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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen

- Hamburg -

Vom 19. September 2023
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 29.09.2023 S. 304)
Gl.-Nr.: 2129-7-1



Archiv: 2003

Auf Grund von § 13 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird verordnet:

§ 1 Bemessungsgrundlage

(1) Die Abgabe gemäß § 8 Absatz 1 HmbSchEG in der jeweils geltenden Fassung bemisst sich nach der Art des Schiffs und der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Auf Antrag vor Ankunft in einem Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann eine reduzierte BRZ als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, wenn die reduzierte BRZ durch den Messbrief im Rahmen des Antragsverfahrens belegt wird.

(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau und Schwarzwasser) und Abfälle von Schiffen nach den Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (MARPOL) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sowie passiv gefischte Abfälle.

§ 2 Standardentsorgung

In der Abgabe sind die folgenden Leistungen im Rahmen der Standardentsorgung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG enthalten:

  1. Entsorgung von Ölen nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (MARPOL I) bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 1,
  2. Entsorgung von Abfällen von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (MARPOL V) der Kategorien A bis C bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität sowie der Kategorien D, E, F und I MARPOL V bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 2,
  3. Entsorgung von passiv gefischten Abfällen bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität,
  4. die Entsorgung von Schiffsabwasser gemäß Anlage 1 Tabelle 1,
  5. die zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen nach den Nummern 1 bis 4 erforderliche Sammlung und der Transport durch die Hafenauffangeinrichtungen.

§ 3 Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 2 zusammen aus

  1. einem Bemessungsfaktor, der sich berechnet pro BRZ für die Ölentsorgung und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien A bis C sowie
  2. je einem Festbetrag pro Anlauf für die Schiffsabwässer und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien D, E, F und I.

Die Abgabe schließt die in Anhang 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116) genannten direkten und indirekten Kosten ein.

(2) Die Abgabe für Schiffe, welche die Kriterien nach Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. EU Nr. L 15 S. 12) erfüllen, und dies durch Vorlage eines der in Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittel belegen, wird auf Antrag um 2 vom Hundert (v. H.) des Abgabenanteils für die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V reduziert.

(3) Der Abgabenanteil für die Ölentsorgung nach MARPOL I für Schiffe, die ausschließlich alternative Kraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), zuletzt geändert am 13. August 2019 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), anstelle von Öl während der Fahrt zum Anlaufhafen nutzen, wird auf Antrag um 50 v. H. der Abgabenhöhe reduziert. Die Verwendung des alternativen Kraftstoffes muss durch Vorlage eines der in Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittels belegt werden.

(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der Art ihres Handels häufig und regelmäßig anlaufen, wird auf Antrag um 90 v. H. reduziert.

(5) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Abgabe nach den Absätzen 2 bis 4 schließen sich nicht gegenseitig aus.

§ 4 Abzugeltender Aufwand

Der gemäß § 12 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Abfälle von Schiffen. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 festgelegten maximalen Mengen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl, Schiffsabwasser und Schiffsmüllentsorgung die in Anlage 3 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

§ 5 Auszahlung aus der Abgabe

Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 abzugeltenden Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sich die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten,

  1. die Kosten für die einzelnen durchgeführten Entsorgungen aufgeschlüsselt nach den erbrachten Leistungen für Sammlung, Transport und Entsorgung auszuweisen und
  2. jedem Schiff, das einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anläuft, auf Anforderung eine Entsorgung zu ermöglichen.

§ 6 Mitteilungspflichten

(1) Die Abgabepflichtigen haben für die Berechnung der Abgabe gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 HmbSchEG folgende Angaben elektronisch unmittelbar in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der nach § 8 Absatz 2 HmbSchEG abgabepflichtigen Personen als Rechnungsempfängerin oder Rechnungsempfänger,
  2. die Art des Schiffs und die Schiffsgröße nach Maßgabe von § 1 Absatz 1,
  3. Name und Anschrift der beauftragten Hafenauffangeinrichtung,
  4. die Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle (entsprechend dem Anmeldeformular aus Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883).

