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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1911 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 30. November 2016
(ABl. I Nr. 49 vom 15.12.2018 S. 1150)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1997 S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:

1. § 2 EVSG wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche Abfallbewirtschaftung und Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus obliegt dem EVS die Erfüllung der Aufgabe der örtlichen Abfallbewirtschaftung, es sei denn, eine Gemeinde nimmt Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung als eigene Aufgabe wahr. Nicht in den Absätzen 2 und 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben."(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) (Amtsbl. 1997, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung sind:
  1. im Rahmen seiner Zuständigkeit die Information und Beratung der Abfallerzeuger über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
  2. Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die von den Abfallerzeugern auf den Anlagen des EVS unmittelbar angeliefert werden,
  3. Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung sowie Betrieb der zur Entsorgung für das Saarland notwendigen Deponien und Anlagen, in denen Abfälle zum Zweck der Beseitigung auf Deponien behandelt werden können,
  4. Tätigkeiten nach Nummer 3 für Anlagen zur Behandlung der gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassungspflichtigen Bioabfälle im Sinne des § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), einschließlich der Beförderung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien von den kommunalen Sammelstellen zu den Behandlungsanlagen,
  5. Errichtung und Betrieb von Abfallumladestationen einschließlich der Beförderung der Abfälle von den Abfallumladestationen zu den Abfallentsorgungsanlagen,
  6. Nachsorge für stillgelegte Anlagen des EVS oder seiner Rechtsvorgänger. Darüber hinaus kann der EVS Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen.
"(2) Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung."

2. § 3 EVSG wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Gemeinden können als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, insbesondere
  1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
  2. das Einsammeln von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  3. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen,

insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden. Ein Ausscheiden ist erst ab dem 1. Januar 2000 zulässig. Die schriftliche Anzeige des Ausscheidens bei der Geschäftsführung des EVS hat spätestens am dritten Werktag eines Geschäftsjahres zu erfolgen und wird mit dessen Ablauf wirksam.

"(1) Gemeinden als öffentlich-rechtliche Ent-sorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können unter Abweichung von der in § 2 Absatz 1 geregelten Zuständigkeit des EVS folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden,
  1. das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,
  2. die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  3. die Entsorgung des Sperrmülls,
  4. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,
  5. die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und
  6. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.

Die schriftliche Anzeige des Ausscheidens bei der Geschäftsführung des EVS hat spätestens am dritten Werktag eines Geschäftsjahres zu erfolgen und wird mit dessen Ablauf wirksam."

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die von den Gemeinden nach Absatz 1 eingesammelten Abfälle, für die dem EVS Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 obliegen, sind dem EVS zu überlassen. Dies gilt nicht für sonstige Abfälle zur Verwertung, wenn die jeweilige Gemeinde nach Absatz 1 insoweit aus dem EVS ausgeschieden ist."(4) Die von den Gemeinden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingesammelten Abfälle sind dem EVS zu überlassen."

3. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und im Aufsichtsrat" gestrichen.

4. In § 13 Absatz 2 wird "Satz 2" durch "Satz 1" ersetzt.

5. § 18 EVSG wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter "der Verwertung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach § 2 Absatz 2 Nr. 4" gestrichen.

Artikel 2

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1997 S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Der EVS ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar verpflichtet, Dies gilt auch für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, soweit sich aus den Absätze 2 und 4 sowie aus § 3 des EVSG nichts anderes ergibt. Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen."(3) Der EVS ist als öffentlich-rechtlicher Ent-sorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen und örtlichen Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar verpflichtet, soweit sich durch dieses Gesetz oder aus § 3 EVSG nichts anderes ergibt. Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen."

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

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(4) Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar aus dem EVS ausgeschieden sind. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung folgender Aufgaben:
  1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen,
  2. Das Einsammeln und die ordnungsgemäße Entsorgung von Klein mengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und
  3. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.
"(4) Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 EVSG aus dem EVS ausgeschieden sind:
  1. das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,
  2. die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  3. die Entsorgung des Sperrmülls,
  4. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,
  5. die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und
  6. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE