UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen
10Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV ) 19
10.1 § 5Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von LösemittelnLfU
10.2 § 6 Absatz 1 Nummer 4Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
10.3 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLfU/LBGR


11Verpackungsgesetz (VerpackG)
11.1 §§ 4, 5 Absatz 1, § 6Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der StoffbeschränkungenLfU
11.2 § 11 Absatz 4Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen StelleLfU
11.3 § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle bestehtLfU
11.4 § 18Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der GenehmigungLfU
11.5.1 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen

Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige LandesbehördeLfU
11.5.2 § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und HerstellerdatenmeldungEntgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige LandesbehördeUAWB
11.6 § 30aÜberwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten EinwegkunststoffgetränkeflaschenLfU
11.7 §§ 36, 37Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von GegenständenLfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
11.8 § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25 6 2019 S 1)Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
11.9 § 2 Absatz 2Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von VerpackungenUAWB
11.10Vollzug dieses Gesetzes im ÜbrigenUAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.


12Altölverordnung (AltölV )
 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU/LBGR


13Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV 14a
 die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung 


14Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV ) 19 22
14.1 § 4 Abs. 1Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter)an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. DemontagebetriebenUAWB/LBGR
14.2 § § 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie RücknahmestellenLfU
14.3 § 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
14.4 § 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
14.5 § 11Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde,
  • in allen übrigen Fällen
UAWB
LfU
14.6Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenLfU


15Bioabfallverordnung (BioAbfV )
15.1 § 3 Abs. 8 Satz 1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als UntersuchungsstelleLfU
15.2 § 6 Abs. 2 Satz 1Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle ent- haltenUAWB;
LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.3 § 7 Abs. 4 Satz 2Verlängerung des Zeitraums für ein AufbringungsverbotUAWB
15.4 § 9 Abs. 2 Satz 5Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und GemischenUAWB
15.5 § 9 Abs. 3Ausnahmen von der Pflicht zur UntersuchungUAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.6landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
15.7tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandkreis/kreisfreie Stadt
15.8forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser VerordnungLandesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
15.9Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB;
LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft


16Batteriegesetz (BattG) 14a 19
16.1.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von BatterienLfU
16.1.2 § 3 Absatz 4 Satz 1Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von BatterienUAWB
16.2weggefallen
16.3weggefallen
16.4weggefallen
16.5weggefallen
16.6 § 8Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-AltbatterienLfU
16.7 § § 9 bis 11Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung)UAWB
16.8 § 12Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen)LfU
16.8a §§ 13 und 13aÜberwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger RücknahmestellenLfU
16.9 § 14Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istLfU
16.10 § § 17 und 18Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und InformationspflichtenLfU;
im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
16.11 § 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16Durchführung von OrdnungswidrigkeitenLfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
16.12 § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
16.13 § 1 Absatz 3Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenUAWB
16.14Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig istUAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


17PCB/PCT Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1 § 4 Abs. 1Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-BeseitigungsunternehmenLfU
17.2 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


18Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG ), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) 17 19
18.1 alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen istSBB
18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrGÜbernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kannMLUK
18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrGBefugnis, Daten zu erheben und zu verwendenSBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrGKontrolle von Anlagen und Unter- nehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVASBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5 § § 18 und 19 AbfVerbrGOrdnungswidrigkeiten, Einziehung von GegenständenLfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten


19Umweltrahmengesetz (URG)
19.1Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte SchädenUBB/LBGR
19.2Artikel 1 § 4 Abs. 3Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der VerantwortlichkeitMLUK 2
19.3Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URGLfU


20Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) 14a
20.1 § 18 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose VerwertungLfU
20.2 § 18 Abs. 4Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen AbfällenSBB
20.3 § 19 Abs. 3Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines AbfallwirtschaftsplanesLfU
20.4 § 19 Abs. 5Anordnung der Veränderungssperre während des RaumordnungsverfahrensLfU
20.5 § 19 Abs. 6Entscheidung über Ausnahmen von der VeränderungssperreLfU/LBGR
20.6 § 21Festlegung von Einzugsbereichen für AbfallbeseitigungsanlagenLfU
20.7 § 24ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des AbfallrechtsLfU/UAWB/ LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.8 § 29 Absatz 3Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfUUBB/LBGR
20.9 § 29 Absatz 4Bewertung vorhandener DatenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.10 § 29 Absatz 5Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere BehördenUBB/LBGR/ LfU
20.11 § 30 Absatz 1Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von EigenkontrollmaßnahmenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.12 § 30 Absatz 2Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche BodenveränderungenUBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
20.13 § 31 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder AltlastenUBB/LBGR
20.14 § 31 Absatz 2Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in UnterlagenUBB/LBGR/ LfU
20.15 § 31 Absatz 3Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des BetretungsrechtsUBB/LBGR/ LfU
20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die BetriebsunterlagenUBB/LBGR
20.17 § 41 Absatz 1Veröffentlichung von Umweltinformationenfür die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde;
im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
20.18 § 41 Absatz 2Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhaltenzuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUK


21Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
 die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung 


22weggefallen


23Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1 § 5 Satz 2Anordnungen zur EntsiegelungUBB/LBGR
23.2 § 9Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und UntersuchungsstellenUBB/LBGR
23.3 § 10Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchGUBB/LBGR
23.4 § 13Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des SanierungsplanesUBB/LBGR
23.5 § 14eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen KontrolleUBB/LBGR
23.6 § 15Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, AufbewahrungspflichtUBB/LBGR
23.7 § 16Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchGUBB/LBGR
23.8 § 17 Abs. 1Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen PraxisLELF
23.9 § 25Festsetzung eines AusgleichsbetragesUBB/LBGR
23.10 § 26Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenUBB/LBGR
23.11 § § 9, 10, 13 bis 16, 25, 26dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sindLfU


24Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
24.1 § 8 Absatz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.2 § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6Erteilung des EinvernehmensLfU
24.3 § 9 Absatz 5 Satz 1Aufgaben der landwirtschaftlichen BeratungsstellenLELF
24.4 § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3Erteilung des Einvernehmens als LandwirtschaftsbehördeLandkreis/kreisfreie Stadt
24.5 § 26Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahrenbei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
24.6Vollzug dieser Verordnung im übrigenUBB/LBGR


25Altholzverordnung (AltholzV)
25.1 § 6 Abs. 6Bekanntgabe von UntersuchungsstellenLfU
25.2 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


26Deponieverordnung (DepV) 14a 17
26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4)LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.2 § 4 DepVAnerkennung von LehrgängenLfU
26.3 § 5 Satz 1Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen EinrichtungenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.4 § 6 Absatz 6Zustimmung zur abweichenden AblagerungLfU/LBGR
26.5 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.6 § 8 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die AbfalluntersuchungLfU/LBGR
26.7 § 8 Absatz 3Zustimmung zur Reduzierung von BeprobungenLfU/LBGR
26.8 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von KontrolluntersuchungenLfU/LBGR
26.9 § 8 Absatz 6Zulassung von AbweichungenLfU/LBGR
26.10 § 8 Absatz 9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LfU/LBGR
26.11 § 8 Absatz 10Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene AbfälleLfU/LBGR
26.12 § 10 Absatz 2Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der DeponieLfU/LBGR
26.13 § 11 Absatz 2Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der NachsorgephaseUAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
26.14 § 12 Absatz 1Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-MessstellenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.15 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.16 § 12 Absatz 4Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der AuslöseschwellenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.17 § 12 Absatz 5Anordnung der Ermittlung von EmissionenLfU/LBGR
26.18 § 13 Absatz 1, 3 und 5Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des JahresberichtsLfU/LBGR
26.19 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2Zulassung von AusnahmenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.20 § 13 Absatz 4Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und StörungenLfU/LBGR
26.21 § 18Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf SicherheitsleistungenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.22 § 19Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigensiehe Nummer 1. 16 ff. dieser Verordnung
26.23 § 20grenzüberschreitende Behörden- und ÖffentlichkeitsbeteiligungLfU/LBGR
26.24 § 21 Absatz 1 bis 3, § 22Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der EntscheidungLfU/LBGR
26.25 § 21 Absatz 4Bestimmung eines SachverständigenLfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
26.26 § 23Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von LangzeitlagernLfU/LBGR
26.27 § 24 Absatz 1behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen LangzeitlagernLfU/LBGR
26.28 § 24 Absatz 1Erteilung des EinvernehmensLfU/LBGR
26.29 § 24 Absatz 2 und 3Bestimmung des SachverständigenLfU
26.30 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen AltdeponienUAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
26.31 § 27OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26.32Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


27Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 19
27.1 § 11 Absatz 4Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von FremdkontrollenLfU
27.2 § 13Durchführung von OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
27.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


28Versatzverordnung (VersatzV)
 Vollzug dieser VerordnungUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


29Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 14a 17 19
29.1Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1 § 4Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von AltgerätenLfU
29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer AufgabenLfU
29.1.3 § 6Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das UmweltbundesamtLfU
29.1.4 § 7 Absatz 4Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem EndkundenLfU
29.1.5weggefallen.
29.1.6 § 9 und 10, § 12Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die ErfassungLfU
29.1.7 §§ 13 bis 19aÜberwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die RücknahmepflichtigenLfU
29.1.8 §§ 20 bis 22Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die VerwertungLfU
29.1.9 § 23Überwachung der Anforderungen an die VerbringungSBB/LfU
29.1.10 § 28Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und
Behandlungsanlagen
LfU
29.2 § 45 Absatz 1Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU
29.3 § 2 Absatz 3Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
29.4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergebenLfU
29.5 § 2 Absatz 3Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWGUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich


30Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
30.1Artikel 5 und 7Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange beziehtLfU
30.2Artikel 7 Absatz 4bEntscheidung über AusnahmeanträgeSBB
30.3Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.


31Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 14a
31.1Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange beziehtLfU; LBGR


32Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsabfV 14a
32.1Vollzug dieser VerordnungLfU


33Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind 14a
33.1Vollzug dieser VerordnungLfU/LBGR


34POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) 17a
34.1 § 4 Absatz 1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungSBB
34.2 § 6Verfolgung von OrdnungswidrigkeitenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.
34.3 Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.


35Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) 19
35.1 §§ 3 bis 13Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von ErklärungenLfU
35.2 § 14Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenLfU


36Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
36.1Artikel 10 Absatz 6Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der AbfallbewirtschaftungUAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.2Artikel 11Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen QuellenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.3Artikel 12Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen QuellenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.4Artikel 13 Absatz 1 und 3Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von QuecksilberabfällenLfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.5Artikel 14 Absatz 4 Satz 1Entgegennahme eines Verzeichnisses des BetreibersUAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.6Artikel 14 Absatz 4 Satz 2Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die BundesbehördeMLUK


37Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
37.1 §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
37.2 §§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
38Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
38.1 § 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWGÜberwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
38.2 § 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von ProduktenZusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergebenLfU
39Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser VerordnungLfU.


40Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
40.1 §§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
40.1.1 § 5 Absatz 6Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile AufbereitungsanlageLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.2 § 8 Absatz 1 Satz 3Verlangen zur Vorlage der ProbenahmeprotokolleLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.3 § 12 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb StraßenwesenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.4 § 12 Absatz 2 Satz 3Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und NachweiseLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5 § 13Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
40.1.5.1 § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der GüteüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.2 § 13 Absatz 2 Satz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.3 § 13Absatz 2 Satz 5Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter FremdüberwachungLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.4 § 13 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige BehördeLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.5.5 § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüberwachung)LfU
40.1.6 §§ 3 bis 13Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in
Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.1.7 § 13aAnerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von GüteüberwachungsgemeinschaftenLfU
40.2 §§ 14 bis 17Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines ZwischenlagersUAWB/LBGR
40.3 § 18Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in ZwischenlagernLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
40.4 §§ 19 bis 23Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.4.1 § 19 Absatz 8 Satz 2Zustimmung zur Herstellung Einer künstlichen GrundwasserdeckschichtUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist
40.4.2 § 21 Absatz 2Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sindUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.3 § 21 Absatz 3Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen BauwerkenUAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
40.4.4 § 21 Absatz 4Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.5 § 21 Absatz 5Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten

a) Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt,
und
b) Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial

a) UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung
mit § 9 WHG erforderlich ist

b) UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist

40.4.6 § 22 Absatz 1Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer GemischeUAWB/LBGR
40.4.7 § 22 Absatz 2Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und HeilquellenschutzgebietenUAWB/LBGR
40.4.8 § 22 Absatz 4Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR
40.4.9 § 22 Absatz 6Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.10 § 23Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem KatasterUAWB/LBGR im Rahmen Ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
40.4.11 §§ 19 bis 23Durchführung von Aufgaben im ÜbrigenUAWB/LBGR
40.5 § 24 Absatz 5Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen BauwerkenUAWB/LBGR
40.6 § 25 Absatz 4Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
40.6.1 § 25 Absatz 4Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen
Ersatzbaustoffen
LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.6.2 § 25 Absatz 4Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen ErsatzbaustoffenLfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
40.7 § 26Durchführung von OrdnungswidrigkeitenverfahrenUAWB/LfU/LBG im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
40.8 § 27Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer ErsatzbaustoffeUAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10

.

