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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung und der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 579)



Aufgrund

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung.

" § 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung"8. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,"

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,".

c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

d) Die bisherige Nummer 11

11. die Entgegennahme der Bescheinigungen und der Anzeigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie die Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 und 6 der Verpackungsverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung,

wird aufgehoben.

e) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:

"12. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung,

13. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes,

14. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,

15. die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,

16. die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 18 des Verpackungsgesetzes,

17. die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes,

18. die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes,

19. die Entgegennahme von Informationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes,".

f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 20.

g) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:

altneu
13. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 9 Absatz 8 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Gewerbeabfallverordnung,"21. die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung,"

h) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

altneu
14. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 und 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 12 Satz 3 der Klärschlammverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und 12 der Klärschlammverordnung,"22. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 33 der Klärschlammverordnung,"

i) Die bisherigen Nummern 15 bis 22 werden die Nummern 23 bis 30.

j) Am Ende der neuen Nummer 30 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

k) Folgende Nummer 31 wird angefügt:

"31. Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung.".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

altneu
a) bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie

b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die

  • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt oder
  • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
"a)
  • bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich ihrer auf dem Gelände der Anlage befindlichen Verwaltungsgebäude, und
  • Anlagen im Sinne des Buchstaben a erster Anstrich, die endgültig stillgelegt sind oder deren Genehmigungsbedürftigkeit aus anderen Gründen entfallen ist, soweit die auf dem Gelände dieser Anlagen befindlichen Abfälle im Rahmen des früheren genehmigungsbedürftigen Anlagenbetriebes angefallen sind, sowie

b) gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die

  • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder § 4 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung unterliegt,
  • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
  • in den Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung fällt,"

b) In Nummer 3 werden die Wörter "der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

c) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a."

4. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände."2. außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände."

5. § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter " § 11 Absatz 5 Nummer 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung,".

c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Wörter " § 9 Absatz 7 Satz 4" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

altneu
9. des Verfahrens zur Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 11 Satz 5 der Klärschlammverordnung,"10. des Verfahrens zur Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung."

e) Die bisherige Nummer 10

10. des Verfahrens zur Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Ziffer 4 der Verpackungsverordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Abfall-Kostenverordnung

Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe "222.2, 301.14, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.9, 313.1.3, 313.8, 314.5, 314.6, 314.7, 314.9, 314.10" durch die Angabe "222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8.Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" werden durch die Wörter "AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung" ersetzt.

bb) Die Wörter "VerpackV Verpackungsverordnung" werden durch die Wörter "VerpackG Verpackungsgesetz" ersetzt.

b) Im ersten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 101 wie folgt gefasst:

Alt:

101Zeitaufwand

Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten)

101.1- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte42,25 (37,5/4,75)
101.2- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte32,25 (27,5/4,75)
101.3- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte26,25 (21,5/4,75)
101.4- für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte23,25 (18,5/4,75)
101.5- für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug29,25 (24,5/4,75)


Neu:

"101Zeitaufwand
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten)
101.1für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte44 (38,50/5,50)
101.2für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte34,50 (29/5,50)
101.3für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte28,50 (23/5,50)
101.4für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte25 (19,50/5,50)
101.5für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug31,50 (26/5,50)."

c) Der zweite Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) In der Gebührennummer 201 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "KrWG" die Angabe "i.V.m. § 20 AbfKlärV" angefügt.

bb) In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte "Gebühr in EUR" nach den Wörtern "nach Zeitaufwand" die Angabe ", höchstens 7 500" gestrichen.

cc) Die Gebührennummer 235 wird wie folgt gefasst:
Alt:

235Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BattGnach Zeitaufwand, höchstens 10.000

Neu:

"235Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattGnach Zeitaufwand"

dd) Die Gebührennummer 237 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"237Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroGnach Zeitaufwand, höchstens 50

Neu:

"237Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroGnach Zeitaufwand"

ee) Folgende Gebührennummern 245 bis 259 werden angefügt:


"Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz
245Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackGnach Zeitaufwand
246Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackGnach Zeitaufwand
247Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackGnach Zeitaufwand
248Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackGnach Zeitaufwand
249Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackGnach Zeitaufwand
250nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackGnach Zeitaufwand
251Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackGnach Zeitaufwand
252Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG

Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.

nach Zeitaufwand
253Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackGnach Zeitaufwand
254Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackGnach Zeitaufwand
255Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackGnach Zeitaufwand
256Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackGnach Zeitaufwand
257Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackGnach Zeitaufwand
258Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackGnach Zeitaufwand
259Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackGnach Zeitaufwand "

d) Der dritte Teil des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummern 300 bis 300.4 werden wie folgt gefasst:

Alt:

300Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
300.1Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand, höchstens 200
300.2Gestattung der Bestellung eines oder mehreren nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 AbfBeauftrV200
300.3Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 AbfBeauftrV300
300.4Befreiung von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 AbfBeauftrV300

Neu:

" 300Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung
300.1Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.2Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.3Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.4Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand"

bb) Folgende Gebührennummern 300.5 bis 300.9 werden angefügt:

"300.5Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.6Verlangen auf Vorlage eines Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.7Prüfung des vorgelegten Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.8Verlangen auf Vorlage von Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand
300.9Prüfung von vorgelegten Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrVnach Zeitaufwand"

cc) Die Gebührennummern 301 bis 301.15 werden wie folgt gefasst:

Alt:

301Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
301.1Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 3 AbfKlärV i. V. m. § 3 Absatz 11 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100
301.2Anordnung zur Wiederholung der Bodenuntersuchung in kürzeren Abständen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 500
301.3Anordnung zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 350
301.4Anordnung zur Verkürzung des Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 350
301.5Anordnung zur Beschränkung der Untersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Absatz 5 Satz 4 AbfKlärV60 bis 150
301.6Anordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 350
301.6.1Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 100
301.7Zustimmung zum Entfall einer Untersuchung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 AbfKlärV100 bis 350
301.8Anordnung zur Verlängerung eines Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV70 bis 350
301.9Anordnung zur Verkürzung eines Untersuchungsabstandes oder zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 350
301.10Anordnung nach § 3 Absatz 10 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 100
301.11Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 12 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100
301.12Genehmigung der Aufbringung von Klärschlamm auf bestimmten Flächen nach § 5 AbfKlärV250 bis 750
301.13Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 AbfKlärV50 bis 250
301.14Anordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand, höchstens 100
301.15Verzicht nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV100 bis 350

Neu:

"301Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
301.1Anordnung der Untersuchung des Bodens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.2Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV

Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung kein speziellerer Gebührentatbestand greift.

nach Zeitaufwand
301.3Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 5 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.4Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Absatz 7 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.5Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.6Anordnung der Untersuchung oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.7Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV

Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung keine speziellere Gebührennummer greift.

nach Zeitaufwand
301.8Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.9Verkürzung oder Verlängerung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.10Zustimmung zum Entfallen einer Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.11Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.12Zulassung der Ein- oder Aufbringung trotz Vorsorgewertüberschreitung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.13Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.14Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.15Verlangen auf Herausgabe einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärVnach Zeitaufwand"

dd) Folgende Gebührennummern 301.16 bis 301.46 werden angefügt:

"301.16Überprüfung einer herausgegebenen Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.17Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.18Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.19Prüfung einer Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.20Zulassung einer späteren Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.21Prüfung eines Lieferscheins in Kopie nach § 17 Absatz 6 Nummer 5 oder 6 AbfKlärV oder nach § 18 Absatz 6 Nummer 5, 6 oder 7 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.22Verlangen auf Vorlage eines Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.23Prüfung eines vorgelegten Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.24Prüfung einer Anzeige nach § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.25Verlangen auf Vorlage eines Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.26Prüfung eines vorgelegten Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.27Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV oder Prüfung eines Berichts nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.28Widerruf der Anerkennung in besonderen Fällen nach § 25 Absatz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.29befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung im Insolvenzverfahren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.30Genehmigung zum Führen eines Qualitätszeichens für einen Übergangszeitraum nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.31Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.32Zulassung einer Fristverlängerung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.33Verlangen auf Vorlage einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.34Prüfung einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.35Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV auch i. V. m. § 31 Absatz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.36Widerruf der Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.37Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 Satz 1 auch i. V. m. Absatz 5 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.38Verlangen auf Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.39Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.40Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.41Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Notifizierung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.42Prüfung der übermittelten Register nach § 34 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.43Zustimmung zu einer gleichwertigen Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 oder Nummer 2.3 Satz 12 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.44Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 oder Nummer 2.3 Satz 14 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.45Prüfung der vorgelegten Analysen nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 oder Nummer 2.3 Satz 15 AbfKlärVnach Zeitaufwand
301.46Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Untersuchung nach Anlage 2 Nummer 2.3 Satz 13 AbfKlärVnach Zeitaufwand"

ee) Die Gebührennummern 309 bis 309.4 werden wie folgt gefasst:

Alt:

309Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
309.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbVnach Zeitaufwand, höchstens 750
309.2Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und zum Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbVnach Zeitaufwand, höchstens 2.500
309.3Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG
309.3.1im Einzelfall nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EfbV350 bis 9.000
309.3.2in allgemeiner Weise nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EfbV1.100 bis 17.500
309.4Gestattung der Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 16 Satz 2 EfbV150 bis 2.500

Neu:

"309Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
309.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbVnach Zeitaufwand
309.2Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWGnach Zeitaufwand
309.3Prüfung von Nachweisen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 EfbVnach Zeitaufwand
309.4Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister nach § 26 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 3 EfbVnach Zeitaufwand"

ff) Folgende Gebührennummer 309.5 wird angefügt:

"309.5Gestattung der Führung des Zertifikats oder des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbVnach Zeitaufwand"

gg) Die Gebührennummern 311 bis 311.9 werden wie folgt gefasst:

Alt:


311Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung
311.1Anordnung zur Darlegung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 6 Satz 3 GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 150
311.2Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV250 bis 1.500
311.3Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 3 GewAbfV650 bis 3.000
311.4Zulassung einer Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 Gew GewAbfV75 bis 650
311.5Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 9 Absatz 7 GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100
311.6Prüfung des Ergebnisses der Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 300
311.7Prüfung des Überwachungsergebnisses nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 300
311.8Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 9 Absatz 8 Satz 1GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100
311.9Anordnung auf Vorlage von Teilen des Betriebstagebuchs nach § 10 Absatz 3 GewAbfVnach Zeitaufwand, höchstens 100


Neu:
"311Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung
311.1Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.2Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.3Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.4Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.5Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.6Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Absatz 4 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.7Prüfung der übermittelten Ergebnisse der Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.8Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 11 Absatz 5 Satz 1 GewAbfVnach Zeitaufwand
311.9Verlangen auf Vorlage der im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfVnach Zeitaufwand"

hh) Folgende Gebührennummer 311.10 wird angefügt:

"311.10Prüfung der vorgelegten, im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfVnach Zeitaufwand"

ii) Die Gebührennummern 314 bis 314.11

314Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung
314.1Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 1.100
314.2Feststellung der flächendeckenden Einrichtung eines Systems nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 35.000
314.3Anordnung der Leistung einer Sicherheit nach § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 6.500
314.4Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 7.500
314.5Anordnung auf Vorlage einer Dokumentation nach § 8 Absatz 3 Satz 2 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 100
314.6Anordnung auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 100
314.7Anordnung auf Einsicht in eine hinterlegte Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 5 Satz 5 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 100
314.8Prüfung einer Bescheinigung nach Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 VerpackV oder Anhang I Nummer 4 Satz 11 VerpackV auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 500
314.9Anordnung auf Vorlage der Nachweise gemäß Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 VerpackV oder auf Vorlage einer Dokumentation nach Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 100
314.10Anerkennung eines Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 VerpackVnach Zeitaufwand
314.11Anordnung auf Vorlage der Unterlagen nach Anhang II Nummer 5 Absatz 2 VerpackV oder auf Vorlage der Messergebnisse und Messmethoden nach Anhang III Nummer 3 Absatz 2 VerpackVnach Zeitaufwand, höchstens 100

werden aufgehoben.

jj) Die Gebührennummern 315 bis 315.3 werden die Gebührennummern 314 bis 314.3.

e) Im vierten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 400.2 wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Gegenstand" wird der abschließende Satz

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

aufgehoben.

bb) In der Spalte "Gebühr in EUR" wird die Angabe "650 bis 4 000" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191921

ENDE