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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juni 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28,.06.2012 S. 163)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen. | "Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dein Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen." |
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Worte "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 5
Zu diesem Zweck sind die die Abfälle zur Entsorgung annehmenden Betreiber verpflichtet, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar auszuweisen hat, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden. Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Abweichendes bestimmt ist. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
werden gestrichen.
2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Verweisung " § 8 Abs. 8" die Worte "sowie kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 5" eingefügt.
b) Die Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist in Form eines Zuschlags, der in der Rechtsverordnung festgelegt wird, auf die zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung andienungspflichtiger Abfälle zu bemessen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. In den anderen Fällen der Gebührenerhebung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen. | "Die erhobenen Kosten stehen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu und sind so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden." |
3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "nachkommt" die Worte "oder Abfälle einer Anlage ohne Zuweisung oder unter Verstoß gegen eine in der Zuweisung enthaltene vollziehbare Auflage zuführt" eingefügt.
b) Nummer 6
6. der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Aufforderung zu übersenden, nicht nachkommt,
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 6 bis 12.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2008 (GVBl. S. 111), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 3
die vom Betreiber der Entsorgungsanlage ein Entgelt für die Abnahme der Sonderabfälle erhalten, wobei bei Abfällen, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum anfallen, sichergestellt sein muss, dass in jedem Einzelfall ein solches Entgelt gezahlt wird, oder
wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 3 bis 8.
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27. Mai 2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2008 (GVBl. S. 113), BS 2129-1-3, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt für ihre Tätigkeit vom Andienungspflichtigen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach den §§ 2 bis 4. | " § 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen. (2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend." |
§ 2 Gebühren und Auslagen bei der Zuweisung von Sonderabfällen 08 12(1) Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle wird in Form eines Zuschlages von 3 v. H. der zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der andienungspflichtigen Sonderabfälle erhoben. Bei mehrstufigen Entsorgungsvorgängen innerhalb des Geltungsbereichs des Landesabfallwirtschaftsgesetzes beträgt der Zuschlag nach Satz 1 für jeden Entsorgungsvorgang 2 v. H. Der Zuschlag nach Satz 1 beträgt mindestens 0,60 EUR, nach Satz 2 mindestens 0,40 EUR pro angefangene Tonne entsorgtem Sonderabfall. Unterliegen andienungspflichtige Sonderabfälle im Falle einer länderübergreifenden Entsorgung auch in dem anderen Bundesland einer Andienungspflicht an eine Zentrale Stelle und wird dort ebenfalls ein Zuschlag auf die Entsorgungskosten erhoben, so kann der Zuschlag nach Satz 1 zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung des andienungspflichtigen Abfallerzeugers oder -besitzers angemessen reduziert werden, höchstens aber bis zu dem Zuschlag nach Satz 2.
(2) Für die nachträgliche Änderung einer Zuweisung wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben. Für die Ablehnung eines Zuweisungsantrages wird eine Gebühr von 125,00 EUR erhoben.
(3) Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) entstehen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu erstatten.
(4) Für Anordnungen bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 8 LAbfWG gilt lfd. Nr. 3 der Anlage entsprechend.
§ 3 Gebühren für die Freistellung von der Andienungspflicht 08 12
Für die Freistellung von der Andienungspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 LAbfWG wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 bis 1000,00 EUR erhoben.
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren 08 12
Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
werden gestrichen.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
"Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. | Nr. Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (Abf VerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | |
1.1.1 | bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreiten- | 500,00 bis 1000,00 |
1.1.2 | den Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular | 10,00 bis 25,00 |
1.2 | Nachträgliche Änderung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) | 100,00 bis 250,00 |
1.3 | Versagung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Erhebung eines Einwandes | 100,00 bis 500,00 |
1.5 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars | 25,00 bis 50,00 |
1.5 | Kontrolle der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch Anforderung und Prüfung von Unterlagen | nach Aufwand |
1.6 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 |
1.7 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Notifizierungsverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 |
2 | Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
Anordnung des Nachweisverfahrens nach § 51 KrWG | 100,00 bis 500,00 |
3 | Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung | |
3.1 | Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | |
3.1.1 | im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt | 150,00 bis 550,00 |
3.1.2 | im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung | 100,00 bis 500,00 |
3.1.3 | im Falle von Nachweiserklärungen oder (Sammel-) Entsorgungsnachweisen, ohne dass eine Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 vorgenommen wird | 50,00 bis 100,00 |
3.1.5 | zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein | 5,00 bis 10,00 |
3.2 | Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) 100,00 | bis 250,00 |
3.3 | Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2.100,00 | bis 500,00 |
3.5 | Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Listennachweises oder einer sonstigen Mitteilung über entsorgte Abfälle | 50,00 bis 150,00 |
3.5 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins oder einer unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Unterlage gemäß lfd. Nr. 3.5 | 25,00 bis 50,00 |
3.6 | Anforderung und Prüfung von Registern, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt wurden | nach Aufwand |
3.7 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 |
3.8 | Freistellung von Nachweispflichten | 100,00 bis 600,00 |
3.9 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Nachweisverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 |
4 | Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung | |
5.1 | Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 LAbfWG | 50,00 bis 1000,00 |
5.2 | Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13 AbfVerbrG | 100,00 bis 500,00" |
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Für bis zum 30. Juni 2012 von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vorgenommene Tätigkeiten und Amtshandlungen, für die noch keine Kosten erhoben worden sind, sind die Bestimmungen der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27. Mai 2002 (GVBl. S. 275) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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