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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieeigenkontroll-Verordnung
- Hessen -

Vom 21. September 2017
(GVBl. Nr. 20 vom 11.10.2017 S. 314)



Aufgrund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 636), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 3. März 2010 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" durch "4. März 2016 (BGBl. I S. 382)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Deponiesicker-, Oberflächen- und Grundwasser" durch "Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser" ersetzt und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392)" angefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728)" durch "der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen."Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme durch Auslage oder in elektrischer Form zugänglich zu machen."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ort und Zeitraum der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen."Der Betreiber hat den Ort der Auslegung oder die elektronische Fundstelle sowie die Dauer des Informationszugangs im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen und im Jahresbericht anzugeben."

4. In § 7 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 8 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch " § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

5. Die §§ 8 und 9

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Für Betreiber von Deponien, die nicht dem Geltungsbereich der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 432) unterlagen, gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung erst ab dem 1. Januar 2011.

(2) Der Jahresbericht nach § 5 ist erstmals für das Jahr 2010 vorzulegen. Soweit nach bisherigem Recht Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen waren, ist für die Vorlage des Jahresberichts für das Jahr 2009 § 4 der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 weiter anzuwenden.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 6. Dezember 2004 wird aufgehoben.

werden aufgehoben.

6. Der bisherige § 10 wird § 8 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Verfahren zur Untersuchung des Grundwassers sind soweit möglich so zu wählen, dass die Bestimmungsgrenze kleiner als eine festgelegte Auslöseschwelle nach § 12 Abs. 1 Deponieverordnung ist. Die aufgeführten Parameter und deren Häufigkeit decken den Überwachungsumfang im Regelfall ab. Zur Anpassung an die Erfordernisse des Einzelfalls kann eine Änderung unter Anwendung des § 3 erfolgen. Die Untersuchungen der Parameterpakete Ü und B der nachfolgenden Tabelle sind erforderlich, um das Standardprogramm zu überprüfen und soweit notwendig den Betriebszuständen und den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen."

bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tabelle: Umfang der Untersuchungen

ParameterGrund-
wasser
Sicker-
wasser
Oberflächen-
wasser
Untersuchungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Laboruntersuchungen durchzuführen
Aussehen (Trübung /Farbe, visuell)SSS
GeruchSSS
WassertemperaturSSS
Wetter am ProbenahmetagSSS
pH-WertSSS
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °CSSS
Sauerstoff, gelöstS S
H2S (Schnelltest) 3S  
Ruhewasserspiegel (Abstich [m] unter Messpunkthöhe sowie m über NN)S  
Abgesenkter Wasserspiegel (Abstich [m] unter Messpunkthöhe sowie m über NN)S  
Abpumpdauer (min)S  
Grundwasserförderstrom (l/s)S  


ParameterGrund-
wasser
Sicker-
wasser
Oberflächen-
wasser
Sickerwassermenge (l/s) S 
Abflussmenge (l/s), wenn nicht messbar, qualitative Angabe  S
Untersuchungen im Labor - Einzel-, Stoffgruppen- und Summenparameter
pH-WertSSS
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °CSS 
Säurekapazität bis pH = 4,3SS 
Säurekapazität bis pH = 8,2 (bei pH > 8,5)SS 
Trockenrückstand, gesamtÜS 
NatriumSÜ 
KaliumSÜ 
Ammonium-StickstoffSS 4S
CalciumSÜ 
MagnesiumSÜ 
Eisen, gesamtÜÜ 
Mangan, gesamtÜÜ 
Summe Kationen (Na+, K+, NH4+, Ca2+, Mg2+, Fe2+, Fe3+, Mn2+)Ü  
ArsenSS 4 
CadmiumÜÜ 4 
ZinkÜÜ 4 
BleiÜÜ 4 
Chrom, gesamtÜÜ 4 
KupferÜÜ 4 
NickelÜÜ 4 
QuecksilberBB 4 
Chrom VIBB 4 
HydrogencarbonatÜ  
ChloridSSS
Nitrit-StickstoffÜÜ 4 
Nitrat-StickstoffSÜ 4 
SulfatSS 
PhosphatÜ  


