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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung und der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 579)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und aufgrund
des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung. | " § 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums
Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | "8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung," |
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,".
c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
d) Die bisherige Nummer 11
11. die Entgegennahme der Bescheinigungen und der Anzeigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie die Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 und 6 der Verpackungsverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung,
wird aufgehoben.
e) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:
"12. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,
13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,
14. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
15. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,
16. die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,
17. die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,
18. die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,
19. die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes,".
f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 20.
g) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 9 Absatz 8 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Gewerbeabfallverordnung, | "21. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung," |
h) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 und 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 12 Satz 3 der Klärschlammverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und 12 der Klärschlammverordnung, | "22. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 33 der Klärschlammverordnung," |
i) Die bisherigen Nummern 15 bis 22 werden die Nummern 23 bis 30.
j) Am Ende der neuen Nummer 30 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
k) Folgende Nummer 31 wird angefügt:
"31. Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung.".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie
b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
| "a)
b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
|
b) In Nummer 3 werden die Wörter "der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "des Verpackungsgesetzes" ersetzt.
c) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a."
4. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. | "2. außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände." |
5. § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter " § 11 Absatz 5 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,".
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Wörter " § 9 Absatz 7 Satz 4" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. des Verfahrens zur Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 11 Satz 5 der Klärschlammverordnung, | "10. des Verfahrens zur Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung." |
e) Die bisherige Nummer 10
10. des Verfahrens zur Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Ziffer 4 der Verpackungsverordnung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Abfall-Kostenverordnung
Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe "222.2, 301.14, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.9, 313.1.3, 313.8, 314.5, 314.6, 314.7, 314.9, 314.10" durch die Angabe "222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8.Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" werden durch die Wörter "AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung" ersetzt.
bb) Die Wörter "VerpackV Verpackungsverordnung" werden durch die Wörter "VerpackG Verpackungsgesetz" ersetzt.
b) Im ersten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 101 wie folgt gefasst:
Alt:
101 | Zeitaufwand
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten) | |
101.1 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 (37,5/4,75) |
101.2 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 (27,5/4,75) |
101.3 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 (21,5/4,75) |
101.4 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 (18,5/4,75) |
101.5 | - für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 29,25 (24,5/4,75) |
Neu:
"101 | Zeitaufwand | |
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten) | ||
101.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 44 (38,50/5,50) |
101.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 34,50 (29/5,50) |
101.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 28,50 (23/5,50) |
101.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 25 (19,50/5,50) |
101.5 | für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 31,50 (26/5,50)." |
c) Der zweite Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Gebührennummer 201 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "KrWG" die Angabe "i.V.m. § 20 AbfKlärV" angefügt.
bb) In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte "Gebühr in EUR" nach den Wörtern "nach Zeitaufwand" die Angabe ", höchstens 7 500" gestrichen.
cc) Die Gebührennummer 235 wird wie folgt gefasst:
Alt:
235 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BattG | nach Zeitaufwand, höchstens 10.000 |
Neu:
"235 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG | nach Zeitaufwand" |
dd) Die Gebührennummer 237 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"237 | Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroG | nach Zeitaufwand, höchstens 50 |
Neu:
"237 | Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG | nach Zeitaufwand" |
ee) Folgende Gebührennummern 245 bis 259 werden angefügt:
"Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz | ||
245 | Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG | nach Zeitaufwand |
246 | Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG | nach Zeitaufwand |
247 | Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG | nach Zeitaufwand |
248 | Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG | nach Zeitaufwand |
249 | Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
250 | nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
251 | Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
252 | Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird. | nach Zeitaufwand |
253 | Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
254 | Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
255 | Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
256 | Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
257 | Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG | nach Zeitaufwand |
258 | Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand |
259 | Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG | nach Zeitaufwand " |
d) Der dritte Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummern 300 bis 300.4 werden wie folgt gefasst:
Alt:
300 | Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | |
300.1 | Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand, höchstens 200 |
300.2 | Gestattung der Bestellung eines oder mehreren nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 AbfBeauftrV | 200 |
300.3 | Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 AbfBeauftrV | 300 |
300.4 | Befreiung von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 AbfBeauftrV | 300 |
Neu:
" 300 | Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung | |
300.1 | Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.2 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.3 | Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.4 | Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand" |
bb) Folgende Gebührennummern 300.5 bis 300.9 werden angefügt:
"300.5 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.6 | Verlangen auf Vorlage eines Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.7 | Prüfung des vorgelegten Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.8 | Verlangen auf Vorlage von Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand |
300.9 | Prüfung von vorgelegten Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV | nach Zeitaufwand" |
cc) Die Gebührennummern 301 bis 301.15 werden wie folgt gefasst:
Alt:
301 | Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung | |
301.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 3 AbfKlärV i. V. m. § 3 Absatz 11 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
301.2 | Anordnung zur Wiederholung der Bodenuntersuchung in kürzeren Abständen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 500 |
301.3 | Anordnung zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 350 |
301.4 | Anordnung zur Verkürzung des Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 350 |
