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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung -BioAbfV)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Februar 2002
(MBl. Nr. 27 vom 24.05.2002 S. 458; 09.10.2012 S. 692 12; 08.10.2012 S. 691 12a)
Gl.-Nr.: 74
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.2.2002 - IV-3-914-37102
Bei der Anwendung der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) bitte ich folgendes zu beachten:
1 Vorbemerkungen
Mit Inkrafttreten der BioAbfV am 1. Oktober 1998 gelten die dort getroffenen Regelungen. Die BioAbfV enthält neben stoffbezogenen Anforderungen an Bioabfälle (§ § 3 und 4) Vorgaben für die Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden.
Daneben fordert die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999, dass bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht unter Verwendung von Bioabfällen die stofflichen Anforderungen der BioAbfV einzuhalten sind (§ 12 BBodSchV). Die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden richten sich - soweit nicht in der BioAbfV geregelt - ebenfalls nach der BBodSchV.
Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die Verwertung von Bioabfällen durch Rechtsverordnungen weitgehend geregelt ist. Das LAGA-Merkblatt M 10 ist daher insgesamt als überholt anzusehen und kann nicht mehr als Grundlage für die Beurteilung der Verwertung von Bioabfällen herangezogen werden.
Im Folgenden werden Zusammenhänge mit und Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen dargestellt und einzelne Bestimmungen näher erläutert. Soweit dort Paragraphen und Anhänge ohne Bezeichnung der Rechtsvorschrift angegeben werden, beziehen sich diese auf die Bioabfallverordnung.
2 Abgrenzungen zu Vorschriften anderer Rechtsbereiche
2.1 Anwendung der Nachweisverordnung
(NachwV)
Die BioAbfV enthält für die dort geregelte Verwertung von Bioabfällen ein obligatorisches (Regel-) Nachweisverfahren. Diese obligatorischen Nachweis- und Überwachungsregelungen sind gegenüber der NachwV Spezialregelungen und abschließend.
Das gilt auch für überwachungsbedürftige Abfälle, die einer Behandlungsanlage zugeführt werden, sofern die behandelten Abfälle im Anwendungsbereich der BioAbfV verwertet werden. Nur dann, wenn eine Verwertung der behandelten Bioabfälle außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches der BioAbfV vorgenommen wird, gelten die Anforderungen der NachwV.
Unberührt hiervon bleiben die Regelungen zum fakultativen Nachweisverfahren des § 45 KrW-/AbfG und § 26 NachwV. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen - also auch über die Verwertung von Bioabfällen - neben den obligatorischen Nachweisregelungen der BioAbfV anordnen.
2.2 Klärschlammverordnung
(AbfKlärV)
Soweit Bioabfälle i.S.d. BioAbfV und Klärschlämme i. S. d. AbfKlärV gemischt werden, unterliegen diese Gemische stets der AbfKlärV, da nach § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 AbfKlärV diese Verordnung u.a. für Klärschlammgemische gilt (Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen). Die BioAbfV gilt nicht, soweit die AbfKlärV Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3).
Schlämme aus der Lebensmittelindustrie unterliegen damit, soweit es sich um Schlämme aus der Abwasserbehandlung handelt, der AbfKlärV. Auf § 4 Abs. l AbfKlärV ist hinzuweisen. Für Inhalte von Fettabscheidern und Flotate gelten, da es sich hier nicht um Klärschlamm im Sinne der AbfKlärV handelt, jedoch die Regelungen der BioAbfV.
2.3 Düngemittelrecht
Aufgrund der mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG erfolgten Verzahnung von Abfallrecht mit Düngemittelrecht unterliegt die Verwertung von Bioabfällen und Gemischen mit Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden sowohl abfallrechtlichen als auch düngemittelrechtlichen Bestimmungen.
Werden in Biogasanlagen ausschließlich Wirtschaftsdünger eingesetzt, so unterliegt die Verwertung der Gärrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen den düngemittelrechtlichen Vorschriften, nicht aber den Regelungen der BioAbfV.
