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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 1998
(GV. NW. Nr. 48 vom 10.12.1998 S. 666)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt neu gefaßt:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 1 Ziele des Gesetzes"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

altneu
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind, im Einklang mit § 1a des Abfallgesetzes (AbfG)

Abfälle und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bauschutt und Grünabfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Vorrang der stofflichen Verwertung);

nicht verwertbare Abfälle soweit erforderlich zu behandeln;

nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.

Bei Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung ist der Stand der Technik einzuhalten. Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft, ohne daß dadurch die Umwelt in anderer Weise mehr beeinträchtigt wird. Soweit Maßnahmen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 AbfG fallen, gelten deren Anforderungen als Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes.

"(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:
  1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
  3. schadstoffarme Produktion und Produkte,
  4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,
  5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,
  7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,
  8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und
  10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Beseitigungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des § 1 Abs. 1" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

  
Insbesondere haben sie

1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich

2. durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffarmen Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind, Dritte zu einer Handhabung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen.

"Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. aus Abfällen hergestellt sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

  
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten juristischen Personen an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligt sind, wirken sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Gesellschaften die Verpflichtungen des Absatzes 1 beachten."(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln."

4. In der Überschrift des zweiten Teils wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den entsorgungspflichtigen Körperschaften und Fachverbänden die Grundlagen der Abfallwirtschaft und den Stand der für die Abfallwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft.(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsplanung" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanung" ersetzt (zweimal).

d) In Absatz 3 werden die Worte " § 15 AbfG" durch die Worte " § 8 KrW-/AbfG" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden nach den Worten "Körperschaften des öffentlichen Rechts" die Worte "und Entsorgungsträger" eingefügt.

f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

  
(5) Entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallentsorgungsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

7. Der Dritte Teil erhält folgende Überschrift:

"Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen"

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

  
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfG."(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

  
(2) Die Entsorgungspflicht umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen, sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist."(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfaßt insbesondere
  • das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
  • die Standortfindung, Planung, Einrichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen

sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die entsorgungspflichtige Körperschaft" durch die Worte "der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der entsorgungspflichtigen Körperschaft" durch die Worte "des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

  
Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist."Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauONW genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist."

cc) In Satz 3 werden die Worte " § 3 Abs. 3 AbfG" durch- die Worte " § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Sätze 1 bis 3 eingefügt:

"Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, daß der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. Wenn Verbänden im Sinne von § 17 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften im Sinne von § 18 KrW-/AbfG Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen werden sollen, kann dies von einer Übernahme der Entsorgungsanlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen angemessenes Entgelt oder von einer Beteiligung an dem Verband oder der Einrichtung der Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft abhängig gemacht werden."

Sätze 1 bis 3 (alt) werden Sätze 4 bis 6; in Satz 4 (neu) werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt.

g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

  
Die kreisangehörigen Gemeinden haben die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden.Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden.

h) Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:

  
(9) Zur Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Zur Entsorgung von Abfällen sowie von Altölen im Sinne des § 5a AbfG, die im Bereich von Wasserstraßen des Bundes außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen ist der Bund als Eigentümer verpflichtet.(9) "Zur Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundesfern- und Landesstraßen die Landschaftsverbände, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet."

9. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

  
alt

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaft ein Abfallentsorgungsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten.

neu

"(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung der Ziele des § 1 auf. Besteht für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

altneu
1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle,"1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,"
2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,"2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen,"

cc) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nr. 6 angefügt:

"6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen)",

dd) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6."

ee) Nach Nr. 7 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfassung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen."

Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 5 bis 8.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die entsorgungspflichtige Körperschaft" durch die Worte "der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt.

bb) Satz 2 (Eine Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 3 Abs. 5 AbfG soll erst erfolgen, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft, die die Mitbenutzung einer fremden Abfallentsorgungsanlage anstrebt, der nach Absatz 2 Satz 6 zuständigen Behörde ihr Abfallwirtschaftskonzept vorlegt und dieses nach Form und Inhalt den Anforderungen der Absätze 1 und 2 genügt.) wird gestrichen.

