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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1233)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LKreiWiG - Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung
Artikel 2
SAbfVO - Sonderabfallverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
Artikel 3
Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes
Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ≫öffentlicher Planungsträger≪ durch die Wörter ≫öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger≪ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.≪
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
≫6. entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,
7. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.≪
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ≫Nr.5≪ die Angabe ≫bis 7≪ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
§ 82 Absatz 2 Nummer 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. | ≫2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll. Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.≪ |
Artikel 5
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
§ 2 Absatz 1 Nummer I der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll, | ≫1 . die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll,≪ |
Artikel 6
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb
von Abfallbeseitigungsanlagen
Die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (GBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 116, 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 27 Absatz 1 KrW-/ AbfG≪ durch die Angabe ≫ § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. S. 2232) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung≪ und es werden die Wörter ≫ §§ 13, 17 Absatz 6 Satz 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG≪ durch die Angabe ≫ § 17 KrWG≪ ersetzt.
2. In § 5 wird die Angabe ≫ § 61 Absatz 1 Nr. 5 KrW-/ AbfG≪ durch die Wörter ≫ § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG≪ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass
| ≫(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass
|
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Landesabfallgesetzes≪ die Worte ≫vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist,≪ eingefügt.
2. In § 44 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫Satz 2≪ durch die Angabe ≫Satz 3≪ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Naturschutzgesetzes
Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2020 (GBl. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
≫Stattdessen finden die landesrechtlichen Regelungen über die Kompensation von Eingriffen sowie über die Bevorratung vorzeitig durchgeführter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung auf die in § 15 Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und darauf gestützten Verordnungen genannten Sachverhalte Anwendung.≪
2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ≫ § 21 Absatz 1≪ durch die Angabe ≫ § 21 Absatz 4≪ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 und in § 3 Absatz 2 wird jeweils das Wort ≫Landesabfallgesetzes≪ durch das Wort ≫Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes≪ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 4 wird die Angabe ≫ § 6 a Landesabfallgesetz≪ durch die Angabe ≫ § 7 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz≪ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Landesabfallgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, und die Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2013 (GBl. S. 310), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 228) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfallverordnung vom 23. Oktober 2008 (GBl. S. 405) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE |