umwelt-online: VwV zur BioabfV - NRW (2)
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5 Zu den einzelnen Regelungen der Bioabfallverordnung

Nachfolgend werden Ausführungen zu einzelnen Regelungen der Verordnung gemacht. Diese greifen gezielt einzelne, aus dem bisherigen Vollzug der Verordnung entstandene Fragestellungen auf. Dies bedingt, dass nicht zu allen Regelungen Erläuterungen gegeben werden, sondern diese auf spezifische Fragen begrenzt sind.

5.1 Anwendungsbereich
(zu § 1)

5.1.1 Park- und Grünanlagen, Friedhöfe
(zu § 1 Abs. 1)

Die BioAbfV gilt nur dann, wenn Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Sofern beispielsweise kommunale Eigenbetriebe oder Ämter (z.B. Garten- und Friedhofsamt) pflanzliche Bioabfälle, die von ihren kommunalen Grünflächen (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe) stammen, kompostieren und den Kompost wieder auf derartigen Flächen aufbringen, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich der BioAbfV. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, also auf im Erwerbsanbau befindliche Nutzböden. Es sind jedoch die Maßgaben der BBodSchV (insbesondere § 12 BBodSchV) zu beachten.

5.1.2 Kofermentation von Bioabfällen mit anderen Materialien
(zu § 1 Abs. 1)

Bioabfälle sind grundsätzlich geeignet, mit Klärschlamm, Gülle oder bestimmten flüssigen Stoffen in Vergärungsanlagen eingesetzt zu werden (sog. Kofermentation).

In Abhängigkeit von den im Rahmen einer derartigen Kofermentation eingesetzten biologisch abbaubaren Stoffen gelten für die Verwertung der Fermentationsprodukte unterschiedliche Rechtsvorschriften:

  1. Eine Kofermentation unter Einbeziehung von Klärschlämmen hat stets zur Folge, dass für die hergestellten Materialien die Bestimmungen der AbfKlärV gelten, soweit eine Aufbringung auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für eine Kofermentation von Bioabfall mit Klärschlamm als auch für die Kofermentation von Bioabfall, Klärschlamm und Wirtschaftsdünger (z.B. Gülle).
  2. Eine Kofermentation von Bioabfall und Wirtschaftsdünger unterliegt der BioAbfV (§ 1 Abs. 1. Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4); bei Überschreiten einzelner Schwermetallgrenzwerte des behandelten Materials kann von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Gebrauch gemacht werden (s. Abschnitt 5.4.2).
  3. Für eine Kofermentation von Bioabfall und flüssigen Stoffen gilt folgendes:
    Kofermentationsrückstände (ggf. nachkompostiert) aus Bioabfall und flüssigem Inputmaterial können
    1. gemäß BioAbfV verwertet (aufgebracht) werden, soweit das flüssige Material die Bioabfalldefinition (s. Abschnitt 5.2.1) erfüllt, in Anhang 1 Nr. l enthalten ist und die sonstigen Anforderungen der BioAbfV eingehalten werden; handelt es sich jedoch um einen Bioabfall, der nicht in Anhang 1 Nr. l aufgeführt ist, kann das Material nur mit Zulassung nach § 6 Abs. 2 verwertet (aufgebracht) werden, sofern die sonstigen Anforderungen der BioAbfV eingehalten werden.
    2. nach Düngemittelrecht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, soweit es ein zugelassenes Düngemittel ist (z.B. Kartoffelfruchtwasser).

5.1.3 Eigenverwertung
(zu § 1 Abs. 3)

Für die Eigenverwertung (s. Abschnitt 5.2.1) gilt die BioAbfV nur unter folgenden Voraussetzungen nicht:

Der Verweis auf § 6 hat u.a. zur Folge, dass Bioabfälle und Gemische, die andere als in Anhang 1 Nr. l genannte Bioabfälle enthalten, auch bei Eigenverwertung im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgebracht werden dürfen (§ 6 Abs. 2).

Ungeachtet der Ausführungen unter Abschnitt 5.1.1 kann die Eigenverwertungsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 jedoch bei kommunalen Eigenbetrieben und Ämtern zumindest analog angewendet werden, wenn der Kompost auf Flächen aufgebracht wird, die - in einer dem Erwerbsgartenbau entsprechenden Weise - gärtnerisch genutzt werden.

5.1.4 Vorrang der Klärschlammverordnung
(zu § 1 Abs. 3 Nr. 3)

Zur vorrangigen Anwendung der AbfKlärV vor der BioAbfV vgl. Abschnitt 2.2.

5.2 Begriffsbestimmungen
(zu § 2)

5.2.1 Bioabfälle
(zu § 2 Nr. 1)

Auch flüssige Abfälle, die die Begriffsbestimmung erfüllen, wie Kartoffelfruchtwasser oder Restwasser/Sickerwasser aus der Kompostierung sind definitionsgemäß Bioabfall. Hier fällt durch den Auspressvorgang bzw. Sicker-/Tropfvorgang flüssiges Material mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen an, wodurch die Bioabfalldefinition erfüllt wird.

Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, die in landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen behandelt werden, sind auch nach Behandlung keine Bioabfälle im Sinne der BioAbfV. Hier handelt es sich um Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngemittelgesetzes.

5.2.2 Eigenverwertung
(zu § 2 Nr. 6)

Unter den Begriff der "Eigenverwertung" fällt zunächst die Eigenkompostierung und Aufbringung von auf betriebseigenen Böden anfallenden pflanzlichen Bioabfällen auf betriebseigene Böden. Der Begriff "betriebseigen" umfasst auch gepachtete Böden, sofern sie durch den Pächter oder in dessen Auftrag bewirtschaftet werden. Wird lediglich die Nutzung durch Aufbringung von Stoffen per Vertrag regelt, so handelt es sich nicht um eine "betriebseigene" Fläche.

Eine "betriebseigene" Fläche liegt z.B. dann vor, wenn ein Grundstück überwiegend zur Landwirtschaft im vorstehenden Sinn verpachtet wird. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung (§ 585 BGB). Landwirtschaft setzt den Zweck voraus, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Bei einer Pachtdauer von 12 Monaten kann davon ausgegangen werden, dass der vorstehende Zweck erfüllt ist.

Weiterhin wird auch die Verwertung der im Rahmen gärtnerischer Dienstleistungen angefallenen Bioabfälle in dem jeweiligen Gartenbaubetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb in die Eigenverwertung einbezogen. Dies betrifft die Sachverhalte, in denen ein Gartenbaubetrieb beispielsweise in privaten Hausgärten oder auf Friedhöfen Pflegearbeiten durchführt und die dabei angefallenen pflanzlichen Bioabfälle ggf. selbst kompostiert und auf seine betrieblich genutzten Böden aufbringt. Nimmt hingegen ein landwirtschaftlicher Betrieb pflanzliche Abfälle lediglich auf, um sie ggf. nach Verarbeitung auf eigene Flächen aufzubringen, handelt es sich nicht um eine gärtnerische Dienstleistung.

Schließlich fällt unter die Eigenverwertung die anteilige Rücknahme von unbehandelten pflanzlichen Bioabfallen von landwirtschaftlichen Erzeugerzusammenschlüssen zur Aufbringung auf betriebseigenen Böden. Dies sind die Fälle, in denen beispielsweise ein Mitglied einer landwirtschaftlichen Genossenschaft pflanzliche Erzeugnisse zur weiteren Verarbeitung der Genossenschaft überbringt und anteilig Rückstände (Bioabfälle) zurücknimmt und ggf. nach selbst durchgeführter Kompostierung auf seine betriebseigenen Böden aufbringt.

5.3 Anforderungen an die Behandlung
(zu § 3 )

5.3.1 Ausnahmen von den Anforderungen zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
(zu § 3 Abs. 3)

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen des Anhangs 2 zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist.

Im Einzelfall können bei kleineren Anlagen die Forderungen des § 3 Abs. 4 Satz l Nr. l (direkte Prozessprüfung) unverhältnismäßig sein. Gleichzeitig kann es sein, dass Nachweise über die Vergleichbarkeit einer Hygieneprüfung, wie sie § 3 Abs. 8 Satz 3 vorsieht, nicht möglich sind. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob von der Möglichkeit des § 3 Abs. 3 Satz 2 Gebrauch gemacht wird, und ob auf die Einhaltung der Vorgaben der direkten Prozessprüfung verzichtet und die Hygieneprüfung auf die indirekten Prozessprüfungen (§ 3 Abs. 4 Satz l Nr. 2) und Produktprüfungen (§ 3 Abs. 4 Satz l Nr. 3) in Kombination mit einer kontinuierlichen Überprüfung der Materialien vor und nach der Behandlung beschränkt werden kann. Dabei soll jedoch auch geprüft werden, ob solche Anlagen durch technische/organisatorische Änderungen an bereits geprüfte Verfahren/Baumuster angepasst werden können, so dass Nachweise der Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 3 möglich werden.

Weitere technische Anforderungen zur Durchführung der hygienischen Überprüfung sind im Abschnitt 7.1.1 beschrieben.

Viele der bestehenden oder fast fertiggestellten Anaerobanlagen (Vergärungsanlagen) verfügen nicht über die bauseitigen Voraussetzungen zur Durchführung der direkten Prozessprüfung. Darüber hinaus sind die bisherigen praktischen Erfahrungen mit der Überprüfung von Anaerobanlagen im Hinblick auf die phytohygienischen Schlussfolgerungen im Reaktor zu den verwendeten Ausgangsstoffen und technischen Systemen sehr begrenzt, so dass nach dem Vorliegen weiterer Ergebnisse die Prüfparameter einer erneuten Bewertung bedürfen. Im Einzelfall kann daher bei solchen Anlagen geprüft werden, ob von der Möglichkeit des § 3 Abs. 3 Satz 2 Gebrauch gemacht und die Einhaltung der Vorgaben der direkten Prozessprüfung im Einzelfall vorläufig ausgesetzt werden kann, bis neue Erkenntnisse hierzu vorliegen. Auf Anhang 2, Nr. 2.2.1, vorletzter Absatz, Sätze 2 und 3 wird hingewiesen.

Weitere technische Anforderungen zur Durchführung der hygienischen Überprüfung von Anaerobanlagen sind im Abschnitt 7.1.2 beschrieben.

5.3.2 Direkte Prozessprüfungen
(zu § 3 Abs. 5)

Nach § 3 Abs. 5 Satz l ist jede nach dem 1. Oktober 1998 neu errichtete Bioabfall-Behandlungsanlage (Kompostierungs- oder Vergärungsanlage) einer direkten Prozessprüfung zu unterziehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob für das in der neuen Anlage eingesetzte Verfahren der Bioabfallbehandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Hygieneprüfung nach den Vorgaben der direkten Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt wurde. Der Grund hierfür ist, dass es sich nicht lediglich um eine Verfahrensprüfung, sondern auch um eine Prüfung der konkreten Anlage handelt. Zwar kann das Verfahren (in einer anderen Anlage) eine entsprechende oder vergleichbare Hygieneprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit kann für diesen Teilschritt der Hygieneprüfung jedoch nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn sowohl das Verfahren als auch die konkrete Anlage geprüft wurde.

Gleiches gilt gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 auch für bereits geprüfte Anlagen, wenn ein neues Verfahren eingesetzt wird oder wenn das Verfahren oder die Prozessführung wesentlich technisch geändert wird. Für bestehende Anlagen enthält § 3 Abs. 5 Satz 3 auch die Regelung, dass bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BioAbfV bestehenden Anlagen eine direkte Prozessprüfung unter bestimmten Voraussetzungen nicht durchgeführt werden braucht. Das ist gemäß Anhang 2 BioAbfV dann der Fall, wenn für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren eine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die direkte Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben (z.B. Prototypprüfung nach LAGA M 10 oder Baumusterprüfung nach Hygiene-Baumusterprüfsystem der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurde. Diese Regelung ist allerdings wegen Fristablauf (31. März 2000) nicht mehr anwendbar.