Die BioAbfV enthält - wie die AbfKlärV - die schadstoffbezogenen Anforderungen, die auch für die düngemittelrechtlich relevante Verwendung solcher Abfälle zur Verwertung gemäß den Bestimmungen des Düngemittelrechtes erforderlich sind. Während sich jedoch der Anwendungsbereich der BioAbfV explizit auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden erstreckt, regelt die Düngemittelverordnung (DüMV) generell das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 Düngemittelgesetz (DüMG), die Bioabfälle enthalten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 DüMV). Es erfolgt in der DüMV keine weitere Differenzierung hinsichtlich der Aufbringungsflächen.
Die Einhaltung der in der DüMV festgelegten spezifischen Anforderungen ist die Voraussetzung für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen als Stoff i.S.d. § 1 DüMG (Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel), die für den Einsatz auch auf anderweitig genutzten Böden, z.B. in Hausgärten, im Landschaftsbau, in Parkanlagen oder auf Rekultivierungsflächen, bestimmt sind. Die zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zugelassenen Materialien sind i.d.R. keine Stoffe nach § 1 DüMG.
Die Bezugnahme in der DüMV auf die schadstoffseitig festgelegten Regelungen gem. § 8 Abs. l und 2 des KrW-/AbfG hat somit zur Konsequenz, dass die in der BioAbfV festgelegten seuchen- und phytohygienischen Anforderungen, die genannten Schadstoff- und Fremdstoffhöchstgehalte sowie die in Anhang 1 enthaltene Liste der Bioabfälle und mineralischen Zuschlagstoffe und Zustimmungen gemäß § 6 Abs. 2 auch bei der düngemittelrechtlichen Verwendung außerhalb landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzter Böden zu beachten sind. Demgegenüber haben die in der BioAbfV spezifisch für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft festgelegten Regelungen (z.B. Aufbringungsmengen, Nachweispflichten) keine Gültigkeit außerhalb dieser drei Anwendungsbereiche.
2.3.1 Verwertung/In Verkehr bringen mit düngemittelrechtlicher Zulassung
(Sekundärrohstoffdünger)
Voraussetzung für ein gewerbsmäßiges in Verkehr bringen von Bioabfällen und Gemischen mit Bioabfällen als Sekundärrohstoffdünger i. S.d. § 1 Nr. 2 A DüMG ist die düngemittelrechtliche Zulassung gemäß den Vorgaben der DüMV (vgl. § 2 DüMG). Obwohl Anhang 1 Nr. l BioAbfV die Bioabfallarten benennt, die für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeignet sind, lässt sich aus dieser Auflistung nicht die Zulässigkeit des gewerbsmäßigen in Verkehr bringen als Düngemittel herleiten. Auch dürfen nicht alle in Anhang 1 aufgeführten Bioabfälle nach der DüMV vermischt werden.
Die Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle nach der BioAbfV ist mit der Liste der Ausgangsstoffe für die zugelassenen Sekundärrohstoffdünger nach der DüMV nicht deckungsgleich. Das bedeutet, dass nicht alle in Anhang 1 Nr. l aufgeführten Bioabfälle auch zugleich als Ausgangsstoffe für Sekundärrohstoffdünger gem. Anlage l Abschnitt 3A Spalte 5 DüMV zugelassen sind.
Anlage 2 enthält eine "Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle sowie der entsprechenden Ausgangsstoffe zur Herstellung eines Sekundärrohstoffdüngers nach der Düngemittelverordnung".
