Regelwerk, Allgemeines, Abgaben |
KG - Kostengesetz
- Bayern -
Vom 20. Februar 1998
(GVBl 1998 S. 43; 10.05.1999 S. 230; 27.12.1999 S. 554; 24.04.2001 S. 140; 23.11.2001 S. 739; 24.12.2002 S. 937; 26.07.2005 S. 287; 09.05.2006 S. 193; 20.12.2007 S. 951; 14.04.2009 S. 86; 12.04.2010 S. 169; 14.04.2011 S. 160 11; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 19.03.2020 S. 153 20; 22.07.2022 S. 374 22; 05.08.2022 S. 414 22a; 21.04.2023 S. 128 23)
Gl.-Nr.: 2013-1-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen
Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
(1) Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Eine Amtshandlung im Sinn des Satzes 1 liegt auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Gestattung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend.
(2) Die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates fließen dem Staat zu. Die Kosten für Amtshandlungen, die andere Behörden und Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen, fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu.
Art. 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. In Rechtsbehelfsverfahren schuldet die Kosten diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden. In streitentscheidenden Verfahren ist neben dem Veranlasser Kostenschuldner auch diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden.
(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.
(3) Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, können diesen auferlegt werden.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit 19a
(1) Kosten werden nicht erhoben für
Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn sie der Billigkeit widerspricht;
(2) Von der Kostenfreiheit werden nicht erfasst
(3) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.
Art. 4 Persönliche Gebührenfreiheit 22a 23
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch
Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.
Art. 5 Kostenverzeichnis 14 22
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erläßt im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien, der Staatskanzlei und den Mitgliedern der Staatsregierung, denen Sonderaufgaben nach Art. 50 der Verfassung übertragen worden sind, das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung. Gebühren sind
zu bestimmen.
(2) Im Kostenverzeichnis ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen. Dabei können mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens mit einer Gebühr bewertet werden. Die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen, die mit einer Amtshandlung in engem Zusammenhang steht, können mit der Amtshandlungsgebühr abgegolten werden. Ist für eine Amtshandlung ein digitales Verfahren eröffnet, kann für die Gebühr, die im Kostenverzeichnis festgelegt wird, eine Ermäßigung vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.
(3) Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands hat das Staatsministerium Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen. Die Gebührensätze sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch den Ergebnissen der Kosten-/Leistungsrechnung entsprechen, und gegebenenfalls anzupassen.
(4) Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstands der Amtshandlung abhängen. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Gebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz des Gegenstandswerts oder aus einem festen, auf den Gegenstand bezogenen Betrag ergeben.
(5) Sieht ein Bundesgesetz, eine darauf beru-hende Rechtsvorschrift oder ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft neben der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen, Untersuchungen oder eine andere Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Staates im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 vor, können diese Gebühren und Auslagen abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder von entsprechenden Ermächti-gungen nach anderen Rechtsvorschriften im Kos-tenverzeichnis festgelegt werden. Enthält eine Rechtsnorm oder ein Rechtsakt im Sinn des Satzes 1 Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen, so sind die Gebühren und Ausla-gen nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.
(6) Im Kostenverzeichnis kann auch bestimmt werden, dass Kosten nicht erhoben werden, so-weit ihre Erhebung unbillig wäre.
Art. 6 Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
(2) Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen. Art. 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) (aufgehoben)
Art. 7 Mehrere Amtshandlungen
(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.
(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.
Art. 8 Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags
(1) Bei Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt fünfzehn Euro, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr.
(3) Von der Festsetzung der Kosten ist in den Fällen des Absatzes 2 abzusehen, soweit durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Dies gilt auch im Fall der Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen.
Art. 9 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren
(1) Die Gebühr beträgt im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. Art. 8 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter Widerspruch eingelegt, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Euro zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt fünfundzwanzig Euro. Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro.
(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, werden eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang des Verfahrens und die Auslagen erhoben. Die Mindestgebühr beträgt fünfzehn Euro; im Fall eines Widerspruchs, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, beträgt sie zehn Euro. Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, so werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags.
(4) Abs. 3 gilt für das Nachprüfungsverfahren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen entsprechend.
Art. 10 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemißt, wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Art. 11 Entstehung des Kostenanspruchs
Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 7 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.
Art. 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.
(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde, von den übergeordneten Behörden oder auf Weisung der Fachaufsichtsbehörden geändert werden.
(3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.
Art. 13 Festsetzungsverjährung
Eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
Art. 14 Kostenvorschuß, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände
(1) Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuß nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht in Widerspruchsverfahren.
(2) Ein Kostenvorschuß ist nicht anzufordern, wenn der antragstellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.
(4) Die Behörde kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Art. 15 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Art. 16 Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung
(1) Die Behörde kann die festgesetzten Kosten ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kostenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) Die Behörde kann von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung kann auch auf Teile des Anspruchs oder der Kosten beschränkt werden.
(3) Die Behörde kann von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht.
(4) Ist eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen worden, ohne daß diejenige Person, an die sich die Amtshandlung gerichtet hat, dies zu vertreten hat, kann die Behörde die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung festgesetzten Kosten ganz oder teilweise erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(5) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben.
Art. 17 Zinsen
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.
(2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein förmlicher Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb v. H.. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
(4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.
Art. 18 Säumniszuschläge
(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(3) Art. 16 gilt sinngemäß.
Art. 19 Zahlungsverjährung 19a
(1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
(4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.
(6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
Art. 20 Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts 14
(1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.
(3) Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 6 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge
Art. 21 Benutzungsgebühren 14 22
(1) Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates und anderer Stellen, die Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen (Benutzungsgebühren). Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.
