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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 7 vom 18.02.2022 S. 136)
Artikel 1
Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
LAbfG - Landesabfallgesetz Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen | "Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)" |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Teil 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung
Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft
Teil 3
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen
§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 7 Abfallbilanzen
§ 8 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände
§ 9 Satzung
Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung
§ 10 Abfallwirtschaftsplan
§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
§ 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes
Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen
§ 13 Erkunden geeigneter Standorte
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Enteignung nach Planfeststellung
§ 16 Selbstüberwachung
Teil 6
Vollzug des Abfallrechts
§ 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden
§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung
§ 19 Kosten der Überwachung
§ 20 Zentrale Stelle
§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 22 Beteiligung
§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
§ 24 Sachverständige
Teil 7
Verfahren bei Entschädigung
§ 25 Verfahren bei Entschädigung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 26 Bußgeldvorschrift
§ 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Durchführung des Gesetzes
§ 29 Inkrafttreten"
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Diesem Ziel dienen insbesondere:
| "(1) Ziele des Gesetzes sind:
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "abfallarme" die Wörter "sowie möglichst klimaneutrale" eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "kostengünstige" durch das Wort "wirtschaftliche" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "haben" ersetzt und nach dem Wort "Vorzug" das Wort "zu" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, | "1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind," |
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "aus Abfällen" durch die Wörter "durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen" ersetzt und nach dem Wort "hergestellt" das Wort "worden" eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort "oder" nach dem Wort "führen" durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder".
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach den Wörtern "sich in besonderem Maße zur" werden die Wörter "hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen" eingefügt und die Wörter "gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" durch die Wörter "umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung" ersetzt und nach dem Wort "eignen" ein Punkt eingefügt.
gg) Nach der Nummer 6 werden die Wörter "sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.
Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau entsprechende Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können.
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach den Wörtern "entsprechend Absatz 1 Satz 2" werden die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.
d) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten."
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen."
6. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "und der Verwertung" durch die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung" ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Grundlagen der Kreislaufwirtschaft" die Wörter "gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird nach dem Wort "Altlastensanierung" ein Bindestrich eingefügt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Vermeidung" die Wörter "Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen" und nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "und zur Beseitigung" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Abfälle sind auf Verlangen des öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauONW genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist. Besitzer von Abfällen, die nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde die Abfälle getrennt zu halten. Soweit Kreise von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, kann die kreisangehörige Gemeinde im Benehmen mit dem Kreis durch Satzung verlangen, daß Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind. | "(4) Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß." |
c) Absatz 5 Satz 3 bis 5
Wird ein System nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) errichtet, so sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen; dies ist in der Regel mit der Übernahme der Sammlung und Sortierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder von ihnen beauftragte Dritte gegen ein angemessenes Entgelt gewährleistet. Der Träger des Systems nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Verpackungsverordnung kann der Beauftragung beitreten. Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Absatz 3 Satz 6 Verpackungsverordnung und durch Prüfungen im Rahmen des § 6 Absatz 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen entstehen, trägt der Antragsteller.
werden aufgehoben.
d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
(11) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung."
9. § 5a wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Kommunales Abfallwirtschaftskonzept | " § 6 Abfallwirtschaftskonzepte" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter "in Abfallwirtschaftskonzepten" und das Wort "auf" durch die Wörter "die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besteht für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten. | "Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" und das Wort "Gewerbeabfällen" durch die Wörter "gewerblichen Siedlungsabfällen" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Vermeidung" die Wörter "Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen" und nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "und zur Beseitigung" eingefügt und die Wörter "biogenen Abfällen" werden durch die Wörter "Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen" ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "biogenen Abfällen" durch die Wörter "Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die bisher erstellten Abfallwirtschaftskonzepte einer Aktualisierung bedürfen, sind sie in aktualisierter Form spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der nach Absatz 2 Satz 6 zuständigen Behörde vorzulegen. | "Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen." |
10. § 5c wird § 7 und in Absatz 1 wird das Wort "Gewerbeabfällen" durch die Wörter "gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen" ersetzt.
§ 8 Ausschluß von der EntsorgungspflichtDer in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 5a mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
wird aufgehoben.
12. Der bisherige § 6 wird § 8 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 7" durch die Angabe " § 5 Absatz 7" ersetzt.
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "; hierbei ist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden."
b) Der bisherige Absatz 1a wird Satz 5 bis Satz 10.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "die Kosten der Beratung" die Wörter "und Information" eingefügt, nach den Wörtern "der Abfallbesitzer" die Wörter "nach § 3 Satz 1" und nach den Wörtern "für die vorhersehbaren späteren Kosten" die Wörter "der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4
Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden. Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten längstens bis zum 31. Dezember 1995.
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter " § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" werden durch die Wörter " § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
14. Die §§ 16 bis 18 werden die §§ 10 bis 12.
15. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)" ersetzt.
§ 21 Genehmigung für Deponien und Einwendungen im Planfeststellungsverfahren(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist der Plan des Vorhabens einzureichen. § 73 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) findet Anwendung.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wird.
(3) Die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG, sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.
wird aufgehoben.
18. § 22 wird § 14 und in Absatz 1 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "VwVfG. NW." durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
§ 24 Abfalltechnische ÜberwachungDie Errichtung und die Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
21. § 25 wird § 16 und Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "DepV" durch die Wörter "der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Angabe "DepV" durch die Wörter "der Deponieverordnung" ersetzt.
22. Die §§ 26 und 27
§ 26 BetriebsführungDie Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer über die in den betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
§ 27 Betriebsstörungen
(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.
(2) Weitergehende Bestimmungen in Zulassungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
werden aufgehoben.
23. § 34 wird § 17 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Behördenaufbau | " § 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden" |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt."
24. § 35 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis | " § 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden, Eingriffsbefugnis, Ermächtigung" |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen."
§ 37 AufsichtsbehördenDie Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.
§ 38 Ermächtigung
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
werden aufgehoben.
27. Die §§ 39 bis 42a werden die §§ 20 bis 24.
28. § 43 wird § 25 und die Angabe " § 22" wird durch die Angabe " § 14", die Angabe " § 34 Absatz 4" durch die Angabe "34 Absatz 3", die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 13" und die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 16" ersetzt, die Wörter "Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (" und die Angabe " -EEG NW)" gestrichen und nach der Angabe "366" wird die Angabe "ber. S. 570" eingefügt.
29. § 44 wird § 26 und Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "19 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "12 Absatz 2" und die Angabe " § 19 Absatz 2" durch die Angabe "12 Absatz 3" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "22" durch die Angabe "14" ersetzt.
c) Nummer 4
4. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt,
wird aufgehoben.
d) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe "25 Absatz 1 Satz 5" wird durch die Angabe "16 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
e) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Angabe "25" wird durch die Angabe "16" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
f) Nummer 7
7. entgegen § 27 Absatz 1 Störungen des Anlagebetriebe, nicht unverzüglich anzeigt.
wird aufgehoben.
30. § 45 wird § 27 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "35" durch die Angabe "18" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 69 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
§ 47 Inkrafttreten, BerichtspflichtDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Auswirkungen des Gesetzes erstattet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht. Am gleichen Tag tritt das Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 679), außer Kraft.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220310
ENDE |