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AbfBodZV - Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts
- Brandenburg -
Vom 23. September 2004
(GVBl. II Nr. 33 vom 02.11.2004 S. 842; 27.05.2009 S. 175 09; 17.02.2010 S. 1 10; 15.07.2010 Nr. 28 10a; 07.12.2010 Nr. 84 10b; 08.08.2012 Nr.69 12; 28.04.2014 Nr. 26 14; 16.09.2014 Nr. 71 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 13.09.2017 Nr. 49 17a; 02.05.2019 Nr. 33 19; 17.01.2020 Nr. 5 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a, 22b i.K.; 17.05.2023 Nr. 33 23; 20.03.2024 Nr. 20 24)
Gl.-Nr.: 73-5
Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als abfbodzvändige Behörde aufgeführt ist.
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden 14a
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH 14a
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den § § 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § § 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den Nummern 1.25 bis 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
Anlage 09 10 12 14 14a 17 17a 19 20 23 24 |
I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis 14a 17 17a 19 20 23 24
II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis 10a 14a 17 17a 19 20 22 23 24
1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MLUK | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz |
LfU | Landesamt für Umwelt |
UAWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
SBB | Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH |
UBB | Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde |
LELF | Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung |
UWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde |
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 14a 19 22 | ||
1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | LfU |
1.2 | § § 17, 18 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben | LfU |
1.3 | § 20 Absatz 2 | Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger | LfU |
1.4 | weggefallen | ||
1.5 | weggefallen | ||
1.6 | weggefallen | ||
1.7 | weggefallen | ||
1.8 | § 26 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) | LfU/LBGR |
1.9 | § 28 Absatz 2 | Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.10 | § 29 Absatz 1 | Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts | LfU/LBGR |
1.11 | § 29 Absatz 2 | Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage | LfU |
1.12 | § 29 Absatz 3 | Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.13 | § § 30, 31 und 32 | Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit | MLUK |
1.14 | § 33 | Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit | MLUK |
1.15 | § 34 | Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
1.16 | § § 35, 36 | Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LfU 1/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
1.17 | § 36 Absatz 4 Satz 3 | nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien | LfU/LBGR |
1.18 | § 37 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie | LfU/LBGR |
1.19 | § 39 | Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war | LfU/LBGR |
1.20.1 | § 40 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt |
1.20.2 | § 40 Absatz 3 | Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt |
1.20.3 | § 40 Absatz 4 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen | LfU/LBGR |
1.20.4 | § 40 Absatz 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorge | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
1.21.1 | § 41 Absatz 1 | Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung | LfU/LBGR |
1.21.2 | § 42 | Information der Öffentlichkeit | LfU/LBGR |
1.21.3 | § 44 Absatz 2 | Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten | LfU/LBGR |
1.22 | § 46 Absatz 2 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen | LfU; SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt |
1.23 | § 47 | Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten: | |
1.23.1 | Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht | UAWB/LBGR | |
1.23.2 | Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht | LfU/LBGR | |
1.23.3 | Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen | UAWB/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen | |
1.23.4 | Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase | LfU/LBGR | |
1.23.5 | Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) | UAWB/LBGR | |
1.23.6 | Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt | |
1.23.7 | Überwachung von immissions- schutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) | LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen | |
1.23.8 | abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden | UAWB/LBGR | |
1.23.9 | Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG | LfU | |
1.23.10 | weggefallen | ||
1.24 | § 48 Satz 2 | von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall | LfU |
1.25 | § 49 Absatz 4 | Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern | UAWB/LfU/ LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23; LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage |
1.26 | § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
1.27 | § 51 Absatz 1 | Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird |
1.28 | § 53 Absatz 1, 3 und 4 | Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.29 | § 54 Absatz 1, 2 und 4 | Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.30 | § 55 Absatz 1 | Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.31 | § 56 Absatz 5 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag | LfU |
1.32 | § 56 Absatz 6 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | LfU |
1.33 | § 56 Absatz 8 Satz 2 | Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens | LfU |
1.34 | § 58 | Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation | LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht |
1.35 | § 59 Absatz 2 | Anordnung der Bestellung eines Ab- fallbeauftragten | LfU/LBGR |
1.36 | § 62 | Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB |
1.37 | § 69 und 70 | Durchführung von Bußgeldverfahren | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
2 | Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) | ||
2.1 | § 3 Abs. 3 | Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle | LfU |
2.2 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als abfbodzvändige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle |
3 | Nachweisverordnung (NachwV) 14a 17 19 | ||
3.1 | § § 3 bis 6 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