(2) Die Benutzungsgebühren schuldet, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt; in den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß auch diejenige Person Schuldner ist, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt, und diejenige, die die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu bemessen; Art. 5 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, können mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden.
(4) In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, daß Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind. Ferner kann in den Rechtsverordnungen für bestimmte Arten von Fällen vorgesehen werden, daß Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre. Soweit in den Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. 10 bis 19 entsprechend.
(5) Die Befugnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.
Art. 22 Entschädigungen
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Entschädigung der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten tätigen Sachverständigen, Prüfer und zu vernehmenden Zeugen. Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.
Art. 23 Gebühren- und Auslagenfreiheit 11
(1) Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 und Sachverständigenentschädigungen im Sinn des Art. 22 werden nicht erhoben, soweit bayerische Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände oder sonstige bayerische kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis oder bayerische Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen oder die Sachverständigenentschädigung Dritten aufzuerlegen oder sie von Dritten nicht einziehen können. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind
(2) Für den Besuch von staatlichen Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie für den Besuch staatlicher Schulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 für Sonderleistungen dieser Einrichtungen bleibt unberührt.
(3) Für die Abnahme beamtenrechtlicher Prüfungen werden, soweit nicht bereits Absatz 2 einschlägig ist, Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 nicht erhoben.
(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 können für die Wiederholung staatlicher oder beamtenrechtlicher Prüfungen zur Notenverbesse-rung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Art. 21 erhoben werden.
(1) Für die Bereitstellung von Einrichtungen, die in den Staatsbädern festgesetzt und zu Kurzwecken unterhalten werden, kann auf Grund einer Kurtaxordnung eine Kurtaxe zugunsten der Staatsbäder erhoben werden. Das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe kann auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, daß die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Abgabeschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, so ist das durch entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe zu berücksichtigen.
(2) Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt oder Kureinrichtungen oder -veranstaltungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts oder seinen ständigen Aufenthalt zu haben. Er hat der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift mitzuteilen und sich auf Verlangen durch Personalausweis oder Pass auszuweisen. Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft zu geben. Für die Inhaber von Zweitwohnungen kann in der Kurtaxordnung eine pauschale Abgeltung der Kurtaxe vorgeschrieben werden, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber im jeweiligen Staatsbad zu orientieren hat. Die Pauschalierung entfällt, wenn der Zweitwohnungsinhaber nachweist, daß er sich im Abgeltungszeitraum nicht im Staatsbad aufgehalten hat.
(3) Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erläßt das Staatsministerium als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Abgabenpflichtigen und das Entstehen der Abgabeschuld zu bestimmen. Sie können auch nähere Bestimmungen über völlige oder teilweise Befreiungen von der Abgabepflicht aus sozialen oder sonstigen wichtigen Gründen und über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann ferner bestimmt werden, dass
Die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 kann die übermittelten Daten bis zum Eintritt der Verjährung zum Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung verwenden. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I S. 139) gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(4) Zur Ermittlung der für die Heranziehung zur Kurtaxe maßgeblichen Verhältnisse ist eine Außenprüfung bei den Abgabepflichtigen sowie den in Abs. 3 Satz 4 Buchst. a genannten Personen zulässig. Für Außenprüfungen sind die Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständig.
"(5) Der Kurtaxpflichtige ist zur Zahlung eines erhöhten Kurtaxsatzes von fünfzig Euro verpflichtet, wenn er ohne gültige Gastkarte im Kurbezirk angetroffen wird, sofern nicht das Beschaffen der Gastkarte aus Gründen unterblieben ist, die weder der Kurgast noch der Vermieter zu vertreten hat. Der erhöhte Kurtaxsatz wird zurückerstattet, wenn der Kurgast nachweist, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber einer gültigen Gastkarte war. Abs. 3 Satz 4 Buchst.a gilt für den erhöhten Kurtaxsatz sinngemäß.
(6) Art. 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes gelten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 tritt. 2Ist die Erhebungsberechtigte eine juristische Person des Privatrechts nach Abs. 1 Satz 2, ist sie zum Erlass von Verwaltungsakten zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe sowie zur Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des Abs. 4 und zu sonstigen Maßnahmen beim Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung befugt
Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.
Art. 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Kostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über kostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt, und dadurch Kosten verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Kostenvorteile erlangt. Satz 1 gilt in den Fällen des Art. 21 Abs. 1 und des Art. 22 und 24 Abs. 1 entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 stellt auch der Versuch eine Ordnungswidrigkeit dar.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall der vorsätzlichen Begehung mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Fall der leichtfertigen Begehung mit einer Geldbuße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei einer Behörde im Sinn des Absatzes 1 berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wurde.
(4) Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgaben, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zustehen.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist im Fall des Art. 24 das Landesamt für Finanzen:
Art. 27 Erhebung von Kosten in anderen Fällen
(1) Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für den Bereich der Justizverwaltung findet der Erste Abschnitt dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist.
(3) In Fällen, in denen der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass einer Regelung von Gebühren und Auslagen keinen Gebrauch macht und in denen die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigt sind, gilt Art. 5 entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1998 in Kraft. Es gilt für alle Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.
(2) Gleichzeitig tritt das Kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 353), außer Kraft.
(3) Die Verordnung über das Zufließen und die Überlassung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Art. 1 bis. 2 Satz 2a des Kostengesetzes (ZuflÜV) vom 9. August 1996 (GVBl S. 388, ber. S. 477, BayRS 2013-1-15-F) wird aufgehoben.
ENDE |