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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft
- Hamburg -

Vom 21. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2005 S. 80)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbAbfG - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Siedlungsabfällen

Das Gesetz zur Andienung von Siedlungsabfällen vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 53), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778),

  1. hauptsächlich aus privaten Haushalten, welche von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden (Hausmüll);
  2. welche als feste Abfälle wegen ihrer Abmessungen nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden (Sperrmüll);
  3. aus Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie, soweit sie nach Art und Menge mit oder wie Hausmüll entsorgt werden können (hausmüllähnlicher Gewerbeabfall);
  4. aus der Wegereinigung und aus der Veranstaltung von Märkten (Straßenkehricht und Marktabfälle);
  5. überwiegend pflanzlicher Art, welche auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen (Garten- und Parkabfälle).
" § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf zu beseitigende Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Abfälle, die

  1. in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfallen;
  2. in Gewerbe und Industrie sowie in anderen als den in Nummer 1 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen anfallen und auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind." 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995 eine umweltverträgliche und ortsnahe Entsorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten.

" § 2 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, gemäß den Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 19. Dezember 1995, fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan Abfälle aus Haushaltungen vom 4. September 2001 und den Abfallwirtschaftsplan Gewerbeabfälle vom 4. September 2001, eine umweltverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten." 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Siedlungsabfälle" die Wörter "zur Beseitigung" eingefügt.

3.2 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Das Gesetz zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 23. April 1996 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2771, 2778), die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen. Abfälle in diesem Sinne sind:

  1. Körperteile und Organabfälle;
  2. Gegenstände, die nach § 10a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzblatt 1979 1 Seite 2263, 1980 I Seite 151), zuletzt geändert am 25. Mai 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 746), behandelt werden müssen;
  3. Versuchstiere, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2313, 2610) geregelt ist, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 10a des Bundes-Seuchengesetzes zu befürchten ist;
  4. Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 10a des Bundes-Seuchengesetzes zu befürchten ist.
 " § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen. Abfälle in diesem Sinne sind:

  1. Körperteile und Organabfälle;
  2. Gegenstände, die nach § 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2982), behandelt werden müssen;
  3. Versuchstiere, bei denen eine Verpflichtung zur Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) nicht besteht, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist;
  4. Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist."

2. In § 2 wird hinter der Zahl "1996" die Textstelle ", fortgeschrieben durch den Abfallwirtschaftsplan "Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" vom 20. Januar 2004", eingefügt.

3. In § 4 Absatz 1 wird die Textstelle " § 10 c Absatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes" durch die Textstelle " § 18 Absatz 1 IfSG" ersetzt.

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 279), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 41 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 mit der Änderung vom 12. September 1996 (Bundesgesetzblatt 1994 I Seite 2705, 1996 1 Seiten 1354, 1356) in Verbindung mit der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1366) "Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 41 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847)."

Artikel 5
Drittes Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (HmbGVBl. S. 60), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "- § 7 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 60), -" ersetzt durch die Textstelle "- § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) -".

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 2 wird die Bezeichnung " § 22" ersetzt durch die Bezeichnung " § 14".

2.2 In Satz 3 Nummer 2 wird die Bezeichnung " § 18" ersetzt durch die Bezeichnung " § 11".

Artikel 6
Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung

Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 26. März 2002 (HmbGVBl. S. 27), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Geltungsbereich, Benutzer

(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung und Behandlung von Abfallbehältern sowie den Gebrauch und die Benutzung sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) oder durch beauftragte Dritte zur Verfügung gestellt werden. Sie regelt die Größe der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Abfallbehälter, die von den Eigentümern, Pächtern, Mietern und sonstigen zum Gebrauch von Grundstücken Berechtigten bei der öffentlichen Abfallentsorgung zu benutzen sind.

(2) Benutzer im Sinne dieser Verordnung sind die in § 11 Absatz 2 HmbAbfG genannten Personen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Anlagen zu benutzen."

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 18 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 11 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 4 A Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung " §§ 18 bis 21" durch die Bezeichnung " §§ 11 bis 13" ersetzt.

4. In § 21 wird im ersten Halbsatz die Bezeichnung " § 25 Absatz 1 Nummer 10" durch die Bezeichnung " § 16 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

In § 1 Absätze 1 und 2 und § 2 Satz 1 der Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vom 13. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 157), geändert am 23. April 2002 (HmbGVBl. S. 49), wird jeweils die Bezeichnung " § 7 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 4 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung vom 4. Oktober 1994 (HmbGVBl. S. 277, 282), zuletzt geändert am 5. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Bezeichnung " § 19 Absatz 2" durch die Bezeichnung " § 13 Absatz 2" ersetzt.

2. In § 4 wird im ersten Halbsatz die Bezeichnung " § 25 Absatz 1 Nummer 10" durch die Bezeichnung " § 16 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Umweltgebührenordnung

Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557, 569), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Textstelle "vom 1. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 251), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253)," durch die Textstelle "vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80)" ersetzt.

2. Nummer 2.1.8 wird aufgehoben.

3. Nummer 2.3.51 wird aufgehoben.

4. In Nummer 2.3.52 wird die Bezeichnung " § 13" durch die Bezeichnung " § 9" ersetzt.

5. In Nummer 2.3.52.1 wird die Textstelle "nach Absatz 1 Satz 2 oder" gestrichen.

6. Nummer 2.3.53 wird aufgehoben.

Artikel 10
Übergangsvorschriften

Das Gesetz zur Andienung von Siedlungsabfällen, das Gesetz zur Andienung von Abfällen aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie das Gesetz zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung bleiben in Kraft, bis sie durch Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes abgelöst worden sind.

Artikel 11
Schlussbestimmungen

(1) Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 251) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.

(2) Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung, die Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Bioabfallverordnung gelten als auf Grund von Artikel 1 dieses Gesetzes erlassen.

(3) Das Gesetz zur Andienung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt vom 26. April 1995 (HmbGVBl. S. 95) sowie die Verordnung zum Gesetz zur Andienung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt vom 20. Februar 1996 (HmbGVBl. S. 28) in den jeweils geltenden Fassungen werden aufgehoben.

(4) Der Senat bleibt ermächtigt, die in den Artikeln 6 bis 9 geänderten Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.

ENDE