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§ 10 Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Herkunft, Menge und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle (§ 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Soweit Abfülle nicht verwertet wurden. ist dies zu begründen. In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten der Entsorgung darzustellen.
(2) Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt nach Anhörung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder ihrer Landesverbände, der Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse, der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigungen einen Abfallwirtschaftsplan (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) auf. Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicherstellt. Über die in § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Festlegungen hinaus kann der Abfallwirtschaftsplan insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben. Der Abfallwirtschaftsplan soll die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit insbesondere im Interesse einer umweltverträglichen und kostengünstigen Abfallentsorgung berücksichtigen. Der Plan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklären. Sie kann die Verbindlichkeit auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen des Planes beschränken.
(3) Die oberste Abfallbehörde kann auf Antrag eines Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Werden die Belange anderer Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.
Teil 4
Abfallentsorgungsanlagen
Abschnitt 1
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung
§ 12 (entfällt)
§ 13 Veränderungssperre
(1) Wird für eine Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 {BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), durchgeführt, so dürfen von Beginn der Auslegung oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) an bis zum Abschluß des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Einrichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallentsorgungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 1 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 14 Enteignung
Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Enteignung ist auch zugunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).
§ 15 Genehmigungsverfahren
(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind schriftlich oder elektronisch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich.
§ 16 Bauüberwachung und Abnahme
(1) Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Überwachung und Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme dürfen die Deponie oder Teile der Deponie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(2) § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.
§ 16a Nachträgliche Anordnungen
Erfüllt eine Abfallentsorgungsanlage, die der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Vorschriften nicht, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen.
§ 17 Eigenüberwachung
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch sachkundiges und zuverlässiges Personal fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.
§ 18 Deponieschonung
Unbelastete Bauabfälle dürfen nicht auf Deponien, die für Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zugelassen sind, abgelagert werden. Dies gilt nicht für die Bauabfallmengen, die für die Errichtung, den Betrieb und die Stillegung der Deponien benötigt werden.
Abschnitt 2
Stillegung und Beseitigung von Deponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen
§ 19 Untersagung, Stillegung und Beseitigung
(1) Kommt der Anlagenbetreiber einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder § 16a nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder Anordnung untersagen. Die bisher nach den §§ 8 bis 9a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S.1354), erteilten Nebenbestimmungen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten gleich.
(2) Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß oder ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert, so soll die zuständige Behörde anordnen, daß die Deponie stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.
§ 20 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt oder eine Deponie nach § 19 Abs. 2 stillgelegt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.
§ 21 Stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen
(1) Die ehemaligen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber der Anlage nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet waren.
(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Teil 6
Anordnungen für den Einzelfall, Beseitigung verbotener Ablagerungen
§ 26 Anordnungen für den Einzelfall
Die zuständige Üherwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 277l), dieses Gesetz oder die aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.
§ 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
(2) Die zuständige Überwachungsbehörde soll die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die zuständige Überwachungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichten beseitigen oder beseitigen lassen.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Teil 8
Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur. Es ist zugleich technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde und die unteren Abfallbehörden.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
§ 30 Aufgaben der Abfallbehörden
(1) Die Abfallbehörden haben die Aufgabe, das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz. das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Überwachungsbehörden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2) Die Abfallbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 31 Zuständigkeiten
Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallrechtes der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
§ 32 Verwaltungsvorschriften
Die oberste Abfallbehörde erläßt die zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 33 (entfällt)
§ 34 (entfällt)
§ 35 Inkrafttreten
ENDE |