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Regelwerk, Abfall

Sonderabfall-Kostenverordnung
Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

Rheinland-Pfalz

Vom 27. Mai 2002
(GVBl. S. 274; ...; 06.01.2006 S. 23; 04.06.2008 S. 113 08; 22.06.2012 S. 163 12; 22.11.2013 S. 459 13; 29.12.2017 S. 17 18; 01.08.2024 S. 311 24)
Gl.-Nr.: 2129-1-3



Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle 08 12

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen.

(2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzugs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden Kosten nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben

(3) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 2 aufgehoben 08 12

§ 3 aufgehoben 08 12

§ 4 aufgehoben 08 12

§ 5 Inkraft- Außerkrafttreten

.

GebührenverzeichnisAnlage 08 13 18 24
(zu § 1 Abs. 2)


Lfd.Nr. GegenstandGebühr EUR
1Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (Abf VerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)
1.1.1bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt500,00 bis 1000,00
1.1.2zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular10,00 bis 25,00
1.2Nachträgliche Änderung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung)100,00 bis 250,00
1.3Versagung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Erhebung eines Einwandes100,00 bis 500,00
1.5Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars25,00 bis 50,00
1.5Kontrolle der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch Anforderung und Prüfung von Unterlagennach Aufwand
1.6Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird50,00 bis 250,00
1.7Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Notifizierungsverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt50,00 bis 200,00
2Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
2.1Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 51 Abs. 1100,00 bis 500,00
2.2Bearbeitung einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG50,00 bis 150,00
2.3Anordnung oder Untersagung nach § 53 Abs. 3 KrWG100,00 bis 400,00
2.4Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 und 2 KrWG oder Anerkennung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 4 und 5 KrWG300,00 bis 1.000,00
2.5Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.4100,00 bis 250,00
2.6Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.4100,00 bis 400,00
3Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), auch in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) in ihrer jeweils geltenden Fassung
3.1Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)
3.1.1im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt150,00 bis 750,00
3.1.2im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung100,00 bis 700,00
3.1.3im Falle von Nachweiserklärungen oder (Sammel-) Entsorgungsnachweisen, ohne dass eine Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 vorgenommen wird50,00 bis 100,00
3.1.4zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein5,00 bis 15,00
3.2Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) 100,0050,00 bis 250,00
3.3Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2.100,00bis 500,00
3.4Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Listennachweises oder einer sonstigen Mitteilung über entsorgte Abfälle50,00 bis 250,00
3.5Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins oder einer unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Unterlage gemäß lfd. Nr. 3.525,00 bis 50,00
3.6Anforderung und Prüfung von Registern, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt wurdennach Aufwand
3.7Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird50,00 bis 250,00
3.8Freistellung von Nachweispflichten100,00 bis 600,00
3.9Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Nachweisverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt50,00 bis 200,00
4Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
4.1Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 LKrWG100,00 bis 500,00
4.2 Anordnungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 LKrWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13 AbfVerbrG50,00 bis 150,00
5.1Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 LAbfWG50,00 bis 1000,00
5.2Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13 AbfVerbrG100,00 bis 500,00"

ENDE