2.3.2 Verwertung/In Verkehr bringen ohne düngemittelrechtliche Zulassung
Ohne düngemittelrechtliche Zulassung können Bioabfälle oder Gemische mit Bioabfällen unter den folgenden Voraussetzungen auf Flächen verwertet werden:
Im Rahmen der Eigenverwertung erfolgt eine Aufbringung von Materialien als Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsstoff außerhalb der DüMV, wenn keine Abgabe erfolgt und damit der Sachverhalt des "gewerbsmäßigen in Verkehr bringen" nicht gegeben ist. Jede Abgabe an andere, auch die Abgabe in Genossenschaften oder in Personenvereinigungen an ihre Mitglieder, stellt ein gewerbsmäßiges in Verkehr bringen i. S.d. § 1 DüMG dar.
2.3.3 Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung)
Bei der Ausbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen sind die Vorgaben der Düngeverordnung (ordnungsgemäße Aufbringung, einzusetzende Nährstoffe usw.) einzuhalten.
Danach sind Düngemittel im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in ein Gewässer weitestgehend vermieden werden.
Die Düngeverordnung schreibt eine Düngebedarfsermittlung vor, in der auch Nährstoffe aus der Düngung mit Sekundärrohstoffdüngern zu betrachten sind. Diese sind auf der Grundlage vorgeschriebener Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vorgeschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der Landwirtschaftskammer oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln (§ 4 Abs.1 Nr. 4 Düngeverordnung).
Die Ermittlung des Düngebedarfes kann die mögliche Aufbringungsmenge von Bioabfällen unabhängig von den Regelungen des § 6 Abs. l begrenzen.
2.4 Bodenschutzrecht
(Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV)
Wird eine durchwurzelbare Bodenschicht (z.B. ein nährstoffarmes Gemisch aus Bodenmaterial mit Bioabfällen) zur Rekultivierung von Flächen (z.B. sogenannte devastierte Flächen) aufgebracht oder die Mächtigkeit einer vorhandenen Bodenschicht vergrößert, unterliegt dies nicht dem Düngemittelrecht sondern dem Bodenschutzrecht.
Gem. § 12 Abs. l BBodSchV sind "zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht" bei Verwendung von Gemischen aus Bioabfällen und Bodenmaterialien auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen die Vorgaben zu stofflichen Qualitätsanforderungen aus der BioAbfV für die eingesetzten Bioabfälle einzuhalten.
Durch die Bezugnahme in der BBodSchV (§ 12 Abs. l BBodSchV) werden die für Rekultivierungsmaßnahmen eingesetzten Bioabfälle (einschließlich Gemische nach BioAbfV) - unabhängig von der düngemittelrechtlichen Einstufung - den stofflichen Qualitätsanforderungen der BioAbfV auch außerhalb deren ursprünglichen Anwendungsbereiches unterworfen. Die zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingesetzten Gemische müssen die Vorsorgeanforderungen der BBodSchV und die Vorgaben zu den stofflichen Qualitätsanforderungen der BioAbfV einhalten. Somit sind bei derartigen Anwendungen die qualitätsbezogenen Anforderungen der §§ 3 und 4 sowie die in Anhang 1 enthaltene Liste der Bioabfälle und mineralischen Zuschlagstoffe bzw. § 6 Abs. 2 zu beachten, nicht jedoch die anwendungsbezogenen Anforderungen, wie z.B. § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 9 und § 11. Die Anforderungen an die Schwermetallgehalte ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1.
Sofern Flächen mit dem Ziel einer landwirtschaftlichen Folgenutzung rekultiviert werden, gelten die Bestimmungen des § 12 BBodSchV, insbesondere Abs. 4, 6 und 7. Danach sollen die Schadstoffgehalte in der neuen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschreiten und geeignetes Bodenmaterial eingesetzt werden.
2.5 Tierkörperbeseitigungsgesetz
(TierKBG)
Für die Anwendbarkeit der BioAbfV auf Materialien, die dem TierKBG unterliegen, ist auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG hinzuweisen: danach gelten die Vorschriften des KrW-/AbfG u. a. nicht für die nach dem TierKBG und den darauf erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe. Nach § 1 Abs. 2 TierKBG umfasst die Beseitigung auch das Behandeln und Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und (von Tieren stammenden) Erzeugnissen. Somit ist bei nach dem TierKBG zu beseitigenden Materialien auch die BioAbfV nicht anwendbar. Das TierKBG gilt solange, bis die Materialien nach dem TierKBG ordnungsgemäß beseitigt sind.
