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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. II Nr. 96 vom 13.10.2020)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und auf Grund des § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25 S. 4) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen und für Europa:
Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Die Sonderabfallgebührenordnung vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage Gebührenverzeichnis
| "Anlage Gebührenverzeichnis
|
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 3.1.20.1 wird in der Spalte Gegenstand das Wort "Beseitigung" durch das Wort "Bestätigung" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 3.1.20.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "200 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 3.1.21.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 500" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.
4. Die Tarifstelle 3.5.9 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.5.9 | Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgungsnummern oder der Freistellungs- und Registriernummern (§ 28 Absatz 1 und 2 NachwV) - werden nur die Stammdaten geändert | 25 bis 65
20 bis 60 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.5.9 | Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV) | 25 bis 100". |
5. In der Tarifstelle 3.17.4 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV" gestrichen.
6. Nach Tarifstelle 3.17.4 wird folgende Tarifstelle 3.17.5 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.17.5 | Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV) | 500 bis 3 000". |
7. Die bisherige Tarifstelle 3.17.5 wird die Tarifstelle 3.17.6.
8. In der Tarifstelle 3.23.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 7 000" durch die Angabe "100 bis 15 000" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 3.23.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 4 000" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 2 500" durch die Angabe "100 bis 4 000" ersetzt.
11. Nach der Tarifstelle 3.23.4 wird folgende Tarifstelle 3.23.5 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.23.5 | Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006 | die für die Zustimmung festgesetzte Gebühr". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201911
ENDE |