umwelt-online: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (2)

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Dritter Teil
Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen

§ 18 Abfallwirtschaftsplan 06a 14

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:

  1. das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport,
  2. der Regionalverband Saarbrücken,
  3. die fachlich berührten Behörden,
  4. die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,
  5. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes sowie
  6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Nachbarstaaten nach Maßgabe von Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312, S. 3, berichtigt ABl. Nr. L 127, S. 24).

(4) Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden. Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(6) Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt.

§ 18a Abfallvermeidungsprogramm 14

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.

§ 19 (aufgehoben) 06 14

§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte 14

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle,
  2. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle in ihrer zeitlichen Abfolge,
  3. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,
  4. die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege,
  5. Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie
  6. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.

(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 21 Abfallbilanzen 06a 14

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib. Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Vorgaben darzulegen und die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen.

§ 22 Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen 14

Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Vierter Teil
Abfallentsorgungsanlagen

§ 23 Veränderungssperre 14

(1) Wird für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne oder des Antrages und der Unterlagen oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist an gegenüber den Betroffenen in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum Abschluß des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können anstelle der Geldentschädigung nach Satz 1 auch die Übernahme der von der Planfeststellung oder Genehmigung betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 25.

(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrages und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Die Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 24 Erkundung geeigneter Standorte 14

(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§ 25 Enteignung 14

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten (Enteignungsbegünstigte) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Enteignungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgestellten oder genehmigten Deponie notwendig ist und ein Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung oder die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, wird auf seinen Antrag das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§ 26 Vorzeitige Besitzeinweisung 21

(1) Ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur geordneten Beseitigung von Abfällen der sofortige Beginn von Arbeiten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer den Besitz an einem hierfür benötigten Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbegünstigten auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit dem Antragsteller und den Betroffenen mündlich zu verhandeln. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder erforderlichenfalls von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Antragsteller Besitzer. Er darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Antragsteller hat für durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Genehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Antragsteller hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.,

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§ 27 Genehmigung von Deponien 14 18

(1) Dem Antrag für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Ist für die Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, eine immissionsschutzrechliche oder baurechtliche Genehmigung oder eine naturschutzrechtliche Gestattung erforderlich, so entscheidet auch darüber die zuständige Genehmigungsbehörde. § 103 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlischt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Deponie begonnen worden ist.

§ 28 Errichtung von Deponien 06 14

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die Errichtung und wesentliche Änderungen von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen. Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach §§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchzuführen sind, bedürfen ebenfalls einer Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, wenn dies in der Anordnung bestimmt wird.

(2) Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den abfallrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hiervon nicht berührt.

(3) Änderungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen. Der Träger des Vorhabens hat die Darstellung zu veranlassen und sie den zuständigen Behörden vorzulegen.

(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme Sachverständige auf Kosten des Trägers des Vorhabens hinzuziehen.

(5) Vor der Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darf die Deponie nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in Betrieb genommen werden.

(6) § 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 28a Befristete Betriebsuntersagung 14

(1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.

(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen.

§ 29 Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen 06 14

(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu überwachen. Sie haben Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten (Betriebsanweisung) in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erlassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfalle und über die Erste Hilfe zu treffen. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren. Die Betreiber haben den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu geben.

(2) Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, daß die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen (Eigenkontrolle). Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen.

(3) Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt kann geregelt werden:

  1. die Art und Häufigkeit der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,
  2. die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,
  3. die Form der Jahresübersichten und die Verpflichtung, die Jahresübersichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(6) Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Deponie Ersatz in Geld verlangen.

§ 29a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung 14

(1) Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestellt wird. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu. Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 64) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30 (aufgehoben) 14

§ 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 06a, b 14

(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 261/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/ EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Absatz 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Absatz 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden.

(2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(3) Die Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind.

(4) Abweichend von der nach § 29 Absatz 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.

(5) Bei einer nach § 29 Absatz 4 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten sind.

(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.

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