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LAGA 25 - Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG)
Vom 30. September 2009
(LAGA - Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, aufgehoben)
Vollzugshilfe zur Abfallverbringung
- Entwurf -
Die Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - ist im Rahmen der LAGA Ad-hoc-AG "Überarbeitung der MusterVV zur EG-AbfVerbrV und zum AbfVerbrG" erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einzelner Vollzugsbehörden der Länder, des Umweltbundesamtes, der Zollverwaltung und des Bundesamtes für Güterverkehr zusammen.
Die Vollzugshilfe zur Abfallverbringung versteht sich als sach- und fachkundige Kommentierung der neuen Bestimmungen zur Verbringung von Abfällen. Sie soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Ihr kommt keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu; insbesondere handelt es sich auch nicht um Innenrecht der Verwaltung.
Nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung ist es Angelegenheit der für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts zuständigen Länder, zu entscheiden, ob, inwieweit und in welcher Weise sie die Vollzugshilfe zur Abfallverbringung in ihrem Zuständigkeitsbereich einführen. Die nach Landesrecht für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts zuständigen Behörden können hierüber Auskunft geben. Dies gilt für die betroffenen Bundesbehörden entsprechend.
I. Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
1 Einleitung
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) wurde am 12. Juli 2006 verkündet (ABl. EU Nr. L 190 S. 1). Die Verordnung trat am 15. Juli 2006 in Kraft. Als EG-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend den Übergangsregelungen wird sie ab dem 12. Juli 2007 angewandt. Die bisherige EG-AbfVerbrV wird mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben.
Diese Vollzugshilfe enthält Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen der VVA sowie Verweise auf relevante Bestimmungen im Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Weiterhin enthält diese Vollzughilfe zu folgenden Themenschwerpunkten einleitende Ausführungen, die einen Überblick vermitteln sollen:
In dieser Vollzugshilfe sind Angaben von Artikeln und Anhängen ohne Angabe der Rechtsnorm Artikel und Anhänge der VVA. Die vollständigen Titel und Fundstellen aller weiterer im Text genannten Rechtsnormen sowie Begriffserklärungen zu Abkürzungen sind im Glossar (Anlage 1) aufgeführt. Anlage 2 enthält Hinweise auf hilfreiche Webseiten.
Diese Vollzugshilfe tritt an die Stelle der Musterverwaltungsvorschrift zum Abfallverbringungsgesetz und zur EG-Abfallverbringungsverordnung (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 25, 1996).
2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Titel 1)
Abs. 2 Buchst. a:
Buchst. a bezieht sich auf Titel II und umfasst sowohl Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten als auch Verbringungen zwischen Orten im selben Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten (siehe auch Art. 2 Nr. 34).
Abs. 3 Buchst. d
Die VVA gilt nach Buchst. d nicht für solche Abfälle, deren Verbringung als tierische Nebenprodukte in der EG-Hygieneverordnung ausdrücklich geregelt ist und die daher insoweit unter die Zulassungsanforderungen dieser EG-Verordnung fallen.
Abs. 3 Buchst. e:
Derzeit gibt es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Verbringung der dort genannten Abfälle, so dass Buchst. e praktisch nicht relevant ist.
Abs. 3 Buchst. g:
Bezüglich der Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, für die die VVA gem. Buchst. g nicht gilt, wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 verwiesen, aus der sich ergibt, welche Informationen den zuständigen Behörden im Voraus übermittelt werden sollten. Diese Leitlinien sind auf der Webseite des BMU, des UBA und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).
2.2 Zu Art. 2 Begriffsbestimmungen
Nr. 1 Abfälle:
Die im KrW-/AbfG enthaltenen Definitionen für Abfall einschließlich der Entledigungstatbestände können zur Auslegung des Abfallbegriffs im Falle von Verbringungen herangezogen werden.
Bezüglich der Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall bei der Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 verwiesen. Diese Leitlinien sind auf der Webseite des BMU, des UBA und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).
Diese Leitlinien geben als gemeinsame Auffassung der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, wie die Abfalleigenschaft von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten bei Verbringungen bewertet werden kann. Ob solche Geräte Nicht-Abfall sind, sollte mindestens anhand der Kriterien in den Absätzen 7, 8 und 9b dieser Leitlinien überprüft werden. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen zur Funktionsfähigkeit jedes einzelnen Gerätes gemäß Absatz 7b der Leitlinien sollte von den Vollzugsbehörden nur in begründeten Verdachtsfällen verlangt werden.
Aus den o. g. abfallrechtlichen Grundlagen lässt sich ableiten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte nur dann außerhalb des Abfallrechts transportiert werden dürfen, wenn sie einer Wiederverwendung zugeführt werden. Der Export reparaturfähiger und zur Reparatur bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte bleibt außerhalb des Abfallrechts möglich.
Bezüglich der Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall im Rahmen von Produktionsprozessen wird auf die Mitteilung der Kommission (2007) 59 endgültig 1 verwiesen (siehe dazu Link auf der Webseite des UBA laut Anlage 2).
Nr. 5 vorläufige Beseitigung und Nr. 7 vorläufige Verwertung:
Nr. 5 und 7 definieren die Beseitigungsverfahren D13 bis D15 sowie die Verwertungsverfahren R12 und R13 im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie als vorläufige Verfahren nach der VVA. Dies bedeutet, dass nur die entsprechenden Begriffsbestimmungen der EG-Abfallrahmenrichtlinie für die Bestimmung der vorläufigen Verfahren wie folgt heranzuziehen sind 2:
Beseitigungsverfahren:
Verwertungsverfahren:
Einem solchen vorläufigen Verfahren kann sich ein weiteres vorläufiges Verfahren anschließen, wenn sicher gestellt ist, dass alle Abfälle letztlich nicht vorläufig verwertet oder beseitigt werden.
Als typische, in der Praxis angewandte vorläufige Verfahren können u. a. angesehen werden:
In diesen Anstrichen genannte Verfahren könne ggf. auch nicht vorläufigen D- oder R-Codes zugeordet werde, etwa wenn aus den Abfällen in einem Verwertungsverfahren Stoffe ohne Abfalleigenschaft erzeugt werden.
Keine vorläufigen Verfahren im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind insbesondere die Verfahren D8, D9, R3 und R5. Diesen Verfahren können sich ebenfalls weitere in den Listen genannte Verfahren anschließen, ohne dass sie dadurch als vorläufige Beseitigung oder Verwertung nach Nr. 5 oder 7 einzustufen wären.
Für den Fall, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen können, ob ein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorläufig (z.B. R12) oder nicht vorläufig (z.B. R3) ist, sollten in Anlehnung an Art. 28 die strengeren Bestimmungen (also Art. 15) angewandt werden. Zur Vorgehensweise für diesen Fall wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3.4.3.2 verwiesen.
Nr. 14 Empfänger:
Empfänger ist im Regelfall der Betreiber der Anlage, in der die zu verbringenden Abfälle entsorgt werden sollen. Dieser Anlagenbetreiber wird in den Bestimmungen der VVA als "Anlage" bezeichnet.
U.a. in Art. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im Notifizierungsformular, im Begleitformular und im Dokument gem. Anhang VII wird zwischen der "Anlage" und dem "Empfänger" unterschieden.
Der Fall, dass der Empfänger eine andere Person (ein anderer Rechtsträger) als der Betreiber der Anlage ist, ist allerdings nur möglich, wenn diese andere Person zumindest kurzfristig tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) an den Abfällen erlangt. Denn nach der Begriffsbestimmung kann eine Person bzw. ein Unternehmen nur dann "Empfänger" sein, wenn zu ihr bzw. zu ihm auch Abfälle verbracht werden. Das Begleitformular sieht für den Empfänger, der nicht Anlagenbetreiber ist, in Feld 17 ein Unterschriftsfeld vor für den "Eingang beim Empfänger (falls keine Anlage)". Art. 18 Abs. 1 Buchst. b sieht eine Unterzeichnung des Dokuments gem. Anhang VII "bei der Übergabe der Abfälle" vor; in Feld 13 dieses Dokuments ist die Unterschrift des Empfängers, der nicht Anlagenbetreiber ist, "bei Entgegennahme der Abfälle" vorgesehen.
Ein Unternehmen kann z.B. dann kurzfristig Sachherrschaft an den Abfällen erlangen und daher Empfänger sein, ohne zugleich Anlagenbetreiber zu sein, wenn es die Abfälle auf einem Umschlagplatz, auf dem kein vorläufiges Beseitigungsverfahren D15 bzw. Verwertungsverfahren R12 durchgeführt wird, oder auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, entgegennimmt.
