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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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AbfBodZV - Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts

- Brandenburg -

Vom 23. September 2004
(GVBl. II Nr. 33 vom 02.11.2004 S. 842; 27.05.2009 S. 175 09; 17.02.2010 S. 1 10; 15.07.2010 Nr. 28 10a; 07.12.2010 Nr. 84 10b; 08.08.2012 Nr.69 12; 28.04.2014 Nr. 26 14; 16.09.2014 Nr. 71 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 13.09.2017 Nr. 49 17a; 02.05.2019 Nr. 33 19; 17.01.2020 Nr. 5 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a, 22b i.K.; 17.05.2023 Nr. 33 23; 20.03.2024 Nr. 20 24)
Gl.-Nr.: 73-5



§ 1 Grundsatz 10a 17 19

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als abfbodzvändige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden 14a

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.

§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH 14a

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den § § 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § § 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3 Übergangsregelung 12

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 14a

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5 Vollstreckung 10a 14a 17

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den Nummern 1.25 bis 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 6 (In-Kraft-Treten) 1 14a

.

 Anlage 09 10 12 14 14a 17 17a 19 20 23 24

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis 14a 17 17a 19 20 23 24

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Nachweisverordnung (NachwV)
  4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. (weggefallen)
  7. (weggefallen)
  8. Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsgesetz (VerpackG)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batteriegesetz (BattG)
  17. PCB/PCT Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. (weggefallen)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)
  29. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
  31. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
  32. Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsabfV)
  33. Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
  34. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
  35. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
  36. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  37. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
  38. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
  39. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
  40. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis 10a 14a 17 17a 19 20 22 23 24

1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MLUKMinisterium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
LfULandesamt für Umwelt
UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UBBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LELFLandesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
UWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 14a 19 22
1.1 § 12 Absatz 5Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)LfU
1.2 § § 17, 18Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der MaßgabenLfU
1.3 § 20 Absatz 2Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten EntsorgungsträgerLfU
1.4weggefallen
1.5weggefallen
1.6weggefallen
1.7weggefallen
1.8 § 26alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung)LfU/LBGR
1.9 § 28 Absatz 2Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen AnlagenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.10 § 29 Absatz 1Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines AbfallwirtschaftskonzeptsLfU/LBGR
1.11 § 29 Absatz 2Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer AbfallbeseitigungsanlageLfU
1.12 § 29 Absatz 3Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlichUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.13 § § 30, 31 und 32Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der ÖffentlichkeitMLUK
1.14 § 33Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der ÖffentlichkeitMLUK
1.15 § 34Erkundung geeigneter Standorte für AbfallbeseitigungsanlagenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.16 § § 35, 36Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer DeponieLfU 1/LBGR im Einvernehmen mit LfU
1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen DeponienLfU/LBGR
1.18 § 37Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der DeponieLfU/LBGR
1.19 § 39Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen warLfU/LBGR
1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von DeponienUAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.2 § 40 Absatz 3Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) StilllegungUAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.20.3 § 40 Absatz 4Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallenLfU/LBGR
1.20.4 § 40 Absatz 5Feststellung des Abschlusses der NachsorgeUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
1.21.1 § 41 Absatz 1Fristsetzung und Entgegennahme der EmissionserklärungLfU/LBGR
1.21.2 § 42Information der ÖffentlichkeitLfU/LBGR
1.21.3 § 44 Absatz 2Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie AuslagenübersichtenLfU/LBGR
1.22 § 46 Absatz 2Auskunft über vorhandene geeignete AbfallbeseitigungsanlagenLfU;
SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
1.23 § 47Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
1.23.1Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern bestehtUAWB/LBGR
1.23.2 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 bestehtLfU/LBGR
1.23.3 Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen AbfallentsorgungsanlagenUAWB/LBGR;
UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.4 Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und AblagerungsphaseLfU/LBGR
1.23.5 Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien)UAWB/LBGR
1.23.6 Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der NachsorgephaseUAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
1.23.7 Überwachung von immissions- schutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis)LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
1.23.8 abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf BödenUAWB/LBGR
1.23.9 Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWGLfU
1.23.10weggefallen
1.24 § 48 Satz 2von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im EinzelfallLfU
1.25 § 49 Absatz 4Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den RegisternUAWB/LfU/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;
LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
1.27 § 51 Absatz 1Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des RegistersUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23;
LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die GleichwertigkeitSBB
1.30 § 55 Absatz 1Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werdenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
1.31 § 56 Absatz 5Zustimmung zum ÜberwachungsvertragLfU
1.32 § 56 Absatz 6Anerkennung von EntsorgergemeinschaftenLfU
1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des ÜberwachungszeichensLfU
1.34 § 58Entgegennahme von Anzeigen zur BetriebsorganisationLfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
1.35 § 59 Absatz 2Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragtenLfU/LBGR
1.36 § 62Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen VerordnungenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
1.37 § 69 und 70Durchführung von BußgeldverfahrenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


2Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1 § 3 Abs. 3Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche AbfälleLfU
2.2 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle


3Nachweisverordnung (NachwV) 14a 17 19
3.1 § § 3 bis 6alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-RegisterLfU
3.3 § 7 Absatz 3 und 5Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der FreistellungsvoraussetzungenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.4 § 7 Absatz 4Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom AbfallerzeugerSBB
3.5 § 8 Absatz 1Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.6 § 8 Absatz 2Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der FreistellungUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.7 § 9 Absatz 3Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.8 § 9 Absatz 4Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender SammelentsorgungSBB
3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen BehördeSBB
3.10 § 14Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten EntsorgungsträgernLfU
3.11 § 15 Nummer 2Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer AnlageUAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.12 § 19 Absatz 2Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der SignaturLfU
3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von UnterlagenSBB
3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der EntsorgungSBB
3.15 § 22 Absatz 1 bis 3Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines SachverständigenLfU
3.16 § 26Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer AngabenUAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
3.17 § 27 Absatz 2Anordnung zur bestimmten Verwendung der NachweiseUAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
3.18 § 28 Absatz 1Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und EntsorgernummernSBB
3.19 § 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der NachweisnummernSBB
3.20 § 28 Absatz 2Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und RegistriernummernSBB
3.21 § 29Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.22weggefallen
3.23weggefallen
3.24Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


4Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) 14a 17 19
4.1 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende FortbildungSBB
4.2 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3Anerkennung von LehrgängenLfU
4.3 § 6 Satz 3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der BehördeSBB
4.4 § § 7, 8Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und VorgangsnummernSBB
4.5 § § 9 bis 11Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des ErlaubnisverfahrensSBB
4.6 § 12 Absatz 2Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)SBB
4.7 § 13aEntscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten KennzeichnungUAWB
4.8 § 14Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land BrandenburgSBB
4.9 § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWGDurchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
4.10 § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWGDurchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


5Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) 14a 19
5.1 § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3Anerkennung von LehrgängenLfU
5.2 § 12Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der ZustimmungLfU
5.3 § 14 Absatz 6Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der EntsorgergemeinschaftLfU
5.4 § 15 Absatz 3Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige ÜberwachungsbehördeLfU
5.5 § 16 Absatz 1 bis 4Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des AnerkennungsverfahrensLfU
5.6 § 21 Absatz 2Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der BeauftragungLfU
5.7 § 22 Absatz 3 Satz 1Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-TerminenLfU
5.8 § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf VerlangenLfU und der Behörde nach Nummer 1.23
5.9 § 26 Absatz 1 und 2Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des ÜberwachungszeichensLfU
5.10 § 28 Absatz 3Führen des elektronischen Registers auf LandesebeneLfU
5.11 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


6(weggefallen) 19


7(weggefallen) 14a


8Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV ) 19
 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU/LBGR


9

Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b
9.1 § 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und PhosphoruntersuchungenUAWB)
9.2 § 5 Absatz 4
und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.3 § 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.4 § 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.5 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 30 Absatz 2
Satz 2
Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.7 § 31 Absatz 2
und 4
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.8 § 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 33 Absatz 2
bis 4
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.10 § 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.11 § 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
9.12Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.13Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.14 § 36Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht

(Gültig ab 01.01.2029)

9Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b
9.1 § 3aAmtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus KlärschlammUAWB
9.2 § 3bAmtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen RückständenLfU
9.3 § 3cAmtshandlungen im Zusammenhang mit Untersuchungspflichten von KlärschlammerzeugernUAWB
9.4 § 3dAmtshandlungen im Zusammenhang mit NachweispflichtenUAWB; LfU

LfU soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft

9.5.1 § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR
9.5.2 § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und KlärschlammkompostuntersuchungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.6 § 15 Absatz 6Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten GebietenUAWB/LBGR
9.7 § 16Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR
9.8 § 17 Absatz 6
und 7, § 18
Absatz 6 und 7
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende AmtshandlungenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.9 § 30 Absatz 1
Satz 2
Zulassung anderer FlächennachweiseUAWB/LBGR
9.10 § 31 Absatz 2 bis 4Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder KlärschlammkompostsUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.11 § 32 Absatz 5Vorlage von UntersuchungsergebnissenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.12 § 33 Absatz 2 bis 4Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit NotifizierungenLfU
9.13 § 34 Absatz 3Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der KlärschlammerzeugerUAWB/LBGR
9.14 § 35Erstellung des Auf- und EinbringungsplansUAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/ LBGR;

LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht

9.15Aufgaben der landwirtschaftlichen FachbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
9.16Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
9.17 § 36Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1 - 9.10, 9.12 besteht"

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1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.

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