5.4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
(zu § 4)

5.4.1 Zulässige Materialien
(zu § 4 Abs. 1)

Sofern Bioabfälle gemeinsam mit anderen Materialien behandelt werden (z.B. im Rahmen der Kofermentation mit Wirtschaftsdünger), so müssen die beigefügten Bioabfälle und die weiteren genannten Materialien die Anforderungen des § 4 Abs. l einhalten. Da Wirtschaftsdünger nicht den Vorgaben der BioAbfV unterliegt, gelten die Vorgaben des § 4 Abs. l nicht für Wirtschaftsdünger als Inputmaterial einer Kofermentation (oder einer anderen Behandlung). Das behandelte Material (Outputmaterial der Behandlungsanlage) unterliegt jedoch insgesamt den Vorgaben der BioAbfV. Sofern aus Bioabfällen und Wirtschaftsdünger hergestelltes Material die Schadstoffanforderungen des § 4 Abs. 3 nicht einhält, darf eine Aufbringung daher nur nach vorheriger Erteilung einer Ausnahme nach Satz 4 dieses Absatzes erfolgen (s. hierzu Abschnitt 5.4.2).

5.4.2 Schwermetallgehalte
(zu § 4 Abs. 3)

Grundsätzlich soll die Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 restriktiv gehandhabt werden.

Die Ausnahmeregelung wurde insbesondere deshalb in die BioAbfV aufgenommen, um die Verwertung von Komposten/Gärrückständen aus Bioabfällen mit Wirtschaftsdüngern zu ermöglichen, auch wenn es aufgrund der in Wirtschaftsdüngern beispielsweise enthaltenen Zink- oder Kupfergehalte zu Überschreitungen der Höchstgehalte gem. § 4 Abs. 3 Satz l kommt. Eine Ausnahme für die Überschreitung des Cadmium-Grenzwertes ist nach Satz 6 dieses Absatzes nicht zulässig.

Ausnahmen bei Kompost/Gärrückstand aus der Mitbehandlung mit Wirtschaftsdüngern können in der Regel dann zugelassen werden, wenn die festgestellten höheren Schadstoffgehalte auf den Wirtschaftsdünger zurückzuführen sind, und dessen Gehalt an wertgebenden Inhaltsstoffen, insbesondere Pflanzennährstoffen, die nach Düngeverordnung ordnungsgemäße Aufbringungsmenge derart begrenzt, dass die Vorsorgeansprüche des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. l, d.h. die zulässigen Frachten an potentiellen Schadstoffen, auch dann unterschritten werden, wenn die Grenzwerte des § 4 Abs. 3 nicht eingehalten werden.

Soweit dieser Sachverhalt auch auf andere Stoffe als Wirtschaftsdünger zutrifft, kann die zuständige Behörde entsprechend entscheiden.

Unter regionalen Verwertungskonzepten sind solche Maßnahmen zu verstehen, bei denen Bioabfälle in einem Gebiet mit erhöhten Schwermetallen, in dem sie angefallen sind, verwertet werden sollen. Für eine Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, gelten die unter 5.7.3 zu § 9 Abs. 4 dargestellten Kriterien entsprechend.

Da für eine solche Ausnahme die Wechselwirkungen zwischen den aufzubringenden Materialien und den Aufbringungsflächen berücksichtigt werden müssen, ist die Zulassung durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde zu erteilen.

5.4.3 Fremdstoffe
(zu § 4 Abs. 4)

Biologisch abbaubare Kunststoffe gem. Anhang 1 Nr. l vorletzte Tabellenzeile können Ausgangsmaterial für die biologische Behandlung sein. Sofern diese bioabbaubaren Kunststoffe nach der Behandlung nicht abgebaut sind, gelten sie als Fremdstoffe.

5.4.4 Untersuchungshäufigkeit
(zu § 4 Abs. 5)

Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 muss mindestens in jedem Quartal eines Jahres - unabhängig von der Inputmenge - eine Untersuchung der behandelten Bioabfälle gem. Satz l durchgeführt werden. Im Gegensatz zur RAL-Gütesicherung enthält die BioAbfV hinsichtlich der Untersuchungen gem. § 4 Abs. 5 auch für Kleinanlagen keine Ausnahmemöglichkeit (Reduzierung) von der mindestens durchzuführenden quartalsmäßigen Untersuchung, sofern eine kontinuierliche Verarbeitung und somit ein kontinuierlicher Material-Output gegeben ist.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Behandlungsanlage "pausiert", also beispielsweise mehrere Monate kein neuer Kompost hergestellt wird und bereits vorher behandeltes Material lediglich gelagert wird (welches in eine Untersuchung nach § 4 Abs. 5 einbezogen war). Wenn ein Bioabfallbehandler mit einer Kleinanlage z.B. nur zweimal im Jahr verkaufsfähige Ware konfektioniert (d.h. absiebt und zum Verkauf auf ein Haufwerk lagert), braucht diese verkaufsfertige Ware pro hergestellter Charge auch nur jeweils einmal untersucht werden, so dass in diesem Falle insgesamt also zwei Untersuchungen pro Jahr durchgeführt werden müssen. Hierbei greift § 4 Abs. 5 nicht, da keine neuen Bioabfälle hinzukommen und dasselbe Material kein zweites Mal untersucht werden muss.

5.4.5 Abweichende Untersuchungszeiträume
(zu § 4 Abs. 6)

§ 4 Abs. 6 enthält Erleichterungen hinsichtlich der Untersuchungszeiträume. Voraussetzung für die verlängerten Untersuchungszeiträume gem. § 4 Abs. 6 Satz l ist, dass der Bioabfallbehandler sowohl Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) als auch als Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung berechtigt ist, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen, und die Gewährleistung einer kontinuierlichen Gütesicherung nachweist. Die Erleichterungen gelten unmittelbar aufgrund der BioAbfV; eine Genehmigung oder Zustimmung der Behörde hierfür ist nicht erforderlich.

Sofern der Bioabfallbehandler als Mitglied einer Gütegemeinschaft nicht gleichzeitig Entsorgungsfachbetrieb ist, muss er die Verlängerung der Untersuchungszeiträume bei der zuständigen Behörde beantragen (§ 4 Abs. 6 Satz 2).

5.4.6 Zusätzliche Untersuchungen
(zu § 4 Abs. 7)

Ein Anhaltspunkt, dass die in Absatz 3 Satz l genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, kann sich aus der Herkunft der Bioabfälle ergeben. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die betreffenden Bioabfälle aus Gebieten mit erhöhter Schadstoffbelastung des Bodens stammen, oder in den Bioabfällen ein erhöhter Anteil an Fremdstoffen festzustellen ist.

5.4.7 Weitere Schadstoffe
(zu § 4 Abs. 8)

Für den Fall, dass Untersuchungen auf weitere Schadstoffe gem. § 4 Abs. 8 durchgeführt werden oder ggf. von der zuständigen Behörde nach § 21 KrW-/AbfG angeordnet werden, kann die Frage, ob es sich um "erhöhte Gehalte" handelt, wie folgt abgeklärt werden:

Es kann geprüft werden, ob eine Bewertung der Schadstoffgehalte durch Abgleich mit Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen, wie z.B. der AbfKlärV, BBodSchV oder dem LAGA-Merkblatt "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen -Technische Regeln" möglich ist. Dieser Vergleich kann angewendet werden, wenn die Vorgaben mit dem von der Herkunft des Bioabfalls abhängigen Schadstoffspektrum, bei Beachtung der voraussichtlichen Schadstofffreisetzung weitgehend übereinstimmen. Daneben kann eine Anfrage an das Landesumweltamt sinnvoll sein.

Hingewiesen wird auf die auf CD-ROM verfügbare Datenbank "Organische/mineralische Abfälle und Wirtschaftsdünger", die Nährstoff- und Schadstoffdaten von über 300 organischen/mineralischen Abfallstoffen und Wirtschaftsdüngern zur landbaulichen Verwertung enthält (Herausgeber: KTBL - Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft, CD-ROM Best.-Nr. 40028).

