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Sonderabfall-Kostenverordnung
Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Rheinland-Pfalz
Vom 27. Mai 2002
(GVBl. S. 274; ...; 06.01.2006 S. 23; 04.06.2008 S. 113 08; 22.06.2012 S. 163 12; 22.11.2013 S. 459 13; 29.12.2017 S. 17 18; 01.08.2024 S. 311 24)
Gl.-Nr.: 2129-1-3
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle 08 12
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen.
(2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzugs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden Kosten nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben
(3) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 5 Inkraft- Außerkrafttreten
Gebührenverzeichnis | Anlage 08 13 18 24 (zu § 1 Abs. 2) |
Lfd. | Nr. Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (Abf VerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | |
1.1.1 | bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt | 500,00 bis 1000,00 |
1.1.2 | zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular | 10,00 bis 25,00 |
1.2 | Nachträgliche Änderung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) | 100,00 bis 250,00 |
1.3 | Versagung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Erhebung eines Einwandes | 100,00 bis 500,00 |
1.5 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars | 25,00 bis 50,00 |
1.5 | Kontrolle der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch Anforderung und Prüfung von Unterlagen | nach Aufwand |
1.6 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 bis 250,00 |
1.7 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Notifizierungsverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 |
2 | Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 51 Abs. 1 | 100,00 bis 500,00 |
2.2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 50,00 bis 150,00 |
2.3 | Anordnung oder Untersagung nach § 53 Abs. 3 KrWG | 100,00 bis 400,00 |
2.4 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 und 2 KrWG oder Anerkennung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 4 und 5 KrWG | 300,00 bis 1.000,00 |
2.5 | Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.4 | 100,00 bis 250,00 |
2.6 | Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.4 | 100,00 bis 400,00 |
3 | Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), auch in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) in ihrer jeweils geltenden Fassung | |
3.1 | Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | |
3.1.1 | im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt | 150,00 bis 750,00 |
3.1.2 | im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung | 100,00 bis 700,00 |
3.1.3 | im Falle von Nachweiserklärungen oder (Sammel-) Entsorgungsnachweisen, ohne dass eine Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 vorgenommen wird | 50,00 bis 100,00 |
3.1.4 | zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein | 5,00 bis 15,00 |
3.2 | Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) 100,00 | 50,00 bis 250,00 |
3.3 | Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2.100,00 | bis 500,00 |
3.4 | Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Listennachweises oder einer sonstigen Mitteilung über entsorgte Abfälle | 50,00 bis 250,00 |
3.5 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins oder einer unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Unterlage gemäß lfd. Nr. 3.5 | 25,00 bis 50,00 |
3.6 | Anforderung und Prüfung von Registern, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt wurden | nach Aufwand |
3.7 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 bis 250,00 |
3.8 | Freistellung von Nachweispflichten | 100,00 bis 600,00 |
3.9 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Nachweisverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 |
4 | Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung | |
4.1 | Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 LKrWG | 100,00 bis 500,00 |
4.2 | Anordnungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13 AbfVerbrG | 50,00 bis 150,00 |
5.1 | Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 LAbfWG | 50,00 bis 1000,00 |
5.2 | Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13 AbfVerbrG | 100,00 bis 500,00" |
ENDE