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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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EVSG - Gesetz über den Entsorgungsverband Saar
-Saarland-

Vom 26. November 1997
(Amtsbl. S. 1352; 22.11.2000 S. 146; 12.06.2002 S. 1414; 15.02.2006 S. 474, 530; 06.09.2006 S. 1694, 1730; 11.03.2009 679 09; 18.11.2010 S. 2588 10; 16.07.2014 S. 326 14; 30.11.2016 S. 1150 16; 08.12.2021 S. 2629 21; 13.03.2024 S. 286 24)
Gl.-Nr.: 2128-1



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verbandsgründung

(1) Der Kommunale Abfallentsorgungsverband Saar (KABV) und der Abwasserverband Saar (AVS) werden zu dem Zweckverband "Entsorgungsverband Saar" (EVS) zusammengeschlossen.

(2) Der EVS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen.

(3) Mitglieder des EVS sind die Gemeinden des Saarlandes. Das Verbandsgebiet ist das Saarland.

(4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers die Geschäftsführung und an die Stelle des Verbandsrates der Aufsichtsrat tritt..

§ 2 Aufgaben 10 14 16

(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) (Amtsbl. 1997, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden.

(2) Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung.

(3) Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung sind:

  1. im Rahmen seiner Zuständigkeit die Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser,
  2. Übernahme des bei den Gemeinden anfallenden, von diesen gesammelten und von Niederschlagswasser entlasteten Abwassers, dessen Zuleitung zu den Abwasserbehandlungsanlagen, seine Behandlung und gegebenenfalls seine Verwertung sowie Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Sanierung der hierzu notwendigen Anlagen, insbesondere der Hauptsammler, soweit sie im Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 42 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 S. 2), dem EVS zugeordnet sind, und der Kläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss von über acht Kubikmetern pro Tag,
  3. Tätigkeiten nach Nummer 2 auch für nicht von Niederschlagswasser entlastetes Abwasser, wenn aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Entlastungsanlagen zwischen einer kommunalen Abwasseranlage und einem Hauptsammler, in einem Hauptsammler oder in einer Kläranlage zu errichten sind. Tätigkeiten nach Nummer 2, die eine Entlastungsanlage zwischen kommunaler Abwasseranlage und Hauptsammler betreffen, können die Gemeinden insgesamt in eigene Zuständigkeit übernehmen.
  4. Erstellung eines Maßnahmenplans für alle Abwasseranlagen des EVS. Der Plan ist im Benehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden aus dem Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 Saarländisches Wassergesetz zu entwickeln und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Mit der Genehmigung wird der Plan für den EVS verbindlich. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen und kann in räumliche oder sachliche Teilabschnitte auf geteilt werden. Er muss enthalten:
    1. die Standorte und Einzugsgebiete der Kläranlagen und die Trassenführung der Hauptsammler,
    2. die Gewässer oder Gewässerabschnitte, in die Abwasser eingeleitet werden soll.
  5. Erstellung von Konzeptionsplänen für alle Entlastungsanlagen, gegliedert nach den Einzugsgebieten der Kläranlagen. Sie sind aus dem Plan nach Nummer 4 zu entwickeln und müssen enthalten:
    1. Standorte und Art der Entlastungsanlagen. Die Wahl des Standortes ist zu begründen.
    2. Kostenschätzung der Entlastungsanlagen und einen Schlüssel für eine verursachungsgerechte Kostenaufteilung zwischen dem EVS und den betroffenen Gemeinden.

    Die Pläne sind im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden zu entwickeln und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind sie für den EVS und die betroffenen Gemeinden verbindlich.

  6. Erstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters für alle Abwasseranlagen des EVS entsprechend § 50a Abs. 2 Nr. 3 Saarländisches Wassergesetz. Dieses ist den Wasserbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(4) Der EVS kann auf Beschluss der Verbandsversammlung zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben Anstalten gründen und sich an Verbänden beteiligen. Der EVS ist auf Beschluss der Verbandsversammlung ferner berechtigt, Kapitalgesellschaften zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern oder sich daran zu beteiligen, sofern

  1. die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben das Unternehmen rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des EVS und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Dritten erfüllt wird oder werden kann.

