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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung
Vom 15. März 2006
(ABl. Nr. 17 vom 27.04.2006 S. 602)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. Der zweite Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger" werden gestrichen.
b) Der Zweite Abschnitt mit den §§ 12 bis 17 wird aufgehoben.
2. a) Im zweiten Teil werden die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlichrechtliche Träger der Abfallentsorgung" gestrichen.
b) Dem § 8 werden die Absätze 6 und 7 angefügt.
3. Im zweiten Teil wird der Zweite Abschnitt "Träger der Sonderabfallentsorgung" mit den §§ 12 bis 17
Zweiter Abschnitt
Träger der Sonderabfallentsorgung§ 12 Aufgaben des Trägers der Sonderabfallentsorgung
(1) Die Organisation der Sonderabfallentsorgung obliegt dem nach § 14 bestimmten Träger der Sonderabfallentsorgung. Dieser hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplans zu beachten. Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern von Entsorgungsanlagen in ausreichendem Umfang zu treffen und nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 den Bestand der vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen Entsorgungsanlage soweit als möglich zu sichern.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt.
§ 13 Andienungspflicht für Sonderabfälle und Zuweisung
(1) Sonderabfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen; andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung weist die ihm ordnungsgemäß angedienten Abfälle im Sinne des Absatzes 1 einer dafür zugelassenen, aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zu. Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung nicht beeinträchtigt werden. Für Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind und nach Absatz 1 dem Träger der Sonderabfallentsorgung angedient werden, besteht die Verpflichtung zur Zuweisung insbesondere dann nicht, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.
(3) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zu zuführen, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind. Die Betreiber der Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen sind.
(4) Der Träger der Sonderabfallentsorgung ist befugt,
- den Andienungspflichtigen aufzuerlegen, die beabsichtigte Zuführung zu der von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Anlage rechtzeitig vorher anzuzeigen,
- den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
- den Abfällen Proben zu entnehmen oder durch Dritte entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle durchzuführen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung von der Deklaration erheblich ab, so hat der Abfallbesitzer unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 4 die Kosten zu tragen.
(5) Das Ministerium für Umwelt, kann Ausnahmen von der Andienungspflicht, insbesondere die Entsorgung in einer dafür zugelassenen und im Saarland gelegenen, betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers zulassen.
§ 14 Bestimmung des Trägers der Sonderabfallentsorgung
(1) Das Ministerium für Umwelt, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das durch seine Kapitalausstattung, in der Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet. Zum Träger der Sonderabfallentsorgung kann auch ein Unternehmen bestimmt werden, das für andere Bundesländer tätig wird.
(2) Das Ministerium für Umwelt, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- zu bestimmen, wie Abfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,
- Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch den Träger der Sonderabfallentsorgung nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
- für Abfälle, die beim Abfallerzeuger nur in kleinen Mengen anfallen, zu bestimmen, daß die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das, die Abfälle einsammelt und befördert,
- dem Träger der Sonderabfallentsorgung weitere Aufgaben im Rahmen der Abfallüberwachung einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu übertragen und
- das Nähere zur Beratungspflicht des Trägers der Sonderabfallentsorgung festzulegen.
§ 15 Kosten der Sonderabfallentsorgung
(1) Der Träger der Sonderabfallentsorgung erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihm entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 12 Abs. 1 und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle in der Anlage, der sie zugewiesen worden sind, Gebühren und Auslagenersatz. Zu diesem Zweck sind die Betreiber von Anlagen, denen Abfälle zur Entsorgung zugewiesen werden, verpflichtet, die Entgelte für die Entsorgung gegenüber dem Träger der Sonderabfallentsorgung abzurechnen. Dieser ist zur nachträglichen Erhebung der Gebühren und Auslagen gegenüber dem Andienungspflichtigen befugt, wenn die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten wurde. Für die Erhebung der Gebühren und des Auslagenersatzes und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland und des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen über Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenersatz, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt ist. Das Aufkommen an Gebühren und Auslagenersatz steht dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebührenansätze sind im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle gestaffelte Gebühren vorzusehen und auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung zu berücksichtigen, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar gilt entsprechend. Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand zuzüglich eines in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Zuschlages zur Abgeltung der Aufwendungen des Trägers der Sonderabfallentsorgung zu bemessen. Bei der Gebührenbemessung sind ferner, wie in den anderen Fällen der Gebührenerhebung, Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
§ 16 Auskunfts- und Abfallberatungspflicht des Trägers der Sonderabfallentsorgung
(1) Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwendung von Sonderabfällen zu beraten.