Die in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 und 3 TierKBG geregelten Ausnahmen sind kein Ausschluss der genannten Stoffe aus dem Geltungsbereich des TierKBG, sondern sind Ausnahmen von der Verpflichtung zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten. Auch bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmen muss sichergestellt sein, dass dem Grundsatz des § 3 TierKBG, insbesondere der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Beseitigung, Rechnung getragen wird. Das bedeutet, dass die Materialien zwar außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden dürfen, diese Materialien jedoch weiterhin dem Anwendungsbereich des TierKBG unterliegen.
Für die Anwendung der BioAbfV auf Materialien, die dem TierKBG unterliegen, sind lediglich § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG von Bedeutung: Soweit solche Tierkörperteile i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 (Tierkörperteile, die in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in größeren als geringen Mengen anfallen), Erzeugnisse i.S.d. § 7 Abs. 2 TierKBG und Materialien i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden (z.B. Vergärung in Kofermentationsanlagen), handelt es sich um Ausnahmen von der Verpflichtung zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten nach dem TierKBG. Die Zulassung der Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG kann gem. § 8 Abs. 4 TierKBG mit Auflagen und Bedingungen nach diesem Gesetz versehen werden. Die Auflagen und Bedingungen betreffen nicht nur die Behandlung des Materials, sondern z.T. auch die anschließende Verwertung.
Erfolgt eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen, sind die behandelten Materialien Abfälle, so dass die abfallrechtlichen Regelungen und somit die BioAbfV Anwendung finden. Die Aufbringung unterliegt den Bestimmungen der BioAbfV. Die Materialien unterliegen gleichzeitig dem Düngemittelrecht.
Soweit aus den dem TierKBG unterliegenden Stoffen nach den Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG Düngemittel (organische oder organisch-mineralische Dünger wie Hornmehle, Federmehle, Blutmehle usw.) hergestellt werden, ist diese Herstellung technischer Produkte aus diesen Stoffen ebenfalls eine Beseitigung i.S.d. TierKBG. Wegen ihrer Zweckbestimmung (Herstellung eines Düngemittels) unterliegen die behandelten Materialien dem Düngemittelrecht. Sofern sie nicht gemeinsam mit Bioabfällen behandelt werden, kommt mangels Abfalleigenschaft das Abfallrecht und damit die BioAbfV nicht zur Anwendung.
2.6 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Die Errichtung und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen ist in Abhängigkeit von der Art der Anlage (Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen) und der Durchsatzleistung nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig. In der Praxis besteht z.T. bei bestehenden Anlagen die Problematik, dass die Genehmigung auch die Behandlung von Materialien beinhaltet, die nicht in Anhang 1 enthalten sind.
Die Genehmigungsbescheide für bestehende Bioabfallanlagen gelten uneingeschränkt fort. Gleichzeitig gelten auch die Vorgaben der BioAbfV. Dies hat folgende Auswirkungen:
2.7 Biostoffverordnung
(BioStoffV)
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) hat keine Auswirkungen auf die Bestimmungen der BioAbfV. Bei der BioStoffV handelt es sich um eine Regelung des Arbeitsschutzrechtes, die Vorgaben beim Umgang mit "biologischen Arbeitsstoffen" enthält. Sie ist u.a. in Anlagen zur Bioabfallbehandlung oder Gemischherstellung zu beachten.
3 Zuständigkeiten
3.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug der Bioabfallverordnung ergibt sich aus Nr. 31.13 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364).