Soweit nicht dieses Gesetz besondere Regelungen enthält, finden die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.Über den Erwerb mittelbarer Beteiligungen entscheidet die Verbandsversammlung. Bei mittelbaren Beteiligungen hat der EVS darauf hinzuwirken, dass die Rechte des Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG auch dem EVS unmittelbar eingeräumt werden. Die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auf das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(5) Im Rahmen und zur Auslastung bestehender Kapazitäten darf der EVS auch außerhalb seines Verbandsgebietes für Dritte beratend tätig werden, wenn der Beratungsgegenstand in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben steht oder aus ihnen erwächst und es sich um eine nach Bedeutung und Gewicht untergeordnete Nebentätigkeit handelt. Dabei ist sicherzustellen, dass aus der Beratungstätigkeit keine wirtschaftlichen Risiken entstehen. Eine zusätzliche Finanzierung der Nebentätigkeit aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ist ausgeschlossen.

(6) Der EVS kann sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Dritter, auch seiner Mitgliedsgemeinden, bedienen, wenn dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach § 4 zu einer Erleichterung oder Vereinfachung der Aufgabenerledigung führt.

(7) Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des EVS, die für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anstalten, Verbände, Kapitalgesellschaften oder Dritten tätig werden und eine zusätzliche Vergütung erhalten, gilt die Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Der EVS kann als Dritter für die Gemeinden innerörtliche Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung wahrnehmen.

§ 3 Erledigung örtlicher Aufgaben 09 14 16 21

(1) Gemeinden als öffentlich-rechtliche Ent-sorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können unter Abweichung von der in § 2 Absatz 1 geregelten Zuständigkeit des EVS folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden,

  1. das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,
  2. die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  3. die Entsorgung des Sperrmülls,
  4. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,
  5. die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und
  6. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.

Die schriftliche oder elektronische Anzeige des Ausscheidens bei der Geschäftsführung des EVS hat spätestens am dritten Werktag eines Geschäftsjahres zu erfolgen und wird mit dessen Ablauf wirksam.

(2) Der EVS regelt durch Satzung, in welchem Umfang eine Gemeinde bei ihrem Ausscheiden einen Ausgleich für die bis dahin vom EVS begründeten

  1. Ausgaben für Planung, Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen,
  2. vertraglichen Verpflichtungen mit beauftragten Dritten, zu leisten hat. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5.
  3. Ausgaben für Personal und Sachmittel zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung.

(3) Im Rahmen der durch die Satzung des EVS gemachten Vorgaben regeln die Gemeinden im Fall des Ausscheidens nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit dem EVS, welche Vermögensgegenstände sie zu welchen Bedingungen zur Gewährleistung der örtlichen Abfallbewirtschaftung übernehmen.

(4) Die von den Gemeinden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingesammelten Abfälle sind dem EVS zu überlassen.

(5) Die Gemeinden können von ihnen übernommene Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung auf den EVS rückübertragen. Das Nähere regelt der EVS durch Satzung.

(6) Der EVS kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Gemeinden auf deren Antrag das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen als eigene Aufgabe übertragen, ohne dass diese nach Absatz 1 aus dem Verband ausscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung gewährleistet und durch die Beauftragung der Gemeinde der EVS nicht mit höheren Aufwendungen belastet wird als bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch private Dritte. Dem Antrag darf nicht stattgegeben werden, wenn sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Leistungen überwiegend Dritter bedient. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme des Einsammelns und Beförderns von Abfällen durch eine im Einzugsbereich der zugeordneten Entsorgungsanlagen gelegene oder angrenzende Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.

§ 4 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 14

Der EVS erledigt seine Aufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter besonderer Berücksichtigung der geringsten Belastung der Gebührenzahler und unter Wahrung des gemeinen Nutzens mit dem Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen und Beseitigung von Abwasser.

§ 5 Satzungen 09 10 14

(1) Der EVS regelt seinen Aufgabenbereich durch Satzungen, die von der Verbandsversammlung zu beschließen und im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen sind. Für die Verpflichtung zur Vorlage der Satzungen beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gelten die Vorschriften über die Satzungen der Gemeinden sinngemäß. Beschlüsse der Verbandsversammlung über den Erlass oder eine Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Für die Abfallentsorgung kann der EVS durch Satzung bestimmen, dass in Teilleistungsbereichen die Gebühren nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden.

