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Änderungstext
LAbfwG - Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes *
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 289)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft
(1) Ziele einer am Leitbild der Nachhaltigkeit orientierten Abfallwirtschaft sind insbesondere
(2) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Schleswig-Holstein insbesondere hin auf
| " § 1 Ziel der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen insbesondere
(3) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung wirken darauf hin, daß Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend beachten. | " § 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort "Standortfindung" die Worte "für Deponien" eingefügt; die Sätze 3 bis 5
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden hierbei unterstützt durch die oberste Abfallentsorgungsbehörde und die ihr nachgeordneten sachlich zuständigen Behörden. Nach Überprüfung der Untersuchung und der Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die geeigneten Standorte werden diese von der obersten Abfallentsorgungsbehörde im Abfallwirtschaftsplan des Landes festgelegt. Dabei sind auch die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen
werden gestrichen.
b) Absatz 6
(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen bei der Erfüllung der Entsorgungspflicht eng zusammenarbeiten. Sie können zu diesem Zweck nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 216) öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen.
wird gestrichen.
§ 3a Beauftragung DritterDie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Auch in diesem Falle bleiben sie dafür verantwortlich, daß die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch den Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung.
wird gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, fort. Darin sind, bezogen auf das Gebiet, insbesondere darzustellen:
Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit der obersten Abfallentsorgungsbehörde und den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich eine Abfallbilanz über Art, Menge und Herkunft der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über ihre Verwertung und sonstige Entsorgung und teilen diese der obersten Abfallentsorgungsbehörde mit. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gegenüber den Besitzern von Abfällen, für die sie entsorgungspflichtig sind, zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen verpflichtet. Sie können diese Aufgabe auf die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung gegen Kostenersatz übertragen. Die Beratung soll durch eigene sachkundige Bedienstete erfolgen. Zur Beratung können Dritte herangezogen werden. | " § 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:
Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit der obersten Abfallentsorgungsbehörde und den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über deren Verwertung und sonstigen Entsorgung und teilen diese der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde mit. Inhalt und Form können von der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde vorgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Entsorgungsträger, soweit ihnen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG übertragen wurden. Die Daten können für statistische Zwecke weitergegeben werden." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 5
Dies betrifft insbesondere Glas, Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe, Bau-, Bioabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
gestrichen.
b) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält eine neue Fassung.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
§ 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter AbfälleAbfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.
wird gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) In dem Abfallwirtschaftsplan des Landes sind auch die Abfallmengen zu berücksichtigen, die aufgrund von Vereinbarungen des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Bundesländern in Schleswig-Holstein zu entsorgen sind.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen und kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden (Teilpläne). | "(2) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes kann in sachlichen und räumlichen Plänen aufgestellt werden (Teilpläne)." |
c) Absatz 4
(4) Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle kann die zentrale Stelle Vorschläge für geeignete Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen und ihre Einzugsbereiche vorlegen.
wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Vor Erlaß der Verordnung sind die Entsorgungspflichtigen oder ihre Verbände, die betroffenen Gemeinden und Träger öffentlicher Belange, der Landesnaturschutzverband sowie die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verbände zu hören. | "(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Es können Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt werden, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereiche)." |
e) Absatz 6
(6) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit und der wirtschaftlichen Betriebsführung der Anlagen zu berücksichtigen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind deshalb grundsätzlich in Anlagen in Schleswig-Holstein zu beseitigen.
wird gestrichen.
§ 9 Verbringen von AbfällenIn dem Abfallwirtschaftsplan des Landes können auch Regelungen getroffen werden über die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Plans angefallen sind und im Plangebiet behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, und über die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung, die innerhalb des Geltungsbereichs des Plans angefallen sind und außerhalb des Plangebiets behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.
wird gestrichen.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 4 werden jeweils die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 3 wird am Ende der Punkt gestrichen und die Regelung wie folgt ergänzt: "oder gegen landesrechtliche Andienungspflichten verstößt".
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Aufgaben der Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und die Zuständigkeit für das Verlangen der Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten nach § 19 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG und die Durchführung der dazu erlassenen Bestimmungen in der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1447) zu übertragen. | "Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Überwachungsaufgaben der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu übertragen." |
(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallentsorgungsanlagen kann die oberste Abfallentsorgungsbehörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes des Landes durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vier-Jahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
wird gestrichen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
§ 15 Abfallrechtliche Genehmigung(1) Der Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG muß schriftlich erfolgen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Planunterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Verlangen der für die Genehmigung zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Antrag ohne förmliches Verfahren zurückgewiesen werden.
