neu geregelt in der Deponieverordnung

umwelt-online: TA Abfall (8)

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10.5.5 Eigenkontrollen

Eigenkontrollen dienen dem Nachweis der Einhaltung von Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Untertagedeponie. Es sind regelmäßige Kontrollen während der Errichtung, in der Betriebs- und Nachbetriebsphase erforderlich.

10.5.5.1 Oberflächenkontrolle

Zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche ist über den zur Abfallagerung genutzten Grubenbauen oder Kavernen ein Festpunktnetz anzulegen und in den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitabständen durch ein Feinnivellement zu vermessen. Die erste Vermessung (sog. Nullmessung) ist vor Beginn der Solung bzw. Inbetriebnahme der Untertagedeponie durchzuführen. Die Ergebnisse der Messungen sind auszuwerten.

Die Messungen und die zugehörigen Aufzeichnungen sind auch über die Betriebseinstellung hinaus so lange durchzuführen, bis die zuständige Behörde den Betreiber aus der Verpflichtung entläßt.

10.5.5.2 Kontrolle der Funktionstüchtigkeit von Schacht- und Streckenfördersystemen

Die Funktionstüchtigkeit der Schacht- und Streckenfördersysteme in Bergwerken ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

Dabei sind die Wanddicken der Rohrleitungen durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen zu prüfen. Dies hat bei der Schachtförderung regelmäßig unmittelbar unterhalb der Aufhängung, bei der Streckenförderung stichprobenartig an besonders beanspruchten Stellen zu erfolgen.

10.5.5.3 Emissions- und Immissionskontrolle

Die folgenden Emissions- und Immissionskontrollen sind in behördlich festgelegten regelmäßigen Intervallen erforderlich:

  1. Gasmessung in der Anlage,
  2. Staubmessung in der Anlage,
  3. Messung der Abwetter oder Abluft,
  4. Lärmmessung,
  5. Immissionsmessungen übertage.

Über die Messungen des Buchstaben c sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind.

10.5.5.4 Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen

Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung ist durch regelmäßige Inspektionen, Kontrollgänge, Kontrolluntersuchungen und Wartungsarbeiten die Funktionsfähigkeit der einzelnen Anlagenteile, Einrichtungen und Meßgeräte nachzuweisen. Die Kontroll- und Kalibrierungsintervalle für die Meßgeräte sind entsprechend den jeweiligen Herstellerempfehlungen zu wählen. Kontrollen und Kalibrierungen sind jedoch mindestens alle 5 Jahre durchzuführen.

10.5.5.5 Kontrolle der Höhenlage der Verfüllsäule

Nach Beendigung der Abschlußmaßnahmen bei Bergwerken ist die Höhenlage der nach Nr. 10.6.1 herzustellenden Verfüllsäule jährlich, nach 20 Jahren in Abständen von 5 Jahren, zu kontrollieren.

10.6 Abschlußmaßnahmen

Nach Stillegung einer Untertagedeponie sind Abschlußmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, daß die abgelagerten Abfälle dem Biozyklus zuverlässig entzogen sind.

Vor Inbetriebnahme der Untertagedeponie ist darzulegen, daß dieser Abschluß technisch möglich ist. Vor der Stillegung der Untertagedeponie sind die Abschlußmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu planen. Die Planung ist der zuständigen Behörde zur abfall- und bergrechtlichen Zulassung vorzulegen.

Neben vorbereitenden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des Geländes, wie dem Rückbau betrieblicher Anlagenteile, ist als wichtigster Teil der Abschlußmaßnahmen die Verfüllung der Schächte und sonstiger Zugänge einer Untertagedeponie nach den Anforderungen der Nrn. 10.6.1 und 10.6.2 auszuführen.

Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Untertagedeponie Typ 1 ist ein Sicherheitsbereich anzulegen, der abzusperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone, deren Größe die zuständige Behörde bestimmt, zu sichern.

Bei einer Untertagedeponie Typ 2 ist nach Abschluß das Gelände wiedernutzbar zu machen.

Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen für die Abschlußmaßnahmen vorzulegen.

10.6.1 Bergwerke im Salzgestein (UTD-Typ 1)

Nach Beendigung der Abfallablagerung und vor Beginn der Abschlußmaßnahmen ist untertage eine Gebirgsüberwachungs-Schlußmessung durchzuführen.

Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Ausbaus im einzelnen festzulegen.