(3) Der EVS kann durch Satzung oder durch Verwaltungsakt gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Abfälle von der Entsorgung ausschließen. Dieser Entsorgungsausschluss gilt auch für Gemeinden, die die örtliche Abfallbewirtschaftung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen (§ 3 Abs. 1).

(4) Schließen Gemeinden, die die örtliche Abfallentsorgung als eigene Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, durch Satzung oder durch Verwaltungsakt mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung aus, bleibt für diese Abfälle die Entsorgungspflicht des EVS unberührt.

Zweiter Abschnitt
Organe und Aufsicht

§ 6 Organe

Organe des EVS sind die Verbandsversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

§ 7 Verbandsversammlung 14 21

(1) Jedes Mitglied des EVS wird in der Verbandsversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vertreten. Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt des Saarlandes zuletzt fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen. Die Stimmberechtigung entfällt insoweit, als eine Gemeinde nach § 3 Abs. 1 für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung aus dem Verband ausgeschieden ist.

(2) § 114 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung ausschließlich für

  1. Angelegenheiten, die den Wirtschaftsplan betreffen und
  2. Satzungen anwendbar.

Unbeschadet Satz 1 Nr. 1 ist § 114 Absatz 4 KSVG nicht anwendbar bei Beschlussfassungen der Verbandsversammlung über den Erlass oder die Änderung von Satzungen, die zur Erfüllung der dem EVS zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und zu deren Erlass oder Änderung der EVS aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende nimmt ihre oder seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Stellvertretung im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden wird von dem jeweils dienstältesten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen. Das Nähere über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeit bestimmt die Verbandssatzung.

(4) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung

  1. von der Geschäftsführung oder
  2. von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich oder elektronisch beantragt wird.

(5) Die Verbandsversammlung beschließt die Satzungen, den Wirtschaftsplan und den Maßnahmenplan Abwasser des Verbandes. Sie stellt den Jahresabschluss fest, beschließt die Entlastung der Geschäftsführung und entscheidet über die Ergebnisverwendung.

(6) Der Verbandsversammlung obliegt die Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan gemäß § 18 Abs. 1 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz.

(7) Die Verbandsversammlung wählt die Geschäftsführung. Für die Ausschreibung, Wahl, Wahlanfechtung und Abwahl gelten die §§ 46, 55, 57, 68a KSVG entsprechend. Die Wahl erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.

§ 8 Aufsichtsrat 14

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 17 Mitgliedern. Davon sind 15 stimmberechtigt und zwei nicht stimmberechtigt, wobei Letztere aus den Reihen des EVS-Beirates entsandt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weiteren 14 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt werden, dieser jedoch nicht angehören müssen. Die Stimmen der nichtkommunalen Vertreter dürfen die Zahl fünf nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(2) Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschließt über alle Angelegenheiten des EVS, soweit diese nicht der Verbandsversammlung oder der Geschäftsführung vorbehalten sind. Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Bei der Besetzung der Aufsichtsgremien von EVS-Tochter- und -Beteiligungsunternehmen sind die Mitglieder, soweit diese vom EVS zu entsenden oder vorzuschlagen sind, mindestens zur Hälfte aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates des EVS von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Verbandssatzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann die Geschäftsführung verlangen, dass die Verbandsversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Verbandsversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Verbandssatzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(4) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.

