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Regelwerk

Änderungstext

HG - Haushaltsgesetz 2011/2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012

- Bayern -

Vom 14. April 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 21.04.2011 S. 150)



Art 1 bis 12

...

Art. 13
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. Art. 105 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275) dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden."

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl "4" wird durch die Zahl "5" ersetzt.

2. Dem Art. 110 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden."

Art. 14
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Dem Art. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) 1Für eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" nach Abs. 1 Nr. 2 gilt Art. 16 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. 2Sofern der Freistaat Bayern die Zuführungen nach Abs. 1 Nr. 2 mindert oder aussetzt, können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Haushaltslage die Zuführungen in gleichem Maße mindern oder aussetzen, sofern sie nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind."

Art. 15
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 109 angefügt:

"Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge".

2. Es wird folgender Art. 109 angefügt:

"Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge

(1) 1Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnis ses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R. 3Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gilt insoweit Satz 1 oder 2 nicht.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.

(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung."

3. In Anlage 1 - Besoldungsordnungen - wird in der Besoldungsgruppe B 4 vor dem Amt "Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer" das Amt "CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde" eingefügt.

Art. 16
Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:

1. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind."

2. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsbäder" die Worte "festgesetzt und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einziehung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Er hat der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift mitzuteilen und sich auf Verlangen durch Personalausweis oder Pass auszuweisen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Gemeinde" wird durch die Worte "Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
4 Es kann ferner bestimmt werden, daß die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Einhebung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften.

5In den Kurtaxordnungen kann bestimmt werden, dass für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf.

6 Die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht.

"Es kann ferner bestimmt werden, dass

a) die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Vereinnahmung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften;

b) für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf; die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht;

c) die Kurtax-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

Die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 kann die übermittelten Daten bis zum Eintritt der Verjährung zum Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung verwenden. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I S. 139) gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."

bb) Satz 7

7Soweit in den Kurtaxordnungen nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. 11 bis 19 entsprechend.

wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Zahl "4" die Worte "Buchst. a" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einhebungsberechtigten" durch das Wort "Erhebungsberechtigten" ersetzt.

cc) Satz 3

§§ 194, 196 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 196 der Abgabenordnung der Klammerzusatz entfällt.

wird aufgehoben.

e) In Abs. 5 Satz 3 werden nach der Zahl "4" die Worte "Buchst. a" eingefügt.

f) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Art. 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes gelten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 tritt. 2Ist die Erhebungsberechtigte eine juristische Person des Privatrechts nach Abs. 1 Satz 2, ist sie zum Erlass von Verwaltungsakten zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe sowie zur Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des Abs. 4 und zu sonstigen Maßnahmen beim Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung befugt."

Art. 17
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:


altneu
 Vierter Teil
Ausgleichsleistungen, Finanzierung
"Vierter Teil

Ausgleichsleistungen, Finanzierung".

b) Es wird folgender Art. 13a eingefügt:

Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien".

c) Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fünfter Teil

Schlussvorschriften".

d) Es wird folgender Art. 15 angefügt: "Art. 15 Außerkrafttreten .

2. In Art. 10 Abs. 6 werden die Worte "nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" gestrichen.

3. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Teil
Ausgleichsleistungen, Finanzierung
"Vierter Teil

Ausgleichsleistungen, Finanzierung".

4. Es wird folgender Art. 13a eingefügt: Außerkrafttreten

altneu
(1) Die Kosten für die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam. Gemeindeeigene Hausmülldeponien sind Deponien, in die überwiegend Abfälle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehörigen Gemeinden betrieben wurden, sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Körperschaften im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung übernommen haben. Gemeindeeigene Hausmülldeponien sind stillgelegt, wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfälle mehr abgelagert werden.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Unterstützungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. Die Beiträge betragen in der Regel je fünf Millionen Euro pro Jahr.

(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Abs. 2 zum Unterstützungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG).