Nr. 15 Notifizierender:
Nach Buchst. a Satz 2 ist der Notifizierende eine der nachfolgend aufgeführten Personen in der Rangfolge der Nennung. Das heißt: Ersterzeuger (i), zugelassene Neuerzeuger (ii), und zugelassene Einsammler (iii) kommen gleichrangig als Notifizierender in Frage. Die Ermächtigung eines Händlers (iv) oder Maklers (v) ist eine Option für Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. Einsammler. Der Besitzer (vi) kommt nachrangig zu den vorgenannten Personen nur als Notifizierender in Frage, wenn die in den Ziffern i bis v genannten Personen unbekannt oder insolvent sind.
Ein Neuerzeuger im Sinne von Art. 2 Nr. 9 ist als Notifizierender gem. Buchst. a Ziffer ii zugelassen, soweit er für die in Art. 2 Nr. 9 genannten Behandlungen nach deutschem Recht zugelassen ist.
Einsammler können nur Beförderer sein, die von verschiedenen Abfallerzeugern kleine Mengen derselben Abfallart abholen, und insoweit als Notifizierende auftreten. Ein Einsammler ist als Notifizierender gem. Buchst. a Ziffer iii zugelassen, wenn er für die Beförderung in Deutschland
Ein Händler gilt als Notifizierender gem. Buchst. a Ziffer iv eingetragen, wenn er
Ein Makler gilt als Notifizierender gem. Buchst. a Ziffer v eingetragen, wenn er
Die Fallgestaltung des Satzes 3 ist sowohl für die nicht wie vorgesehen abgeschlossene Verbringung als auch für die illegale Verbringung anwendbar und setzt voraus, dass eine Ermächtigung des Händlers oder Maklers durch den Erst- oder Neuerzeuger oder einen zugelassenen Einsammler erfolgt ist, ohne dass eine Notifizierung vorliegen muss. Kommt der Händler oder Makler einer Rücknahmeverpflichtung nach Art. 22 oder Art. 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf die in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen zurückgreifen, sofern diese den Händler oder Makler ermächtigt haben, in ihrem Namen aufzutreten. Die Inanspruchnahme der Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler ist auf die Durchsetzung der Rücknahmeverpflichtung beschränkt.
Der Anwendungsbereich des Satzes 4 ist nach dem Wortlaut auf den Fall der illegalen Verbringung nach Art. 24 begrenzt. Im Unterschied zu Satz 3 regelt Satz 4 den Fall, dass tatsächlich eine Notifizierung durchgeführt wurde. Der an dieser illegalen Verbringung beteiligte Makler oder Händler wird als Notifizierender de facto im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Buchst. a eingestuft, wenn er tatsächlich im Sinne von Buchst. a Ziffern iv oder v von einem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler schriftlich ermächtigt worden war, als Notifizierender aufzutreten.
Da es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, die Frage einer Beteiligung des Händlers oder Maklers an der illegalen Verbringung und einer schriftlichen Ermächtigung dieser Personen zu einem Auftreten als Notifizierender seitens einer der in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen zu klären, soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, ohne weitere lang andauernde Ermittlungen die in den Ziffern i, ii oder iii genannten Personen auch für die Rücknahme der illegal verbrachten Abfälle in Anspruch zu nehmen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einstufung der Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler, die den Händler oder den Makler zu einem Auftreten als Notifizierender schriftlich ermächtigt haben, als Notifizierender für die Zwecke der Verordnung gilt, so dass nicht nur die Vorschriften der Rücknahmeverpflichtungen nach Art. 24 und Art. 25, sondern auch weitere Vorschriften der Verordnung Anwendung finden können.
Nr. 19, 20 und 21 zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort und für die Durchfuhr zuständige Behörde:
Die Liste der zuständigen Behörden in Deutschland ist auf der Internetseite des UBA eingestellt (siehe Anlage 2).
Nr. 27, 28 und 29 Zollstellen
Die Ausfuhrzollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 27 liegt innerhalb des Versandstaats. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmen- bzw. Wohnsitz des Ausführers bzw. dem Ort, an dem die Abfälle zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Bei der Ausfuhrzollstelle werden die Waren (bzw. Abfälle) mit einer Zollanmeldung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt.
Die Ausgangszollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 28 befindet sich je nach Wahl des Beförderungsmittels und Beförderungsweges im Versandstaat oder in einem Durchfuhrstaat, der EU-Mitgliedstaat ist. Bei der Verbringung von Abfällen im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr gilt als Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Abfälle von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schifffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden. Bei Straßentransporten ist die Ausgangszollstelle im Regelfall die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Abfälle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Abfälle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und bestätigt ihn. Damit ist das Ausfuhrverfahren beendet.
Eingangzollstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 29 ist die gem. § 7 Zollverordnung zuständige Zollstelle zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Abfälle unverzüglich zu befördern sind. Vereinfacht ausgedrückt ist dies die erste Zollstelle nach Überschreiten der Grenze (Grenzzollstelle im Hafen, an der Landstraße oder am Flughafen bzw. die für den Ort des Verbringens zuständige Zollstelle im Eisenbahnverkehr).
Bezüglich der in Deutschland gem. Art. 55 benannten Eingangs- und Ausgangszollstellen siehe Hinweis auf Webseite des BMU. Die ggf. in anderen EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 55 benannten Zollstellen sind auf der Webseite der Kommission (DG Umwelt) eingestellt. Alle Zollstellen der EU sind auf einer anderen Webseite der Kommission zu finden, jedoch ohne Hinweise auf eine eventuelle Benennung gem. Art. 55 (Webseiten siehe Anlage 2).
Nr. 32 Durchfuhr:
Der Begriff "Durchfuhr" wird von den zuständigen Behörden in anderen Staaten unterschiedlich ausgelegt, insbesondere gilt dies bei Verbringungen per Seeschiff.
Nr. 35 Illegale Verbringung:
Buchst. a: Der Tatbestand der illegalen Verbringung ist erfüllt, wenn ein Transport grenzüberschreitend erfolgt ist oder erfolgen soll und der Notifizierende keine schriftliche Notifizierung nach Art. 4, auch i. V. m. der EG-Verordnung Nr. 1418/2007, bei der zuständigen Behörde am Versandort einreicht oder diese zwar eingereicht hat, die Unterlagen aber mangels Vollständigkeit noch nicht an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort weitergeleitet worden sind.
Buchst. c: Die hier genannten Handlungen können sich auf Angaben im Notifizierungsformular, im Vertrag oder in anderen zur Notifizierung erforderlichen Unterlagen beziehen.
Buchst. d: Nach dem Wortlaut von Buchst. d führt jede Abweichung zwischen den Angaben im Notifizierungs- oder Begleitformular und der tatsächlichen Durchführung der Verbringung zu einer Illegalität. Beispiele für eine Illegalität gem. Buchst. d:
Im Umkehrschluss aus Art. 17 führen jedoch unerhebliche Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen der Verbringung nicht zu einer erneuten Notifizierungspflicht (Beispiele einer erheblichen Änderung siehe Ausführungen zu Art. 17). Deshalb ist es zulässig, im Rahmen des Art. 24 zu prüfen, ob auch bei geringfügigen Verstößen in jedem Fall eine Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung sicherzustellen ist, oder ob nicht im Einzelfall mit Zustimmung der übrigen betroffenen zuständigen Behörden zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen von einer Inanspruchnahme des Notifizierenden abgesehen werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 wird verwiesen.
Buchst. e: Hierbei sind insbesondere Regelungen zu berücksichtigen, die Anforderungen an eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung aufstellen, wie beispielsweise die EG-Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinien und Verordnungen der EG, die sich auf bestimmte Abfälle beziehen sowie weitere in den Erwägungsgründen der Verordnung aufgeführte internationale Bestimmungen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist auch dann möglich, wenn die Zustimmungen zur Notifizierung von allen betroffenen zuständigen Behörden erteilt worden sind.
Buchst. g: Durch Buchst. g werden die in Art. 3 Abs. 2 genannten in den Anhängen III (Grüne Abfallliste), IIIA und IIIB aufgeführten Abfälle, sowie zur Laboranalyse bestimmte Abfälle nach Art. 3 Abs. 4 in den Anwendungsbereich der Art. 24 und 25 einbezogen. Nach dem Wortlaut von Ziffer iii führt jede Abweichung zwischen den Angaben im Dokument in Anhang VII und der tatsächlichen Durchführung der Verbringung zur Illegalität. Auf die Ausführungen zu Buchst. d hierzu wird verwiesen, die sinngemäß angewendet werden können.