(5) Den Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber vertritt der Aufsichtsrat den EVS gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Aufsichtsrat schließt mit demjenigen Mitglied der Geschäftsführung, dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen soll, im Rahmen der Vorgaben der Verbandssatzung einen Anstellungsvertrag. Die Vergütung entspricht der Höhe einer Besoldung nach Besoldungsgruppe B 5 in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Geschäftsführung 14 16

(1) Die Geschäftsführung leitet den EVS und führt seine Geschäfte in eigener Verantwortung. Sie vertritt den EVS gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam. Die Vertretung von Mitgliedern der Geschäftsführung im Verhinderungsfall regelt die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung kann auch bestimmen, dass einzelne Mitglieder der Geschäftsführung allein oder in Gemeinschaft mit vom Aufsichtsrat bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Vertretung des EVS befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Verbandssatzung ihn hierzu ermächtigt.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptamtlichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, soweit die Verbandssatzung keine weitergehende Regelung trifft. Sie müssen die für die Leitung des EVS erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Beschäftigung der jeweiligen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer kann im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis erfolgen. Die Entscheidung trifft jeweils der Aufsichtsrat. Das Angestelltenverhältnis ist nach Maßgabe des § 8 Absatz 6 auszugestalten.

(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrates teil. Sie ist zu Auskünften und Berichten verpflichtet. Die Geschäftsführung informiert die Gemeinde- und Stadtratsmitglieder der EVS-Mitgliedskommunen mindestens ein Mal jährlich spätestens zwei Monate vor den Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan des jeweils folgenden Jahres in Versammlungen über dessen Inhalte. Das Nähere bestimmt die Verbandssatzung.

(4) Werden vom EVS Kapitalgesellschaften gegründet oder beteiligt er sich an ihnen, ist darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführung des EVS in den geschäftsführenden Organen dieser Gesellschaften den Kapitalanteilen entsprechend vertreten ist. Die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder in den entsprechenden Organen der Kapitalgesellschaften sind in diesem Fall vom Aufsichtsrat des EVS aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder zu bestellen.

§ 11 Beirat 10 21

(1) Beim EVS ist ein Beirat zu bilden. Aufgabe des Beirats ist die Beratung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats des EVS bezüglich systembedeutsamer Planungen sowie abfall- und abwasserwirtschaftlicher Grundsatzfragen. Der EVS ist insoweit verpflichtet, den Beirat rechtzeitig über Planungen und Maßnahmen schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die Stellungnahmen des Beirats sind im Aufsichtsrat zu erörtern.

(2) In den Beirat entsenden

  1. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  2. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  3. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  4. die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes,
  5. die Landwirtschaftskammer für das Saarland und
  6. der Verband der Gas- und Wasserwirtschaft des Saarlandes e.V. jeweils einen Vertreter sowie
  7. der Saarländische Städte- und Gemeindetag und
  8. die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände aus ihrer Mitte jeweils zwei Vertreter.

(3) Dem Beirat gehört weiterhin die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrates des EVS an.

(4) Jeder Vertreter im Beirat besitzt eine Stimme. Der Beirat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

(5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

§ 12 Aufsicht 10 14 21

(1) Der EVS steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des EVS.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann an Sitzungen der Verbandsorgane sowie an Sitzungen der unmittelbaren Tochtergesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe teilnehmen oder Beauftragte teilnehmen lassen. Sie ist zu den Sitzungen einzuladen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann sich jeder Zeit, auch durch Beauftragte, über allgemeine Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte fordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.

(3) Der EVS bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. zu der Gründung von Anstalten und der Beteiligung an Verbänden,
  2. zu der Errichtung, Übernahme, Erweiterung von Kapitalgesellschaften sowie zur Eingehung oder Änderung mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligungen,
  3. zur Aufnahme von Tätigkeiten im Bereich der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft,
  4. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten,
  5. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten, wenn ein Wert von 300.000 EURO überschritten wird,
  6. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  7. zur Gewährung von Darlehen und
  8. bei Kapitalgesellschaften, an denen der EVS beteiligt ist, zur Zustimmung zur Veräußerung und/oder Überlassung

von Vermögensgegenständen, wenn der Wert von 300.000 Euro überschritten wird. Geschäfte, die der EVS ohne die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornimmt, sind unwirksam. Dies gilt auch, soweit inhaltlich und/oder zeitlich zusammenhängende Geschäfte aufgeteilt und dadurch Wertgrenzen unterschritten werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang Vorbehalte geltend macht.

(4) Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 20 10 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 14 16 24

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des EVS, die für die Sparten Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung jeweils getrennt auszuweisen sind, finden die Vorschriften des II. Teils bis einschließlich § 25 der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.