(2) Die für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden.
(3) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Sind für eine Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Zulassung oder Eignungsfeststellung, eine baurechtliche Genehmigung, eine naturschutzrechtliche Genehmigung oder sonstige nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Zulassungen erforderlich, gelten die Anträge hierfür mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG als gestellt. Die für die Erteilung der Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG zuständige Behörde holt die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen bei den anderen Behörden ein und händigt sie gleichzeitig mit ihrer Genehmigung aus. Versagt eine andere Behörde die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassung oder Zustimmung, so teilt sie dies unter Benachrichtigung der für die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar mit.
(5) Die abfallrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Anlage begonnen worden ist.
§ 18 Sicherheitsleistung, Versicherung
Die für die Zulassung zuständige Behörde kann statt der Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG den Abschluß einer Betriebshaftpflicht-Versicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stillegung der Deponie zur Verfügung stehen muß (Nachhaftung).
§ 19 Bauüberwachung und Bauabnahme
(1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat auch die Errichtung und wesentliche Änderung von Deponien zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Bauherr den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Anlage zu beantragen.
(2) Ist die Anlage nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die für die Zulassung zuständige Behörde eine Bescheinigung (Schlußabnahme). Die Abnahme kann auch abschnittsweise bis zur endgültigen Inbetriebnahme erfolgen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hierdurch nicht berührt.
(3) Unwesentliche Abweichungen von der zugelassenen Ausführung der Anlage, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen. Der Bauherr hat die Darstellung zu veranlassen und sie der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die obere Abfallentsorgungsbehörde kann die Bauüberwachung der unteren Abfallentsorgungsbehörde mit deren Zustimmung übertragen. Die für die Zulassung zuständige Behörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige auf Kosten des Bauherrn zuziehen.
werden gestrichen.
13. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Verfahrensunterlagen
In den Plänen, die den Anträgen auf Planfeststellung oder Genehmigung von Deponien zugrunde liegen, muß auch dargestellt und erläutert werden, daß die in § 1 Abs. 1 enthaltenen Ziele der Abfallwirtschaft und die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans des Landes beachtet worden sind. Ferner müssen die Pläne Unterlagen darüber enthalten, daß die Deponie unter weitestgehender Schonung von Natur und Umwelt errichtet und betrieben wird. Bei Planfeststellungsverfahren sind auch die zum Ausgleich des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in die Natur erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes im einzelnen mit Text und Karte darzustellen; gegebenenfalls kann dies in einem landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgen. | " § 16 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer nicht bereit, den Besitz eines für die Errichtung einer Deponie benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde die zuständige Behörde auf Antrag nach Feststellung des Plans oder nach Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ist § 43 Abs. 2 bis 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, her. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechend anzuwenden. (2) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Maßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsträger (Erwerber) entsprechend anzuwenden. (3) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug." |
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 4
(2) Durch die Enteignung können
- das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen,
- grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und
- persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen,
entzogen oder eingeschränkt werden.
(4) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten aus Gründen des Allgemeinwohls geboten und der Besitz von Grundstücken für die beabsichtigte Ausführung der Maßnahme notwendig, so hat die Enteignungsbehörde die Abfallentsorgungsbehörde auf Antrag in den Besitz einzuweisen, wenn der Plan nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellt oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG erteilt ist. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur gegen angemessene Entschädigung in Geld zulässig.
werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
Die Worte "nach Absatz 2" werden gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
15. § 20 wird wie folgt gefasst:
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§ 20 Bau und Betrieb von Deponien
(1) Deponien sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Sie oder er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die für die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der für die Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die für die Überwachung zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Eigenüberwachung zu treffen und zu bestimmen, daß die Überwachung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers durch Stellen durchgeführt werden kann, die von der oberen Abfallentsorgungsbehörde zugelassen werden. In der Verordnung können Regelungen über die Anforderung an die Fachkunde, die Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung dieser Stellen getroffen werden. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Zulassungsbescheid nach § 31 KrW-/AbfG und Anordnungen nach § 35 KrW-/AbfG oder nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG ergeben, bleiben unberührt. (5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, den Zugang und die Zufahrt zu dem Grundstück zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber. | § 20 Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung der Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin oder dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber, die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger." |
§ 21 Stillgelegte DeponienDie ehemaligen Betreiberinnen und Betreiber von stillgelegten Deponien und ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben die Deponien und deren Umgebung auf ihre Kosten auf die Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu überwachen. Die für die Überwachung zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Anlage und ihrer Umgebung auf Kosten der ehemaligen Betreiberin oder des ehemaligen Betreibers der Anlage oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihres Rechtsnachfolgers anordnen, wenn eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu besorgen ist. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die zu diesem Zweck untersucht werden sollen, haben die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin und dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin und Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger.