Für Maßnahmen gegenüber dem Bioabfallbehandler insbesondere im Zusammenhang mit der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit sowie der Überwachung der Schwermetallgehalte ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die jeweilige Genehmigungsbehörde zuständig. Im Übrigen besteht entsprechend den Zuständigkeiten für den Vollzug der Klärschlammverordnung im Wesentlichen die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden. Soweit Belange der Landwirtschaft berührt sind, sind Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Direktor der Landwirtschaftskammer oder dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu treffen.
3.2 Örtliche Zuständigkeit
Amtshandlungen, die sich auf die Abgabe von Bioabfällen bzw. die Behandlungsanlage beziehen, sind durch die am Ort des Bioabfallerzeugers bzw. der Behandlungsanlage zuständige Behörde wahrzunehmen.
Für Amtshandlungen, die sich auf die Aufbringung und Bodenuntersuchung beziehen, ist die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Aufbringungsfläche befindet.
Aus der Zuständigkeitsverordnung ist nicht immer zweifelsfrei erkennbar, welche Behörde örtlich zuständig ist. Im Zweifel ist das die Behörde, die der betreffenden Vollzugsaufgabe sachlich näher steht. Welche Behörde das ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen der BioAbfV und wird zu den einzelnen Vorschriften näher erläutert.
Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde informiert die für den Bioabfallerzeuger bzw. die Behandlungsanlage zuständige Behörde über getroffene Anordnungen.
Im Falle der Erteilung der Befreiung von den Nachweispflichten gem. § 11 Abs. 3 gibt die für Befreiung zuständige Behörde eine Durchschrift des Listennachweises der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde zur Kenntnis.
4 Allgemeines zu den Inhalten der Bioabfallverordnung
4.1 Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft
In der BioAbfV sind Erleichterungen für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller vorgesehen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind. Voraussetzung für die Gewährung bzw. Inanspruchnahme der in der BioAbfV enthaltenen Erleichterungen ist, dass der Bioabfallbehandler bzw. Gemischhersteller berechtigt ist, das Gütezeichen (Qualitätszeichen, Qualitätssicherungs- oder -Überwachungszeichen) zu führen; dies ist der Fall, wenn das Anerkennungsverfahren erfolgreich beendet worden ist. Des weiteren muss die gesamte Herstellung der jeweiligen Anlage der Gütesicherung (Qualitätssicherung, Qualitätsüberwachung) unterliegen; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Die bloße Mitgliedschaft eines Bioabfallbehandlers bzw. Gemischherstellers in einer Gütegemeinschaft ist kein Grund für die Gewährung bzw. Inanspruchnahme dieser Erleichterungen.
Die BioAbfV sieht eine formale Anerkennung von Gütegemeinschaften (Qualitätsgemeinschaften, Qualitätssicherungsgemeinschaften, Qualitätsüberwachungsgemeinschaften) oder der Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft nicht vor. Eine Prüfung des erforderlichen Standards der Gütegemeinschaft erfolgt im Rahmen der Prüfung für die Befreiung nach § 11 Abs. 3 und für die Genehmigung der Verlängerung der Untersuchungszeiträume nach § 4 Abs. 6 Satz 2 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 4.
Wird die vorgenannte Erleichterung von einem Anlagenbetreiber beantragt, der Mitglied einer anderen Gütegemeinschaft als der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. ist, so soll die zuständige Behörde das Landesumweltamt NRW beteiligen. Das Landesumweltamt prüft, ob die Standards der Gütegemeinschaft den in Anlage l beschriebenen "Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung im Sinne der Bioabfallverordnung" entsprechen. Es führt auch eine Liste der Gütegemeinschaften, die im Rahmen von Befreiungen oder von Genehmigungen der Verlängerung der Untersuchungszeiträume anerkannt worden sind.
Soweit Erleichterungen durch einen behördlichen Akt gewährt werden (z.B. § 11 Abs. 3), ist der Antragsteller zu verpflichten, den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
4.2 Abfallschlüssel für behandelte Bioabfälle 12 12 12a
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