ParameterGrund-
wasser
Sicker-
wasser
Oberflächen-
wasser
Summe Anionen (HCO3-, Cl-, NO2-, NO3-, SO42-, PO43-)Ü  
FluoridBÜ 
BorÜÜ 
Cyanid, gesamtÜÜ 
Cyanid, leicht freisetzbarB  
Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) B 4 
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)BÜ 4 
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)SS 4S
Adsorbierbares organisches Halogen (AOX)SS 4 
Kohlenwasserstoff-Index 5BB 4 
Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)BB 
PhenolindexBB 
Gesamtstickstoff, gebundenÜÜ 
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, DichlormethanS 6S 7 
Phosphor, gesamt Ü 4 
Summe PCBs (ausgewählte Einzelverbindungen: PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180)BB 
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPABB 
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe, Siedepunkt >250 °C B 
Untersuchungen im Labor - Screeningverfahren
Weitere AnionenBB 
MetalleBB 
PhenoleBB 
KresoleBB 
HalogenkohlenwasserstoffeBB 
Untersuchungen im Labor - Testverfahren mit Wasserorganismen
Daphnien- oder LeuchtbakterientestB  

Neu:

"Tabelle - Umfang der Untersuchungen 1

Nr.ParameterGrund- wasserSicker-
wasser
Oberflächenwasser

Untersuchungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Laboruntersuchungen durchzuführen

1Aussehen (Trübung /Farbe, visuell)SSS
2GeruchSSS
3WassertemperaturSSS
4Wetter am ProbenahmetagSSS
5pH-WertSSS
6spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25SSS
7Sauerstoff, gelöstSS
8H2S (Schnelltest)2S
9Ruhewasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN)S
10Abgesenkter Wasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN)S
11Abpumpdauer (min)S
12Grundwasserförderstrom (l/s)S
13Sickerwassermenge (l/s)S
14Abflussmenge (l/s), soweit messbarS
Untersuchungen im Labor - Einzel-, Stoffgruppen- und Summenparameter
15pH-WertSS
16spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °CSS
17Säurekapazität bis pH = 4,3SS
18Säurekapazität bis pH = 8,2 (bei pH > 8,5)SS
19Trockenrückstand, gesamtÜS
20NatriumSÜ
21KaliumSÜ
22Ammonium-StickstoffSS3S
23CalciumSÜ
24MagnesiumSÜ
25Eisen, gesamtÜÜ
26Mangan, gesamtÜÜ
27Summe Kationen (Na+, K+, NH4+, Ca2+, Mg2+, Fe2+, Fe 3+, Mn2+)Ü
28ArsenSS3
29CadmiumÜÜ3
30ZinkÜÜ3
31BleiÜÜ3
32Chrom, gesamtÜÜ3
33KupferÜÜ3
34NickelÜÜ3
35QuecksilberBB3
36Chrom VIBB3
37HydrogencarbonatÜ
38ChloridSSS
39Nitrit-StickstoffÜÜ3
40Nitrat-StickstoffSÜ3
41SulfatSS
42PhosphatÜ
43Summe Anionen (HCO3-, Cl-, NO2-, NO3-, SO42-, PO43-)Ü
44FluoridBÜ
45BorÜÜ
46Cyanid, gesamtÜÜ
47Cyanid, leicht freisetzbarB
48Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5)B3
49Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)BB3
50Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)SS3S
51Adsorbierbares organisches Halogen (AOX)SS3
52Kohlenwasserstoff-IndexB4B3
53PhenolindexBB
54Gesamtstickstoff, gebundenÜÜ
55Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, DichlormethanS5S6
56Phosphor, gesamtÜ3
57Summe PCBs (ausgewählte Einzelverbindungen: PCB Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153, 180)BB
58Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPABB
59Schwerflüchtige, lipophile Stoffe, Siedepunkt > 250 °CB

