Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 16. September 2014
(GVBl. II vom 24.09.2014 Nr. 71)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und auf Grund des § 42 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes, von denen § 15 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 (GVBl. II Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die § § 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß. | § 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß." |
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist."
3. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31" durch die Wörter "den Nummern 1.25 und 1.27" ersetzt.
4. Der bisherige § 5 wird § 6.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I. (Übersicht) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Nachweisverordnung (NachwV)".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)".
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. (weggefallen)".
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)".
ff) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. Batteriegesetz (BattG)".
gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
" 18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)".
hh) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
" 24. (weggefallen)".
ii) Folgende Nummern 29 bis 33 werden angefügt:
" 29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO)
31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
32. Gewinnungsabfallverordnung (Gewinnungs AbfV)
33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind".
b) Abschnitt II. (Erläuterungen) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE)" ersetzt.
bb) Die Nummern 1 bis 1.23.1 des Verzeichnisses werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) |
1.1 | § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 | Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger | LUGV |
1.2 | § 16 Abs. 2 | Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen Dritten | LUGV |
1.3 | § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 | Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger | LUGV |
1.4 | § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 | Genehmigung von Gebührensatzungen privater Entsorgungsträger | LUGV |
1.5 | § 19 Abs. 1 | Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte | LUGV/LBGR |
1.6 | § 20 Abs. 1 | Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallbilanzen | LUGV/LBGR |
1.7 | § 21 Abs. 1 | Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen | UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nummer 1.23 |
1.8 | § 21 Abs. 2 | Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch Sachverständige | LUGV/LBGR |
1.8a | § 21 Abs. 2 | Bekanntgabe von Sachverständigen | LUGV |
1.9 | § 21 Abs. 3 | Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen | LUGV/LBGR |
1.10 | § 25 Abs. 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von Nachweisanforderungen | LUGV/LBGR |
1.11 | § 27 Abs. 2 | Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in zugelassenen Anlagen | UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23 |
1.12 | § 28 Abs. 1 | Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage | LUGV |
1.13 | § 28 Abs. 2 | Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage | LUGV |
1.14 | § 28 Abs. 3 | Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden | LBGR |
1.15 | § 30 | Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
1.16 | §§ 31, 32 | Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
1.17 | § 32 Abs. 4 Satz 3 | nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien | LUGV/LBGR |
1.18 | § 33 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie | LUGV/LBGR |
1.19 | § 35 | Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war | LUGV/LBGR |
1.20.1 | § 36 Abs. 1 und 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien |
1.20.2 | § 36 Abs. 3 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien |
1.20.3 | § 36 Abs. 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase | UAWB/LBGR |
1.21.1 | § 36 Abs. 4 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen | LUGV/LBGR |
1.21.2 | § 36a | Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung | LUGV/LBGR |
1.21.3 | § 36d Abs. 3 | Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten | LUGV/LBGR |
1.22 | § 38 Abs. 2 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt |
1.23 | § 40 | Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten: | |
1.23.1 | | Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung vonAbfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht | UAWB/LBGR |
|
"1 | Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) |
1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung | LUGV |
1.2 | weggefallen | | |
1.3 | § 20 Absatz 2 | Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger | LUGV |
1.4 | weggefallen | | |
1.5 | weggefallen | | |
1.6 | weggefallen | | |
1.7 | weggefallen | | |
1.8 | § 26 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) | LUGV/LBGR |
1.9 | § 28 Absatz 2 | Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23 |
1.10 | § 29 Absatz 1 | Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts | LUGV/LBGR |
1.11 | § 29 Absatz 2 | Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage | LUGV |
1.12 | § 29 Absatz 3 | Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich | AWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23 |
1.13 | §§ 30, 31 und 32 | Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit | MUGV |
1.14 | § 33 | Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit | MUGV |
1.15 | § 34 | Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
1.16 | §§ 35, 36 | Durchführung des Zulassungsverfahrens und Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
1.17 | § 36 Absatz 4 Satz 3 | nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien | LUGV/LBGR |
1.18 | § 37 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie | LUGV/LBGR |
1.19 | § 39 | Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war | LUGV/LBGR |
1.20.1 | § 40 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien |
1.20.2 | § 40 Absatz 3 | Feststellung des Abschlusses der (end- gültigen) Stilllegung | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien |
1.20.3 | § 40 Absatz 4 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen | LUGV/LBGR |
1.20.4 | § 40 Absatz 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt |
1.21.1 | § 41 Absatz 1 | Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung | LUGV/LBGR |
1.21.2 | § 42 | Information der Öffentlichkeit | LUGV/LBGR |
1.21.3 | § 44 Absatz 2 | Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten | LUGV/LBGR |
1.22 | § 46 Absatz 2 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV; SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt |
1.23 | § 47 | Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten: | |
1.23.1 | | Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht | UAWB/ LBGR". |
|
cc) In Nummer 1.23.4 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 39 KrWG" ersetzt.