§ 17 Andienungspflicht für Abfälle zur Verwertung
Die §§ 12 bis 16 gelten entsprechend für die Andienung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt worden sind.
aufgehoben.
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und des Trägers der Sonderabfallentsorgung" gestrichen.
5. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "und der Träger der Sonderabfallentsorgung" gestrichen.
Artikel 2
Sonderabfallverordnung
Die Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfällen vom 15. Juni 1998 (Amtsbl. S. 581), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
§ 2 Nr. 25 der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 26. Juni 1998 (Amtsbl. S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), wird wie folgt geändert:
Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Nummer 26 angefügt.
Artikel 4
Änderung des Gebührenverzeichnisses
In der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1307), wird das als Anlage beigefügte Allgemeine Gebührenverzeichnis in Nummer 2 "Abfallrechtliche Angelegenheiten" wie folgt geändert:
1. Die Unternummern 1.11., 1.29. und 1.30. werden wie folgt gefasst:
"1.11. | Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG von den Verpflichtungen nach §§ 43, 46 und 49 KrW-/AbfG | 102 - 2.556 |
1.29. | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG i. V. m. § 26 NachwV | 51 - 255 |
1.30. | Befreiung von der Nachweispflicht nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 46 Abs. 3 oder 47 Abs. 2 KrW-/AbfG | 102 - 2.556" |
2. Die Unternummern 6. bis 6.16. werden aufgehoben.
3. Nach der Unternummer 5.1. werden folgende Unternummern 6. bis 6.19. eingefügt:
6. | Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung | |
6.1. | Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NachwV | 25 - 76 |
6.2. | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 NachwV | 153 - 15.338 |
6.3. | Bearbeitung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch i. V. m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 NachwV übersandten Ablichtungen der Nachweiserklärungen oder des Entsorgungsnachweises | 102 - 10.225 |
6.4. | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 NachwV | 127 |
6.5. | Fristverlängerung oder andere nachträgliche Änderungen von bestehenden Entsorgungsnachweisen oder Sammelentsorgungsnachweisen | 51 |
6.6. | Bearbeitung von Nachweiserklärungen nach § 11 NachwV | 25 - 511 |
6.7. | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 Abs. 1 NachwV | 25 - 5.112 |
6.8. | Nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Freistellungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 3 NachwV | 25 - 127 |
6.9. | Anordnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV | 51 - 255 |
6.10. | Anforderung von Angaben für einen unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitschein oder eine sonstige Mengenmitteilung nach §§ 15 f. NachwV | 12 |
6.11. | Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV | 7 - 50 |
6.12. | Bearbeitung eines Listennachweises nach § 21 NachwV oder einer sonstigen Mitteilung über die entsorgten Abfallarten und -mengen bei Befreiung von Nachweispflichten | 25 - 255 |
6.13. | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 (auch i. V. m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NachwV nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 25 |
6.14. | Zulassung der Nachweisführung bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 22 NachwV | 25 - 5.112 |
6.15. | Anordnung zur Verwendung bestimmter Formblätter nach § 25 Abs. 3 Satz 6 NachwV | 50 - 255 |
6.16. | Vergabe einer Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer nach § 27 Abs. 3 NachwV | 25 |
6.17. | Vergabe einer Nummer oder Zulassung der Nummernvergabe durch einen Dritten nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit diese nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 25 |
6.18. | Bearbeitung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) im Nachweisverfahren | 25-51 |
6.19. | Ermäßigung für EMAS-Betriebe
Ist ein Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) registriert, ermäßigt sich die Gebühr nach Unternummern 1.11., 1.30., 6.1. bis 6.7., 6.11., 6.12., 6.14., 6.16. bis 6.18. um 20 % |
Artikel 5
Übergangsregelung
Werden dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nach Wegfall der Andienungspflicht Tatbestände bekannt, die den Zeitraum 1. August 1998 bis 31. Dezember 2006 betreffen und aufgrund derer die Sonderabfall-Service Saar GmbH, sofern diese ihr bekannt gewesen wären, eine Zuweisungsgebühr erhoben hätte, so erhält das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Befugnis, diese nachträglich festzusetzen. Forderungen aus Zuweisungsgebühren, die bis zur Löschung der Sonderabfall-Service Saar GmbH noch nicht rechtskräftig sind, gehen auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
ENDE