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:Anhang 1 12 14a 19 23
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung


BezeichnungLandkreisOst-WertNord-Wert
Betriebsdeponie der Brandenburger ElektrostahlwerkeBRB3292025808643
Brück NeuendorfPM3523205784775
Deetz Bauschuttdeponie AltkörperPM3499805814186
Eberswalde FinowBAR4158845855549
Elslaake, Fa. Märkische Faser AGHVL3229055842664
Elslaake, Fa. NeuzeraHVL3226435842519
GermendorfOHV3754845847361
GlindowPM3564595803383
Groß SchönebeckBAR4028655861011
Hörlitz AltkörperOSL4276185707613
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer ElektrostahlwerkeOHV3804825838974
KlosterfeldeBAR3990145849659
Luckenwalde, Frankenfelder BergTF3727275773226
Meyenburg - Ölkuhle Alte ZiegeleiPR3150465907524
Prenzlau B 109UM4211585905593
Premnitz - Premnitzer BergHVL3193595835054
RöthehofHVL3549825824562
RüdersdorfMOL4182995816170
Schöneiche (MEAB) AltkörperTF/LDS4006325788374
Schöneicher PlanTF3994055788669
Schwanebeck NordBAR4013525832929
Senftenberg-LaugkfeldOSL4319425708660
Schwedt, PCKUM4485645881565
Sperenberg, HeraklithTF3889085777476
SchulzendorfLDS4035605802188
Spremberg-KochsdorfSPN4547795714133
Tremmen - ThyrowbergHVL3531755821835
Vorketzin AltkörperHVL3533785819516
WolfshainSPN4716085715909

.

Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:Anhang 1a
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung 23


Deponie

Bemerkung

Grube Präsidentumfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager
Hörlitzumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Schöneicheumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Deetzumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Vorketzinumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerkeumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerkeumfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie

.

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen
- Stand 03.11.2008 -
Anhang 2
zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung 12 17 19 23


Anlagenname, StandortZuständigkeit
Stadt Brandenburg an der Havel
Magnum Enterprises Caasmannstraße 5 Stadt BrandenburgLfU
Günther Seitz