301.5 | Anordnung zur Beschränkung der Untersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Absatz 5 Satz 4 AbfKlärV | 60 bis 150 |
301.6 | Anordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 350 |
301.6.1 | Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
301.7 | Zustimmung zum Entfall einer Untersuchung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 AbfKlärV | 100 bis 350 |
301.8 | Anordnung zur Verlängerung eines Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV | 70 bis 350 |
301.9 | Anordnung zur Verkürzung eines Untersuchungsabstandes oder zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 350 |
301.10 | Anordnung nach § 3 Absatz 10 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
301.11 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 12 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
301.12 | Genehmigung der Aufbringung von Klärschlamm auf bestimmten Flächen nach § 5 AbfKlärV | 250 bis 750 |
301.13 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 AbfKlärV | 50 bis 250 |
301.14 | Anordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
301.15 | Verzicht nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV | 100 bis 350 |
Neu:
"301 | Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung | |
301.1 | Anordnung der Untersuchung des Bodens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.2 | Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV
Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung kein speziellerer Gebührentatbestand greift. | nach Zeitaufwand |
301.3 | Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 5 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.4 | Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Absatz 7 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.5 | Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.6 | Anordnung der Untersuchung oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.7 | Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV
Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung keine speziellere Gebührennummer greift. | nach Zeitaufwand |
301.8 | Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.9 | Verkürzung oder Verlängerung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.10 | Zustimmung zum Entfallen einer Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.11 | Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.12 | Zulassung der Ein- oder Aufbringung trotz Vorsorgewertüberschreitung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.13 | Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.14 | Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.15 | Verlangen auf Herausgabe einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV | nach Zeitaufwand" |
dd) Folgende Gebührennummern 301.16 bis 301.46 werden angefügt:
"301.16 | Überprüfung einer herausgegebenen Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.17 | Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.18 | Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.19 | Prüfung einer Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.20 | Zulassung einer späteren Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.21 | Prüfung eines Lieferscheins in Kopie nach § 17 Absatz 6 Nummer 5 oder 6 AbfKlärV oder nach § 18 Absatz 6 Nummer 5, 6 oder 7 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.22 | Verlangen auf Vorlage eines Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.23 | Prüfung eines vorgelegten Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.24 | Prüfung einer Anzeige nach § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.25 | Verlangen auf Vorlage eines Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.26 | Prüfung eines vorgelegten Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.27 | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV oder Prüfung eines Berichts nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.28 | Widerruf der Anerkennung in besonderen Fällen nach § 25 Absatz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.29 | befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung im Insolvenzverfahren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.30 | Genehmigung zum Führen eines Qualitätszeichens für einen Übergangszeitraum nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.31 | Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.32 | Zulassung einer Fristverlängerung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.33 | Verlangen auf Vorlage einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.34 | Prüfung einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.35 | Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV auch i. V. m. § 31 Absatz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.36 | Widerruf der Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.37 | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 Satz 1 auch i. V. m. Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.38 | Verlangen auf Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.39 | Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.40 | Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.41 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Notifizierung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.42 | Prüfung der übermittelten Register nach § 34 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.43 | Zustimmung zu einer gleichwertigen Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 oder Nummer 2.3 Satz 12 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.44 | Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 oder Nummer 2.3 Satz 14 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.45 | Prüfung der vorgelegten Analysen nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 oder Nummer 2.3 Satz 15 AbfKlärV | nach Zeitaufwand |
301.46 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Untersuchung nach Anlage 2 Nummer 2.3 Satz 13 AbfKlärV | nach Zeitaufwand" |
ee) Die Gebührennummern 309 bis 309.4 werden wie folgt gefasst:
Alt:
309 | Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
309.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbV | nach Zeitaufwand, höchstens 750 |
309.2 | Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und zum Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV | nach Zeitaufwand, höchstens 2.500 |
309.3 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG | |
309.3.1 | im Einzelfall nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EfbV | 350 bis 9.000 |
309.3.2 | in allgemeiner Weise nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EfbV | 1.100 bis 17.500 |
309.4 | Gestattung der Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 16 Satz 2 EfbV | 150 bis 2.500 |
Neu:
"309 | Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
309.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV | nach Zeitaufwand |
309.2 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG | nach Zeitaufwand |
309.3 | Prüfung von Nachweisen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 EfbV | nach Zeitaufwand |
309.4 | Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister nach § 26 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 3 EfbV | nach Zeitaufwand" |
ff) Folgende Gebührennummer 309.5 wird angefügt:
"309.5 | Gestattung der Führung des Zertifikats oder des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV | nach Zeitaufwand" |
gg) Die Gebührennummern 311 bis 311.9 werden wie folgt gefasst:
Alt:
311 | Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung | |
311.1 | Anordnung zur Darlegung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 150 |
311.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV | 250 bis 1.500 |
311.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 3 GewAbfV | 650 bis 3.000 |
311.4 | Zulassung einer Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 Gew GewAbfV | 75 bis 650 |
311.5 | Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 9 Absatz 7 GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
311.6 | Prüfung des Ergebnisses der Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
311.7 | Prüfung des Überwachungsergebnisses nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 300 |
311.8 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 9 Absatz 8 Satz 1GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
311.9 | Anordnung auf Vorlage von Teilen des Betriebstagebuchs nach § 10 Absatz 3 GewAbfV | nach Zeitaufwand, höchstens 100 |
Neu:
hh) Folgende Gebührennummer 311.10 wird angefügt:
ii) Die Gebührennummern 314 bis 314.11
werden aufgehoben. jj) Die Gebührennummern 315 bis 315.3 werden die Gebührennummern 314 bis 314.3. e) Im vierten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 400.2 wie folgt geändert: aa) In der Spalte "Gegenstand" wird der abschließende Satz Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. aufgehoben. bb) In der Spalte "Gebühr in EUR" wird die Angabe "650 bis 4 000" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ID: 191921
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