BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (2)

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§ 8 Entsorgungssatzung 09 14 24

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln d ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben und eine getrennte Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einschließlich der Bereitstellung zur Abholung und zur Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.

(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen. Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 14 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen.

(3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bedroht werden.

(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen.

§ 9 Gebühren und Entgelte 05 06a 09 10 14 16 24

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch

  1. die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
  3. die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfalle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer flüchtiger in Anspruch genommen werden kann, und
  4. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.

(3) Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. Die Gebührensysteme sollen so gestaltet werden, dass Anreize zur Vermeidung, störstoffarmen Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen sowie zur Verringerung von Fehlbefüllungen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.

(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. Hierzu ist das Landesamt für Umwelt für nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht.

(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 14

Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

§ 11 (aufgehoben) 09

§ 12 (aufgehoben) 09

§ 13 (aufgehoben) 14

§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung 09 14 24

(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr flirr eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nach § 15 Absatz 2 übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu gefährlichen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird

§ 15 Verordnungsermächtigung, Kosten 09 14

(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. für andienungspflichtige Abfälle, soweit die Nachweise durch die Einsammler und Beförderer geführt werden, die Andienungspflichten der in Nummer 1 genannten Personen auf die Einsammler und Beförderer übertragen werden,
  4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
  9. die Anforderungen an die nach § 14 Absatz 3 Satz 2 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
  10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.

(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:

  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung,
  3. der Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie des Handelns und Makeln von Abfällen,
  4. der Notifizierung von Sachverständigen oder
  5. mit sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.

(3) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen Gebühren und Auslagen nach dem Kostendeckungsgrundsatz. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg und die Gebührenordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Gebühr kann nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten bemessen werden. Soweit Abfälle an eine Entsorgungsanlage in einem anderen Land zugewiesen werden und dort ebenfalls Entgelte erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

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