Mahlenziehner Straße 32 Stadt Brandenburg

UAWB
ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH Caasmannstraße

Stadt Brandenburg

Baustoffrecyclinganlage

UAWB
Landkreis Havelland
Westhako
Kotzen
UAWB
RCN Recycling center Nennhausen
Nennhausen
UAWB
Ketziner Baustoffrecycling GmbH
Ketzin
LfU
Fa. Bernhard Knaak
Containerdienst
Falkensee u. Schönwalde
UAWB
Bautrap
Rathenow, Viertellandsweg
UAWB
H & S Autoverwertung Rathenow
Bölkershof
Rhinower Straße 35
LfU
Fa. Reiter
Rhinow, Der Hagen
LfU
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fa. Dietmar Paul
Wiesenburg
Gemarkung Schlamau
UAWB
Fa. Erbhöfer Paul GmbHUAWB
Fläming Sortieranlagen GmbH
Rabenstein/Fläming
Neuendorf
LfU
EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH
Treuenbrietzen
UAWB
Reifenlager Deetz
Erbengemeinschaft Stange
Groß Kreutz/Havel
Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42
UAWB
Bernd Reif
Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3
UAWB
Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH
Neu Seddin
UAWB
Landkreis Oberhavel
BAK
Kremmen
LfU
Berger Recycling GmbH
Germendorf
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg
a) Sachsenhausener Straße 27
(Gemarkung Oranienburg)
LfU
ehem. Firma Polycon
Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH
Oranienburg
b) Lehnitzstraße 87-89
ehemalige Rußwerksproduktion
(Gemarkung Oranienburg)
UAWB
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Baggerbetrieb Kleißner
Neustadt/Dosse
LfU
ACA
Alt Ruppin
LfU
Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbHLfU
Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbHUAWB
G & F GmbH NeuruppinLfU
Landkreis Prignitz
Reifenhandel Immo Cuwie
Dorfstraße 40
16945 Schmolde
UAWB
Ziegelwerk
Dorfstraße 4
19348 Muggerkuhl
LfU
Fa. Pelz
Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße
UAWB
Landkreis Märkisch- Oderland
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH,
Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH
Vierlinden-Worin
LfU
Recyclingplatz Letschin
(ehemals DEMONTA)
LfU
VEB GmbH Abfallrecycling
Rüdersdorf
LfU
NRH Naturerden und Recycling GmbH
Hoppegarten
LfU
Fa. Rüdiger Karkassenhandel
Altlandsberg
UAWB
CETEM
Vogelsdorf
UAWB
ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Hennickendorf
UAWB
KKG Karkassen und Gummi GmbH
Rehfelde
UAWB
BRC Bodenrecycling GmbH
Fredersdorf-Vogelsdorf
LfU
Schrott Wetzel GmbH,
Betriebsstätte Berlin-Brandenburg
Vogelsdorf
UAWB
TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG
Altlandsberg Vorwerk
LfU
Buchwald GbR
Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
LfU
HTC Containerdienst Horst Telker
Dahlwitz-Hoppegarten
UAWB
Bauhof der Gemeinde Neuenhagen
Neuenhagen
UAWB
Wirtschaftshof Hiller Lebus
OT Wüste, Kunersdorf
UAWB
Hans Joachim Nickel
Podelzig
UAWB
Hügelland GmbH
Rüdersdorf
UAWB
Universal Containerdienst Ortwin Jolitz
Waldesruh
UAWB
Baustoffhandel & Transporte GmbH
An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen
UAWB
RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH
Rüdersdorf
UAWB
TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH
Wriezen
UAWB
Futterphosphatwerk GmbH i.L.
Rüdersdorf
LfU
TEG RüdersdorfLfU
Anlagenname, StandortZuständigkeit
BSR Naturstein GmbH Bad FreienwaldeLfU
INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH Beiersdorf-FreudenbergUAWB
Landkreis Oder-Spree
OCI GmbH Deutschland Engineering Service FürstenwaldeLfU
WESA GmbH
(identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde)
LfU
KuRaRe GmbH
Fürstenwalde
UAWB
BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH
Beeskow
UAWB
OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH
Steinsdorf
UAWB
Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH
Alt Golm
UAWB
TERRA Abbruch GmbH
Alt Golm
LfU
SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH
Fürstenwalde
LfU
STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH
Fürstenwalde
LfU
15848 Wilmersdorf, ehemalige WGT-LiegenschaftUAWB
Niederbarnimer Baugesellschaft mbH
Frankfurter Straße 52
Fürstenwalde
UAWB
K & S Bauschuttrecycling
Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow
LfU
Landkreis Uckermark
FriedrichsthalLfU
PS Wertstoffverwertung ConRex
Pinnow
LfU
ONUS
Schwedt
LfU
W.T.B. GmbH
Groß Dölln
LfU
Manteufel Recycling GmbH Blumenhagen (Interoeko)LfU
Landkreis Barnim
BRESTO GmbH
Bernau
LfU
Wheels Handel & Service
Eberswalde
UAWB
Stadt Frankfurt (Oder)
MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Maik Eisermann
Frankfurt (Oder)
UAWB
Containerdienst Kube
Frankfurt (Oder)
UAWB
DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH
Frankfurt (Oder)
UAWB
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Kabel-Recycling GmbH
Drochow
Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574
UAWB
REFO GmbH
Neupetershain
Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1
UAWB
Die Baustoff GmbH
Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise)
UAWB
Landkreis Spree-Neiße
Kabel-Recycling GmbH WelzowUAWB
Ralf Munitzk
Bauschuttzwischenlager Eichow
UAWB
Landkreis Elbe-Elster
Fa. Klaus Meixner OelsigUAWB
RoGeFa GmbH
Schmerkendorf
Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203
LfU
ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH
Massen
Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2
LfU
Steffen Wunderlich
Bauschuttzwischenlager Tröbitz
UAWB
Wöhrheide GmbH (KML)
Baustoffrecycling und Zwischenlager
Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1
UAWB
Landkreis Teltow-Fläming
RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft
Luckenwalde
LfU
BER Entsorgungsservice GmbH
Ludwigsfelde
LfU
AIKON Recycling GmbH
Jänickendorf
LfU
Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG
Mahlow
UAWB
BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH
Luckenwalde
UAWB
AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH
Neues Lager
UAWB
Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH
Ludwigsfelde
UAWB
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam
GUS Liegenschaft
Kummersdorf-Gut
UAWB
LT & D Consulting LTD
Zossen, OT Dabendorf
UAWB
SQR Sand Quarz Recycling GmbH
Markendorf (Abdeckerei)
UAWB
Baustoff-Recycling-Anlage
Niedergörsdorf
LfU
Reifenlager RehagenUAWB
Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann)
Markendorf/vor der Kiesgrube
UAWB
Humanitas Jüterbog IIUAWB
Landkreis Dahme-Spreewald
VEMAK GmbH & Co. KG
Schiebsdorf
LfU
Aqua & Terra GmbH
Groß Leine
LfU
Hans-Jürgen Baumgarten
Rietzneuendorf
UAWB
Fritsche Recycling GmbH FriedersdorfUAWB
Andreas Heinz
Bestensee
UAWB.

__________

1) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

2) 14a Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.

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