 Absatz 1Zustimmung zur elektronischen Nach- weis- und RegisterführungLUGV
3.24Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

kk) Die Nummern 4 bis 4.2 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.3 ersetzt:

altneu
4Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
4.1 § 1 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3Entscheidung über die TransportgenehmigungSBB
4.2Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"4Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
4.1 § 3 Absatz 1 Nummer 2Anerkennung von LehrgängenLUGV
4.2 § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2Entscheidung über die BeförderungserlaubnisSBB
4.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

ll) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Folgende Nummer 5.1 wird eingefügt:

"5.1 § 9 Absatz 2 Nummer 3Anerkennung von LehrgängenLUGV".

bbb) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.4 werden die Nummern 5.2 bis 5.5.

mm) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLUGV/LBGR
7 weggefallen

nn) Nach Nummer 9.1 wird folgende Nummer 9.1a eingefügt:

"9.1a § 3 Absatz 8 Satz 3Entgegennahme der AnalysenUAWB und LELF".

oo) Die Nummern 11 bis 11.4 werden durch die folgenden Nummern 11 bis 11.9 ersetzt:

altneu
11Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Abs. 5 und 6Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren WiderrufLUGV
11.2.1 § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUGV
11.2.2 § 7 Abs. 3Entgegennahme der DokumentationLUGV
11.3 § 13 und § 15 Nr. 18Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenLUGV; Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR
"11Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Absatz 2Entgegennahme der Bescheinigungen des Herstellers und Vertreibers über die Rücknahme und Verwertung bzw. Selbstentsorgung sowie der schriftlichen Anzeigen (Branchenlösungen/ Eigenentsorgung)LUGV
11.2 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen des Systembetreibers, Anforderung der NachweiseLUGV
11.3 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3Überwachung der Anforderungen und der Beteiligung an Systemen, Anordnungen nach § 62 KrWGLUGV
11.4 § 6 Absatz 5 und 6Entscheidung über die Feststellung eines Systems, Erlass nachträglicher Nebenbestimmung, Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten, Widerruf der Entscheidung, öffentliche BekanntgabeLUGV
11.5 § 6 Absatz 8 Satz 7 und 9 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen der Letztvertreiber ohne Systemzugehörigkeit und beschränkt Rücknahmeverpflichteter, Anforderung der DokumentationenLUGV
11.6 § 8 Absatz 3Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen FüllgüternLUGV
11.7 § 13Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 62 KrWGLUGV
11.8 § 15Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9 und 17 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 12
nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10 bis 16 und 18 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 13 und 14
LUGV
UAWB/LBGR
11.9Vollzug der Verordnung im ÜbrigenUAWB/
LBGR".

pp) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13FCKW Halon-Verbots-Verordnung
 die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffabfbodzvändigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung 
"13Chemikalien-Ozonschichtverordnung
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung".

qq) Die Nummern 16 bis 16.5 werden durch die folgenden Nummern 16 bis 16.12 ersetzt:

altneu
16Batterieverordnung (BattV)
16.1 § 4 Abs. 2Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfU und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem SystembetreiberLUGV
16.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen über die Einrichtung von Rücknahmesystemen und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen RücknahmesystemLUGV
16.3 § 10Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von RücknahmesystemenLUGV
16.4 §§ 11 bis 14Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und OrdnungswidrigkeitsverfahrenLUGV; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"16Batteriegesetz (BattG)
16.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und an das Anbieten von BatterienLUGV
UAWB
16.2 § 6 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2
allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istLUGV
16.3 § 6 Absatz 1 Satz 3Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen RücknahmesystemLUGV
16.4 § 7 Absatz 1Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen RücknahmesystemsLUGV
16.5 § 7 Absatz 2 bis 4Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene RücknahmesystemLUGV
16.6 § 8Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-AltbatterienLUGV
16.7 §§ 9 bis 11Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung)UAWB
16.8 § 12Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen)LUGV
16.9 § 14Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istLUGV
16.10 §§ 17 und 18Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und InformationspflichtenLUGV;
im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16OrdnungswidrigkeitenLUGV/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG)UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

rr) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 10 13/2006 über die Verbringung von Abfällen" werden durch die Wörter " 18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)" ersetzt.