5.5 Anforderungen an Gemische
(zu § 5)

5.5.1 Materialien
(zu § 5 Abs. 1)

Nach § 5 Abs. l Satz l darf der Gemischhersteller (nur) behandelte (und somit seuchen- und phytohygienisch unbedenkliche) Bioabfälle verwenden; aus den Begriffsbestimmungen "Behandlung" und "behandelte Bioabfälle" in § 2 Nr. 2 und 4 ist zu entnehmen, dass der vorrangige Zweck der Behandlung die Hygienisierung der Bioabfälle ist.

Unbehandelte Bioabfälle dürfen für die Gemischherstellung nur gem. § 5 Abs. l Satz 2, 2. Halbsatz, verwendet werden; dies sind Bioabfälle i. S. d. § 10 Abs. l oder 2, also entweder die in Anhang 1 Nr. l Spalte 3 besonders benannten Bioabfälle oder andere Bioabfälle nach Zulassung durch die zuständige Behörde.

5.5.2 Schad- und Fremdstoffe
(zu § 5 Abs. 2)

Aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 2 Satz 3 kann die zuständige Behörde für Gemischhersteller auch von den Möglichkeiten der Sätze 2 und 3 in § 4 Abs. 5 Gebrauch machen.

Mit dem Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 4 auf § 4 Abs. 6 gelten die Erleichterungen hinsichtlich der Untersuchungszeiträume auch für Gemischhersteller, (s. Abschnitt 5.4.5).

5.6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
(zu § 6)

5.6.1 Aufbringungsmengen
(zu § 6 Abs. 1)

Die zulässige Aufbringungsmenge bezieht sich bei Gemischen auf das Gemisch insgesamt und nicht nur auf den im Gemisch enthaltenen Anteil der Bioabfälle.

Im Falle der Erteilung einer Ausnahme gemäß Satz 4 ist sicherzustellen, dass die Schwermetallfrachten, die sich aus den Grenzwerten des § 4 Abs. 3 Satz l und den Aufbringungsmengen nach § 6 Abs. Satz l ergeben, nicht überschritten werden.

5.6.2 Anforderungen an Bioabfälle, die nicht in Anhang 1 genannt sind
(zu § 6 Abs. 2)

Für eine Verwertung im Anwendungsbereich der Verordnung sollen nur solche Bioabfälle zugelassen werden, deren Verwertung einen Nutzen für die Landwirtschaft oder die Ökologie darstellt. Ein solcher Nutzen kann sowohl in einer Wirkung auf Pflanzen oder Boden, als

auch in einer positiven Wirkung auf den Behandlungsprozess bestehen. Das kann bei Verwendung eines Stoffes als Strukturmaterial oder bei Vergärungsanlagen zur Steigerung der Gasausbeute der Fall sein.

Die Zustimmung bezieht sich nur auf die Zulassung der betreffenden Bioabfälle und kann keine Ausnahme zur Aufbringung auf Dauergrünlandflächen beinhalten. Die Regelung des § 7 Abs. l ist abschließend.

Bei der Zulassung soll der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass, soweit ein gewerbsmäßiges in Verkehr bringen als Sekundärrohstoffdünger beabsichtigt ist, die Bioabfälle gleichzeitig für die Herstellung eines Düngemitteltyps nach Anlage l Abschnitt 3a Spalte 5 der DüMV zugelassen sein müssen.

Bei Stoffen, die bisher nicht bekannt sind, muss deren biologische Abbaubarkeit durch einen Abbauversuch nachgewiesen werden. Zur Überprüfung der Zulässigkeit der Verwendung der Materialien sind in Anlage 3 ein "Mindestuntersuchungsprogramm für andere als in Anhang 1 Nr. l genannte Bioabfälle zur Prüfung der Aufbringbarkeit nach § 6 Abs. 2 BioAbfV" und ein Schema zur "Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV zum Aufbringen anderer als in Anhang 1 Nr. l genannter Bioabfälle" beigefügt.