Wird bei einem Transport von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 das in Anhang VII enthaltene Dokument nicht mitgeführt, so gibt es folgende wichtige Fallgestaltungen:
3 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten (Titel II)
3.1 Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (Kapitel 1)
Das Verfahren der "vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung" sieht die Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie ggf. der für die Durchfuhr zuständigen Behörden vor. Die zuständigen Behörden entscheiden auf Grundlage der vom Notifizierenden (siehe Art. 2 Nr. 15) einzureichenden schriftlichen Notifizierung. Umfang und Inhalt der einzureichenden Unterlagen sowie der Ablauf des Verfahrens sind in den Art. 3 bis 17 geregelt.
Danach erfolgt die Antragstellung, die so genannte schriftliche Notifizierung, immer über die zuständige Behörde am Versandort unter Benutzung des Notifizierungs- und des Begleitformulars gem. Anhang IA und IB. Die zuständige Behörde am Versandort prüft die Notifizierung, d. h. die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen in Bezug auf die Anforderungen nach den Art. 4 bis 6 ("Muss Angaben") und leitet den Vorgang nach positivem Prüfergebnis (Notifizierung gilt als "ordnungsgemäß ausgeführt") nach drei Werktagen weiter an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und ggf. an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden (siehe dazu Art. 7).
Werktage im Sinne der VVA bedeuten Montag bis Freitag ausschließlich Feiertagen, die auf diese Tage fallen. Für die Berechnung der Fristen gilt die EG-Verordnung Nr. 1182/71. Entsprechend Art. 3 Abs. 1 dieser EG-Verordnung wird insbesondere der Tag, an dem die Notifizierung bei der zuständigen Behörde am Versandort oder der zuständigen Behörde am Bestimmungsort eingeht, bei der Frist nicht mitgerechnet.
Nach Erhalt der Unterlagen haben alle betroffenen Behörden nach Art. 8 drei Werktage Zeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern ("Kann Angaben"). Erst nach Vorlage der nachgeforderten Unterlagen durch den Notifizierenden gilt die Notifizierung als "ordnungsgemäß abgeschlossen". Der Notifizierende erhält von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.
Die Erteilung der Empfangsbestätigung nach Art. 8 Abs. 2 durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort darf mit Bezug auf Art. 8 Abs. 1 nur erfolgen, wenn keine der anderen zuständigen Behörden den Notifizierenden um weitere Informationen ersucht hat. Deshalb
Mit Datum der Empfangsbestätigung wird die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden von 30 Werktagen in Gang gesetzt (Art. 9). Innerhalb dieser Frist ist die Rechtmäßigkeit der beantragten Verbringung durch die Behörden zu prüfen und schriftlich zu bescheiden (Ausnahme: mögliche stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde). Die schriftlichen Zustimmungen können nach Art. 10 mit Auflagen versehen werden.
Die zuständigen Behörden können Einwände gegen die geplante Verbringung erheben. Die Einwandsgründe und das Einwandsverfahren sind in den Art. 11 und 12 geregelt.
Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ist abgeschlossen mit dem Vorliegen der schriftlichen Zustimmungen der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie der schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Das Verfahren ist als Fließschema in Anlage 3 dargestellt.
Jede Notifizierung darf grundsätzlich nur einen Abfallidentifizierungscode umfassen. Mit dem Abfallidentifizierungscode sind die Abfallschlüssel der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA gemeint.
Findet sich in den genannten Anhängen kein geeigneter Abfallidentifizierungscode, so gelten die zu verbringenden Abfälle als nicht gelistet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii und iv).
Die Übermittlungswege für Begleitformulare (vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung, schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage und Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage) sind in Anlage 4 als Fließschema dargestellt.
Abs. 2 Nr. 1:
Die Nummerierung der Notifizierungs- und Begleitformulare erfolgt gem. Anhang IC Abs. 3. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass das Notifizierungsformular und das Begleitformular jeweils dieselbe Notifizierungsnummer tragen. Zur Vergabe der Notifizierungsnummer wird auf die Ausführungen zu Anhang IC verwiesen.
Abs. 2 Nr. 2:
Die zuständige Behörde am Versandort prüft die eingereichte Notifizierung auf Vollständigkeit im Sinne von Anhang II Teil 1 und 2. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Fehlende Informationen und Unterlagen sollten schriftlich nachgefordert werden (siehe auch Art. 7 Abs. 2). Bezüglich der Frage, welche in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen zum Zeitpunkt der Notifizierung im Begleitformular anzugeben sind, wird auf Anhang IC verwiesen.
Es sollte darauf hingewirkt werden, dass der Notifizierende ausreichende Kopien aller Unterlagen für die Beteiligung der zuständige Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden mit einreicht.
Abs. 2 Nr. 3:
Das Ersuchen nach zusätzlichen Informationen und Unterlagen sollte schriftlich erfolgen. Näheres zu den zusätzlichen Informationen und Unterlagen siehe Ausführungen zu Anhang II Teil 3.
Abs. 2 Nr. 4:
Näheres zum Vertrag siehe Ausführungen zu Art. 5.
Abs. 2 Nr. 5:
Näheres zur Sicherheitsleistung siehe Ausführungen zu Art. 6.
Abs. 2 Nr. 6:
Unterabs. 1 und 2: Hinsichtlich der Besonderheiten bei vorläufigen Verfahren wird auf die Ausführungen zu Art. 15 verwiesen.
Unterabs. 3: Mit dem Abfallidentifizierungscode sind die Abfallschlüssel der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA gemeint und zwar sowohl für zur Verwertung als auch zur Beseitigung bestimmte Abfälle. Der sechsstellige Abfallcode gem. Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sollte zusätzlich im Notifizierungsformular angegeben werden. Besitzen die Abfälle, die verbracht werden sollen, im Wesentlichen ähnliche chemische und physikalische Eigenschaften, sind in Bezug auf die AVV-Schlüssel Mehrfachnennungen möglich. Näheres hierzu siehe in Anhang IC zu Feld 14 des Notifizierungsformulars.
Bei Antragstellung ist mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 und Anhang II Teil 1 Nr. 22 eine Erklärung zur Bestätigung des Bestehens eines Vertrages vorzulegen. Die zuständige Behörde sollte eine Kopie des Vertrages nachfordern (Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Teil 3 Nr. 12). Zudem ist ggf. mit Bezug auf Anhang II Teil 1 Nr. 23 eine Erklärung zur Bestätigung des Bestehens eines Vertrages zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler vorzulegen, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt. Die zuständige Behörde kann eine Kopie dieses Vertrages nachfordern (Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Teil 1 Nr. 23 bzw. Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Teil 3 Nr. 12). Neben den in Abs. 3 und 4 genannten Verpflichtungen sollte auch die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Bestätigung des Erhaltes der Abfälle gem. Art. 16 Buchst. d oder gem. Art. 15 Buchst. c Gegenstand des Vertrages sein.
Die zuständigen Behörden sollten die Vertragsparteien darauf hinweisen, zusätzlich zu den in Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 5 genannten Angaben in den Vertrag Angaben aufzunehmen, die auch im Notifizierungsformular aufzuführen sind (z.B. Notifizierungsnummer, Abfallart und Abfallmenge).
3.1.3 Zu Art. 6 Sicherheitsleistung
Die Regelungen zur Sicherheitsleistung sind durch Art. 6 sehr viel detaillierter und konkreter gefasst worden als bisher. Dies gilt insbesondere für die Festlegung, dass
Darüber hinaus sind neben den bisher festgelegten Kosten des Rücktransports und der Verwertung oder Beseitigung zusätzlich Lagerkosten für 90 Tage abzudecken.
Hinsichtlich der Freigabe von Sicherheitsleistungen werden ebenfalls Regelungen getroffen, in denen insbesondere auch auf Verbringungen von zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung bestimmten Abfällen (vgl. Art. 15) eingegangen wird.
Bei Antragstellung ist mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 und Anhang II Teil 1 Nr. 24 insbesondere eine Erklärung zur Bestätigung der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bzw. des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung im Notifizierungsformular nach Anhang IA vorzulegen. Die zuständige Behörde sollte die Sicherheitsleistung oder eine Kopie davon nachfordern (Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Teil 3 Nr. 10).
Zur spätestmöglichen Vorlage der Sicherheitsleistung siehe § 3 Abs. 1 AbfVerbrG.