10. § 5b wird gestrichen:

§ 5b Betriebliches Abfallwirtschaftskonzept

(1) Erzeuger von Abfällen nach § 2 Abs. 2 AbfG, bei denen jährlich mehr als insgesamt 500 kg anfallen, sowie Erzeuger von Abfällen im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz, die 2000 Jahrestonnen je Abfallschlüssel überschreiten, haben erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein betriebliches Abfallwirtschaftskonzept für alle im Betrieb anfallenden Abfallstoffe zu erarbeiten, fortzuschreiben und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Besteht in dem Gebiet ein Abfallentsorgungsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleibt unberührt.

(2) Das betriebliche Abfallwirtschaftskonzept enthält mindestens

  1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu entsorgenden Abfälle,
  2. Darstellung der getroffenen und geplanten Abfallvermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen,
  3. Nachweis einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit, bei Eigenentsorgern einschließlich der notwendigen Standort- und Anlageplanung,
  4. Ausführungen zur umweltverträglichen Entsorgbarkeit der erzeugten Produkte nach Wegfall der Nutzung.

(3) Soweit das betriebliche Abfallwirtschaftskonzept nicht vorgelegt wird oder erhebliche Mängel aufweist, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Abfallerzeugers fachtechnische Sachverständigengutachten zum notwendigen Inhalt der betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte einholen. Dem von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen hat der Abfallerzeuger das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11. § 5c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften und die Erzeuger von Abfällen im Sinne des § 5b erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll Sperrmüll und Gewerbeabfällen getrennt darzustellen."

12. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 6 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Abs. 7 durch Zusammenschluß Entsorgungspflichtiger nach § 3 Abs. 2 und Abs. 4 AbfG gebildet werden."Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden."

bb) In Satz 4 wird das Wort "gilt" durch die Worte "und § 19 KrW-/AbfG gelten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

(3)Soll ein Abfallentsorgungsverband nur oder überwiegend Entsorgungspflichtige nach § 3 Abs. 4 AbfG zusammenschließen, sind für den Verband einschließlich seiner Gründung die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 4) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmen, daß Satz 1 auch für einen sonstigen Abfallentsorgungsverband gilt."(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 17 KrW-/AbfG sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
(4) Die Verbandsaufsicht über Abfallentsorgungsverbände nach Absatz 3 führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde."(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 und nach § 17 KrW-/AbfG sowie über die Einrichtungen nach § 18 KrW-/AbfG führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

13. § 7 wird gestrichen.

§ 7 Übertragung von Entsorgungspflichten

(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmen, daß die Entsorgungspflicht einzelner Körperschaften des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergeht, sofern dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

(2) Vor Erlaß der Rechtsverordnung sollen die entsorgungspflichtigen Körperschaften gehört werden.

14. In § 8 werden die Worte " § 3 Abs. 3 AbfG" durch die Worte "15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

15. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen Abfallentsorgungsverbände nach § 6 Abs. 3, regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Körperschaft die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von der Körperschaft zu entsorgenden Abfälle als angefallen gelten. Die Satzung kann Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben. § 19 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Für Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 AbfG kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat. Die Satzung kann Auskunftspflichten und Betretungsrechte im Sinne von § 11 Abs. 4 AbfG auch gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten solcher Grundstücke enthalten, auf denen nach dem 11. Juni 1972 Abfälle angefallen sind; § 11 Abs. 4 AbfG gilt entsprechend."(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist; hierbei ist darauf zu achten, daß die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird."

b) Nach Absatz l wird folgender Absatz 1a eingefügt:

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen, die in den entsorgungspflichtigen Körperschaften dadurch entstehen, daß diese abfallwirtschaftliche Aufgaben selbst oder durch Dritte wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere
  • die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer;
  • die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;
  • die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger AbfallAblagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;
  • Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG, insbesondere auch die Zuführung zu Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rücklagen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage der entsorgungspflichtigen Körperschaft;
  • Lizenzentgelte.