dd) In Nummer 1.23.5 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG" ersetzt.
ee) In Nummer 1.23.6.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" gestrichen.
ff) In Nummer 1.23.9 wird in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Angabe § 52 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 56 KrWG" ersetzt.
gg) Die Nummern 1.23. 10 bis 1.41 werden durch die folgenden Nummern 1.23.10 bis 1.37 ersetzt:
alt | neu | |
1.23.10 | | Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sind | LUGV |
1.24 | § 41 Abs. 4 | von den auf Grund des § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall | LUGV |
1.25 | § 42 Abs. 1 und 2 | Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises | UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressant der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll |
1.26 | § 43 Abs. 2 | Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung | SBB |
1.27 | § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 | Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung | LUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll |
1.28 | weggefallen | | |
1.29 | § 45 Abs. 1 | Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises | UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBG unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll |
1.30 | § 46 Abs. 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung | SBB |
1.31 | §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 | Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung | LUGV/LBGR Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll |
1.32 | weggefallen | | |
1.33 | § 49 Abs. 1 | Entscheidung über Transportgenehmigungen | SBB |
1.34 | § 50 Abs. 1 | Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen | SBB |
1.35 | § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 | Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder Transporteure | SBB |
1.36 | § 51 Abs. 2 | Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sind | LUGV |
1.37 | § 52 Abs. 1 | Zustimmung zu Überwachungsverträgen | LUGV |
1.38 | § 52 Abs. 3 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Widerruf | LUGV, |
1.39 | § 53 | Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation | LUGV/LBGR; UAWB/ LBGR, soweit Anzeige auf Grund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle |
1.40 | § 54 Abs. 2 | Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten | LUGV/LBGR |
1.41 | §§ 61 und 62 | Durchführung von Bußgeldverfahren | UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
| |
"1.23.10 | weggefallen | | |
1.24 | § 48 Satz 2 | von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall | LUGV |
1.25 | § 49 Absatz 4 | Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23; LUGV bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage |
1.26 | § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
1.27 | § 51 Absatz 1 | Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird |
1.28 | § 53 Absatz 1, 3 und 4 | Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.29 | § 54 Absatz 1, 2 und 4 | Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.30 | § 55 Absatz 1 | Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.31 | § 56 Absatz 5 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag | LUGV |
1.32 | § 56 Absatz 6 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | LUGV |
1.33 | § 56 Absatz 8 Satz 2 | Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens | LUGV |
1.34 | § 58 | Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation | LUGV/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht |
1.35 | § 59 Absatz 2 | Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragten | LUGV/LBGR |
1.36 | § 62 | Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB |
1.37 | § 69 und 70 | Durchführung von Bußgeldverfahren | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
|
hh) In Nummer 2.1 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.
ii) In Nummer 2.2 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.