Falls die deutsche zuständige Behörde am Versandort die Sicherheitsleistung festlegt, sollte sie im Schreiben, mit dem die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und ggf. an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weitergeleitet wird, auf die von ihr getroffene Festlegung der Sicherheitsleistung - einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag - hinweisen. Ferner sollte entweder eine Kopie der bereits vorliegenden Sicherheitsleistung übersandt oder darauf hingewiesen werden, dass die Sicherheitsleistung erst kurz vor Beginn der ersten Verbringung erbracht wird.
Höhe der Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde hat die Höhe der Sicherheitsleistung nach eigenem Ermessen unter Rückgriff auf Erfahrungswerte zu ermitteln.
Dafür wird die nachfolgende Berechnungsmethode empfohlen, in der sog. spezifische Kosten für Transport, Verwertung oder Beseitigung und Lagerung verwendet werden:
FG = (CT * D * ST+ CRD* SRD + CS* SS) * M |
FG | = | Höhe der Bankbürgschaft oder entsprechenden Versicherung [Euro] |
CT | = | Rücktransportkosten pro km und pro Tonne [Euro/(km * t] |
CRD | = | Verwertungs- oder Beseitigungskosten pro Tonne [Euro/t] |
CS | = | Lagerkosten für 90 Tage pro Tonne [Euro/t] |
D | = | Entfernung [km] |
M | = | Menge des Abfalls [t] |
ST | = | Sicherheitsfaktor für den Rücktransport (1,0 bis 1,3) |
SRD | = | Sicherheitsfaktor für die Verwertung/Beseitigung (1,0 bis 1,3) |
SS | = | Sicherheitsfaktor für die Lagerune (1.0 bis 1.3) |
Die jeweiligen Kosten können nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit des Abfalls - insbesondere für den Fall einer illegalen Verbringung - ermittelt werden.
Daher wird in der Regel als Ausgangspunkt für die Berechnung zunächst der Abfall zu Grunde gelegt, der für die Verbringung beantragt worden ist. Unter Berücksichtigung der o. g. Sicherheitsfaktoren (ST, SRD, SS) zu den jeweiligen Kosten können erfahrungsgemäß auch diese v. g. unbekannten Größen - siehe insbesondere Art und Gefährlichkeit - abgedeckt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, jeweils durchschnittliche spezifische Kosten für die Berechnung heranzuziehen, um nicht für jede weitere oder neue Notifizierung, die einen gleichartigen Abfall betrifft, erneut die Kosten überprüfen zu müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines Angebots - bezogen auf die Verwertungs- oder Beseitigungskosten - in dem die Verwertung oder Beseitigung deutlich unterhalb der durchschnittlichen Kosten angeboten wird, dieses Angebot nur dann als Grundlage akzeptiert werden kann, wenn eine verbindliche Erklärung vorgelegt wird. In dieser Erklärung sollte sich das Entsorgungsunternehmen bis zur Freigabe der Sicherheitsleistung verpflichten, die angebotenen Preise und die Übernahme der festgelegten Menge zu garantieren.
Nachfolgend werden zu den jeweiligen Kosten Berechnungshinweise gegeben.
Transportkosten (CT) und Sicherheitsfaktor (ST):
Die Bestimmung der Kosten des Rücktransports pro Kilometer und pro Tonne ist nur unter Berücksichtigung der Abfallart und der jeweils erforderlichen Transportbedingungen möglich. Für die Berechnung können z.B. die Transportkosten für den Hintransport angesetzt werden, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von bis zu 30 %. Alternativ können durchschnittliche Kosten des Rücktransports pro Tonne angesetzt werden; dies dürfte in der Regel erfolgen, so dass die Entfernung (D) in der o. g. Berechnungsformel entfallen kann.
Entfernung (D):
Ist die Entfernung nicht bereits in den v. g. Transportkosten pro Tonne berücksichtigt worden und liegen zur Entfernung keine konkreten Angaben vor, sollte die ungefähre Distanz ggf. mit einem Sicherheitszuschlag in Ansatz gebracht werden.
Verwertungs- oder Beseitigungskosten (CRD) und Sicherheitsfaktor (SRD):
Die Kosten der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung sind unter Berücksichtigung der Abfallart und der Inhaltsstoffe sowie des erforderlichen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens zu ermitteln. Diese unterliegen marktbedingten Schwankungen und sind im Einzelfall häufig durch zahlreiche Zuschläge gekennzeichnet (z.B. geringer Heizwert oder besondere Inhaltsstoffe).
Die in den Verwertungs- oder Beseitigungskosten genannten Kosten "aller erforderlichen vorläufigen Verfahren" sollten sich ausschließlich auf die Kosten beziehen, die für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung einschließlich evtl. notwendiger Umverpackungen usw. erforderlich sind. Diese Kosten können bei der Berechnung über einen Sicherheitszuschlag von z.B. 10 - 30 % abgedeckt werden. Weitergehende Maßnahmen sind in der Praxis wirtschaftlich nicht kalkulierbar, da diese im Vorfeld, d. h. bei der Berechnung der Sicherheitsleistung, bekannt sein müssten. Im Regelfall ist ohnehin eine Rückführung mit einer direkten Verwertung oder Beseitigung anzustreben.
Lagerkosten für 90 Tage (CS) und Sicherheitsfaktor (SS):
Gem. Art. 22 und 24 hat die Rückführung nach Bekanntgabe innerhalb von 90 bzw. 30 Tagen oder eines anderen, von den Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums zu erfolgen.
Die Lagerkosten sind ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit des Abfalls zu ermitteln. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung ist es ausreichend, die durchschnittlichen Kosten einer Zwischenlagerung bezogen auf die notifizierten Abfälle und den maximalen Zeitraum von 90 Tagen zugrunde zulegen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von bis zu 30 %.
Die so festgelegten Lagerkosten einschl. Sicherheitsfaktor sollen die Lagerkosten für die Fälle nach Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7 ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis erhalten hat, bis zum Zeitpunkt der Rückführung (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1) abdecken.
Menge der Abfälle (M):
Die Gesamtabfallmenge ergibt sich aus dem Notifizierungsformular. Bei Sammelnotifizierungen können gem. Abs. 8 anstatt der Gesamtmenge auch Teilmengen bei der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die zuständige Behörde legt die Teilmengen in Abstimmung mit dem Notifizierenden fest. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass für jede verbrachte Teilmenge die Verwertungs- bzw. Beseitigungsbestätigung vorliegen muss, um die Sicherheitsleistung auf die nächste Teilmenge zu übertragen.
Auch die in Deutschland bislang übliche Praxis der Teilsicherheitsleistungen (Festlegung nur einer einzigen Teilsicherheitsleistung und Auflage, dass Abfälle nur im Rahmen der jeweiligen Differenz zwischen der Teilmenge, die durch die Teilsicherheitsleistung abgedeckt ist und der Summe der bereits verbrachten Mengen, für die noch keine Verwertungs- bzw. Beseitigungsbestätigungen vorliegen, verbracht werden dürfen) entspricht Abs. 8.
Die Sicherheitsleistung kann auch von einer dritten Person (einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person) gestellt werden, soweit der zuständigen Behörde durch Bevollmächtigung oder vertragliche Vereinbarung durch den Notifizierenden der Zugriff auf diese Sicherheit eingeräumt worden ist.
Für den Fall der Vorlage der Sicherheitsleistung oder einer Kopie davon zu einem Zeitpunkt nach der Zustimmung ist in den Nebenbestimmungen eine Auflage zum Erlöschen der Zustimmung bei Nichtvorlage der Sicherheitsleistung (Fiktion des Widerrufs) gem. Art. 10 Abs. 3 aufzunehmen Dies ist notwendig da der deutschen zuständigen Behörde, die die Sicherheitsleistung festgelegt hat, eine Prüfung der Sicherheitsleistung, insbesondere des Deckungsbetrages, der Gültigkeit und der Laufzeit (erster Transport bis Befristung der Notifizierung plus max. Frist für die Verwertung oder Beseitigung) erst nach erteiltem Bescheid möglich ist. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort ist für die Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 nicht zuständig und kann daher in der genannten Auflage im Sinne von Art. 10 Abs. 3 nur die Vorlage der Sicherheitsleistung an die zuständige Behörde am Versandort unmittelbar vor der ersten Verbringung vorsehen.
Die Genehmigung bzw. Festlegung der Sicherheitsleistung - einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag - sollte in der Regel bereits vor oder mit der Weiterleitung der Notifizierung gem. Art. 7 Abs. 1 spätestens jedoch mit dem Zustimmungsbescheid zur Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort erfolgen.
