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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1233)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LKreiWiG - Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung

- wie eingefügt -

Artikel 2
SAbfVO - Sonderabfallverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes

Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫öffentlicher Planungsträger≪ durch die Wörter ≫öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger≪ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.≪

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

≫6. entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,

7. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.≪

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ≫Nr.5≪ die Angabe ≫bis 7≪ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

§ 82 Absatz 2 Nummer 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
  1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

 ≫2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
  1. mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
  3. mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz I Nummer 2 und 3 WHG genehmigungsbedürftig ist,

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.≪

Artikel 5
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

§ 2 Absatz 1 Nummer I der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
  1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG

vorhanden ist oder errichtet werden soll,

 ≫1 . die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
  1. mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
  2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG oder
  3. mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist,

vorhanden ist oder errichtet werden soll,≪

Artikel 6
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb
von Abfallbeseitigungsanlagen

Die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (GBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 116, 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 27 Absatz 1 KrW-/ AbfG≪ durch die Angabe ≫ § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. S. 2232) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung≪ und es werden die Wörter ≫ §§ 13, 17 Absatz 6 Satz 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG≪ durch die Angabe ≫ § 17 KrWG≪ ersetzt.

2. In § 5 wird die Angabe ≫ § 61 Absatz 1 Nr. 5 KrW-/ AbfG≪ durch die Wörter ≫ § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass
  1. die Gebühren so gestaltet werden können, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben,
  2. alle Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  3. bei der Gebührenbemessung auch
    1. die Kosten der Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
    2. die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge,
    3. die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür nach Buchstabe b keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden, und
    4. die Kosten der Verwertung und Beseitigung in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagerter Abfälle, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind,
  4. berücksichtigt werden sollen,
  5. beim Gebührenmaßstab auch das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung berücksichtigt werden kann,
  6. auch die Grundstückseigentümer, im Falle des Erbbaurechts die Erbbauberechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden können,
  7. im Falle der Ablagerung von Abfällen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen; dies gilt entsprechend für die Abdeckung der Kosten von Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) bedürfen,
  8. bei Wegfall der Restnutzungsdauer abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 der Restbuchwert einer Abfallbeseitigungsanlage während der Dauer der Stilllegung und der Nachsorge weiter abgeschrieben werden kann und
  9. bei der Gebührenbemessung ferner die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entstandenen Kosten für Planung und Entwicklung nicht verwirklichter Vorhaben berücksichtigt werden können; diese Kosten sind über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
 ≫(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass
  1. die Gebühren so gestaltet werden können, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben,
  2. alle Abfall verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  3. für die Entsorgung des Restabfalls sowie von Bioabfällen, insbesondere von Nahrungs- und Küchenabfällen, unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen der Bioabfallentsorgung eine einheitliche Gebühr erhoben werden kann,
  4. bei der Gebührenbemessung auch
    1. die Kosten der Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
    2. die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge,
    3. die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür nach Buchstabe b keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden,
    4. im Fall einer Rückübertragung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge sowie die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür bei der übertragenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Übertragung keine aus reichenden Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden, und
    5. die Kosten der Verwertung und Beseitigung in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagerter Abfälle, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind,

    berücksichtigt werden sollen,

  5. beim Gebührenmaßstab auch das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung berücksichtigt werden kann,
  6. auch die Grundstückseigentümer, im Falle des Erbbaurechts die Erbbauberechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden können,
  7. im Falle der Ablagerung von Abfällen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen, wobei dies für die Abdeckung der Kosten von Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen, entsprechend gilt,
  8. bei Wegfall der Restnutzungsdauer abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2 der Restbuchwert einer Abfallbeseitigungsanlage während der Dauer der Stilllegung und der Nachsorge weiter abgeschrieben werden kann und
  9. bei der Gebührenbemessung ferner die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe nach § 15 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist und aufgrund Artikel 6 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212, 264) außer Kraft getreten ist, entstandenen Kosten für Planung und Entwicklung nicht verwirklichter Vorhaben berücksichtigt werden können, wobei diese Kosten über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sind.≪

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Landesabfallgesetzes≪ die Worte ≫vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist,≪ eingefügt.

2. In § 44 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫Satz 2≪ durch die Angabe ≫Satz 3≪ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2020 (GBl. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

≫Stattdessen finden die landesrechtlichen Regelungen über die Kompensation von Eingriffen sowie über die Bevorratung vorzeitig durchgeführter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung auf die in § 15 Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und darauf gestützten Verordnungen genannten Sachverhalte Anwendung.≪

2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ≫ § 21 Absatz 1≪ durch die Angabe ≫ § 21 Absatz 4≪ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart

Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 und in § 3 Absatz 2 wird jeweils das Wort ≫Landesabfallgesetzes≪ durch das Wort ≫Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes≪ ersetzt.

2. In § 22 Absatz 4 wird die Angabe ≫ § 6 a Landesabfallgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 7 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz≪ ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Landesabfallgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, und die Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2013 (GBl. S. 310), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 228) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfallverordnung vom 23. Oktober 2008 (GBl. S. 405) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE