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HAKrWG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Hessen -
Vom 6. März 2013
(GVBl. Nr. 4 vom 11.03.2013 S. 80; 17.12.2015 S. 636 15; 03.05.2018 S. 82 18)
Gl.-Nr.: 89-37
Siehe Fn *
Archiv : HAKA 1997 2004
Teile der alten Fassung von 2004 fortgeltend bis 30.Juni 2014: siehe Anlage
ERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 1 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die kreisfreien Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.
(4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Kleinmengen gefährlicher Abfälle getrennt einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen; von diesen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. Die Sammlung von Kleinmengen nach Abs. 4 ist durch ein angemessenes Netz von ortsfesten oder mobilen Sammelstellen sicherzustellen, das jedem Abfallbesitzer die Abgabe der Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht. Für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen nach Satz 2 gelten die Anforderungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (GMBl. 2012 S. 102).
(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung
Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.
§ 2 Wild lagernde Abfälle
Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 1 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.
§ 3 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen
Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.
§ 4 Kommunale Zusammenarbeit
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), auch dann bedienen, wenn nach § 1 Abs. 2 bis 5 die Zuständigkeit nicht aller Beteiligten gegeben ist.
§ 5 Gebühren
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 19 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
(3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach dem 1. Januar 2003 stillgelegt worden sind.
§ 6 Rechtsaufsicht
Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen worden sind.
ZWEITER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 7 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei. Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen.
(2) Die öffentliche Hand wirkt darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.
(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.
§ 8 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(1) Die Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs. 3 haben Abfallwirtschaftskonzepte nach Abs. 2 und Abfallbilanzen nach Abs. 3 zu erstellen und der Abfallbehörde vorzulegen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben für Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle sechs Jahre fortzuschreiben, soweit die Abfallbehörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
(3) In der Abfallbilanz sind die Art, die Menge, der Anfall und der Verbleib der im Bilanzzeitraum verwerteten oder beseitigten Abfälle anzugeben. Soweit die Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik erfolgt ist, hat eine gesonderte Darstellung zu erfolgen. Soweit Abfälle beseitigt werden, ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen. Die Abfallbilanz ist für jedes Kalenderjahr zu erstellen und jeweils bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen. Die Abfallbehörde kann die Vorlagefrist im Einzelfall verlängern.
(4) Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Abs. 2 und 3 vorzulegenden Unterlagen bestimmt sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten zugelassen werden.
§ 9 Abfallwirtschaftsplan
(1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 bis 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Es kann sich bei der Aufstellung nachgeordneter Dienststellen und geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.
(2) Neben den in § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten sind
bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:
(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.
(4) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung einer Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
§ 10 Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten
Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
§ 11 Veränderungssperre
(1) Ab
für eine öffentlich zugängliche Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage
dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen keine Veränderungen durchgeführt werden, die deren Wert wesentlich steigern oder die Errichtung der Anlage erheblich erschweren. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.
(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.
(6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 oder 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 12 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), dient.
§ 13 Bauprodukte und Bauarten, Abnahme
(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen nach den §§ 16 und 43 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) entsprechend.
(2) Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig vor der Abnahme anzuzeigen.
§ 14 Eigenkontrolle von Deponien
(1) Durch Rechtsverordnung kann hinsichtlich der nach der Deponieverordnung durchzuführenden Eigenkontrollen der Deponiebetreiber geregelt werden,
(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deponieverordnung erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.
§ 15 Überwachung
(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, und haben insoweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig.
(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung.
(3) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), vollstreckt werden, soweit die Anordnungen nicht Pflichten und Aufgaben betreffen, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind.
(4) Die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
§ 16 Sachverständige
(1) Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 15 Abs. 1 und 2 und von Abnahmen nach § 13 Abs. 2 Sachverständige hinzuziehen. Diese gelten als Beauftragte der zuständigen Behörde im Sinne des § 47 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Wer eine Zulassung beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.
(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.
