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SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen
- Hamburg -
Vom 19. September 2023
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 29.09.2023 S. 304)
Gl.-Nr.: 2129-7-1
Archiv: 2003
Auf Grund von § 13 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird verordnet:
§ 1 Bemessungsgrundlage
(1) Die Abgabe gemäß § 8 Absatz 1 HmbSchEG in der jeweils geltenden Fassung bemisst sich nach der Art des Schiffs und der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Auf Antrag vor Ankunft in einem Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann eine reduzierte BRZ als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, wenn die reduzierte BRZ durch den Messbrief im Rahmen des Antragsverfahrens belegt wird.
(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau und Schwarzwasser) und Abfälle von Schiffen nach den Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (MARPOL) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sowie passiv gefischte Abfälle.
§ 2 Standardentsorgung
In der Abgabe sind die folgenden Leistungen im Rahmen der Standardentsorgung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG enthalten:
§ 3 Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 2 zusammen aus
Die Abgabe schließt die in Anhang 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116) genannten direkten und indirekten Kosten ein.
(2) Die Abgabe für Schiffe, welche die Kriterien nach Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. EU Nr. L 15 S. 12) erfüllen, und dies durch Vorlage eines der in Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittel belegen, wird auf Antrag um 2 vom Hundert (v. H.) des Abgabenanteils für die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V reduziert.
(3) Der Abgabenanteil für die Ölentsorgung nach MARPOL I für Schiffe, die ausschließlich alternative Kraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), zuletzt geändert am 13. August 2019 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), anstelle von Öl während der Fahrt zum Anlaufhafen nutzen, wird auf Antrag um 50 v. H. der Abgabenhöhe reduziert. Die Verwendung des alternativen Kraftstoffes muss durch Vorlage eines der in Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittels belegt werden.
(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der Art ihres Handels häufig und regelmäßig anlaufen, wird auf Antrag um 90 v. H. reduziert.
(5) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Abgabe nach den Absätzen 2 bis 4 schließen sich nicht gegenseitig aus.
§ 4 Abzugeltender Aufwand
Der gemäß § 12 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Abfälle von Schiffen. Auch bei Ausschöpfung der in § 2 festgelegten maximalen Mengen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl, Schiffsabwasser und Schiffsmüllentsorgung die in Anlage 3 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.
§ 5 Auszahlung aus der Abgabe
Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 abzugeltenden Aufwand. Die Auszahlung erfolgt an die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sich die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten,
§ 6 Mitteilungspflichten
(1) Die Abgabepflichtigen haben für die Berechnung der Abgabe gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 HmbSchEG folgende Angaben elektronisch unmittelbar in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zu übermitteln:
(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß § 7 Absatz 2 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen und nach § 8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu verwenden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 5 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst.
Standardentsorgung | Anlage 1 |
Tabelle 1
Freimengen für MARPOL I und MARPOL IV
Abfall Kategorie | Definition der Freimenge |
MARPOL I | Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen. |
MARPOL IV | Maximal 10 m3. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen 10 m3 mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen. |
Tabelle 2
Standardentsorgung für MARPOL V
Abfall Kategorie | Detailliertere Beschreibung des Abfallstroms | Definition der Grenzen | Einheit |
Entsorgung MARPOL V Kategorie A | Kunststoffe | Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität | |
Entsorgung MARPOL V Kategorie B | Lebensmittelabfälle | Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität | |
Entsorgung MARPOL V Kategorie C | Haushaltsabfälle | Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität | |
Entsorgung MARPOL V Kategorie D | Speiseöle | 0,03 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie E | Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*1 | 0,24 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Lithiumbatterien | 0,03 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Spraydosen | 0,03 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen | 0,8 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | 0,05 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Ladungsträger (Paletten, unverpackt) | 1 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) | 0,3 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Großbatterien | 1 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Betriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen | 0,03 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Wärmeüberträger (z.B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät) (Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) | 1 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) | 1 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) | 30 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Großgeräte (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd) über 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) | 1 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 5 ElektroG) dürfen keine Batterien enthalten | 1 | Stück |
1) Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten. |
Abgabenhöhe für zahlungspflichtige Schiffsanläufe | Anlage 2 |
Tabelle 1
Passagierschiffe
Abgabe für |
Faktor | Abgabenberechnung | |
MARPOL I | 0,0109 | Euro je BRZ | Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes. |
MARPOL IV | 14,36 | Euro je Anlauf | Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor. |
MARPOL V A, B, C | 0,0542 | Euro je BRZ | Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes. |
MARPOL V D, E, F, I | 525,52 | Euro je Anlauf | Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor. |
Tabelle 2
Schifffahrt mit Ausnahme von Passagierschiffen
Abgabe für |
Faktor | Abgabenberechnung | |
MARPOL I | 0,0109 | Euro je BRZ | Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes. |
MARPOL IV | 14,36 | Euro je Anlauf | Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor. |
MARPOL V A, B, C | 0,0184 | Euro je BRZ | Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des Schiffes bis zu maximal 45.000 BRZ. Schiffe über 45.000 BRZ zahlen 828 Euro. |
MARPOL V D, E, F, I | 525,52 | Euro je Anlauf | Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor. |
Auszahlung an Hafenauffangeinrichtungen | Anlage 3 |
Leistungsart | Leistungsbeschreibung | Preis (in Euro) | Einheit |
An-, Abfahrt Schiff | An-, Abfahrt per Barge mit konventionellem Antrieb | 240 | je Abholung |
An-, Abfahrt Lastkraftwagen | An-, Abfahrt per Lastkraftwagen mit konventionellem Antrieb | 225 | je Abholung |
Entsorgung MARPOL I | Ölhaltige Rückstände (Sludge und Bilgenwasser) | 47 | m3 |
Pumpzeit MARPOL I | Sludge und Bilgenwasser Pumpstunden | 100 | je angefangene 30 Minuten (höchstens 2 Stunden) |
Entsorgung MARPOL IV | Häusliches Abwasser geklärt | 20 | m3 |
Pumpzeit MARPOL IV | Abwasser Pumpstunden | 62,5 | je angefangene 30 Minuten (höchstens 2 Stunden) |
Entsorgung MARPOL V Kategorie A | zur energetischen Verwertung | 105 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie B | zur energetischen Verwertung | 130 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie C | zur energetischen Verwertung | 110 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie D | Speiseöle | 50 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie E | Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*1 | 550 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Lithiumbatterien | 65 | je 30 l |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Spraydosen | 330 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen | 330 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | 450 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Ladungsträger (Paletten, unverpackt) | 10 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) | 55 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Großbatterien | 35 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie F | Betriebsabfälle - ölhaltige Putzlappen | 465 | m3 |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Wärmeüberträger (z.B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät) (Anlage 1 Nummer 1 ElektroG) | 70 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) | 35 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) | 0,8 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Großgeräte (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd) über 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) | 87 | Stück |
Entsorgung MARPOL V Kategorie I | Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Anlage 1 Nummer 5 ElektroG) dürfen keine Batterien enthalten | 59 | Stück |
1) Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten. |
ENDE |