Die Verfüllung muß folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie muß auf der gesamten Länge des Schachtes oder sonstiger Zugänge erfolgen.
  2. Sie muß so erfolgen, daß ein nachträgliches Setzen der Verfüllsäule so gering wie möglich gehalten wird.
  3. Sie muß eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre auf Dauer verhindern.

Im Bereich der Geländeoberfläche sind der Schacht und sonstige Zugänge durch eine massive Platte aus geeignetem Material (z.B. Beton) zu verschließen. Der Verschluß ist so auszuführen, daß die unterliegende Verfüllsäule nach Nr. 10.5.5.5 kontrolliert werden kann.

Wird eine Untertagedeponie im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mineralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muß nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter und auf hydrostatischen Druck berechneter untertägiger Abschluß des Ablagerungsbereiches gegen den Gewinnungsbereich erfolgen. Der hydrostatische Druck ist auf die Teufenlage des Dichtungsbauwerks zu beziehen.

10.6.2 Kavernen im Salzgestein (UTD-Typ 2)

Im Bereich des Daches der Kaverne und des Kavernenhalses ist ein Verschlußbauwerk zu errichten. Die letzte zementierte Rohrtour ist vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen.

Der Verschluß des Kavernenhalses ist so herzustellen, daß der Zufluß von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muß mindestens den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.
  2. Die Dichtwirkung des Verschlusses muß der des natürlichen Salz- bzw. Nebengesteins nahekommen.
  3. Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muß ein schneller Form- und Kraftschluß zwischen Verschluß und Salzgestein gewährleistet sein.
  4. Das Verschlußmaterial muß den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen sein.
  5. Das Verschlußmaterial muß in Art und Beschaffenheit der Umgebung angepaßt sein.
  6. Der Volumenschwund des Verschlußmaterials muß nach Einbringung gering sein.
11. Anforderungen an Altanlagen

11.1 Allgemeines

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassene Abfallentsorgungsanlagen (Altanlagen) hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 9 AbfG spätestens bis zum 1. Oktober 1991 mit der Maßgabe zu erlassen, daß die Anforderungen nach

  1. Nr. 5 spätestens bis zum 1. Oktober 1992,
  2. den Nrn. 6 bis 8 spätestens bis zum 1. Oktober 1995

eingehalten werden.

11.2 Oberirdische Deponien

Für Altdeponien soll die zuständige Behörde

  1. nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 AbfG mit der Maßgabe erlassen, daß ein Nachrüstprogramm aufzustellen ist und innerhalb eines Jahres nach Anordnung vollständige und prüffähige Pläne vorgelegt werden. Die Anforderungen nach den Buchstaben e bis i sind zu beachten.
  2. spätestens 1 Jahr nach Vorlage der Pläne nach Buchstabe a über die Zulassung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 AbfG entscheiden.
  3. spätestens 1 Jahr nach Vorlage der Pläne nach Buchstabe a über die Zulassung nach § 7 Abs. 1 AbfG das Verfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist betreiben.
  4. eine Zulassung mit der Maßgabe erteilen, daß die Anforderungen nach den Buchstaben e bis i spätestens 2 Jahre nach rechtskräftigem Zulassungsbescheid eingehalten werden.

Folgende Anforderungen gelten für Altdeponien mindestens:

  1. Die Deponie muß die Anforderungen an die Stabilität nach Nr. 9.5 und an den Betrieb nach Nr. 9.6 einhalten.
  2. Deponieoberflächenabdichtungssysteme haben den Anforderungen nach den Nrn. 9.4.1.1 Abs. 2 bis 7, 9.4.1.2 und 9.4.1.4 zu entsprechen. Für Deponieabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung bereits rekultiviert sind, sind Ausnahmen zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Deponiekörper vor einem Wasserzutritt geschützt ist.
  3. Bei Deponien oder bei Deponieabschnitten, auf denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung noch keine Abfälle abgelagert werden, gelten
    - für den Untergrund die Anforderungen nach Nr. 9.3.2 und
    - für das Deponiebasisabdichtungssystem die Anforderungen nach den Nrn. 9.4.1.1 Abs. 2 bis 7, 9.4.1.2 und 9.4.1.3.
  4. Für die Sickerwasserbehandlung gelten die Anforderungen nach Nr. 9.4.2.
  5. Auf betriebenen Deponieabschnitten ist ein Zwischenabdichtungssystem aufzubringen. Für das Zwischenabdichtungssystem gelten die Anforderungen nach den Nrn. 9.4.1.1 Abs. 2 bis 7, 9.4.1.2 und 9.4.1.4 Buchstaben b und c.
    Dies ist nicht erforderlich bei schlammförmig beschickten Monodeponien und im übrigen, wenn nachgewiesen wird, daß das Eindringen von Sickerwasser in das Grundwasser nach dem Stand der Technik verhindert wird.

