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Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 15. September 2004
(BGBl. II Nr. 29 vom 20.09.2004 S. 1290; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
eingedenk des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Haftungsübereinkommen von 1992"),
im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden "das Fondsübereinkommen von 1992"),
in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,
unter Hinweis darauf, dass die höchste nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zu leistende Entschädigung möglicherweise nicht ausreicht, unter bestimmten Umständen den Entschädigungsbedarf in einigen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu decken,
in der Erkenntnis, dass eine Reihe von Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Fondsübereinkommens von 1992 es für dringend notwendig erachten, durch Schaffung einer Zusatzregelung, der die Staaten, wenn sie es wünschen, beitreten können, zusätzliche Mittel für die Entschädigung bereitzustellen,
in der Überzeugung, dass die Zusatzregelung sicherstellen soll, dass von Ölverschmutzungsschäden Betroffene für ihren Verlust oder Schaden voll entschädigt werden und dass sie die Schwierigkeiten für die Betroffenen in den Fällen mildern soll, in denen die Gefahr besteht, dass der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 verfügbare Entschädigungsbetrag nicht ausreicht, um festgestellte Ansprüche in voller Höhe zu befriedigen, und infolgedessen der Internationale Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden vorläufig entschieden hat, nur einen Teil eines festgestellten Anspruchs zu zahlen,
in der Erwägung, dass der Beitritt zu der Zusatzregelung nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 offen stehen soll
- sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Bestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(1) Hiermit wird ein "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Zusatzfonds" bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.
(2) Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds (im Folgenden als "Direktor" bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.
Dieses Protokoll gilt ausschließlich
Zusatzentschädigung
(1) Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht.
(2)
(3) Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Zusatzfonds die nach Absatz 2 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Protokoll tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.
(4) Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung für festgestellte Ansprüche, wie sie in Artikel 1 Absatz 8 definiert sind, und zwar nur für derartige Ansprüche.
Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung, wenn die Versammlung des Fonds von 1992 der Meinung ist, dass der Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche die Gesamtsumme der nach Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 zur Verfügung stehenden Entschädigung überschreitet oder zu überschreiten droht, und infolgedessen die Versammlung des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden hat, dass Zahlungen nur für einen Teil eines festgestellten Anspruchs geleistet werden. Die Versammlung des Zusatzfonds entscheidet dann, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds den nicht nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 gezahlten Teil eines festgestellten Anspruchs zahlt.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absätze 2 und 3 erlöschen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds nur dann, wenn sie nach Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1992 gegen den Fonds von 1992 erlöschen.
(2) Ein von einem Geschädigten gegen den Fonds von 1992 geltend gemachter Anspruch gilt als ein vom selben Geschädigten gegen den Zusatzfonds geltend gemachter Anspruch.
(1) Die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Fondsübereinkommens von 1992 finden auf Klagen wegen Entschädigung Anwendung, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gegen den Zusatzfonds anhängig gemacht werden.
(2) Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Zusatzfonds auf Entschädigung nach Artikel 4 dieses Protokolls wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4 dieses Protokolls entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats dieses Protokolls anhängig zu machen.
(3) Ist eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es ungeachtet des Absatzes 1 dem Kläger frei, eine damit zusammenhängende Klage gegen den Zusatzfonds entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats anhängig zu machen.
(1) Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Zusatzfonds, das von einem nach Artikel 7 dieses Protokolls zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
(2) Ein Vertragsstaat kann andere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, vorausgesetzt, damit ist sichergestellt, dass Urteile mindestens im gleichen Umfang wie nach Absatz 1 anerkannt und vollstreckt werden.
(1) Der Zusatzfonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.
(2) Der Zusatzfonds tritt in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992 nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.
(3) Dieses Protokoll beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Zusatzfonds gegenüber anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Zusatzfonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung.
(4) Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Zusatzfonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Protokoll zugestanden hätten.
Beiträge
(1) Jahresbeiträge zum Zusatzfonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a oder b erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150.000 Tonnen
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung, Beiträge an den Zusatzfonds zu zahlen.
(1) Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über
(2) Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.
(4) Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Zusatzfonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.
(5) Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Zusatzfonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Absatz 2 Buchstabe a und den nach Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.
(1) Die Bestimmungen von Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Beiträge zum Zusatzfonds.
(2) Ein Vertragsstaat kann nach dem in Artikel 14 des Fondsübereinkommens von 1992 beschriebenen Verfahren selbst die Verpflichtung übernehmen, Beiträge zum Zusatzfonds zu entrichten.
(1) Die Vertragsstaaten machen dem Direktor des Zusatzfonds Mitteilung über erhaltenes Öl in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Fondsübereinkommens von 1992, wobei jedoch Mitteilungen an den Direktor des Fonds von 1992 nach Artikel 15 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 so angesehen werden, als seien sie auch nach diesem Protokoll gemacht worden.
(2) Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Zusatzfonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Zusatzfonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors des Zusatzfonds, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.
(1) Ungeachtet des Artikels 10 wird für die Zwecke dieses Protokolls angenommen, dass jeder Vertragsstaat mindestens 1.000.000 Tonnen beitragspflichtiges Öl in Empfang nimmt.
(2) Ist die Gesamtmenge des in einem Vertragsstaat in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1.000.000 Tonnen, so übernimmt der Vertragsstaat die Verpflichtungen, die nach diesem Protokoll einer Person obliegen würden, die für im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Empfang genommenes beitragspflichtiges Öl dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, soweit für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.