Form und Inhalt der Sicherheitsleistung oder der entsprechenden Versicherung:
Grundsätzlich gilt für jede zugelassene Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung, dass die Konkursfestigkeit des Sicherungsmittels sowie der unbedingte Zugriff für den Sicherungsnehmer zum vorgesehenen Sicherungszweck zu gewährleisten sind. In der Regel werden Bankbürgschaften oder Versicherungen verwendet. So genannte Konzernbürgschaften können als Sicherheitsleistung nicht anerkannt werden, da sie nicht den Umfang einer Sicherheitsleistung nach Art. 6 abdecken und darüber hinaus den Behörden keinen direkten Zugriff gestatten. Auch im Falle des Konkurses ist ein Zugriff auf Konzernbürgschaften nicht vorgesehen.
Bankbürgschaften:
Bankbürgschaften werden auf eigenen Formularen der jeweiligen Banken ausgestellt. Inhaltlich ist darauf zu achten, dass die Bank sich gegenüber der zuständigen Behörde selbstschuldnerisch in Höhe der festgesetzten Sicherheit verbürgt (unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage - §§ 770, 771 BGB) und die folgenden Punkte berücksichtigt werden (siehe Anlage 5: Entwurf einer Bankbürgschaft):
Versicherung:
Bei Versicherungspolicen (siehe Anlage 6: Entwurf einer Versicherungspolice) sollten der Rahmenvertrag sowie eine auf die jeweilige Notifizierung ausgestellte Versicherungspolice vorgelegt werden. Im Übrigen gelten inhaltlich die o. g. Kriterien.
Einfuhr, Durchfuhr:
Sind im Fall der Einfuhr in die EU durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort zusätzliche Sicherheitsleistungen festzulegen bzw. zu genehmigen, die zu einer Erhöhung der bereits durch die ausländische Behörde festgelegten Sicherheitsleistung führen, kann bei ausländischen Bankbürgschaften auch sichergestellt werden, dass die deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort Zugriff auf diese zusätzlichen Sicherheitsleistungen hat.
In der Regel übernehmen deutsche korrespondierende Banken die Garantie gegenüber der ausländischen Bank zur Auszahlung auf schriftliche Anforderung.
Im Fall der Durchfuhr durch Deutschland, die zugleich eine Durchfuhr durch die EU ist, findet § 3 Abs. 2 AbfVerbrG Anwendung.
Die Sicherheitsleistung ist - mit Ausnahme des in Abs. 6 geregelten Falls - gem. Unterabs. 2 freizugeben, wenn für die verbrachte Abfallmenge, für die die Sicherheitsleistung festgelegt wurde, eine Bescheinigung über den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung vorgelegt worden ist. Dies gilt, wenn
Wenn nach Art. 15 Buchst. f eine oder mehrere nachfolgende Verwertungen oder Beseitigungen in einem anderen Staat vorgenommen werden und eine erneute Notifizierung erforderlich ist, kann die ursprüngliche Sicherheitsleistung freigegeben werden, nachdem eine Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurde. Rücknahmepflichten, die sich ggf. aus den erneuten Notifizierungen ergeben, betreffen dann nicht mehr die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort.
Abweichend von der Regelung kann nach Abs. 5 i. V. m. Art. 15 Buchst. e die Sicherheitsleistung in dem in Abs. 6 genannten Fall bereits nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung freigegeben werden, wenn:
Bei einer Verbringung aus dem Bundesgebiet sollte die zuständige Behörde am Versandort in der Regel die Sicherheitsleistung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort freigeben, nachdem sie die Bescheinigung gem. Art. 15 Buchst. d erhalten hat, wodurch sie nicht mehr von den Rücknahmeverpflichtungen gem. Art. 22 und 24 betroffen werden kann.
Die zuständige Behörde, die Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, hat im Falle einer Rücknahme nach Art. 22 oder 24 die Verpflichtung, den anderen betroffenen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entstandene Kosten zu erstatten (z.B. Lagerkosten zur Sicherstellung gem. Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7 oder, soweit z.B. eine anderweitige Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gem. Art. 22 Abs. 3 durch die betroffenen Behörden festgelegt worden ist, die hierfür notwendigen Mittel).
Für die Erstattung von Kosten ist es erforderlich, dass von der betroffenen Behörde die entsprechenden Belege bzw. Nachweise - in Form von Rechnungen oder Angeboten - der zuständigen Behörde, die Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, zur Verfügung gestellt werden, um diese Kosten aus der Sicherheitsleistung gegenüber der Bank oder dem Versicherungsunternehmen schriftlich anfordern zu können.
Siehe Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 (Menge der Abfälle).
3.1.4 Zu Art. 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
Die zuständige Behörde am Versandort hat die ihr vorgelegte Notifizierung formell zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit der eingereichten Informationen und Unterlagen. Sobald alle Informationen und Unterlagen im Sinne von Anhang II Teil 1 und 2 vorliegen, gilt die Notifizierung als "ordnungsgemäß ausgeführt" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 und muss nach Abs. 1 weitergeleitet werden.
Stellt die Behörde das Fehlen von Informationen oder Unterlagen im Notifizierungs- oder Begleitformular fest ("Muss-Angaben" nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anhang II Teil 1 und 2), so sind diese Angaben gegenüber dem Notifizierenden nachzufordern.
Zusätzliche (fakultative) Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 ("Kann-Angaben" nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3) sollten bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor Weiterleitung der Notifizierung, nachgefordert werden. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sollte in diesem Fall bei der Weiterleitung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung darauf hingewiesen werden, dass Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 angefordert wurden, damit diese noch keine Empfangsbestätigung erteilt (vgl. Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3).
Bezüglich des Begriffs "Werktage" wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3.1 (3. Absatz) verwiesen.
Die Benachrichtigung des Notifizierenden über die Übermittlung der Notifizierung nach Abs. 1 hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Art. 26).
3.1.5 Zu Art. 8 Ersuchen der zuständigen Behörde um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
Die Unterrichtung anderer zuständiger Behörden über das Ersuchen zusätzlicher (fakultativer) Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 3 hat schriftlich zu erfolgen. Sobald solche angeforderten fakultativen Informationen und Unterlagen bei der deutschen zuständigen Behörde am Versandort eingetroffen sind, muss diese Behörde hiervon die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, damit diese nicht mehr an der Erteilung der Empfangsbestätigung rechtlich gehindert ist.
Die Empfangsbestätigung ist mit einem Absendestempel und/oder einer Unterschrift im Feld 19 des Notifizierungsformulars zu versehen und auch bei vorheriger Übermittlung durch Telefax zusätzlich auf dem Postweg abzusenden (siehe auch Art. 26).
Die mit Gründen versehene Erklärung nach Abs. 3 sollte aus Transparenzgründen zusätzlich in Kopie auch an die übrigen zuständigen Behörden versandt werden.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort darf die Empfangsbestätigung erst ausstellen, wenn keine der anderen zuständigen Behörden zusätzliche Unterlagen ("Kann Angaben") nachfordert.
3.1.6 Zu Art. 9 Zustimmung durch die zuständige Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
Ist die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen und bestehen keine Einwandsgründe nach Art. 11 und 12, so müssen die betroffenen Behörden der beantragten Verbringung zustimmen. Soweit die zuständige Behörde der beantragten Verbringung schriftlich zustimmt, geschieht dies im Sinne des Abs. 1 und 3 durch Abstempelung des Notifizierungsformulars in Feld 20 vor Ablauf der 30-Tages-Frist. Gem. Abs. 1 und 6 trifft dabei jede betroffene Behörde eine selbständige Entscheidung.
Die deutschen zuständigen Behörden dürfen eine schriftliche Zustimmung auch vor Erteilung der Empfangsbestätigung erteilen. Eine stillschweigende Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde setzt die Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie den Ablauf einer Frist von 30 Tagen voraus, innerhalb derer von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde kein Einwand erhoben worden ist.
Im Falle eines Transports mit Umladung zwischen verschiedenen Verkehrsträgern sollte die deutsche zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung und Entscheidung nach Abs. 1 auch die für mögliche Umschlagsbetriebe zuständigen Überwachungsbehörden anderer Länder bei der inhaltlichen Prüfung der Verbringung vor der Zustimmung zur Notifizierung beteiligen (siehe dazu auch Ausführungen zu Anhang II Teil 3 Nr. 4).