(4) Aus dem Unterstützungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten für die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu tragen haben. Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemäß Satz 2 beträgt je Hausmülldeponie 1,5 v. H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG), höchstens 200.000 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre, die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen. Die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20.000 Euro trägt allein die betroffene Gemeinde. Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen sind.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt. Ferner kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte, insbesondere wenn ausgeschlossen ist, dass eine Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits vollständig saniert hat, der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. Die Verwaltung des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die Übertragung ist stets widerruflich.

Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien

(1) 1Die Kosten für die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam. 2Gemeindeeigene Hausmülldeponie ist eine Deponie, die von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinn des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen hat oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden ist. 3Eine gemeindeeigene Hausmülldeponie ist stillgelegt, wenn auf ihr nach dem 30. April 2006 keine Abfälle mehr abgelagert werden.

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Unterstützungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. 3Die Beiträge betragen in der Regel je fünf Millionen Euro pro Jahr.

(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Abs. 2 zum Unterstützungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG).

(4) Aus dem Unterstützungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten für die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu tragen haben. Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemäß Satz 2 beträgt je Hausmülldeponie 1,5 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG), höchstens 200.000 Euro. 4Maßgeblich für die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre, die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen. 5Die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20.000 Euro trägt allein die betroffene Gemeinde. Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen sind.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt. Ferner kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte, insbesondere wenn ausgeschlossen ist, dass eine Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits vollständig saniert hat, der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. 4Die Verwaltung des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die Übertragung ist stets widerruflich. "

5. Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fünfter Teil
Schlussvorschriften".

6. Es wird folgender Art. 15 angefügt:

"Art. 15
Außerkrafttreten

Art. 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Art. 18
Änderung des Spielbankgesetzes

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz - SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

bis 25 Millionen Euro dreißig v.H.,

über 25 Millionen Euro fünfunddreißig v.H.

des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank."

Art. 19
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl "75" durch die Zahl " 65 " ersetzt.

2. Art. 32 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(1) 1Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1.624 Euro; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 Euro. 2Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. 3Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. 5Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v.H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25.000 Euro betragen. 6Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 5 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dient. Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck). Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.

(2) Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend.

(3) Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 5 auf 80 v.H."

3. Art. 34 Satz 4 wird durch folgenden neuen Satz 4 und folgende Sätze 5 bis 7 ersetzt:

altneu
 "Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. 5Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 6Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 7Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck); als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe des neuen Zwecks anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung."

4. In Art. 47 Abs. 3 wird die Zahl "75" durch die Zahl "87,50" ersetzt.

Art. 20
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVBl S. 869), wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird bei §§ 15 und 17 jeweils das Wort "Volksschulen," gestrichen.
  2. § 14a erhält folgende Fassung:
    altneu
     " § 14a

Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen
(zu Art. 31 BaySchFG)

Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG oder für Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden. Der Schulträger kann Zuschüsse zum Schulaufwand der zu fördernden Schule auch für den Personalaufwand und umgekehrt verwenden."

3. In §§ 15 und 17 wird in der Überschrift jeweils das Wort "Volksschulen," gestrichen.

Art. 21
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2011/2012). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.

Art. 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 23
Übergangsregelung zur Wiederbesetzungssperre

Für am 31. Dezember 2010 laufende Wiederbesetzungssperren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) gilt die zwölfmonatige Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2. Dies gilt auch für die am 28. September 2010 von der Staatsregierung beschlossene Besetzungssperre.

Art. 24
Übergangsbestimmungen zu Art. 19

(1) 1Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v.H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. 2Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:

SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/201287,5 v.H.
2012/201375 v.H.
2013/201462,5 v.H.
2014/201550 v.H.
2015/201637,5 v.H.
2016/201725 v.H.
2017/201812,5 v.H.
2018/20190 v.H.

Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:

SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 liegt
2011/201212,5 v.H.
2012/201325 v.H.
2013/201437,5 v.H.
2014/201550 v.H.
2015/201662,5 v.H.
2016/201775 v.H.
2017/201887,5 v.H.
2018/2019100 v.H.

Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2012 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:

"(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, berufl icher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 80 Euro je Unterrichtsmonat. "

ENDE