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Regelwerk

Änderungstext

NHG 2019/2020 - Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020

- Bayern -

Vom 19. März 2020
(GVBl. Nr. 6 vom 23.03.2020 S. 153)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020

Das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F) wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Für das Haushaltsjahr 2019 wird die Angabe "65 356 309 200" durch die Angabe "65 554 713 800" ersetzt.

b) Für das Haushaltsjahr 2020 wird die Angabe "59 951 846 300" durch die Angabe "70 648 130 200" ersetzt.

c) Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.

2. Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "250 000 000 Euro" durch die Angabe "50 000 000 Euro" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "200 000 000 Euro" durch die Angabe "50 000 000 Euro" ersetzt.

3. Nach Art. 2 (Kreditermächtigungen) wird folgender Art. 2a eingefügt:

"Art. 2a
Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 - Sonderfonds Corona-Pandemie

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 10 000 000 000 Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen.

(3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß."

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

5. In Art. 6 Abs. 13 Satz 1 werden nach dem Wort "Asylbewerber" die Wörter "oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

6. Art. 6h wird aufgehoben.

7. Nach Art. 6k werden die folgenden Art. 6l und 6m eingefügt:

Art. 6l Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

(1) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates versetzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt.

(2) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates gegen volle Kostenerstattung zum Fernstraßen-Bundesamt oder zu der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) abgeordnet, zugewiesen oder gestellt, gilt für diesen Beschäftigten eine Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht bis im Haushaltsplan eine geeignete Leerstelle zur Verfügung steht. Die ursprüngliche Stelle dieses Beschäftigten ist gesperrt.

(3) Sind Stellen im Haushaltsplan eingezogen worden, gilt Folgendes:

  1. Kehrt ein gemäß Abs. 1 versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.

  2. Wird eine Abordnung, Zuweisung oder Gestellung gemäß Abs. 2 aufgehoben, ist Art. 50 Abs. 5 BayHO entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Beschäftigte des Freistaates unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um eine Beschäftigung bei der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 InfrGG aufzunehmen, sind Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

Art. 6m Stellenhebungen an Grund- und Mittelschulen

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2020 bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) 2 000 Stellenhebungen nach Besoldungsgruppe A12+AZ und nach Besoldungsgruppe A13 in Höhe von bis zu 12 000 000 Euro Jahreskosten vorzunehmen."

8. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 15 wird wie folgt gefasst:

"(15) Das Staatsministerium für Wohnen,

Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 der Gemarkung Schwabing mit 442 m2, einer Teilfläche von etwa 8 600 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/230 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 3 704 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/231 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 22 408 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/324 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 1 354 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/351 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 34 000 m2 des staatseigenen Grundstückes Flurstück-Nr. 16165 der Gemarkung München Sektion 8, an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 55/2 der Gemarkung Oberschleißheim mit 2 124 m2 und Flurstück-Nr. 225/3 der Gemarkung Oberschleißheim mit 1 716 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen."

b) Die folgenden Abs. 17 bis 22 werden angefügt:

"(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von 100 000 000 Euro für den Transformationsfonds zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bayerischer Unternehmen zu übernehmen.

(18) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Gewerbehof Fürth Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1642/12 der Gemarkung Fürth mit 17 299 m2 ein unentgeltliches Erbbaurecht bis zum Jahr 2029 einzuräumen.

(19) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit der München Klinik gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Landeshauptstadt München zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und Vorhaltung der Sonderisolierstation in der München Klinik Schwabing eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro jährlich zu übernehmen.

(20) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit dem Landkreis Erding zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung im Klinikum Landkreis Erding - Standort Klinik Dorfen eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 1 000 000 Euro jährlich zu übernehmen.

(21) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 1519/19 mit 569 m2, 1519/30 mit 1 282 m2, 1519/33 mit 228 m2 und 1519/50 mit 933 m2 der Gemarkung Erding jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.

(22) Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2020 eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 500 000 000 Euro für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind."

9. Dem Art. 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Art. 2a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft."

10. In Anlage 2 (DBestHG 2019/2020) wird der Nr. 10 folgende Nr. 10.3 angefügt:

"10.3 Private Nutzung von Dienstfahrrädern Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen die für dienstliche Zwecke beschafften Fahrräder ihrer Dienststelle, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind (Dienstfahrräder), ohne Kostenerstattung in geringem Umfang privat nutzen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen."
(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung des Kostengesetzes

Nach Art. 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird folgender Art. 10a eingefügt:

"Art. 10a Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

§ 3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

(nicht dargestellt)

§ 6
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 7
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 8
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021

(nicht dargestellt)

§ 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1. § 3 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,

2. § 6 Nr. 2 mit Wirkung vom 25. Mai 2018,

3. § 3 Nr. 1 und 4 sowie die §§ 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2020,

4. § 6 Nr. 1 und 3, §§ 7 und 8 am 1. April 2020 und

5. § 2 am 1. Januar 2021.

ID 200472

ENDE