Sofern die deutsche zuständige Behörde Einwände nach Art. 11 (Beseitigung) bzw. 12 (Verwertung) erhoben hat, ist eine spätere schriftliche Zustimmung nach einer Ausräumung der Einwandsgründe nur nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 4 und 5 bzw. Art. 12 Abs. 3 und 4 möglich. Ist die 30-Tage-Frist nach Erteilung der Empfangsbestätigung zum Zeitpunkt einer nach Erhebung eines Einwandes nunmehr beabsichtigten Zustimmung bereits verstrichen, ist eine schriftliche Zustimmung nur im ggf. zu dokumentierenden Einvernehmen mit den anderen zuständigen Behörden möglich (vgl. Art. 11 Abs. 5 bzw. Art. 12 Abs. 4).
Die Verbringung ist nach Abs. 6 insbesondere erst dann zulässig, wenn kumulativ die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie bei Durchfuhrstaaten die schriftliche oder stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden vorliegen.
Ob alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, hat der Notifizierende selbst zu prüfen (siehe auch Abs. 6) und danach in Feld 15 des Begleitformulars mit Unterschrift zu bescheinigen. Die Richtigkeit der Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden geprüft, wenn sie spätestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung eine Kopie des Begleitformulars erhalten (siehe dazu Ausführungen zu Art. 16).
Bezüglich Abs. 7 siehe § 4 Abs. 5 AbfVerbrG.
3.1.7 Zu Art. 10 Auflagen für eine Verbringung
Es gibt Auflagen, die sich auf in Art. 11 und 12 aufgeführte Gründe stützen (Abs. 1), und Auflagen für den Transport der Abfälle im eigenen Zuständigkeitsbereich (Abs. 2).
Im Gegensatz zu den Auflagen nach Gründen der Art. 11 und 12 beziehen sich die Transportauflagen nur auf innerstaatliche Regelungen.
Siehe auch § 4 Abs. 1 AbfVerbrG.
3.1.8 Zu Art. 11 und 12 Einwände (allgemein)
Die Erhebung eines Einwandes beinhaltet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 06.11.2003 (7 C 2.03) nicht den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sondern nur die Ablehnung des in der Notifizierung liegenden Antrags auf Erteilung einer Zustimmung zur beabsichtigten Abfallverbringung. Ein Einwand im Sinne der VVA ist somit ein Grund für die Ablehnung des Antrages des Notifizierenden auf behördliche Zustimmung zur Abfallverbringung. Die Abfallverbringung bleibt also auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Einwandserhebung mangels Vorliegens der erforderlichen Zustimmung der deutschen Behörde unzulässig.
Einwände können grundsätzlich nach Maßgabe der Einwandsgründe des Art. 11 (Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen) oder des Art. 12 (Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen) erhoben werden. Die dort aufgeführten Einwandsgründe stehen sowohl der zuständigen Behörde am Versandort als auch am Bestimmungsort zur Verfügung. Der für die Durchfuhr zuständigen Behörde stehen die Einwandsgründe nur eingeschränkt - nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 zur Verfügung.
Die gegenüber den Einwandsgründen des Art. 12 weiter gehenden Einwandsgründe des Art. 11 stehen den zuständigen Behörden nur dann zur Verfügung, wenn die Abfälle vom Notifizierenden gegenüber der Behörde in Feld 3 des Notifizierungsformulars als zur Beseitigung bestimmte Abfälle notifiziert worden sind. Sind jedoch die Abfälle in dieser Weise als zur Verwertung bestimmte Abfälle notifiziert worden, stehen der zuständigen Behörde auch nur die Einwandsgründe des Art. 12 zur Verfügung. Dies gilt auch bei einer abfallverbringungsrechtlich unzutreffenden Einstufung von notifizierten Abfällen als zur Verwertung bestimmte Abfälle durch den Notifizierenden, die an sich als zur Beseitigung bestimmte Abfälle einzustufen sind 5. In diesem Fall kann ein hierfür zugeschnittener Einwand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erhoben werden. Die zuständige Behörde kann hierbei auch für den Fall einer etwaigen neuen Notifizierung der Verbringung als Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen auf Einwände nach Art. 11 hinweisen, die sie im Fall der Einreichung einer solchen neuen Notifizierung erheben würde.
Bei gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen stehen nach Art. 3 Abs. 5 die für zur Beseitigung bestimmte Abfälle geltenden Einwandsgründe des Art. 11 jedoch auch dann zur Verfügung, wenn diese Abfälle tatsächlich verwertet werden sollen.
Gem. § 24 VwVfG sind auch im Rahmen der Prüfung auf Vorliegen von Einwandsgründen gem. Art. 11 und Art. 12 die zuständigen Behörden verpflichtet, im Notifizierungsverfahren Ermittlungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Einwandes durchzuführen und ggf. hierzu Unterlagen anzufordern. Die Erhebung eines Einwandes liegt grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens. Bei einzelnen Einwandsgründen der Art. 11 und 12 kann jedoch eine aus sonstigem EU-Recht, aus Bundesrecht oder ggf. Landesrecht ableitbare Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde im Notifizierungsverfahren bestehen, diesen Einwand auch zu erheben. Soweit dies der Fall ist, wird bei der Darstellung der einzelnen Einwandsgründe darauf hingewiesen, dass der Einwand bei Erfüllung seiner Voraussetzungen auch zu erheben ist (siehe z.B. Abschnitt 3.1.9.1 zur Verbringung von Siedlungsabfällen).
Hinsichtlich von übergangsweise geltenden Besonderheiten zur Einwandserhebung bei der Verbringung von Abfällen in die neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakei und Lettland wird auf Art. 63 Abs. 1 bis 3 verwiesen.
Die Bestimmungen des Art. 11 und 12 enthalten zum Teil gleiche oder ähnliche Einwände. Daher wird im Folgenden bei den Ausführungen zu Art. 11 wiederholt auf Ausführungen zu Art. 12 verwiesen.
3.1.9 Zu Art. 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Auf die Vorbemerkungen vor den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1, die bezüglich Art. 11 entsprechend gelten, wird verwiesen.
Buchst. a, e, g und i
Diese Einwände sind in Art. 12 (Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen) nicht vorgesehen.
Der Einwand nach Buchst. e sowie die in Art. 11 Abs. 3 normierte Ausnahme vom Einwand nach Buchst. a sind für deutsche zuständige Behörden nicht relevant, da es nach deutschem Recht z. Zt. keine generellen Verbote für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in das Bundesgebiet gibt.
Der Einwand nach Buchst. i setzt lediglich voraus, dass die zu verbringenden Abfälle gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (zur Beseitigung oder zur Verwertung, vgl. Art. 3 Abs. 5) sind. Bei Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen aus dem Bundesgebiet besteht - nach Maßgabe der nachfolgenden bei Buchst. a aufgeführten Rechtsvorschriften - eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung dieses Einwandes.
Buchst. a
Dieser Einwand setzt voraus, dass die beabsichtigte Verbringung des Abfalls EG -Regelungen oder deutschen Rechtsvorschriften widerspricht, die eines der in Buchst. a aufgeführten drei Ziele verfolgen.
Als solche Rechtsvorschriften, die somit die deutsche zuständige Behörde am Versandort auch zur Erhebung dieses Einwandes bei Vorliegen seiner Voraussetzungen verpflichten, kommen derzeit nur deutsche Vorschriften in Betracht, und zwar praktisch nur bei der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet, nämlich:
Buchst. g
Dieser Einwand hat bei einer Verbringung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf den der deutschen zuständigen Behörde am Versandort zur Verfügung stehenden Einwand des Abs. 1 Buchst. a (ggf. Buchst. i) in der Regel keine eigenständige Bedeutung, sondern nur bei einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet.
Den Einwand kann eine deutsche zuständige Behörde zur Verfolgung von drei Zwecken erheben,
Die Einschränkungen in Buchst. g für die Erhebung dieses Einwandes, und zwar die "Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten" oder der "Notwendigkeit besonderer Anlagen", dürften für die Beseitigung von ausländischen zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Deutschland praktisch kaum eine Rolle spielen.
Eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort zur Erhebung dieses Einwandes besteht zum einen im Falle der Nr. 3. Eine solche Verpflichtung besteht in den Fällen der Nr. 1 und 2 dann, wenn die beabsichtigte Verbringung die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsaufgaben des Betreibers der Anlage (z.B. nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) beeinträchtigen könnte.
Buchst. b, c, d, f, h und j
Siehe dazu die Ausführungen zu den identischen Einwänden des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, d, e, f, i und j (erster Fall) sowie die Vorbemerkungen vor den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a.