jj) Die Nummern 3 bis 3.24 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3 | Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) |
3.1 | § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 7 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.2 | § 6 Abs. .2 und 3 | Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen 3Entsorgungsnachweises vom Abfallerzeuger | SBB |
3.3 | § 7 | Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines Entsorgungsnachweises | SBB |
3.4 | § 9 Abs. 2 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.5 | § 9 Abs. 3 | Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender Sammelentsorgung | SBB |
3.6 | § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 | Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie Fristverkürzung | SBB |
3.7 | weggefallen | | |
3.8 | weggefallen | | |
3.9 | § 13 Abs. 1 und 5 | Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des Überwachungszertifikats | UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind |
3.10 | § 14 Abs. 1 | Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallerzeuger | LUGV/LBGR |
3.11 | § 14 Abs. 2 | Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallentsorger | UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers abfbodzvändig sind |
3.12 | § 17 Abs. 2 | Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger | SBB |
3.13 | § 17 Abs. 3 | Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde | SBB |
3.14 | § 21 Abs. 1 | Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von Listennachweisen | SBB |
3.15 | § 22 | Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern | LUGV |
3.16 | § 23 Nr. 2 | "Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage | die unter Nummer 3 jeweils bezeichnete Behörde |
3.17.1 | §§ 25 und 26 in Verbindung mit den §§ 3 bis 23 und 25 | alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5 | UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.17.2 | § 25 Abs. 5 | Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3 | UAWB/LBGR; LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll |
3.18 | § 27 Abs. 3 und 4 | Erteilung oder Änderung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern | SBB |
3.19 | § 27 Abs. 4 | Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern | SBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/ LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten abfbodzvändig sind |
3.20 | § 27 Abs. 4 | Erteilung oder Änderung der Freistellungsnummern | LUGV |
3.21 | § 27 Abs. 4 | Erteilung oder Änderung der Konzept- und Bilanznummern | LUGV/LBGR |
3.22 | § 32 Abs. 4 | Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV) | LUGV |
3.23 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
|
"3 | Nachweisverordnung (NachwV) |
3.1 | §§ 3 bis 6 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
3.2 | § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register | LUGV |
3.3 | § 7 Absatz 3 und 5 | Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind |
3.4 | § 7 Absatz 4 | Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger | SBB |
3.5 | § 8 Absatz 1 | Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind |
3.6 | § 8 Absatz 2 | Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind |
3.7 | § 9 Absatz 3 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.8 | § 9 Absatz 4 | Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung | SBB |
3.9 | § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 | Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde | SBB |
3.10 | § 14 | Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern | LUGV |
3.11 | § 15 Nummer 2 | Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage | die unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde |
3.12 | § 19 Absatz 2 | Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur | LUGV |
3.13 | § 19 Absatz 3 Satz 1 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.14 | § 19 Absatz 3 Satz 2 | Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung | SBB |
3.15 | § 22 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen | LUGV |
3.16 | § 26 | Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll |
3.17 | § 27 Absatz 2 | Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LUGV, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll |
3.18 | § 28 Absatz 1 | Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern | SBB |
3.19 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern | SBB |
3.20 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern | SBB |
3.21 | § 29 | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LUGV/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
3.22 | § 30 Absatz 5 | Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung und Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 | LUGV |
3.23 | § 31 Absatz 1 | Zustimmung zur elektronischen Nach- weis- und Registerführung | LUGV |
3.24 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
|
kk) Die Nummern 4 bis 4.2 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.3 ersetzt:
alt | neu |
4 | Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) |
4.1 | § 1 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3 | Entscheidung über die Transportgenehmigung | SBB |
4.2 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
|
"4 | Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) |
4.1 | § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Anerkennung von Lehrgängen | LUGV |
4.2 | § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 | Entscheidung über die Beförderungserlaubnis | SBB |
4.3 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
|
ll) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Folgende Nummer 5.1 wird eingefügt:
"5.1 | § 9 Absatz 2 Nummer 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LUGV". |
bbb) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.4 werden die Nummern 5.2 bis 5.5.