3.2 | § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register | LfU |
3.3 | § 7 Absatz 3 und 5 | Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.4 | § 7 Absatz 4 | Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger | SBB |
3.5 | § 8 Absatz 1 | Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.6 | § 8 Absatz 2 | Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.7 | § 9 Absatz 3 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.8 | § 9 Absatz 4 | Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung | SBB |
3.9 | § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 | Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde | SBB |
3.10 | § 14 | Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern | LfU |
3.11 | § 15 Nummer 2 | Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage | UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.12 | § 19 Absatz 2 | Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur | LfU |
3.13 | § 19 Absatz 3 Satz 1 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.14 | § 19 Absatz 3 Satz 2 | Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung | SBB |
3.15 | § 22 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen | LfU |
3.16 | § 26 | Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben | UAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll |
3.17 | § 27 Absatz 2 | Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise | UAWB/LfU/ LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll |
3.18 | § 28 Absatz 1 | Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern | SBB |
3.19 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern | SBB |
3.20 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern | SBB |
3.21 | § 29 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
3.22 | weggefallen | ||
3.23 | weggefallen | ||
3.24 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
4 | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) 14a 17 19 | ||
4.1 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 | Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung | SBB |
4.2 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.3 | § 6 Satz 3 | Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde | SBB |
4.4 | § § 7, 8 | Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern | SBB |
4.5 | § § 9 bis 11 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens | SBB |
4.6 | § 12 Absatz 2 | Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) | SBB |
4.7 | § 13a | Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung | UAWB |
4.8 | § 14 | Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg | SBB |
4.9 | § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
4.10 | § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
5 | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) 14a 19 | ||
5.1 | § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
5.2 | § 12 | Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung | LfU |
5.3 | § 14 Absatz 6 | Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft | LfU |
5.4 | § 15 Absatz 3 | Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde | LfU |
5.5 | § 16 Absatz 1 bis 4 | Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens | LfU |
5.6 | § 21 Absatz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung | LfU |
5.7 | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen | LfU |
5.8 | § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 | Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen | LfU und der Behörde nach Nummer 1.23 |
5.9 | § 26 Absatz 1 und 2 | Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens | LfU |
5.10 | § 28 Absatz 3 | Führen des elektronischen Registers auf Landesebene | LfU |
5.11 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
6 | (weggefallen) 19 |
7 | (weggefallen) 14a |
8 | Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV ) 19 | ||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU/LBGR |
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b | |||
9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen | UAWB) |
9.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.3 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.4 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.5 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.6 | § 30 Absatz 2 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.7 | § 31 Absatz 2 und 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.8 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.9 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.10 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.11 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.12 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.13 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.14 | § 36 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- verfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht |
(Gültig ab 01.01.2029)
9 | Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b | ||
9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm | UAWB |
9.2 | § 3b | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen | LfU |
9.3 | § 3c | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Untersuchungspflichten von Klärschlammerzeugern | UAWB |
9.4 | § 3d | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Nachweispflichten | UAWB; LfU
LfU soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.5.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
9.5.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.6 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.7 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.8 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.9 | § 30 Absatz 1 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.10 | § 31 Absatz 2 bis 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.11 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.12 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.13 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.14 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/ LBGR;
LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.15 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.16 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.17 | § 36 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1 - 9.10, 9.12 besteht" |
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1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden.
Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
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