Die für die in Satz 2 genannten Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten dürfen von
soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als eigene Pflichten erfüllen,
erhoben und verarbeitet werden. Zwecke nach Satz 1 sind:
Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundes- und Landesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 2 genannten Zwecke gefährdet würde. Die zu einem der in Satz 2 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 2 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten
§ 18 Abfallbehörden
Abfallbehörden sind
§ 19 Sachliche Zuständigkeit 15
(1) Zuständige Behörde zur Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesgesetze im Bereich der Abfallwirtschaft einschließlich der Anerkennungen nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist es Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die
§ 20 Abfallrechtliche Zuständigkeiten der Gemeinden
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 ist in Gemeinden der Gemeindevorstand, in Städten der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 49 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn
die Lagerung oder Ablagerung nach Abs. 1 Satz 1 verursacht hat.
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.
§ 21 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.
§ 22 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:
Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.
(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.
§ 23 Hessisches Landeslabor
(1) Das Hessische Landeslabor führt übergeordnete wissenschaftlichfachliche Laboruntersuchungen und Aufgaben im Bereich der Abfallanalytik nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums durch und unterstützt die Abfallbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Untersuchung von Abfällen.
(2) Das Hessische Landeslabor prüft die Kompetenz von Prüflaboren und Messstellen und erteilt Kompetenznachweise als Kompetenzfeststellungsstelle für Zulassungen einschließlich Benennungen von Untersuchungsstellen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 24 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 18 bis 23 geregelt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 19 Abs. 1 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
VIERTER TEIL
Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Gemeindevorstand oder Magistrat auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.
§ 26 Erlass von Rechtsverordnungen und Technischen Regeln
(1) Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Fortgeltung
(1) Es werden aufgehoben:
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 30. Juni 2014 fort:
§ 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 27 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 am 1. Juli 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1) Hebt auf FFN 89-22
2) Hebt auf FFN 89-10
3) Hebt auf FFN 89-23
4) Hebt auf FFN 89-24
5) Hebt auf FFN 89-35
Aufhebung bisherigen Rechts, Fortgeltung zu § 27 | Anlage |
Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
HAKA - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Archiv Fassung 2004)
- Hessen -
Vom 20. Juli 2004
(GVBl. I Nr. 14 vom 28.07.2004 S. 252; 20.12.2004 S. 506 ; 29.11.2005 S. 769; 4.12.2006 S. 619; 24.03.2010 S. 121; 13.12.2012 S. 622)
§ 3 Umgang mit Abfällen(1) Gefährliche Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.
(2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
§ 4 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.
(4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten.
(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den
Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.
§ 11 Zentraler Träger
(1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.
(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.
(3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen.
(4) Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an
- Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung,
- die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung.
(5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), findet Anwendung.
(6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.
§ 12 Andienungspflicht
(1) Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Durch Rechtsverordnung können
- Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden,
- die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen.
(2) Die Andienungspflicht gilt nicht
- bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
- bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist;
- für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt;
- für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden;
- für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298);
- für Abfälle nach § 3 Abs. 2, bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind.
Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.
§ 13 Abfälle zur Verwertung
Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind
§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.
§ 24 Datenverarbeitung
(1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1, der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten.. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:
- Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,
- Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
- Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.
Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden
(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 26 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage;
- für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage;
- für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat;
- für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen
- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen;
- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt;
- für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage;
- nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für
- die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
- Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie,
- die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und
- die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
- entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt;
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;
- entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;
- einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
- einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- Abs. 1,
- § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
- § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung
ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,
- Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.
Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.
§ 30 Verordnungen, Technische Regeln
(1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 13 oder 14 Satz 3, § 22 Abs. 3, § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.
Fortgeltend bis 30. Juni 2014:
Kleinmengen-Verordnung
Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen
- Hessen -Vom 6. Juli 1990
(GVBl. I S. 422)§ 3 Lagerung
Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat ausreichend bemessene Zwischenlager für Sonderabfall-Kleinmengen einzurichten und zu betreiben.
ENDE. |