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BioAbfVO - Bioabfallverordnung
Verordnung über die Getrenntsammlung organischer Abfälle

- Hamburg -

Vom 4. Oktober 1994
(GVBl. Nr. 44 vom 13.10.1994 S. 277; 12.06.1995 S. 131; 28.12.1995 S. 1 (GVBl. 1996);
26.04.1996 S. 71; 27.01.1997 S. 17; 03.09.2002 S. 245; 05.10.2004 S. 375; 21.03.2005 S. 80; 31.12.2010 S. 710 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 19 Absätze 2 und 4 und § 21 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 Seite 251, 1994 Seiten 79, 83) und von § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Anschluss

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 genannten nativ organischen Abfälle (Bioabfälle). In den in der Anlage 2 aufgeführten Ortsteilen wird die getrennte Sammlung von Bioabfällen eingeführt (Bioabfallsammlung). Die zuständige Behörde gibt durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Bioabfallsammlung in den angeschlossenen Ortsteilen beginnt.

(2) In den genannten Ortsteilen werden alle Grundstücke mit Wohngebäuden, auf denen Bioabfälle anfallen, angeschlossen. Ausgenommen sind:

  1. Grundstücke mit Wohngebäuden mit mehr als fünf Etagen,
  2. Grundstücke mit Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohnungen und einem Baualter der Gebäude vor 1948,
  3. Einzelhäuser auf Grundstücken mit einer Grundstücksgröße von mehr als 600 m2 Größe.

(3) Die zuständige Behörde legt die für die Bioabfallsammlung erforderlichen Gefäßgrößen, Bioabfallbehälter mit mindestens 80 l Fassungsvermögen, fest und stellt die Behälter auf. Die Bestimmungen der Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen vom 16. April 1991 mit der Änderung vom 4. Oktober 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 163, 1994 Seite 277) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die in der Anlage 1 genannten Bioabfälle sind durch die an die Bioabfallsammlung angeschlossenen Abfallbesitzer getrennt zu sammeln und in den Bioabfallgefäßen bereitzustellen.

§ 2 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Bioabfallsammlung zulassen, wenn

  1. die auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Bioabfälle von dem Grundeigentümer oder sonstigen Abfallbesitzern selbst kompostiert werden und eine ordnungsgemäße Verwertung des Kompostes sichergestellt wird oder
  2. der Grundeigentümer oder ein sonstiger Abfallbesitzer nachweist, dass er durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen auf dem angeschlossenen Grundstück in seiner Gesundheit gefährdet wird.

(2) Grundeigentümer, deren Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu den in der Anlage 2 genannten Ortsteilen liegen oder die nach § 1 Absatz 2 ausgenommen sind, können auf Antrag von der zuständigen Behörde zum Anschluss an die Bioabfallsammlung zugelassen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag nach Maßgabe des abfallwirtschaftlichen Nutzens sowie der betrieblichen und logistischen Möglichkeiten zur Erweiterung des Sammlungsgebietes.

(3) Auf Antrag können Gewerbebetriebe innerhalb und außerhalb der angeschlossenen Gebiete zum Anschluss an die Bioabfallsammlung zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Kommt der Grundeigentümer oder ein sonstiger Abfallbesitzer auch nach Aufforderung zu pflichtgemäßem Verhalten wiederholt seiner Pflicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Bioabfallbehälter nicht nach, kann die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter die eingesammelten Abfälle zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung auf Kosten des Verpflichteten durchführen. Führen die Maßnahmen nach Satz nicht zu einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Bioabfallbehälter kann die zuständige Behörde den Grundeigentümer von der Beteiligung an der Bioabfallsammlung ausschließen.

§ 3 Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 HmbAbfG wird auf die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt übertragen, soweit es sich um Ergänzungen oder Streichungen in der Anlage 2 handelt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 4 HmbAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. beharrlich entgegen § 1 Absatz 4 die für die Bioabfallsammlung bereitgestellten Behälter mit anderen Stoffen als den in der Anlage 1 genannten Bioabfällen befällt,
  2. beharrlich entgegen § 1 Absatz 4 die in Anlage 1 genannten Bioabfalle in die Hausmüllbehälter gibt.

§ 5 Änderung der Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen

Die Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

1. Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung:

"(Abfallbehälterbenutzungsverordnung - AbfBenVO)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "oder als sonstige Behälter von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Absatz 1 HAAbfG zugelassen" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 2 HAAbfG" durch die Bezeichnung " § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 Seite 251, 1994 Seiten 79, 83)" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 HAAbfG" durch die Bezeichnung " § 18 Absatz 1 HmbAbfG" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sonstige Behälter dürfen nur nach Zulassung durch die zuständige Behörde verwendet werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann eine geringere Abfuhrhäufigkeit für bestimmte Gebiete festlegen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Belange bestimmen, dass bei einer Verminderung des wöchentlich vorzuhaltenden Behältervolumens nach § 19 Absatz 2 eine zweiwöchentliche Abfuhr und Bereitstellung der Behälter am Fahrbahnrand bei unverändertem Behältervolumen erfolgt. Absatz 3 - Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Wort "Benutzer" wird die Textstelle "in Versuchsgebieten, die von der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, oder" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" - ersetzt.

6. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "55 Litern (55-Liter-Müllsäcke oder 120-Liter-Gefäße, die nur bis zu der durch Markierung gekennzeichneten Füllmenge gefüllt werden dürfen)" durch die Textstelle "60 Litern (Gefäß oder Müllsack)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In anderen Fällen als nach Absatz 1 kann auf Antrag das vorzuhaltende Volumen nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bis auf die Hälfte, in Versuchsgebieten und in Gebieten, in denen eine Bioabfallsammlung eingeführt worden ist, bis auf ein Drittel gemindert werden, wenn dies durch geringere Abfallmengen gerechtfertigt ist. Die Verminderung des Behältervolumens wird stufenweise in Jahresabständen vorgenommen. Das vorzuhaltende Volumen darf auch nach Verminderung 60 Liter nicht unterschreiten."

8. In § 21 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 1 Nummer 6 HamAbfG" durch die Bezeichnung 25 Absatz 1 Nummer 10 HmbAbfG" ersetzt.

.

 Anlage 1
zu § 1 Absatz 1
Als Bioabfälle werden erfasst:
Küchenabfälle:Brotreste
Gemüsereste
Obstreste und Obstschalen
Kartoffelschalen
Eierschalen
Kaffeesatz und -filter
Teeblätter und Teebeutel
gekochte Essensreste (ohne Knochen und Gräten)
Gartenabfälle:Schnitt- und Topfblumen
Inhalte von Blumentöpfen und Balkonkästen
Laub und Reisig
Grasschnitt
zerkleinerte Zweige, Äste
Wild- und Unkräuter
Sägespäne von unbehandeltem Holz
Stroh und Heu
sonstige Pflanzenreste
sonstige Bioabfälle:Küchenkrepp und Servietten
Papiertaschentücher
Haare
Vogelsand
Kleintierstreu aus Holzspänen
ungebleichtes Papier in kleinen Mengen
(nur Einzelblätter oder Tüten, kein Hochglanzpapier)

.

 Anlage 2
zu § 1 Absatz 1
OrtsteilnummerOrtsteilname
124Hamm-Nord
126Hamm-Mitte
129Horn
130Horn
131Billstedt
139Finkenwerder
215Bahrenfeld
216Bahrenfeld
217Groß Flottbek
218Othmarschen
219Lurup
220Osdorf
221Nienstedten
222Blankenese
223Blankenese
224Iserbrook
225Sülldorf
226Rissen
317Lokstedt
318Niendorf
319Schnelsen
320Eidelstedt
321Stellingen
406Groß Borstel
407Alsterdorf
421Barmbek-Süd
422Barmbek-Süd
423Barmbek-Süd
424Duisberg
425Duisberg
426Barmbek-Nord
427Barmbek-Nord
428Barmbek-Nord
429Barmbek-Nord
430Ohlsdorf
431Fuhlsbüttel
432Langenhorn
501Eilbek
502Eilbek
503Eilbek
504Eilbek
505Wandsbek
506Wandsbek
507Wandsbek
508Wandsbek
509Wandsbek
510Marienthal
511Marienthal
512Jenfeld
513Tonndorf
514Farmsen-Berne
515Bramfeld
516Steilshoop
517Wellingsbüttel
518Sasel
519Poppenbüttel
520Hummelsbüttel
521Lemsahl-Mellingstedt
522Duvenstedt
523Wohldorf-Ohlstedt
524Bergstedt
525Volksdorf
526Rahlstedt
601Lohbrügge
602Bergedorf
603Bergedorf
701Harburg
702Harburg
705Wilstorf
707Langenbek
709Marmstorf
710Eißendorf
711Heimfeld
712Wilhelmsburg
713Wilhelmsburg
717Hausbruch
718Neugraben
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