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Änderungstext

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Vom 25. April 2013
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2013 S. 935; 23.07.2013 S. 2586 13)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen."

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

" § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar."

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 91a wird wie folgt gefasst:

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§ 91a

(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

" § 91a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)."

2. § 93a

(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird folgender § 102a eingefügt:

" § 102a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)."

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird folgender § 110a eingefügt:

" § 110a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7)."

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

" § 58b

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird."

2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen."Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen."

3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "58a," die Angabe "58b," eingefügt.

4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend."

5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird."

6. § 247a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar."

7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird."

Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581,2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar."

Artikel 8 13
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

1. 13
Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende Nummer 9019 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"9019Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde
15,00 Euro".

2. 13
Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Nummer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"31016Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angfangene halbe Stunde

15,00 Euro".

3. 13
Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende Nummer 2015 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"2015Pauschale für die Inan spruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde15,00 EUR".

Artikel 9
Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestimmungen über Bild- und Tonübertragungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes, § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Artikel 10
Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.