Untersuchungen im Labor - Screeningverfahren

60Weitere AnionenBB
61MetalleBB
62PhenoleBB
63KresoleBB
64Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)
BB
65Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)BB

Untersuchungen im Labor - Testverfahren mit Wasserorganismen

66Daphnien- oder LeuchtbakterientestB

1) Abkürzungen:

S = Standardprogramm (viermal jährlich, im März/April, Juni/Juli, September/Oktober und Dezember/ Januar während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase; zweimal jährlich im März/April und September/Oktober in der Nachsorgephase)

Ü = Übersichtsprogramm (ergänzt das Standardprogramm einmal jährlich im März/April)

B = Bedarfsliste (erweitert das Übersichtsprogramm für die Überwachung der Zusammensetzung des Grund- und Sickerwassers im ersten Betriebsjahr beziehungsweise im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre)

2) Wenn Schnelltest positiv, dann auch Labortest

3) Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden.

4) Probenahme nach dem Abpumpen des 5-fachen Brunneninhaltes durch Entnahme einer Schöpfprobe oder bei verminderter Pumpleistung

5) nur sofern der AOX im Grundwasser > 0,025 mg/l

6) nur sofern der AOX im Sickerwasser > 0,5 mg/l "

b) Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Diese Anforderung gilt für die Probenahme als erfüllt, wenn die Entnahme des gefassten Deponiegases in der Sammelleitung nach Zuführung der letzten Gasbrunnenableitung erfolgt und die Probenahmestelle den Anforderungen nach Nr. 1.1 des "Messprogramms zur Ermittlung der Massenkonzentration relevanter Schadstoffe im Deponiegas und im Abgas von Deponiegasverbrennungsanlagen", Heft Nr. 127 der Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Wiesbaden entspricht. Die Messergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen."Diese Anforderung gilt für die Probenahme als erfüllt, wenn die Entnahme des gefassten Deponiegases in der Sammelleitung nach Zuführung der letzten Gasbrunnenableitung erfolgt und die Probenahmestelle den Anforderungen nach Nr. 1.1 des im Anhang II, Heft Nr. 127 der Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, HLNUG, enthaltenen "Messprogramms zur Ermittlung der Massenkonzentration relevanter Schadstoffe im Deponiegas und im Abgas von Deponiegasverbrennungsanlagen" entspricht. Die Messergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen und auf einen Sauerstoffbezugswert von 3 % zu normieren, soweit von der Genehmigungsbehörde nichts anderes festgelegt wurde."

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch " § 4 Nr. 2" ersetzt.

8. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 der Tabelle 1 wird in Nr. 1 in der Spalte "Darstellung" nach dem Wort "graphisch" folgende Fußnote 1 eingefügt:

"1) Sofern eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, weil keine kontinuierliche Messung erfolgt, ist zur Darstellung der Oberflächenwassermengen der vierteljährlich anzugebende Summenwert auf Monatssummenwerte entsprechend dem Verhältnis der monatlichen Niederschlagsmengen des Zeitraums umzurechnen."

b) In Nr. 3 wird nach den Worten "betrieblicher Veränderungen" folgende Fußnote 2 eingefügt:
Red. Anm.: aus redaktionellen Gründen hier: "Fußnote 7"

"2) Auf eine eigenständige Erklärung kann verzichtet werden, wenn sie der Behörde bereits zur Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach der Abwassereigenkontrollverordnung, vorgelegt wurde und hier darauf verwiesen wird."

c) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen nach Nr. 2.4 des Anhang 5 der Deponieverordnung

Eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfallschlüssel nach Maßgabe der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) ist zu erstellen. Die Auswertung ist nach den folgenden Kriterien zu differenzieren:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171677
ENDE