wird gestrichen.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die zentrale Stelle dürfen die zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. | "Für die Durchführung der in § 25 aufgeführten Rechtsvorschriften dürfen die in der Verordnung nach § 26 genannten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten." |
b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden. Dabei sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zu beachten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, daß die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beauftragten Dritten, die die in Satz 1 genannten Aufgaben ganz oder teilweise durchführen, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, daß die Kontrollen des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch gegenüber den beauftragten Dritten entsprechend dem Landesdatenschutzgesetz erfolgen können. | "Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden. Für die Auftragsdatenverarbeitung ist § 17 des Landesdatenschutzgesetzes anzuwenden." |
c) Absatz 4
(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
wird gestrichen.
18. § 25 wird wie folgt gefasst:
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§ 25 Sachliche Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. | " § 25 Abfallentsorgungsbehörden
(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Abfallentsorgungsbehörden sind
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr." |
19. § 26 wird wie folgt gefasst:
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§ 26 Abfallentsorgungsbehörden
(1) Oberste Abfallentsorgungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten. (2) Obere Abfallentsorgungsbehörde ist das Landesamt für Natur und Umwelt. (3) Untere Abfallentsorgungsbehörden sind die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte. | " § 26 Zuständigkeiten
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die Durchführung der in § 25 genannten Vorschriften durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen." |
§ 27 Zuständigkeit der obersten AbfallentsorgungsbehördeDie oberste Abfallentsorgungsbehörde ist zuständig für
- die Übertragung von Pflichten auf einen Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Übertragung von Pflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG,
- Genehmigungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG,
- die Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Erstellung der Abfallwirtschaftspläne nach § 29 KrW-/AbfG,
- Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S.10909),
- die Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S.1234), geändert durch Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), und den Widerruf nach § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung.
§ 28 Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde
(1) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für
- Zustimmungen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen für pflanzliche Abfälle sowie Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und Räumgut aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
- Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Übertragung der Befugnisse zur Beseitigung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkundung von geeigneten Standorten für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen nach § 30 KrW-/AbfG,
- Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einschließlich der Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen,
- Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/ AbfG,
- Verpflichtungen zur Leistung von Sicherheiten nach § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG,
- Anordnungen und Untersagungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Überwachung von Deponien und sonstigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 KrW-/AbfG, soweit sie nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind,
- Genehmigungen nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411),
- Genehmigungen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Auflagen und Untersagungen nach § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421),
- die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG von den in Nummer 15 genannten Anlagen,
- Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG für die in Nummer 15 genannten Anlagen,
- das Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), soweit es sich um Altöle handelt, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden,
- Entscheidungen bei Abfällen, die in Küstengewässern, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, anfallen oder entsorgt werden,
- die Bestimmung von Untersuchungsstellen für Boden- und Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),
- die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen sowie die Erhebung von Einwänden nach der EG-Verbringungsverordnung vom 1. Februar 1993 (ABl. Nr. L 30 S. 1),
- Anordnungen nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382).
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes bereits betriebene oder zugelassene Deponien, in denen ausschließlich Erdaushub oder Straßenaufbruch, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, oder unbelasteter Bauschutt oder Betonschlamm beseitigt werden;
- vor dem 1. Juli 1993 stillgelegte Deponien.
(3) Die obere Abfallentsorgungsbehörde nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere bei der Ermittlung von Grundlagen der Abfallwirtschaft und des für die Abfallwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik wahr.
§ 29 Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden
Soweit in den §§ 11, 27, 28, 30 bis 33 oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen die unteren Abfallentsorgungsbehörden zuständig. Diese Aufgaben werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 30 Zuständigkeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, sind zuständige Behörden für
- die Überwachung der Entsorgung von Abfällen unbedeutenden Umfangs,
- die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind, und
- das Anbringen der Aufforderung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG.