Bei Altanlagen (Deponien oder Deponieabschnitten), die nach Inkrafttreten dieser Technischen Anleitung stillgelegt werden, hat die zuständige Behörde eine Schlußabnahme nach Nr. 9.7.1 durchzuführen.

12. Übergangsvorschriften

12.1 Zuordnung von Abfällen

12.1.1 Grundsatz

Die zuständige Behörde hat spätestens bis zum 1.10.1991 nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 9 AbfG zur Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 4.4 und 4.1 Abs. 2 zu erlassen.

12.1.2 Ausnahmen von der Zuordnung

Die Zuordnung zur CPB, SAV oder UTD gilt nicht, wenn der Abfallerzeuger im Rahmen des Entsorgungsnachweises nachweist, daß der Abfall aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität oder untertägiger Ablagerungskapazität im Geltungsbereich des Abfallgesetzes nicht entsorgt werden kann.

In diesen Fällen können die Abfälle

abgelagert werden.

Der Nachweis gilt für die Dauer der Gültigkeit des Entsorgungsnachweises als erbracht, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, daß durch die Inbetriebnahme einer neuen oder die Kapazitätsausweitung einer vorhandenen Anlage neue Entsorgungskapazitäten entstanden sind. In diesem Fall kann die zuständige Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß die Entsorgung nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3.2 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 auch dann nicht möglich ist.

Bei Altdeponien ist die Zuordnung von Abfällen, deren Sickerwasser nach Art und Menge abschätzbar ist, zur oberirdischen Monodeponie auch weiterhin zulässig, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs D überschritten werden.

In diesen Fällen ist bei Nichteinhaltung von D1 darzulegen, daß im abgelagerten Zustand, ggf. nach einer Nachbehandlung, eine sichere Rekultivierung der Deponie möglich ist und eine ausreichende Standfestigkeit erreicht wird.

12.2 Ablagerung auf Altdeponien

Bis zum 1. April 1997 können Abfälle, die nicht nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 entsorgt werden können, auf einer Altdeponie nach Nr. 11.2 abgelagert werden.

Die zuständige Behörde hat nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 AbfG mit der Maßgabe zu erlassen, daß ab dem 1. April 1992 die Ablagerung nur noch erfolgen darf, wenn durch besondere Maßnahmen für eine verminderte Mobilisierung der in den abzulagernden Abfällen enthaltenen Schadstoffe gesorgt wird. Dies kann beispielsweise erfolgen durch:

  1. Einbindung von Schadstoffen, sofern dadurch keine nachteilige Beeinträchtigung des Deponieverhaltens bewirkt wird und die Qualitätseigenschaften des behandelten Abfalls sich im Laufe der Zeit nicht wesentlich verschlechtern können. Im Falle der Verfestigung gilt Anhang H.
  2. Einkapselung der Abfälle im Deponiekörper, z.B. in Tonlinsen.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist während des Betriebes und in der Nachsorgephase zu untersuchen und zu dokumentieren. Dazu sind langjährige Untersuchungen über die Festigkeit, die Durchlässigkeit und das Auslaugverhalten durchzuführen.

12.3 Ablagerung auf Übergangs-Monodeponien

Bis zum 1. April 1999 können Abfälle, die nicht nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 entsorgt werden können, in der Beschaffenheit gleichartig sind und aus definierten Verfahren anfallen, auf neu zu errichtenden Monodeponien oder auf neu zu errichtenden Monoabschnitten von Altdeponien abgelagert werden.

Für diese Übergangs-Monodeponien gelten mindestens die Anforderungen nach Nr. 9, für Altdeponien mit Ausnahme der Nr. 9.3.1. Darüber hinaus sind zusätzliche Barrieren gegen eine Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen vorzusehen. Bei der Auswahl der zusätzlichen Barrieren ist zu berücksichtigen, daß die abzulagernden Abfälle nicht den Zuordnungskriterien nach Nr. 4.4.3.1 oder 4.4.3.3 entsprechen. Zusätzliche Barrieren können z.B. sein:

Die Wirksamkeit dieser Barrieren ist während des Betriebes und in der Nachsorgephase zu untersuchen und zu dokumentieren

13. Inkrafttreten

Diese Technische Anleitung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

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