Mit dem Gebührenmaßstab, sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, daß zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, daß diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere
  • die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer; die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;
  • die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;
  • Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, insbesondere auch die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rücklagen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;
  • Lizenzentgelte und Zahlungen an den Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben.

Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden."

bb) Es werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

(4) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Satzung eines Abfallentsorgungsverbandes nach § 6 Abs. 3. Die Satzung kann die Erhebung von Gebühren und Beiträgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts vorsehen."(4) Soweit einem Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Entsorgungspflichten übertragen worden sind, kann dieser Gebühren entsprechend Absatz 3 erheben. Die Gebührensatzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde."

16. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Wer Abfälle, die nach § 11 Abs. 3 AbfG der Nachweispflicht unterliegen oder Abfälle im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz im Gebiet des Landes behandelt oder ablagert, bedarf der Lizenz."Wer Abfälle, die nach § 43 Abs. 1 oder 3 KrW-/AbfG der Nachweispflicht unterliegen oder Abfälle zur Beseitigung im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz im Gebiet des Landes behandelt oder ablagert, bedarf der Lizenz."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplänen" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplänen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abfälle" die Worte "zur Beseitigung" eingefügt.

17. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

§ 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbfG gelten sinngemäß." § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KrW-/AbfG gelten sinngemäß."

18. In § 15 Abs. 1 Ziffer 3 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch das Wort "sowie" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen, nach Ziffer 4 als Satz 2 wieder angefügt und wie folgt geändert:

3. die Entwicklung neuer Technologien zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 erforderlich ist, sowie die Planung und Errichtung von Entsorgungsanlagen für solche Abfälle und die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen genannten Vorlaufkosten sowie Der für die Erteilung oder Bestätigung der Lizenzen und die bestandkräftige Festsetzung sowie die Einziehung der Lizenzentgelte entstehende Aufwand wird aus dem Aufkommen der Lizenzentgelte gedeckt.

Das Wort "bestandskräftige" wird gestrichen.

19. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

"Abfallwirtschaftspläne"

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Abfallwirtschaftsplan"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch die Worte "Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) Absatz 2 wird gestrichen.

(2) Der Abfallentsorgungsplan enthält mindestens Angaben über

  1. Ziele zur Abfallvermeidung und -verwertung,
  2. Bedarf an Abfallentsorgungsanlagen unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
  3. bestehende Entsorgungsanlagen sowie Entsorgungswege hinsichtlich Art und Menge der Abfälle,
  4. geeignete Standorte für künftige Abfallentsorgungsanlagen.

Bei der Aufstellung des Abfallentsorgungsplanes werden die Abfallwirtschaftskonzepte berücksichtigt.

Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3.

d) Absatz 2 (neu) erhält folgende Fassung:

e) Absatz 3 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann für bestimmte Abfallarten, insbesondere für Abfallarten nach § 2 Abs. 2 AbfG, Rahmenrichtlinien zu den Abfallentsorgungsplänen erlassen."(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann für bestimmte Abfallarten, insbesondere für Abfallarten nach § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG Rahmenrichtlinien als Verwaltungsvorschrift zu den Abfallwirtschaftsplänen erlassen."
(3) Die Ziele, Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Aufstellung des Abfallentsorgungsplans zu beachten."(3) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, die weiteren Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."

f) Es wird folgender Absatz 4 (neu) angefügt:

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "nach § 6" die Worte "und nach § 17 KrW-/AbfG" eingefügt und das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

Er ist fortzuschreiben und spätestens im Abstand von zehn Jahren nach Aufstellung erneut bekanntzugeben."Abfallentsorgungspläne, die aufgrund von § 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501). zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), außer Kraft getreten durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2646), aufgestellt worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 1999 fort, soweit sie nicht durch einen Abfallwirtschaftsplan ersetzt werden."

f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

(5) Die Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben."(5) Die Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Die Abfallwirtschaftspläne sind bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben."