Diese Aufgaben werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 31 Zuständigkeiten der Bergbehörden
Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- das Bergamt zuständige Behörde für
- die Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen bei Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 KrW-/AbfG,
- Anordnungen nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Entscheidungen nach § 42 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
- Anordnungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG.
- das Oberbergamt zuständige Behörde für
- Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/ AbfG,
- Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.
§ 32 Zuständigkeit der Staatlichen Umweltämter
(1) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden für die Überwachung der Betreiberin oder des Betreibers der abfallerzeugenden
- gewerblichen Anlagen,
- der Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden,
- der Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie
- der Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden,
nach § 40 KrW-/AbfG, soweit die Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 BImSchG anzeigepflichtig sind.
(2) Zur Überwachung nach Absatz 1 gehören folgende Aufgaben:
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG,
- das Verlangen der Vorlage von Abfallbilanzen nach § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der dazu erlassenen Vorschriften in der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Anordnungen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- die Einstufung von Abfällen, die in den in Absatz 1 genannten Anlagen erzeugt werden, nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
- Anordnungen nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Entscheidungen nach § 42 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Belegen nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Freistellungen nach § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Anordnungen nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 und § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Vorlage von Belegen nach § 46 Abs. 1 KrW-/ AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Freistellungen nach § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Freistellungen nach § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
- Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV,
- die Erteilung der Erzeugernummern nach § 27 Abs. 3 NachwV,
- die Anordnung nach § 34 Abs. 4 NachwV.
(3) Werden an einem Standort von einer Betreiberin oder einem Betreiber Anlagen gemeinsam mit solchen nach Absatz 1 in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang betrieben, so gelten Absätze 1 und 2 für den gesamten Standort.
(4) Die Staatlichen Umweltämter sind außerdem zuständig für
- die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 AltölV und die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 und 3 AltölV, soweit es sich um Altöle handelt, die aufgearbeitet oder thermisch verwertet werden,
- das Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV, soweit es sich um Altöle handelt, die aufgearbeitet oder thermisch verwertet werden, und in § 28 Abs. 1 Nr. 24 nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 33 Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt
Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt, ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach § 3 Abs. 3 und 8, § 7 Abs. 1 und 5 sowie § 8 der Klärschlammverordnung.
§ 33a Übertragung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend von den §§ 27 bis 33 geregelt werden, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist.
§ 34 Abwehr von Zuwiderhandlungen
(1) Für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und für den Erlaß von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sind als Ordnungsbehörden zuständig
- die unteren Abfallentsorgungsbehörden, soweit sie nach § 29 zuständige Behörden sind,
- die obere Abfallentsorgungsbehörde, soweit sie nach § 28 zuständige Behörde ist,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherrinnen und Amtsvorsteher, soweit sie nach § 30 zuständige Behörden sind,
- die Bergbehörden, soweit sie nach § 31 zuständige Behörden sind,
- die Staatlichen Umweltämter, soweit sie nach § 32 zuständige Behörden sind.
Für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 11 Abs. 6 erlassenen Verordnungen ist die zentrale Stelle zuständig. Die Ordnungsbehörden und die zentrale Stelle haben nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Durchführung und Einhaltung dieser Vorschriften notwendigen Maßnahmen zu treffen.
werden gestrichen.
21. § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. | " § 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." |
§ 36 Änderung von Rechtsvorschriften(1) In § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) wird das Wort "Abfallbeseitigung" durch das Wort "Abfallentsorgung" ersetzt.
(2) In § 17 Abs. 2 Satz 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) wird das Wort "Abfallbeseitigung" durch das Wort "Abfallentsorgung" ersetzt.
(3) Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird wie folgt geändert:
- In § 6 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Abfallbeseitigung" durch das Wort "Abfallentsorgung" ersetzt.
- § 6 Abs. 5 Satz 5 erhält folgenden Wortlaut:
"Bei der Entsorgung von Abfällen kann der Besitzer der Abfälle, bei der Entsorgung verbotswidrig abgelegter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner bestimmt werden."
wird gestrichen.
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei eine Neueinteilung der Teile und weiterer Untergliederungspunkte vorzunehmen, die Paragraphenfolge zu ändern, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie für personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen und Institutionen die weibliche und männliche Sprachform zu verwenden.
Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c und Nr. 19 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.. 2129-3