neu geregelt in der Deponieverordnung
umwelt-online: TA Abfall (5)
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8.3.2 Betriebliche Anforderungen
Vor der Behandlung einer Charge sind anhand von Labor- oder Betriebsversuchen die Behandlungsbedingungen sowie Art und Menge der einzusetzenden Chemikalien festzulegen und in einem Behandlungsplan zu dokumentieren.
Abfälle können zur gegenseitigen Behandlung eingesetzt werden, es sei denn, dies führt zu einer Verschlechterung des Behandlungsergebnisses oder zu einer Verdünnung.
Nach Behandlung einer Abfallcharge sind die genutzten Anlagenteile zu reinigen.
8.3.3 Rückstände
Die Rückstände sind nach den Anforderungen der Nr. 4.3 vorrangig zu verwerten.
Ist eine Verwertung der Rückstände nicht möglich, sind sie wie folgt zu entsorgen:
8.4 Verbrennungsanlagen
8.4.1 Technische Anforderungen
Die in den Abfällen enthaltenen organischen Schadstoffe sind möglichst vollkommen zu zerstören. Dies ist z.B. zu erreichen durch:
Das Verbrennungssystem ist so auszulegen, daß anfallende Schlacken störungsfrei und schmelzflüssig abgezogen werden können.
8.4.2 Betriebliche Anforderungen
Zur Erreichung der Ziele nach der Nr. 8.1 ist ein Verbrennungsplan aufzustellen. Dieser soll einen gleichmäßigen Betrieb sicherstellen und Überlastungen des Verbrennungssystems und der nachgeschalteten Anlagenteile vermeiden. Bei der Aufstellung des Verbrennungsplans sind insbesondere zu berücksichtigen:
8.4.3 Rückstände und Abwasser
Bei der Verbrennung der Abfälle entstehen insbesondere folgende Rückstände oder Abwasser:
8.4.3.1 Rückstände
Die Rückstände sind nach den Anforderungen der Nr. 4.3 vorrangig zu verwerten.
Die Rückstände nach Nr. 8.4.3 Buchstabe a sind jeweils getrennt zu erfassen und zu halten, es sei denn, eine Vermischung ist nach Maßgabe dieser Technischen Anleitung zulässig.
Die Schlacken dürfen höchstens 3 Prozent organischen Anteil enthalten, bestimmt nach Anhang B Nr. 2.2. Schlacken, die mehr als 3 Prozent organischen Anteil enthalten, sind getrennt zu erfassen und thermisch zu behandeln.
Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung sind durch Art, konstruktive Auslegung und Betrieb der Abgasreinigungseinrichtungen in ihrer Menge zu minimieren.
8.4.3.2 Abwasser
Über die Anforderungen nach Nr. 6.1.7 hinaus sind die in Nr. 8.4.3 Buchstabe b genannten Abwasserarten jeweils getrennt zu sammeln, es sei denn, eine Vermischung ist nach Maßgabe dieser Technischen Anleitung zulässig.
8.5 Sonstige Anforderungen
Sonstige Anforderungen an Abfallverbrennungsanlagen sind in der 17. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Abfallverbrennungsanlagen) geregelt.
9. Besondere Anforderungen an oberirdische Deponien
9.1 Grundsatz
Bei der oberirdischen Ablagerung sind Abfälle, ggf. nach entsprechender Behandlung, unter Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen im Einflußbereich der Biosphäre dauerhaft an einem Standort so abzulagern, daß
mehrere Barrieren geschaffen und die Möglichkeiten zur Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik verhindert werden.
9.2. Allgemeines
In oberirdischen Deponien ist ein gesonderter Bereich außerhalb des Ablagerungsbereiches einzurichten; er ist freizuhalten für feste Abfälle aus Beförderungsunfällen und für die Sicherstellung falsch deklarierter Abfälle. Der Bereich ist so auszulegen und mit solchen Einrichtungen auszurüsten, daß er mindestens ein Abfallvolumen von 300 m3 aufnehmen kann und für möglichst viele Abfallarten geeignet ist.
Die Anforderungen der Nr. 9 gelten auch für die oberirdische Monoablagerung nach Nr. 4.4.3.3. Falls die Zuordnungswerte nach Anhang D mit Ausnahme von D1 wesentlich unterschritten werden, sind nach Nr. 2.3 Ausnahmen zulässig.
9.3 Standort
9.3.1 Allgemeines
Oberirdische Deponien dürfen nicht errichtet werden in:
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Gegebenheiten in den Planfeststellungs- und Genehmigungsunterlagen nach Anhang A zu beschreiben und die Eignung des Standortes daraufhin zu prüfen:
9.3.2 Untergrund
Als Deponieauflager ist ein natürlicher Untergrund erforderlich, der eine Mindestmächtigkeit von 3 m und ein hohes Adsorptionsvermögen aufweist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn bei tonmineralhaltigem Untergrund vorgenannter Mächtigkeit ein Gebirgsdurchlässigkeitsbeiwert von k(t) < = 1 * 10-7 m/s gegeben ist. Der geforderte Untergrund soll eine flächige Verbreitung aufweisen.
Der Untersuchungsumfang hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab und ist so zu festlegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes möglich ist.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden, sind sie durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Im Falle nachträglicher Auffüllungen hat der Anteil an Tonmineralen im mineralischen Material mindestens 10 Gew.-% zu betragen.