bbb) In Nummer 18.4 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "LUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR/SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.

ccc) In Nummer 18.5 wird in der Spalte Zuständige Behörde das Wort "LUGV" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23" ersetzt.

ss) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 19.1 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UAWB/LBGR" durch die Angabe "UB/LBGR" ersetzt.

bbb) Die Fußnote zu Nummer 19.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde."Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde."

ccc) Nach Nummer 19.2 wird folgende Nummer 19.3 eingefügt:

"19.3Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URGLUGV".

tt) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 20.4 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "im Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "während des Raumordnungsverfahrens" ersetzt.

bbb) Die Nummern 20.6 bis 20.14 werden durch die folgende Nummern 20.6 bis 20.18 ersetzt:

altneu
20.6weggefallen
20.7 § 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV
20.8weggefallen
20.9 § 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.10 § 26 Abs. 1Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von AbfalldeponienUAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Nummern 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11 § 26 Absatz 3Geltendmachung des Erstattungsanspruchsdiejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12weggefallen
20.13Abschnitt 7Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden BetriebenLBGR
20.14 § 41 Abs. 1Veröffentlichung von Umweltinformationendie nach Nummer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
"20.6 § 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLUGV
20.7 § 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLUGV/UAWB/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8 § 29 Absatz 3Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LUGVUB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 4Bewertung vorhandener DatenUB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.10 § 29 Absatz 5Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere BehördenUB/LBGR/ LUGV
20.11 § 30 Absatz 1Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von EigenkontrollmaßnahmenUB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 30 Absatz 2Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche BodenveränderungenUB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.13 § 31 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder AltlastenUB/LBGR
20.14 § 31 Absatz 2Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in UnterlagenUB/LBGR/ LUGV
20.15 § 31 Absatz 3Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des BetretungsrechtsUB/LBGR/ LUGV
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagendie nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde
20.17 § 41 Absatz 1Veröffentlichung von Umweltinformationenfür die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde;
im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
20.18 § 41 Absatz 2Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechteszuständige Abfall- oder
VerhaltenBodenschutzbehörde/MUGV".

uu) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
24AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV)
24.1 § 5 Abs. 4Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren EntsorgungLUGV/LBGR
24.2 § 6 Abs. 2Entscheidung über ZulassungsanträgeLUGV/LBGR
24.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGVLLBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"24weggefallen".

vv) Die Nummern 26 bis 26.13 werden durch die folgenden Nummern 26 bis 26.31 ersetzt:

altneu
26Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 Abs. 8 Satz 1Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3 und 4) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 8)LUGV/LBGR
26.2 § 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLUGV/LBGR
26.3 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1NachweisprüfungLUGV/LBGR
26.4 § 8 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2 sowie Abs. 9 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber Monodeponien und für Betreiber von Deponien von der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden RegelungenLUGV/LBGR
26.5 § 8 Abs. 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLUGV/LBGR
26.6 § 9 Abs. 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLUGV/LBGR
26.7 § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4Zulassung von AusnahmenLUGV/LBGR
26.8 § 12behördliche Maßnahmen in der StilllegungsphaseUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien
26.9 § 13behördliche Maßnahmen in der NachsorgephaseUAWB/LBGR
26.10.1 § 14 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenLUGV/LBGR
26.10.2 § 14 Abs. 2Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von AltdeponienLUGV/LBGR
26.11 §§ 16 bis 18Anforderungen an Langzeitlagerdie nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12 §§ 19 bis 22Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc.LUGV/LBGR
26.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenÜAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
"26Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.2 § 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.3 § 6 Absatz 6Zustimmung zur abweichenden AblagerungLUGV/LBGR
26.4 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.5 § 8 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die AbfalluntersuchungLUGV/LBGR
26.6 § 8 Absatz 3Zustimmung zur Reduzierung von BeprobungenLUGV/LBGR
26.7 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von KontrolluntersuchungenLUGV/LBGR
26.8 § 8 Absatz 6Zulassung von AbweichungenLUGV/LBGR
26.9 § 8 Absatz 9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LUGV/LBGR
26.10 § 8 Absatz 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLUGV/LBGR
26.11 § 10 Absatz 2Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der DeponieLUGV/LBGR
26.12 § 11 Absatz 2Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.13 § 12 Absatz 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.14 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.15 § 12 Absatz 4Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der AuslöseschwellenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.16 § 12 Absatz 5Anordnung der Ermittlung von EmissionenLUGV/LBGR
26.17 § 13 Absatz 1, 3 und 5Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des JahresberichtsLUGV/LBGR
26.18 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2Zulassung von AusnahmenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.19 § 13 Absatz 4Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und StörungenLUGV/LBGR
26.20 § 18Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf SicherheitsleistungenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.21 § 19Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigensiehe Nummer 1. 16 ff. dieser Verordnung
26.22 § 20grenzüberschreitende Behörden- und ÖffentlichkeitsbeteiligungLUGV/LBGR
26.23 § 21 Absatz 1 bis 3,