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsplanes" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanes" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die oberste und die obere Abfallwirtschaftsbehörde werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegung in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfälle erstreckt, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb entsorgt werden sollen. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen. Sie kann außerdem Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten."(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die obere Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung die Festlegungen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Dies gilt auch für Abfallentsorgungspläne im Sinne von § 17 Abs. 4. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfälle erstreckt, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb entsorgt werden sollen. Die Rechtsverordnung und die ordnungsbehördliche Verordnung können hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Sie kann außerdem Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 19 Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für weiche Vorgänge der Abfallentsorgung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf."(1) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung oder die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsplanung" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanung" ersetzt.

24. § 19a wird gestrichen

§ 19a Festlegung von Einzugsbereichen

Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, insbesondere im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallentsorgungsplanung des Landes ansonsten beeinträchtigt würden. Die Festlegung der Einzugsgebiete muß im Einklang mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Körperschaft stehen, in deren Gebiet der Standort der Anlage liegt oder liegen Soll. Die zuständige Behörde hat auf Antrag der entsorgungspflichtigen Körperschaft, mit deren Abfallwirtschaftskonzept die geplante Anlage zur Entsorgung von Siedlungsabfällen nicht in Einklang steht, den Einzugsbereich der Anlage so festzulegen, daß das Interesse der Körperschaft an der Durchsetzung ihrer eigenen abfallwirtschaftlichen Planung berücksichtigt wird.

25. § 20 erhält folgende Fassung

§ 20 Erkundung geeigneter Standorte

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, daß zum Zwecke des Erkundens geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen Beauftragte der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder der zuständigen Behörde oder - mit deren Genehmigung - des Trägers der Maßnahme Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht.

(3) Die entsorgungspflichtige Körperschaft oder die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde hat nach Abschluß der Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke unverzüglich wiederherzustellen. Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann anordnen, daß bei dem Erkunden geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für die durch die Arbeiten entstandenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld verlangen. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen die entsorgungspflichtige Körperschaft, wenn deren Beauftragte die Arbeiten durchgeführt, und gegen das Land, wenn Beauftragte der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

(5) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach Absatz 1 beziehen, einen Antrag nach § 7 AbfG stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist, in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(6) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 4 entsprechend.

" § 20 Erkunden geeigneter Standorte

(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG.

(2) Der Ersatzanspruch nach § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechend."

26. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" und die Worte " § 7 Abs. 3 AbfG" durch die Worte " § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte " § 7 Abs. 2 AbfG" durch die Worte " § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

27. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallentsorgungsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der entsorgungspflichtigen Körperschaften die vom Plan betroffene Fläche festlegen."Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen."

28. In § 23 Abs. 1 werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt.

29. In § 24 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" und die Worte " § 7 AbfG" durch die Worte " § 31 KrW-/AbfG" ersetzt.

30. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

"Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben wurden."

Sätze 4 bis 6 (alt) werden Sätze 5 bis 7.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Regelungen zu treffen über
  1. die Art und Häufigkeit der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,
  2. die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,
  3. die Verpflichtung, Unterlagen den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen.
"(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Regelungen zu treffen über

1. Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachungen und der Untersuchungen,

2. die Art der Anlagen- und Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,

3. den Umfang und die Form der Aufzeichnungen sowie die Verpflichtung, Unterlagen den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen.

d) In Absatz 4 werden die Worte " § 7 AbfG" durch die Worte " § 31 KrW-/AbfG" und die Worte " § 9 AbfG" durch die Worte " § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlagen" und in Satz 2 das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

31. § 25a wird gestrichen.

§ 25a Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen

Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 dieses Gesetzes einzuhalten. Zur Erfüllung dieser Pflicht können Anordnungen insbesondere im Zusammenhang mit der Zulassung der Abfallentsorgungsanlage getroffen werden.

32. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Überwachungsbehörde" durch die Worte "für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte " § 7 AbfG" durch die Worte " § 31 KrW-/AbfG" und die Worte " § 9 AbfG" durch die Worte " § 35 KrW-/AbfG" ersetzt.

33. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:

34. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Entsorgungsverband" durch die Worte "Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Entsorgungsverband" durch die Worte "Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG auf ihren Grundstücken unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen."(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG oder durch solche Abfälle hervorgerufene schädliche Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen."

d) In Absatz 5 werden die Worte " § 11 Abs. 5 AbfG" durch die Worte " § 40 Abs. 4 KW-/AbfG" ersetzt.

35. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (zwischenzeitlich aufgehoben)

a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: alt
Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben sowie der Aufgaben auf dem Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft die in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse."Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln auf der Grundlage ihrer Kataster den zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der in § 32 a Abs. 1 genannten Aufgaben sowie die für sonstige Zwecke des Landes benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse."
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften die Form bestimmen, in der die in Satz l genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln sind."Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Form die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln sind."

36. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden hinter dem Wort "Kosten" die Worte "sowie Angaben über das Einbringen von entnommenem Material" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Erdreich" durch das Wort "Material" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Auch soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Plan, auch unter Abänderungen und mit Nebenbestimmungen versehen, für verbindlich erklären."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte " § 10 Abs. 2 AbfG" durch die Worte " § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

(Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 4 und die Erarbeitung des Sanierungsplans nach Absatz 4 von Sachverständigen nach § 31a Abs. 3 durchzuführen sind.)

37. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " § 11 Abs. 4 und 5 AbfG" durch die Worte " § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG" und die Worte "des Abfallgesetzes" durch die Worte "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

(3) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigentätigkeit festzulegen.(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 durch eine von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Untersuchungsstelle und die Begutachtung dieser Untersuchungen von Sachverständigen im Sinne von § 42a durchzuführen sind."

38. In § 32a Abs. 2 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "sie unterstützen die Behörden des Landes, soweit diese Aufgaben nach § 31 wahrzunehmen haben."

39. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 10 Abs. 2 AbfG" durch die Worte " § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" ersetzt.

40. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis".

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt:

Absatz 2 (alt)
(2) Zur Erfüllung der sich aus dem Abfallgesetz, den auf das Abfallgesetz gestützten Rechtsverordnungen, diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen; §§ 108 ff der Gemeindeordnung bleiben unberührt."(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den aufgrund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt."

c) Absatz 1 (alt) wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "Vorschriften des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes" werden durch die Worte "in Absatz 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Worte "dem Abfallgesetz und diesem Gesetz" durch die Worte "den in Absatz 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

41 In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort "Auflagen" die Worte "und Anordnungen" und nach dem Wort "erfüllt" die Worte "oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen zur Überwachung" eingefügt.

42. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

43. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen" durch die Worte "der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte " § 11 Abs. 4 AbfG" durch die Worte " § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" und die Worte " § 15 AbfG" durch die Worte " § 8 KrW-/AbfG" ersetzt.

44. Es wird folgender § 42a eingefügt:

45. In § 43 werden die Worte " § 3 Abs. 5 Satz 2 AbfG" durch die Worte " § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG", die Worte " § 3 Abs. 7 Satz 3 AbfG" durch die Worte " § 28 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG" und die Worte " § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfG" durch die Worte " § 32 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

46. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen" durch die Worte "der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte " § 11 Abs. 2 und 3 AbfG" durch die Worte " §§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG" und die Worte " § 11 Abs. 2 AbfG" durch die Worte " § 48 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Worte " § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG" durch die Worte " § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG" ersetzt.

d) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und geahndet."

47. Die Anlage zum Landesabfallgesetz wird wie folgt neu gefaßt:

ENDE