Die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 bezieht sich lediglich darauf, dass auch Bioabfälle, die nicht in Anhang 1 Nr. l genannt sind, aufgebracht werden dürfen. Die zur Zulassung beantragten Stoffe müssen die Bioabfall-Definition gem. § 2 Nr. l erfüllen und unterliegen des weiteren vollständig den Regelungen der BioAbfV. Wenn solche Bioabfälle gem. § 6 Abs. 2 zugelassen werden (können), ist für weitergehende Anforderungen oder Restriktionen als gegenüber den in Anhang 1 Nr. l genannten Bioabfällen grundsätzlich kein Grund ersichtlich. Die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 ist daher durch die am Ort der Behandlungsanlage bzw. bei unbehandelten Bioabfällen durch die am Ort des Bioabfallerzeugers zuständige Behörde zu erteilen. Gleiches gilt für die zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde, deren Einvernehmen für die Zustimmung erforderlich ist.

5.7 Bodenuntersuchungen
(zu § 9)

5.7.1 Anzeige der Aufbringungsflächen
(zu § 9 Abs. 1)

Ziel der Regelung, der zuständigen Behörde einmalig nach dem erstmaligen Aufbringen die Aufbringungsfläche anzugeben, ist es, die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, vorbelastete Böden grundsätzlich von der Verwertung auszuschließen. Die Anzeige soll mindestens die Angabe der Gemarkung, des Flurstücks und der Größe in Hektar beinhalten.

Die Behörde hat dann die Möglichkeit, die Aufbringung von Bioabfällen auf diese Fläche zu untersagen. Die Anzeige muss für jede Fläche, auf die erstmalig nach Inkrafttreten der BioAbfV Bioabfall oder ein Gemisch aufgebracht wird, erfolgen. Das gilt auch für solche Flächen, auf die nach Inkrafttreten der BioAbfV erstmalig Bioabfall oder ein Gemisch aufgebracht wird, auch wenn auf ihnen bereits in der Vergangenheit diese Materialien aufgebracht wurden.

5.7.2 Bodenuntersuchung und Bodenwerte
(zu § 9 Abs. 2)

Nach § 9 Abs. 2 Satz l ist eine Bodenuntersuchung bei erstmaliger Aufbringung erforderlich. Die Untersuchung muss nicht unbedingt vor der Aufbringung erfolgen, sondern ist auch nach der Aufbringung möglich. Sie entfällt nach Satz 4, wenn gütegesicherte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden und die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu bedarf es keines Antrages und auch keiner Genehmigung durch die zuständige Behörde, da dies aufgrund der Verordnung unmittelbar gilt.

In Befreiungsbescheiden gemäß § 11 Abs. 3 sollte folgender Hinweis aufgenommen werden: "Das Erzeugnis darf nicht auf Flächen aufgebracht werden, die die in § 9 Abs. 2 Bioabfallverordnung aufgeführten Schwermetallgehalte überschreiten. Dieses kann beispielsweise bei geogen vorbelasteten Böden der Fall sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Bodenuntersuchung und anschließende Abstimmung mit der zuständigen Behörde."

Insbesondere in den Fällen, in denen eine Bodenuntersuchung der Aufbringungsfläche nicht durchgeführt werden muss, soll die zuständige Behörde auch anhand sonstiger ihr vorliegender Erkenntnisse überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine Überschreitung der in Abs. 2 genannten Bodenwerte vorliegen. Zur Prüfung können aus anderen Anlässen vorliegende Bodenuntersuchungsergebnisse, digitale Bodenbelastungskarten und das BodenInformationsSystem des Landesumweltamtes herangezogen werden.

Bei Böden mit einem Ziel-pH-Wert > 6, dessen gemessener pH-Wert 6 oder kleiner ist, kann vor der Aufbringung von Bioabfallen der pH-Wert durch eine Aufkalkung auf > 6 angehoben werden. Die erfolgte Aufkalkung ist durch eine erneute Bodenuntersuchung nachzuweisen.

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