3.1.9.2 Zu Art. 11 Abs. 4 und 5
Siehe Ausführungen zu Art. 9.
3.1.10 Zu Art. 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Soweit Einwände sich auf die Verwertung des Abfalls beziehen, ist Prüfungsgegenstand für die zuständige Behörde grundsätzlich das erste Verwertungsverfahren im Empfängerstaat. Bei einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung (siehe Ausführungen zu Art. 15) sind jedoch nach Art. 15 Buchst. b Prüfungsgegenstand auch die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung und ggf. zusätzlich auch eine nachfolgende vorläufige Verwertung oder Beseitigung.
Die in Art. 12 aufgeführten Einwände lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
Buchst. a (Verstoß gegen EG-Abfallrahmenrichtlinie)
Dieser Einwand hat ausgenommen von Buchst. a i. V. m. Art. 10 EG-Abfallrahmenrichtlinie derzeit grundsätzlich keine Relevanz für die deutschen zuständigen Behörden bei Berücksichtigung der weiteren Einwände des Art. 12 .
Buchst. a i. V. m. Art. 4 EG-Abfallrahmenrichtlinie: Grundsätzlich derzeit keine Relevanz, da Buchst. c i. V. m. Abs. 5 und Abs. 6 bereits die Erhebung des Einwandes, die Verwertung im Empfängerstaat genüge nicht den nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, umfassend regeln. Buchst. c Unterabs. 2 und Abs. 5 und 6 sehen dabei Ausnahmen bzw. Bestimmungen vor, die laut EuGH 6 bezüglich dieses (seinerzeit auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, erstes Tiret der EG-AbfVerbrV gestützten) Einwandes nicht vorgesehen sind 7.
Buchst. a i. V. m. Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie: Grundsätzlich derzeit keine Relevanz, da Buchst. k bereits weitere Voraussetzungen vorsieht für die Geltendmachung eines Einwandes, der auf einen Verstoß gegen Abfallwirtschaftspläne gestützt wird, die auf der Grundlage von Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie erstellt worden sind.
Diese Voraussetzungen sind in Buchst. a i. V. m. Art. 7 EG-Abfallrahmenrichtlinie nicht vorgesehen 8.
Buchst. a i. V. m. Art. 10 EG-Abfallrahmenrichtlinie: Ein fehlender Einklang der Verbringung mit Art. 10 EG-Abfallrahmenrichtlinie liegt dann vor, wenn für die Verwertungsanlage im Empfängerstaat keine von dessen Behörden erteilte Genehmigung (nach Art. 10 EG-Abfallrahmenrichtlinie) bzw. keine normative Befreiung von der Genehmigungspflicht (nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EG-Abfallrahmenrichtlinie) vorliegt.
Buchst. b (Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften)
Der von einer deutschen zuständigen Behörde erhebbare Einwand kann sich nur auf Handlungen beziehen, die im Verlauf der beabsichtigten Verbringung und der damit verbundenen Verwertung in Deutschland selbst vorgenommen werden und die im Widerspruch zu deutschen Rechtsvorschriften stehen. Zu solchen Handlungen gehören die Beförderung der Abfälle oder - bei Verbringungen in das Bundesgebiet - die Verwertung der Abfälle. Handlungen zur Verwertung von Abfällen in Deutschland stehen u. a. dann im Widerspruch zu deutschen Rechtsvorschriften, wenn
Die Beförderung von Abfällen in Deutschland entspricht insbesondere dann nicht den deutschen Vorschriften, wenn eine erforderliche Transportgenehmigung für den vorgesehenen Beförderer, der die Abfälle im Verlauf der Verbringung in Deutschland befördern soll, nicht vorhanden ist oder wenn die für das Führen des Abfallbeförderungsfahrzeuges auf deutschen Verkehrswegen geltenden deutschen Vorschriften nicht erfüllt sind.
Soweit eine vorgesehene Verbringung aus dem Bundesgebiet gegen deutsche Inverkehrbringensverbote oder sonstige deutsche Vorschriften verstoßen würde, die die Beförderung der Abfälle oder andere Handlungen im Bundesgebiet verhindern sollen, kann ein Einwand nach Buchst. b i. V. m. mit solchen deutschen Vorschriften erhoben werden.
Soweit aber eine vorgesehene Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet gegen Inverkehrbringensverbote oder Zuführungsge- oder -verbote verstoßen würde, die sich aus deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltvorschriften, ergeben und die sich gegen eine bestimmte Art der Verwertung oder Beseitigung richten, ist die Erhebung eines Einwandes nach Buchst. b nicht möglich. Denn dann würde eine bestimmte Verwertung oder Beseitigung eines Abfalls, die durch ein solches Inverkehrbringensverbot oder Zuführungsge- oder -verbot (etwa nach der ChemVerbotsV, der GewAbfV (§ 2 ff.), der AltfahrzeugV (§ 4 Abs. 1) und der AltholzV (§ 8)) unterbunden werden soll, nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland stattfinden. Geprüft werden kann aber dann die Erhebung eines Einwandes nach Buchst. c oder j.
Umgekehrt kann aber bei einer Verbringung eines Abfalls in das Bundesgebiet ein Einwand nach Buchst. b auch auf solche nationalen Inverkehrbringensverbote oder Zuführungsge- oder verbote gestützt werden, sofern die Handlung, gegen die sich solche Verbote richten, in Deutschland stattfindet.
Aus der Verbindlichkeit von einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, die zur Erhebung des Einwandes berechtigen, folgt, dass die deutsche zuständige Behörde diesen Einwand bei Erfüllung seiner Voraussetzungen auch erheben muss.
Buchst. c (Schutz nationaler Standards)
Der Einwand, die Verwertung im Empfängerstaat werde nicht den für diese Verwertung geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat gerecht, ist insbesondere für die deutsche zuständige Behörde am Versandort relevant, auch bei Verbringungen in Drittstaaten.
Die Erhebung dieses Einwandes kommt insbesondere in Betracht, wenn
Für die Erhebung dieses grundsätzlich nur für die zuständige Behörde am Versandort relevanten Einwandes gelten folgende Voraussetzungen:
Eine Verpflichtung der deutschen zuständige Behörde am Versandort zur Erhebung dieses Einwands besteht dann, wenn eine Verbringung ins Ausland deutschen Inverkehrbringensverboten oder Zuführungsge- oder -verboten insbesondere von abfallrechtlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen würde, die die Einhaltung materiellrechtlicher Vorgaben für die Verwertung sicherstellen wollen (vgl. z.B. § 8 AltholzV, § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, GewAbfV und ChemVerbotsV, soweit diese Abfälle als Erzeugnisse betrifft).
Buchst. d (illegale Verbringungen und Verstöße gegen Umweltrecht)
Der Einwand ist möglich, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, aus der sich eine Verurteilung (insbesondere Urteil, Strafbefehl oder Beschluss) wegen Verstößen auf dem Gebiet des Umweltschutzes (nicht nur des Abfallrechts) ergibt. Adressat dieser Verurteilung müssen natürliche oder (bei Bußgeldbescheiden nach § 30 OWiG) juristische Personen sein, die Notifizierende oder Empfänger sind oder gesetzliches Vertretungsorgan (bei einer GmbH also Geschäftsführer) einer juristischen Person als Notifizierender oder Empfänger sind.
Die zuständige Behörde kann diesen Einwand erheben, wenn ihr Nachweise über Verurteilungen (rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen) vorliegen. Sie kann zur Vorbereitung ihrer behördlichen Entscheidung vom Notifizierenden nach Anhang II Teil 3 Nr. 14 die Vorlage eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Notifizierenden oder den Empfänger verlangen.
Buchst. e (Verstöße gegen Art. 15 und 16)
Dieser Einwand bezieht sich insbesondere auf die unrichtige Handhabung von Begleitformularen. Der Einwand setzt eine "Verurteilung" des Notifizierenden oder Empfängers wegen Verstößen gegen Art. 15 oder Art. 16 nicht voraus.
Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Nichteinhaltung von Art. 15 bzw. 16 geltend gemacht werden kann, sollte die Regelung von § 3 Abs. 4 AbfVerbrG entsprechend berücksichtigt werden.
Buchst. f (Verstoß gegen internationale Übereinkommen)
Dieser Einwand könnte nur dann eine eigenständige Bedeutung haben, wenn ein internationales Übereinkommen für die EU, Deutschland oder einen anderen EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verbindlich geworden ist, jedoch bislang noch nicht in EG-Recht bzw. nationales Recht umgesetzt worden sein sollte. Für solche Fälle, in denen die Einwände des Buchst. j (erster Fall) oder b (noch) nicht zur Verfügung stehen, wird auf die Grundsätze in den Ausführungen zu Buchst. j, erster Fall (Verstoß gegen EG-rechtliche Vorgaben) entsprechend Bezug genommen.