(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß § 7 Absatz 2 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen und nach § 8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu verwenden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 5 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst.

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StandardentsorgungAnlage 1

Tabelle 1
Freimengen für MARPOL I und MARPOL IV

Abfall KategorieDefinition der Freimenge
MARPOL IBis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen.
MARPOL IVMaximal 10 m3.
Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen 10 m3 mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen.

Tabelle 2
Standardentsorgung für MARPOL V

Abfall KategorieDetailliertere Beschreibung des AbfallstromsDefinition der GrenzenEinheit
Entsorgung MARPOL V Kategorie AKunststoffeBis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie BLebensmittelabfälleBis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie CHaushaltsabfälleBis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie DSpeiseöle0,03m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie EAsche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*10,24m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FLithiumbatterien0,03m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FSpraydosen0,03m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen0,8m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FFarben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten0,05m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
1Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie FKleinbatterien (keine Lithiumbatterien)0,3m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FGroßbatterien1Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie FBetriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen0,03m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie IWärmeüberträger (z.B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät) (Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)1Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IBildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG)1Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie ILampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG)30Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IGroßgeräte (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd) über 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 4 ElektroG)
1Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 5 ElektroG)
dürfen keine Batterien enthalten
1Stück
1) Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten.

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Abgabenhöhe für zahlungspflichtige SchiffsanläufeAnlage 2

Tabelle 1
Passagierschiffe

Abgabe für

Faktor

Abgabenberechnung
MARPOL I0,0109Euro je BRZDie Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes.
MARPOL IV14,36Euro je AnlaufDie Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
MARPOL V A, B, C0,0542Euro je BRZDie Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes.
MARPOL V D, E, F, I525,52Euro je AnlaufDie Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.

Tabelle 2
Schifffahrt mit Ausnahme von Passagierschiffen

Abgabe für

Faktor

Abgabenberechnung
MARPOL I0,0109Euro je BRZDie Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes.
MARPOL IV14,36Euro je AnlaufDie Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
MARPOL V A, B, C0,0184Euro je BRZDie Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes bis zu maximal 45.000 BRZ. Schiffe über 45.000 BRZ zahlen 828 Euro.
MARPOL V D, E, F, I525,52Euro je AnlaufDie Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.

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Auszahlung an HafenauffangeinrichtungenAnlage 3


LeistungsartLeistungsbeschreibungPreis
(in Euro)
Einheit
An-, Abfahrt SchiffAn-, Abfahrt per Barge mit konventionellem Antrieb240je Abholung
An-, Abfahrt LastkraftwagenAn-, Abfahrt per Lastkraftwagen mit konventionellem Antrieb225je Abholung
Entsorgung MARPOL IÖlhaltige Rückstände (Sludge und Bilgenwasser)47m3
Pumpzeit MARPOL ISludge und Bilgenwasser Pumpstunden100je angefangene 30 Minuten (höchstens 2 Stunden)
Entsorgung MARPOL IVHäusliches Abwasser geklärt20m3
Pumpzeit MARPOL IVAbwasser Pumpstunden62,5je angefangene 30 Minuten (höchstens 2 Stunden)
Entsorgung MARPOL V Kategorie Azur energetischen Verwertung105m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie Bzur energetischen Verwertung130m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie Czur energetischen Verwertung110m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie DSpeiseöle50m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie EAsche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*1550m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FLithiumbatterien65je 30 l
Entsorgung MARPOL V Kategorie FSpraydosen330m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen330m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FFarben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten450m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
10Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie FKleinbatterien (keine Lithiumbatterien)55m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie FGroßbatterien35Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie FBetriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen465m3
Entsorgung MARPOL V Kategorie IWärmeüberträger (z.B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät)
(Anlage 1 Nummer 1 ElektroG)
70Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IBildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG)35Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie ILampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG)0,8Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IGroßgeräte (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd) über 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 4 ElektroG)
87Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 5 ElektroG)
dürfen keine Batterien enthalten
59Stück
1) Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten.


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