(1) Gibt es in einem Vertragsstaat keine Person, welche die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllt, so macht dieser Vertragsstaat dem Direktor des Zusatzfonds für die Zwecke dieses Protokolls davon Mitteilung.
(2) Der Zusatzfonds zahlt nur dann Entschädigung für Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet, im Küstenmeer oder in einer nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii bestimmten Wirtschaftszone oder in einem danach bestimmten Gebiet eines Vertragsstaats in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diesen Vertragsstaat für alle dem betreffenden Ereignis vorausgehenden Jahre erfüllt worden ist. Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung fest, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
(3) Ist Entschädigung nach Absatz 2 vorläufig versagt worden, wird sie für das betreffende Ereignis auf Dauer versagt, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Direktor des Zusatzfonds den Vertragsstaat auf dessen Versäumnis hingewiesen hat, erfüllt worden ist.
(4) Fällige Beitragszahlungen an den Zusatzfonds werden mit der dem Schuldner oder den Beauftragten des Schuldners zustehenden Entschädigung verrechnet.
Organisation und Verwaltung
(1) Der Zusatzfonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
(2) Die Artikel 17 bis 20 und 28 bis 33 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Versammlung, das Sekretariat und den Direktor des Zusatzfonds.
(3) Artikel 34 des Fondsübereinkommens von 1992 findet Anwendung auf den Zusatzfonds.
(1) Das Sekretariat des Fonds von 1992 und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktors des Zusatzfonds tätig sein.
(2) Sind nach Absatz 1 das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1992 auch als Sekretariat und als Direktor des Zusatzfonds tätig, so wird der Zusatzfonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds durch den Vorsitzenden der Versammlung vertreten.
(3) Der Direktor des Zusatzfonds, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Protokoll und nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen die Bestimmungen von Artikel 30 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Anwendung durch Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit diesem Artikel erfüllen.
(4) Die Versammlung bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1992 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung, im Geiste der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1992 herzustellen.
(5) Der Zusatzfonds erstattet dem Fonds von 1992 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1992 im Namen des Zusatzfonds erbracht hat.
Artikel 18 Übergangsvorschriften
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 20 v. H. des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß diesem Protokoll für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Würde die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge an den Zusatzfonds für dieses Jahr entsprechen.
(3) Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Zusatzfonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen, 1.000 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 31. Juli 2003 bis zum 30. Juli 2004 in London zur Unterzeichnung auf.
(2) Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
(3) Nur Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 können Vertragsstaat dieses Protokolls werden.
(4) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Artikel 20 Mitteilung über beitragspflichtiges Öl
Bevor dieses Protokoll für einen Staat in Kraft tritt, teilt dieser bei der Unterzeichnung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Urkunden und danach jährlich in einem vom Generalsekretär zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.
Artikel 21 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 tritt dieses Protokoll für einen Staat erst dann in Kraft, wenn das Fondsübereinkommen von 1992 für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
Artikel 22 Erste Tagung der Versammlung
Der Generalsekretär beruft die erste Tagung der Versammlung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls und in jedem Fall nicht später als dreißig Tage nach dem Inkrafttreten statt.
Artikel 23 Revision und Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
Artikel 24 Änderung der Entschädigungshöchstbeträge
(1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.
(3) Alle Vertragsstaaten dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
(4) Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschließen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.
(5) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Ausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden sowie die Geldwertveränderungen zu berücksichtigen.
(6)
(7) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.
(8) Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme in Kraft.
(9) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderungen gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.
(10) Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von zwölf Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
Artikel 25 Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992
(1) Sind die im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Höchstbeträge durch ein Protokoll zu jenem Übereinkommen erhöht worden, so kann der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzte Höchstbetrag um denselben Betrag nach dem in Artikel 24 vorgesehenen Verfahren erhöht werden. Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 6 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Ist das in Absatz 1 genannte Verfahren angewandt worden, so wird jede spätere Änderung des in Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstaben b und c auf der Grundlage des neuen, nach Absatz 1 erhöhten Höchstbetrags errechnet.
Artikel 26 Kündigung
(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
(4) Die Kündigung des Fondsübereinkommens von 1992 gilt als Kündigung dieses Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenen Protokolls wirksam wird.
(5) Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung an den Zusatzfonds für ein in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.
Artikel 27 Außerordentliche Tagungen der Versammlung
(1) Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor des Zusatzfonds um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor des Zusatzfonds beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.
(2) Der Direktor des Zusatzfonds kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.
(3) Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen.
Artikel 28 Außerkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sieben sinkt oder die Gesamtmenge des in den übrigen Vertragsstaaten in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen auf weniger als 350 Millionen Tonnen sinkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(2) Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll außer Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem Zusatzfonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 29 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden.
Artikel 29 Liquidation des Zusatzfonds
(1) Tritt dieses Protokoll außer Kraft, so ist der Zusatzfonds dennoch
(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Zusatzfonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Zusatzfonds geleistet haben.
(3) Der Zusatzfonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.
Artikel 30 Verwahrer
(1) Dieses Protokoll und alle nach Artikel 24 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 31 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu London am 16. Mai 2003.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
ENDE |
Gesetz
zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992
über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Protokoll von London vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Verkehrfür Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung die gemäß Artikel 24 und die gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 24 beschlossenen Änderungen der Entschädigungshöchstbeträge in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll vom 16. Mai 2003 nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.