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§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung 05 07 12
(1) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das
(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 sowie kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 5 näher zu bestimmen. Die erhobenen Kosten stehen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu und sind so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden.
§ 10 Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle 99b
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 28 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf die § 6 und 50 bis 56 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,
Teil 4
Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
§ 11 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans 05
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten im Benehmen mit den Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden auf. Der Abfallwirtschaftsplan kann neben dem in § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bezeichneten Planinhalt weitere Ausweisungen und Darstellungen zur Kreislaufwirtschaft und zur Abfallbeseitigung enthalten. Er soll insbesondere die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallbeseitigungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den. Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zuläßt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.
§ 12 Betretungs- und Untersuchungsrechte
(1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen.
§ 13 Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen oder ab Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an dürfen auf denjenigen Flächen, auf denen eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage errichtet werden soll, wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Er kann ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an den Flächen verlangen. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Festlegung eines Plangebietes ist auf Veranlassung der zuständigen Behörde von den Gemeindeverwaltungen, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die bei den Gemeindeverwaltungen während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt anstelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 14 Enteignungsrecht
(1) Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zugunsten anderer Entsorgungsträger und sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für die öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat.
(3) Die Genehmigung oder die Planfeststellung nach Absatz 1 ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde.
(4) Im übrigen findet das Landesenteignungsgesetz Anwendung.
§ 15 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen
(1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik in der Abfallentsorgung einzuhalten. Dieser ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, den darauf gestützten Rechtsverordnungen und den dazu ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erfüllung dieser Pflicht kann durch Nebenbestimmungen in der Zulassung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen sichergestellt werden.
(2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, daß die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG entspricht. Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 29 genannten Behörden bedienen. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(3) Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, daß verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. Sie haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Zulassung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
§ 16 Befristete Betriebsuntersagung
Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, daß die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres untersagt oder beschränkt werden.
§ 17 Rechtswidrig entsorgte Abfälle 05 07
(1) Wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Soweit die rechtswidrige Entsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, wird die erforderliche Anordnung durch die für die Anlage zuständige Behörde, im übrigen durch die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erlassen.
(2) Kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
(3) Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. Für rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, werden diese Aufgaben von der Straßenbaubehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes ausgeführt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten Besitz an den Abfällen begründet haben sollten.
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Teil 5
§ 18 bis 26 - gestrichen - 05
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