Buchst. g (fehlende Rechtfertigung der Verwertung)
Der Einwand kommt nur in Betracht, wenn eine Verbringung abfallverbringungsrechtlich tatsächlich zur Verwertung bestimmte und nicht zur Beseitigung bestimmte Abfälle betrifft (der Einwand des Buchst. h kann somit nicht erhoben werden).
Bei der Frage der Erhebung dieses Einwandes, bei der das BVerwG den deutschen zuständigen Behörden einen nicht unerheblichen Einschätzungsspielraum zubilligt 9, müssen diese Behörden die in diesem Einwandsgrund aufgeführten vier Zahlengrößen erwägen und miteinander in Beziehung setzen.
Angaben zu diesen Zahlengrößen zählen zu den Angaben (vgl. Anhang II Teil 1 Nr. 20), die vorliegen müssen, bevor die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung weiterleitet.
Je geringer der Anteil an verwertbarem Abfall im Vergleich zum Anteil an nicht verwertbarem Abfall ist, je geringer der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe ist oder je größer die Kosten der Verwertung und/oder die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils sind, desto weniger rechtfertigt sich die Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten.
Buchst. h (unrichtige Einstufung als zur Verwertung bestimmte Abfälle)
Dieser Einwand steht zur Verfügung, wenn die vom Notifizierenden gem. Feld 3 des Notifizierungsformulars zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Auffassung der zuständigen Behörde abfallverbringungsrechtlich zur Beseitigung bestimmte Abfälle sind.
Zu den Kriterien für eine Einstufung als Verwertung bzw. als Beseitigung wird auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG Bezug genommen 10. Eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde zur Erhebung dieses Einwandes besteht nur dann, wenn im Falle einer tatsächlichen Einstufung als Beseitigung die Entscheidung dieser Behörde anders ausfallen würde als bei einer Einstufung als Verwertung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Falle einer Einstufung als Beseitigung
Buchst. i (IVU-Richtlinie: keine Anwendung der besten verfügbaren Technik) 11
Der Einwand kommt in Betracht, wenn nachweislich
Der Einwand ist auf Grund seiner Formulierung bei Ausfuhren in Drittstaaten nicht erhebbar.
Bezüglich der Frage, inwieweit eine deutsche zuständige Behörde zur Erhebung eines Einwandes verpflichtet ist, wird auf die Ausführungen zu Buchst. j erster Fall verwiesen.
Zur IVU-Richtlinie sind auf der Webseite des European IPPC Bureau in Sevilla für verschiedene Industriezweige (u. a. auch Abfallbehandlung und Abfallverbrennung, siehe Anlage 2) englische Dokumente zur Anwendung der besten verfügbaren Technik ("BREFs ": best available techniques reference documents) eingestellt. Deutsche Fassungen sind auf der UBAWebseite eingestellt (siehe Anlage 2).
Buchst. j erster Fall (Verstoß gegen verbindliche Umweltschutzstandards)
Mit verbindlichen Umweltschutzstandards (als einem der beiden Fälle des Buchst. j; siehe zum zweiten Fall die Ausführungen unten) sind, wie sich auch aus dem Wortlaut des komplementären Einwandes des Art. 11 Abs. 1 Buchst. j ergibt, verbindliche Umweltschutzstandards des EG-Rechts gemeint, und zwar des EG-Sekundärrechts. Hierunter fallen EG-Richtlinien, z.B. die EG-Abfallverbrennungsrichtlinie, EG-Verordnungen, z.B. die EG-Verordnung über POPs (Art. 7) und Entscheidungen. EG-Richtlinien können nur dann verbindliche Umweltstandards enthalten, wenn die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Soweit insbesondere den neuen, auch in Art. 63 nicht genannten EU-Mitgliedstaten für bestimmte Anlagen etwa in den Beitrittsverträgen befristete Ausnahmen von EG-Richtlinien gewährt worden sind, ist der Einwand auch dann erhebbar, wenn diese Ausnahmen zulässigerweise in Anspruch genommen werden.
Der Einwand ist bei Ausfuhren in Drittstaaten nicht erhebbar. Bei Ausfuhren gelten gem. Art. 35 Abs. 4 Buchst. d und Art. 38 Abs. 4 Buchst. b, jeweils i. V. m. Art. 49 Abs. 2 entsprechende Möglichkeiten.
Soweit der Betrieb einer Anlage im EU-Empfängerstaat nachweislich nicht den Anforderungen einer Bestimmung im EG-Recht genügt und insoweit (mangels einer Ausnahme) auch gegen diese Bestimmung verstößt, besteht eine Verpflichtung der deutschen zuständigen Behörde zur Einwandserhebung. Dies gilt auch dann, wenn eine Behörde eine Ausnahmegenehmigung (z.B. zur Nachrüstung eines Filters) erteilt hat, diese Ausnahmegenehmigung aber im Widerspruch zu einer EG-rechtlichen Bestimmung steht. Denn dann wäre eine Verbringung von Abfällen in eine solche Anlage auch bei Vorliegen aller Zustimmungen nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. e illegal. Somit muss die deutsche zuständige Behörde am Versandort, um nicht eine illegale Verbringung zuzulassen, in angemessener, mit den Möglichkeiten des Notifizierungsverfahrens vereinbarer Weise darüber Gewissheit haben, dass die Voraussetzungen dieses Einwandes nicht vorliegen. Eine solche Gewissheit wird in der Regel bestehen, wenn die Zulassung für die Anlage im EU-Empfängerstaat auf Grund von Vorschriften erlassen worden ist, durch die ausweislich eines Hinweises in dieser Vorschrift eine EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Eine solche Gewissheit wird ferner in der Regel bestehen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort schriftlich bestätigt hat, dass eine von ihr erteilte Zulassung den Anforderungen der maßgeblichen EG-Richtlinie entspricht. Der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bleibt es unbenommen, weitere Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des EG-Rechts zu verlangen.
Soweit eine Zulassung für eine Anlage in einem (neuen) EU-Empfängerstaat noch nicht an die Vorgaben einer EG-Richtlinie angepasst ist und Belege vorgelegt werden, aus denen sich die Übereinstimmung des tatsächlichen Betriebs der Anlage mit den (gegenüber der Zulassung strengeren) Vorgaben der EG-Richtlinie ergeben soll, ist der Einwand dennoch erhebbar (und zu erheben) 12
Wenn zwar nicht die Behandlung der Abfälle, wohl aber andere im Verlauf der beabsichtigten Verbringung vorgenommene Handlungen unmittelbar geltenden EG-Vorschriften widersprechen (vgl. z.B. Ausfuhrverbote nach Art. 11 EG-Verordnung Nr. 2037/2000), dann ist der Einwand entsprechend Buchst. j erster Fall ebenfalls zu erheben.
Bei einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet ist in aller Regel von der Einhaltung von EG-Vorschriften auf Grund bestehender deutscher Vorschriften, mit denen EG-Richtlinien umgesetzt worden sind, und auf Grund der behördlichen Anlagenüberwachung auszugehen.
Buchst. j zweiter Fall und Buchst. k (gemeinschaftsrechtliche Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen)
Mit solchen Verpflichtungen sind insbesondere in EG-Richtlinien, z.B. der EG-Verpackungsrichtlinie, der EG-Altfahrzeugrichtlinie und der EG-Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie, enthaltene Verwertungsverpflichtungen und Recyclingverpflichtungen (Verpflichtungen zur stofflichen Verwertung) gemeint. Solche Verpflichtungen sehen für Abfälle eine bestimmte Quote für die Verwertung insgesamt bzw. nur für die stoffliche Verwertung vor. Die Erhebung des Einwandes nach Buchst. j, zweiter Fall setzt somit einen Nachweis voraus, dass die Verbringung zur Nichteinhaltung solcher EG-rechtlichen Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen führen würde.
Die Erhebung des Einwandes nach Buchst. k setzt bei der Verwertung im Bundesgebiet das Vorliegen von Abfallwirtschaftsplänen im Sinne von § 29 KrW-/AbfG voraus, die verbindliche Festlegungen zum Zwecke der Einhaltung solcher EG-rechtlichen Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen enthalten.
3.1.10.2 Zu Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4
Siehe hierzu Ausführungen zu Art. 9.
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