Der Verdichtungsgrad auf der Oberfläche des Deponieauflagers (Deponieplanum) muß mindestens Dpr > 95 % betragen. Die Anforderungen der Nr. 3.2.1.1 im Anhang E gelten.
9.3.3 Lage zum Grundwasser
Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen mindestens 1 Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt.
Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Eine derartige Beeinträchtigung kann insbesondere dann nicht vorliegen, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht.
9.4 Errichtung
Die Deponie ist im Ablagerungsbereich mit Deponieabdichtungssystemen auszustatten. Darüber hinaus muß das Sickerwasser einer Sickerwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.
9.4.1 Deponieabdichtungssysteme
9.4.1.1 Allgemeines
Deponieabdichtungssysteme sind nach den Nrn. 9.4.1.3 und 9.4.1.4 einzubauen.
Auflastbedingte Verformungen des Dichtungsauflagers dürfen die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme nicht nachteilig beeinträchtigen. Hierzu sind die Setzungen und Verformungen zu berechnen.
Rohrdurchdringungen des Dichtungssystems im Böschungsbereich sind kontrollierbar und reparierbar auszuführen.
Es gelten die Anforderungen im Anhang E. Die Eignung von Kunststoffdichtungsbahnen in Deponieabdichtungssystemen sollte in der Regel mit Hilfe eines geeigneten Gutachters - z.B. des Instituts für Bautechnik, Berlin oder der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin - festgestellt werden. Prüfpflichten nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. des Bauordnungsrechts in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des Wasserrechts - bleiben hiervon unberührt.
Von den Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 an diese Deponieabdichtungssysteme kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, daß das Alternativsystem gleichwertig ist. Die Anforderungen von Abs. 4 gelten insoweit entsprechend.
Für die Herstellung eines Deponieabdichtungssystems ist ein verantwortlicher Auftragnehmer zu bestellen.
Für die ordnungsgemäße Herstellung der Deponieabdichtungssysteme ist ein Wetterschutz vorzusehen und ggf. einzusetzen. Es gelten insbesondere die Anforderungen nach den Nrn. 3.1.1 Buchstabe b und 3.1.2 Buchstabe d im Anhang E.
9.4.1.2 Qualitätssicherungsplan (nach DIN 55350)
Vor der Herstellung der Deponieabdichtungssysteme ist ein Qualitätssicherungsplan aufzustellen. In diesem sind die speziellen Elemente der Qualitätssicherung sowie die Zuständigkeit, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so festzulegen, daß die nachfolgenden und die unter Nr. 9.4.1.3 und Nr. 9.4.1.4 genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdichtungssysteme eingehalten werden.
Der Qualitätssicherungsplan hat mindestens folgendes zu enthalten:
Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Qualitätsüberwachung und -prüfung nach Buchstabe d sind die folgenden, voneinander unabhängigen Funktionen zu unterscheiden:
Die Qualitätsprüfung ist nach Nr. 3.2 des Anhangs E durchzuführen.
Die Wahrnehmung der Fremdprüfung soll keine unangemessenen Verzögerungen bei der Herstellung der Abdichtungssysteme zur Folge haben. Erforderlichenfalls sind für diese Zwecke zusätzliche Laboreinrichtungen für bodenmechanische Untersuchungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für die Herstellung eines Deponieabdichtungssystems ist der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
9.4.1.3 Deponiebasisabdichtungssystem
Auf dem Deponieplanum nach Nr. 9.3.2 ist ein Deponienabdichtungssystem auf der Sohle und den Böschungsflächen anzuordnen. Für das Deponieplanum gelten die Anforderungen nach Nr. 9.3.2 Abs. 4.
Vertikale Durchdringungen des Dichtungssystems sind unzulässig. Das Deponiebasisabdichtungssystem hat gem. Bild 1 aus den folgenden, unmittelbar übereinanderliegenden Systemkomponenten zu bestehen, deren Material- und Prüfanforderungen im Anhang E genannt sind:
Es sind zusätzlich spülbare und kontrollierbare Sickerrohre (Sammler) und Entwässerungsschächte zur Sickerwasserfassung und -ableitung vorzusehen.
9.4.1.4 Deponieoberflächenabdichtungssystem
Nach der Verfüllung eines Deponieabschnittes ist auf dem Deponiekörper ein Oberflächenabdichtunssystem gemäß Bild 2 aufzubringen.
Das Deponieoberflächenabdichtungssystem ist so auszuführen, daß Undichtigkeiten für die Dauer der Nachsorge lokalisiert und repariert werden können.
Für die einzelnen Elemente gelten die folgenden Anforderungen:
Nach Abklingen der Setzungen des Dichtungsauflagers muß ein Gefälle > 5 % vorhanden sein.
Die Nrn. 1.1 Buchstabe b und 3.1.1 Buchstabe k im Anhang E finden keine Anwendung.
Unter Beachtung der nach Nr. 9.6.6.1 in Verbindung mit Tabelle 1 im Anhang G zu erfassenden meteorologischen Datenreihen und unter Anwendung von Wasserhaushaltsbetrachtungen ist der Bewuchs darüber hinaus so auszuwählen, daß die Infiltration von Niederschlagswasser in das Entwässerungssystem minimiert wird.
9.4.2 Sickerwasserbehandlungsanlage
Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Ablaufwerte der Sickerwasserbehandlungsanlage festzulegen. Bei der Auswahl des Sickerwasserbehandlungsverfahrens ist Anhang F eine Orientierungshilfe.
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