§ 22

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der EntscheidungLUGV/LBGR
26.24 § 21 Absatz 4Bestimmung eines SachverständigenLUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
26.25 § 23Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von LangzeitlagernLUGV/LBGR
26.26 § 24 Absatz 1behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen LangzeitlagernLUGV/LBGR
26.27 § 24 Absatz 1Erteilung des EinvernehmensLUGV/LBGR
26.28 § 24 Absatz 2 und 3Bestimmung des SachverständigenLUGV
26.29 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen AltdeponienUAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.30 § 27OrdnungswidrigkeitenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.31Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

ww) Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 29 bis 33.1 angefügt:

"29Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit
29.1.1 § 5 Absatz 1 Satz 1dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWGLUGV
29.1.2.1 § 6 Absatz 1 Satz 3Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer AufgabenLUGV
29.1.2.2 § 6 Absatz 2 Satz 4der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum VerkaufLUGV
29.1.2.3 § 6 Absatz 4der Ausweisung von EntsorgungskostenLUGV
29.1.3.1 § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von AltgerätenLUGV
29.1.3.2 § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2der NachweisführungLUGV
29.1.3.3 § 9 Absatz 8 Satz 1den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLUGV
29.1.3.4 § 9 Absatz 9der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLUGV
29.1.4 § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLUGV
29.2 § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7OrdnungswidrigkeitsverfahrenLUGV
29.3 § 2 Absatz 3Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig istUAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
30Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
30.1Artikel 5 und 7Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange beziehtLUGV
30.2Artikel 7 Absatz 4bEntscheidung über AusnahmeanträgeSBB
30.3Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
31Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
31.1Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange beziehtLUGV; LBGR
32Gewinnungsabfallverordnung
32.1Vollzug dieser VerordnungLUGV
33Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
33.1Vollzug dieser VerordnungLUGV/LBGR".

6. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Spalte 2 wird die Angabe "Beeskow, Hornitex (LOS)" durch die Angabe "Beeskow, Betriebsdeponie Glunz (LOS)" ersetzt.

b) In Nummer 18 Spalte 2 wird die Angabe "Eberswalde-Ostende (BAR)" durch die Angabe "Eberswalde-Ostend (BAR)" ersetzt.

c) In Nummer 21 Spalte 2 wird die Angabe "Eisenhüttenstadt-Zementwerk(LOS)" durch das Wort "leer" ersetzt und die Angaben in Spalte 3 werden gestrichen.

d) In Nummer 35 Spalte 2 wird die Angabe "Görzke" durch die Angabe "Görzke (PM)" ersetzt.

e) In Nummer 39 Spalte 2 wird die Angabe "Golm (PM)" durch die Angabe "Golm (P)" ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) außer Kraft.

ID 142145

ENDE