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Abfallwirtschaftsplan-Verordnung
Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen
- Hessen -
Vom 12. Mai 2005
(GVBl. I S. 350; 11.03.2013 S.80 13 aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am 01.Juli 2014 ausser Kraft 13
Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird verordnet:
§ 1
Die Bestimmung von Einzugsbereichen unter Nr. 3.5.3 des als Anlage beigefügten Auszuges aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen vom 16. März 2005 wird allgemein verbindlich festgestellt.
§ 2
Die Abfallwirtschaftsplan-Verordnung Industrielle Abfälle vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 106) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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zur Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen (Abfallwirtschaftsplan-Verordnung) | Anlage |
Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen
- Siedlungsabfälle und Industrielle Abfälle -
3.5.3 Bestimmung von Einzugsbereichen
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 HAKA wird Folgendes festgelegt:
Die Andienungspflichtigen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 HAKA haben sich für die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, mit Ausnahme oberirdisch abzulagernder Abfälle, unter Beachtung des Andientangs- und Zuweisungsverfahrens der nachfolgend genannten Anlagen der HIM GmbH oder der K+S Aktiengesellschaft zu bedienen, es sei denn, die Abfälle können in den betreffenden Anlagen nicht beseitigt werden:
ENDE