mm) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7 | Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV) |
| alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LUGV/LBGR |
| 7 weggefallen |
nn) Nach Nummer 9.1 wird folgende Nummer 9.1a eingefügt:
"9.1a | § 3 Absatz 8 Satz 3 | Entgegennahme der Analysen | UAWB und LELF". |
oo) Die Nummern 11 bis 11.4 werden durch die folgenden Nummern 11 bis 11.9 ersetzt:
alt | neu |
11 | Verpackungsverordnung (VerpackV) |
11.1 | § 6 Abs. 5 und 6 | Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren Widerruf | LUGV |
11.2.1 | § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13 | Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber | LUGV |
11.2.2 | § 7 Abs. 3 | Entgegennahme der Dokumentation | LUGV |
11.3 | § 13 und § 15 Nr. 18 | Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren | LUGV; Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher:
UAWB |
11.4 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR |
|
"11 | Verpackungsverordnung (VerpackV) |
11.1 | § 6 Absatz 2 | Entgegennahme der Bescheinigungen des Herstellers und Vertreibers über die Rücknahme und Verwertung bzw. Selbstentsorgung sowie der schriftlichen Anzeigen (Branchenlösungen/ Eigenentsorgung) | LUGV |
11.2 | § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 und 7 | Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen des Systembetreibers, Anforderung der Nachweise | LUGV |
11.3 | § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 | Überwachung der Anforderungen und der Beteiligung an Systemen, Anordnungen nach § 62 KrWG | LUGV |
11.4 | § 6 Absatz 5 und 6 | Entscheidung über die Feststellung eines Systems, Erlass nachträglicher Nebenbestimmung, Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten, Widerruf der Entscheidung, öffentliche Bekanntgabe | LUGV |
11.5 | § 6 Absatz 8 Satz 7 und 9 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 10 und 11 | Entgegennahme der vorgelegten Bescheinigungen der Letztvertreiber ohne Systemzugehörigkeit und beschränkt Rücknahmeverpflichteter, Anforderung der Dokumentationen | LUGV |
11.6 | § 8 Absatz 3 | Aufforderung zur Vorlage der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen Füllgütern | LUGV |
11.7 | § 13 | Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 62 KrWG | LUGV |
11.8 | § 15 | Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9 und 17 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10 bis 16 und 18 sowie nach § 15 Absatz 2 Nummer 13 und 14 | LUGV UAWB/LBGR |
11.9 | | Vollzug der Verordnung im Übrigen | UAWB/ LBGR". |
|
pp) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13 | FCKW Halon-Verbots-Verordnung |
| die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffabfbodzvändigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung | |
|
"13 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung |
| | die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung". | |
|
qq) Die Nummern 16 bis 16.5 werden durch die folgenden Nummern 16 bis 16.12 ersetzt:
alt | neu |
16 | Batterieverordnung (BattV) |
16.1 | § 4 Abs. 2 | Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfU und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber | LUGV |
16.2 | § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 2 | Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen über die Einrichtung von Rücknahmesystemen und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem | LUGV |
16.3 | § 10 | Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von Rücknahmesystemen | LUGV |
16.4 | §§ 11 bis 14 | Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren | LUGV; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher:
UAWB |
16.5 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
|
"16 | Batteriegesetz (BattG) |
16.1 | § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien und an das Anbieten von Batterien | LUGV UAWB |
16.2 | § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 | allgemeine Überwachung der Anforderungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist | LUGV |
16.3 | § 6 Absatz 1 Satz 3 | Entgegennahme von Anzeigen über den Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem | LUGV |
16.4 | § 7 Absatz 1 | Genehmigung der Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems | LUGV |
16.5 | § 7 Absatz 2 bis 4 | Überwachung der Anforderungen an das herstellereigene Rücknahmesystem | LUGV |
16.6 | § 8 | Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien | LUGV |
16.7 | §§ 9 bis 11 | Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) | UAWB |
16.8 | § 12 | Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) | LUGV |
16.9 | § 14 | Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist | LUGV |
16.10 | §§ 17 und 18 | Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten | LUGV; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher:
UAWB |
16.11 | § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 16 | Ordnungswidrigkeiten | LUGV/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich |
16.12 | | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist (§ 4 Absatz 1, § 21 BattG) | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
|
rr) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 10 13/2006 über die Verbringung von Abfällen" werden durch die Wörter " 18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)" ersetzt.
bbb) In Nummer 18.4 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "LUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR/SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.
ccc) In Nummer 18.5 wird in der Spalte Zuständige Behörde das Wort "LUGV" durch die Wörter "UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23" ersetzt.
ss) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 19.1 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UAWB/LBGR" durch die Angabe "UB/LBGR" ersetzt.
bbb) Die Fußnote zu Nummer 19.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. | "Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde." |
ccc) Nach Nummer 19.2 wird folgende Nummer 19.3 eingefügt:
"19.3 | | Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG | LUGV". |
tt) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 20.4 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "im Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "während des Raumordnungsverfahrens" ersetzt.
bbb) Die Nummern 20.6 bis 20.14 werden durch die folgende Nummern 20.6 bis 20.18 ersetzt:
alt | neu |
20.6 | weggefallen | | |
20.7 | § 21 | Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV |
20.8 | weggefallen |
20.9 | § 24 | ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts | LUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24 |
20.10 | § 26 Abs. 1 | Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von Abfalldeponien | UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Nummern 1.16 bis 1.20 und 1.23 |
20.11 | § 26 Absatz 3 | Geltendmachung des Erstattungsanspruchs | diejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde |
20.12 | weggefallen |
20.13 | Abschnitt 7 | Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben | LBGR |
20.14 | § 41 Abs. 1 | Veröffentlichung von Umweltinformationen | die nach Nummer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen:
LUGV |
|
"20.6 | § 21 | Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen | LUGV |
20.7 | § 24 | ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts | LUGV/UAWB/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24 |
20.8 | § 29 Absatz 3 | Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LUGV | UB/LBGR |
20.9 | § 29 Absatz 4 | Bewertung vorhandener Daten | UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.10 | § 29 Absatz 5 | Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden | UB/LBGR/ LUGV |
20.11 | § 30 Absatz 1 | Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen | UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.12 | § 30 Absatz 2 | Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen | UB/LBGR; LUGV, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.13 | § 31 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten | UB/LBGR |
20.14 | § 31 Absatz 2 | Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen | UB/LBGR/ LUGV |
20.15 | § 31 Absatz 3 | Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts | UB/LBGR/ LUGV |
20.16 | § 32 Absatz 2, 3 und 4 | Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen | die nach Nummer 1.23.3 zuständige Behörde |
20.17 | § 41 Absatz 1 | Veröffentlichung von Umweltinformationen | für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen:
LUGV |
20.18 | § 41 Absatz 2 | Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes | zuständige Abfall- oder |
| | Verhalten | Bodenschutzbehörde/MUGV". |
|
uu) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
24 | AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV) |
24.1 | § 5 Abs. 4 | Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung | LUGV/LBGR |
24.2 | § 6 Abs. 2 | Entscheidung über Zulassungsanträge | LUGV/LBGR |
24.3 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGVLLBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
| |
vv) Die Nummern 26 bis 26.13 werden durch die folgenden Nummern 26 bis 26.31 ersetzt:
alt | neu |
26 | Deponieverordnung (DepV) |
26.1 | § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 Abs. 8 Satz 1 | Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3 und 4) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 8) | LUGV/LBGR |
26.2 | § 5 Satz 1 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen | LUGV/LBGR |
26.3 | § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 | Nachweisprüfung | LUGV/LBGR |
26.4 | § 8 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2 sowie Abs. 9 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber Monodeponien und für Betreiber von Deponien von der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden Regelungen | LUGV/LBGR |
26.5 | § 8 Abs. 10 | Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle | LUGV/LBGR |
26.6 | § 9 Abs. 1 | Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen | LUGV/LBGR |
26.7 | § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4 | Zulassung von Ausnahmen | LUGV/LBGR |
26.8 | § 12 | behördliche Maßnahmen in der Stilllegungsphase | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien |
26.9 | § 13 | behördliche Maßnahmen in der Nachsorgephase | UAWB/LBGR |
26.10.1 | § 14 Abs. 1 | Entgegennahme von Anzeigen | LUGV/LBGR |
26.10.2 | § 14 Abs. 2 | Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von Altdeponien | LUGV/LBGR |
26.11 | §§ 16 bis 18 | Anforderungen an Langzeitlager | die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde |
26.12 | §§ 19 bis 22 | Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc. | LUGV/LBGR |
26.13 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | ÜAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
|
"26 | Deponieverordnung (DepV) |
26.1 | § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 | Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.2 | § 5 Satz 1 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.3 | § 6 Absatz 6 | Zustimmung zur abweichenden Ablagerung | LUGV/LBGR |
26.4 | § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 | Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.5 | § 8 Absatz 2 | Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung | LUGV/LBGR |
26.6 | § 8 Absatz 3 | Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen | LUGV/LBGR |
26.7 | § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 | Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen | LUGV/LBGR |
26.8 | § 8 Absatz 6 | Zulassung von Abweichungen | LUGV/LBGR |
26.9 | § 8 Absatz 9 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 | LUGV/LBGR |
26.10 | § 8 Absatz 10 | Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle | LUGV/LBGR |
26.11 | § 10 Absatz 2 | Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie | LUGV/LBGR |
26.12 | § 11 Absatz 2 | Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt |
26.13 | § 12 Absatz 1 | Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.14 | § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.15 | § 12 Absatz 4 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.16 | § 12 Absatz 5 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen | LUGV/LBGR |
26.17 | § 13 Absatz 1, 3 und 5 | Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts | LUGV/LBGR |
26.18 | § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.19 | § 13 Absatz 4 | Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen | LUGV/LBGR |
26.20 | § 18 | Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.21 | § 19 | Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen | siehe Nummer 1. 16 ff. dieser Verordnung |
26.22 | § 20 | grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | LUGV/LBGR |
26.23 | § 21 Absatz 1 bis 3,
§ 22 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung | LUGV/LBGR |
26.24 | § 21 Absatz 4 | Bestimmung eines Sachverständigen | LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV |
26.25 | § 23 | Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern | LUGV/LBGR |
26.26 | § 24 Absatz 1 | behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern | LUGV/LBGR |
26.27 | § 24 Absatz 1 | Erteilung des Einvernehmens | LUGV/LBGR |
26.28 | § 24 Absatz 2 und 3 | Bestimmung des Sachverständigen | LUGV |
26.29 | § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 | behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien | UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien |
26.30 | § 27 | Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
26.31 | | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
|
ww) Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 29 bis 33.1 angefügt:
"29 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) |
29.1 | Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit |
29.1.1 | § 5 Absatz 1 Satz 1 | dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG | LUGV |
29.1.2.1 | § 6 Absatz 1 Satz 3 | Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben | LUGV |
29.1.2.2 | § 6 Absatz 2 Satz 4 | der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf | LUGV |
29.1.2.3 | § 6 Absatz 4 | der Ausweisung von Entsorgungskosten | LUGV |
29.1.3.1 | § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2 | der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von Altgeräten | LUGV |
29.1.3.2 | § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 | der Nachweisführung | LUGV |
29.1.3.3 | § 9 Absatz 8 Satz 1 | den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LUGV |
29.1.3.4 | § 9 Absatz 9 | der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LUGV |
29.1.4 | § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 | Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LUGV |
29.2 | § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 | Ordnungswidrigkeitsverfahren | LUGV |
29.3 | § 2 Absatz 3 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist | UAWB/LUGV/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
30 | Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG |
30.1 | Artikel 5 und 7 | Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht | LUGV |
30.2 | Artikel 7 Absatz 4b | Entscheidung über Ausnahmeanträge | SBB |
30.3 | | Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung. | |
31 | Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 |
31.1 | | Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht | LUGV; LBGR |
32 | Gewinnungsabfallverordnung |
32.1 | | Vollzug dieser Verordnung | LUGV |
33 | Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind |
33.1 | | Vollzug dieser Verordnung | LUGV/LBGR". |
6. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Spalte 2 wird die Angabe "Beeskow, Hornitex (LOS)" durch die Angabe "Beeskow, Betriebsdeponie Glunz (LOS)" ersetzt.
b) In Nummer 18 Spalte 2 wird die Angabe "Eberswalde-Ostende (BAR)" durch die Angabe "Eberswalde-Ostend (BAR)" ersetzt.
c) In Nummer 21 Spalte 2 wird die Angabe "Eisenhüttenstadt-Zementwerk(LOS)" durch das Wort "leer" ersetzt und die Angaben in Spalte 3 werden gestrichen.
d) In Nummer 35 Spalte 2 wird die Angabe "Görzke" durch die Angabe "Görzke (PM)" ersetzt.
e) In Nummer 39 Spalte 2 wird die Angabe "Golm (PM)" durch die Angabe "Golm (P)" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) außer Kraft.
ID 142145
ENDE