(2) An die Stelle

  1. der Werkleitung im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 3, 11 Absatz 2 Satz 2, 13 Absatz 3 Satz 1, 18, 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Geschäftsführung des EVS,
  2. des Werksausschusses im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
  3. des Werksausschusses im Sinne der §§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2, 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  4. des Gemeinderates im Sinne der §§ 8 Absatz 4 Satz 2, 12 Absatz 3 und Absatz 4, 24 Absatz 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt die Verbandsversammlung,
  5. des Gemeinderates im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 4, tritt der Aufsichtsrat,
  6. des Gemeinderates im Sinne des § 14 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Eigenbetriebsverordnung, tritt die Geschäftsführung des EVS solange die Mehrausgaben eine Million Euro ohne Umsatzsteuer unterschreiten, bei Mehrausgaben in Höhe von 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer tritt an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und bei Mehrausgaben von über 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer treten an die Stelle des Gemeinderates der Aufsichtsrat und die Verbandsversammlung,
  7. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 1 und 3, 24 Absatz 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  8. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne der §§ 13 Absatz 3 Satz 4, 14 Absatz 5 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung tritt die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates,
  9. der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters im Sinne des § 18 der Eigenbetriebsverordnung tritt der Aufsichtsrat,
  10. der sonstigen für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätigen Personen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 der Eigenbetriebsverordnung treten die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter mit Vertretungsbefugnis.

(3) Auf die Verpflichtungsermächtigungen ist § 14 Absatz 5 Satz Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investition aufzulösen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) § 8 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung gilt auch für Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen den Sparten des EVS.

(6) Die Kosten für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, die vom EVS nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wahrgenommen werden, sind jeweils getrennt auszuweisen.

(7) Jahresabschluss und Lagebericht des EVS sind durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die von der Verbandsversammlung bestimmt wird. Für die Prüfung finden die Vorschriften der Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und der Einrichtungen mit Sonderrechnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1424) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorgenommen werden.

§ 14 Finanzierung 14

(1) Der EVS erhebt zur Deckung der bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben entstehenden Kosten Beiträge nach einheitlichen Maßstäben, Gebühren oder privatrechtliche Entgelte. Soweit Dritte Abfälle oder Abwasser unmittelbar auf den Anlagen des EVS anliefern oder täglich mehr als acht Kubikmeter Schmutzwasser den Anlagen des EVS unmittelbar zuleiten, werden Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben. Dies gilt nicht für Gemeinden oder von diesen Beauftragte, wenn sie Klärschlämme aus Hausklärgruben anliefern, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2) Das veranschlagte Aufkommen aus Beiträgen, Gebühren und privatrechtlichen Entgelten soll die Gesamtkosten des EVS decken, die sich aus der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben sowie der nach § 132 Saarländisches Wassergesetz (SWG) zu erfüllenden Zahlungspflichten ergeben. Zu den Kosten zählen Ausgleichszahlungen gemäß § 50a Abs. 2 Nr. 2 SWG. Auch Abschreibungen auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Zinsen auf das Fremdkapital gehören zu den Kosten, Zinsen auf das Eigenkapital können bei der Beitrags- und Gebührenberechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Bei der Abschreibung und Verzinsung bleibt der aus Zuwendungen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen darf bis zur Höhe des Wiederbeschaffungszeitwertes erhöht werden, Jahresüberschüsse sind vordringlich zur Schuldentilgung einzusetzen.

(3) Aufwendungen für Entlastungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 werden, soweit sie nach dem Stand der Technik erforderlich sind, zur Hälfte von den jeweiligen Verbandsmitgliedern als Beitrag gesondert erhoben. Näheres zur Bemessung dieses Beitrages regelt die Satzung. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte oder begründete Finanzierung von Entlastungsanlagen über den Beitrag gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung des Abwasserverbandes Saar in der Fassung vom 23. August 1993 ist insoweit über den Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 weiterzuführen. Für diese Entlastungsanlagen findet § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Gründet der EVS Anstalten, Verbände oder Kapitalgesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 oder beteiligt sich an ihnen, sind die Kalkulationsgrundsätze des Absatzes 2 für die Entgeltskalkulation der Kapitalgesellschaften anzuwenden; auf Eigenkapitalanteile privater Dritter findet Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung. Steht dem EVS kein bestimmender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb durch eine Beteiligung von mehr als 50 von Hundert zu, hat er auf die Anwendung der Kalkulationsgrundsätze des Absatzes 2 hinzuwirken. In die Verbandssatzung des EVS sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. Handels- und steuerrechtliche Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.

