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§ 16 Selbstüberwachung 98 07a 17 22 98 06 07a 09 17 22

(1) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde. Mit der Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.

(2) Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Untersuchungsstellen, die bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Behörde bestätigt werden. Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Die zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage der §§ 12 und 13 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist durch Ordnungsbehördliche Verordnung zu regeln,

  1. welche Einzelheiten bei den Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Absatz 1 gelten und in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen sie durchzuführen sind,
  2. dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Nummer 1 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  3. in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nummer 1 und Nummer 2 sowie die Dokumentation nach § 13 der Deponieverordnung den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne Aufforderung vorzulegen sind.

(5) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(6) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage Ersatz in Geld verlangen. § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 20 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.

Teil 6 23
Vollzug des Abfallrechts

§ 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden 07a 22 22 07 22

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.

§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden, Eingriffsbefugnis, Ermächtigung 07a 17 22 98 17 22

(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz -OBG) überwacht.

(3) Die den zuständigen Behörden nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 19 Kosten der Überwachung 07a 22 98 16 22 23

(1) Die Kosten der Überwachung sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm abfallrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

(2) Soweit der nach Absatz 1 Verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der nach Absatz 1 Verantwortliche Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

§ 20 Zentrale Stelle 98 17 22 98 06 08 13 17 22

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällen im Sinn der §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinn von § 4 Absatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 48 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nach zu erfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes, dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.

(4) Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(5) Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. Die Verordnung kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem Datenverbund zu beteiligen haben.

§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen 98 17 22 22 06 22

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 22 Beteiligung 98 22 22 98 06 17 22

Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.

§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden 98 22 22

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die zuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.

§ 24 Sachverständige 98 07a 22 22 98, 00a 17 22 23

(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Sachverständige im Sinn des Absatzes 1 sowie technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 56 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen geregelt werden.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben.

Teil 7 23
Verfahren bei Entschädigung

§ 25 Verfahren bei Entschädigung 98 06 07a 09 17 22 17 22

Für die nach § 14 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 4 oder nach § 16 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366 ber. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden.


Teil 8 23
Bußgeldvorschriften

§ 26 Bußgeldvorschrift 22 22 00a 17 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallentsorgungsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
  4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
  5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 98 17 22 22 98, 00a 17 22

Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet.

§ 27a (aufgehoben) 07a

Teil 9 23
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Durchführung des Gesetzes 22

Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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