(5) Unbeschadet der Beitragspflicht sichern die Gemeinden die Zahlungsfähigkeit des EVS. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

§ 15 Beiträge

(1) Für den Bereich der überörtlichen Abfallentsorgung bestimmt sich der Beitrag der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden nach dem Gewicht der Abfälle, die aus dem jeweiligen Gemeindegebiet an die vom EVS oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen angeliefert werden. Für die Behandlung von Bioabfällen sind Beiträge gesondert nach deren Gewicht zu berechnen. Soweit der EVS im Übrigen Anlagen zur Verwertung von Abfällen betreibt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verteilung der Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung auf nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedene Gemeinden über sonstige Beiträge regelt der EVS durch Satzung.

(2) Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bestimmt sich der Beitrag nach der Menge des Abwassers, das bei dem jeweiligen Verbandsmitglied anfällt. Die Abwassermenge wird grundsätzlich mit dem Frischwasserverbrauch gleichgesetzt. Den Mitgliedern wird der Anteil des Abwassers nicht zugerechnet, der auf Kleineinleiter im Sinne von § 8 Abwasserabgabengesetz entfällt. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 zu erhebenden Beiträge für Entlastungsanlagen.

(3) Die Satzungen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung legen die Beitragstarife fest. Sie bestimmen auch, wie Transportkosten im Bereich der Abfallentsorgung ab den Grenzen der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden zu den Anlagen des EVS als Vorleistungen dieser Verbandsmitglieder angerechnet werden.

(4) Die Gemeinden, die gemäß § 3 Abs. 1 ausgeschieden sind, legen die Beiträge für die Abfallentsorgung denjenigen Gebührenpflichtigen auf, deren Abfälle durch den EVS oder die Gemeinde in Anlagen des EVS entsorgt werden. Die Abfallentsorgungseinrichtungen des EVS gelten als einheitliche Einrichtung. Die Beiträge für die Abwasserbeseitigung werden denjenigen auferlegt, die die Abwassereinrichtungen der Gemeinden benutzen. Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen des EVS und der Gemeinden gelten als einheitliche Einrichtung.

§ 16 Auftragsvergabe 14

(1) Der Vergabe vonAufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt.

§ 17 Prüfungswesen 09

Die Wirtschaftsführung des EVS unterliegt der Prüfung durch das Landesverwaltungsamt. Die Geschäftsführung des EVS unterrichtet die Verbandsversammlung über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Im Übrigen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die überörtliche Prüfung sinngemäß Anwendung.

§ 18 Übergangsregelungen 14 16

(1) Die Vergütungsregelung des § 8 Absatz 6 findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326) begründeten Rechtsverhältnisse keine Anwendung.

(2) Für die endgültige Übernahme der Verwertung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien durch den EVS gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2018. Die Gemeinden haben die Option, die Übergangsfrist bis längstens zum 1. Januar 2020 zu verlängern, sollte dies zur ordnungsgemäßen Übertragung der Aufgaben auf den EVS erforderlich sein. Zur Verlängerung der Übergangsfrist haben die Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2015 einen begründeten Antrag beim EVS zu stellen. Der EVS hat dem Antrag zu entsprechen, es sei denn, die Erforderlichkeit der Verlängerung der Übergangsfrist ist offensichtlich ausgeschlossen.

(3) Zur Erledigung der dem EVS nach Ablauf der Übergangsfrist aus Absatz 2 obliegenden Aufgaben ist der EVS verpflichtet, eine Konzeption bis zum 31. Dezember 2015 zu erarbeiten, die den ökologischen Standards und der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt sowie bestehende kommunale Strukturen einbezieht.

§ 19 Inkrafttreten 09 14

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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