umwelt-online: KommHV Doppik - Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (By) (2)
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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 50 Dauerauftrags- und Lastschrifteinzugsverfahren
Die Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren). Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 51 Auszahlungsnachweise
(1) Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Kassenverwalter kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist die Auszahlung durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen.
(2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung oder auf einem besonderen Beleg zu bescheinigen oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist. Falls eine Auszahlungsanordnung nicht vorgeschrieben oder nach § 36 allgemein erteilt ist, kann die Bescheinigung auch auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 erfolgen. Statt dieser Bescheinigung der Kasse kann auch eine Bescheinigung des Kreditinstituts über die Zahlung mit dem Beleg verbunden werden.
§ 52 Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
(1) Wird der Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(2) Die beauftragte Stelle muss ihre Nachweise nach Maßgabe der §§ 61 ff. führen. Die Kasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und am Tag zu buchen, an dem die beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.
Abschnitt 11
Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände
§ 53 Verwaltung der Kassenmittel
(1) Die Kasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind (Liquiditätsplanung). Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. Die Bewirtschaftung des Kassenbestands wird durch Dienstanweisung geregelt.
(2) Die anordnenden Stellen haben die Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.
(3) Soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, können zur Sicherung der Liquidität Kassenkredite aufgenommen werden. Sobald Kassenkredite erforderlich sind, hat der Kassenverwalter dem hierfür zuständigen Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel sorgen kann. Der Kassenverwalter hat darauf hinzuwirken, dass die Kassenkredite bald abgewickelt werden können.
§ 54 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
(1) ..Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.
(2) Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.
§ 55 Verwahrung von Wertgegenständen
(1) Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ohne Quittung abgegeben werden. Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden.
(2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 43 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 1, §§ 57 und 58 gelten entsprechend.
(3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.
(4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden.
§ 56 Verwahrung von anderen Gegenständen
Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.
Abschnitt 12
Buchführung, Inventur, Inventar
§ 57 Grundsätze für die Buchführung
(1) Die Buchführung
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind Bücher zu führen, in denen
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Buchführung muss ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.
(4) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.
§ 58 Form und Sicherung der Bücher
(1) Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden. Durch Dienstanweisung wird die Form der Buchführung und die Sicherung des Buchungsverfahrens geregelt. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
§ 59 Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
Wird die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
§ 60 Zeitlicher und sachlicher Nachweis der Buchung 14a
(1) Sämtliche buchführungspflichtigen Vorgänge müssen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nachweisbar sein.
(2) Die eingerichteten Konten sind in einem Kontenplan aufzuführen, die den Produktgruppen zugeordneten Produkte in einem Produktplan.
(3) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
§ 61 Zeitlicher Nachweis
(1) Die Vorgänge sind einzeln und getrennt voneinander oder nach Abs. 2 in Summen zusammengefasst zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens
Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabgleich nicht mehr geändert werden.
(2) Es können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zum zeitlichen Nachweis aufzubewahren.
§ 62 Buchungstag der Einzahlungen und Auszahlungen
(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen bei
(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen bei
(3) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in Abs. 1 und 2 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus Abs. 1 und 2 ergibt.
(1) Im sachlichen Nachweis sind die Vorgänge nach der Ordnung des Jahresabschlusses zu buchen. Der sachliche Nachweis enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.
(2) Die Ordnung für die Buchung wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr keine verbindlichen Muster bekannt gegeben hat.
(3) Der sachliche Nachweis umfasst mindestens
§ 64 Buchungen im sachlichen Nachweis
Die Geschäftsvorfälle sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 zu buchen.
§ 65 Weitere Nachweise
(1) Über den Bestand und die Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten der Kasse sind Nachweise zu führen, die eine vollständige und zeitnahe Überwachung zulassen (§ 68). Die Nachweise können für mehrere Jahre geführt werden.
(2) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Nachweise geführt werden.
§ 66 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen ist § 16 Abs. 1 auch bei der Buchung anzuwenden.
§ 67 Belege
(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 36, 46 Abs. 2Nr. 3 und § 50 tritt an die Stelle der Zahlungsanordnung nach § 35 die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 37 Abs. 2 Satz 2).
(2) Soweit Bücher mit Hilfe automatisierter Verfahren im Sinn von § 33 Abs. 1 geführt werden, können begründende Unterlagen entweder auf geeignete, dauerhafte, nicht veränderbare elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden. Die nicht mehr benötigten Unterlagen sollen nicht vor Abschluss der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung vernichtet werden. Der Zeitpunkt für die Vernichtung ist in Abstimmung mit der Kasse und dem örtlichen Rechnungsprüfungsorgan festzulegen.
(3) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach dem sachlichen Nachweis (§ 63) zu ordnen, soweit nicht auf andere Weise sichergestellt ist, dass zeitnah darauf zugegriffen werden kann.
(4) Bei der Übernahme von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger muss sichergestellt werden, dass die Belege nach der zeitlichen und sachlichen Buchung ausgewertet werden können und die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Unterlagen und Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
§ 68 Tagesabgleich
(1) Die Kasse hat die Finanzmittelkonten am Schluss des Buchungstages (§ 62) oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Zahlungsmitteln abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten zu unterschreiben. Erfolgt die Buchführung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabgleichs nach Satz 1 der buchmäßige Barkassenbestand und der Bestand aus den Kontennachweis (§ 65 Abs. 1) ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden.
(2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, dass nur ein wöchentlicher Abgleich vorgenommen wird.
(3) Unstimmigkeiten, die sich beim Abgleich ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Kassenfehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. Kassenfehlbeträge und -überschüsse sind auf besonderen Sachkonten zu buchen.4Sind sie am Ende des Haushaltsjahres nicht aufgeklärt, sind die Konten erfolgswirksam abzuschließen.
§ 69 Aufbewahrung der Abschlüsse, der Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Begründende Unterlagen sind dann zu den Belegen zu nehmen, wenn sie nicht bei den anordnenden Stellen aufbewahrt werden.
(2) Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sind dauernd aufzubewahren; bei automatisierten Verfahren auch in ausgedruckter Form. `Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres und enden frühestens sechs Monate nach der Beschlussfassung über die Entlastung. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren.
(3) Werden Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Abschluss der überörtlichen Prüfung auf elektronischen Speichermedien oder auf Bildträgern aufbewahrt werden.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.
§ 70 Inventur, Inventar
(1) Zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechungsführung nach den Regeln der doppelten kommunalen Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres sind Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen (Inventur), genau zu verzeichnen und mit ihrem Wert anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
§ 71 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
Abschnitt 13
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 72 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögen
(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und entsprechend § 85 zu gliedern. § 80 Abs. 5 ist zu beachten.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) An Dritte geleistete Zuwendungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die bei der Kommune immaterielle Vermögensgegenstände begründen, sind zu aktivieren.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
§ 73 Sonderposten
Sonderposten sind zu bilden
§ 74 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Rückstellungen für andere ungewisse, auf Gesetz, Verordnung oder vertraglicher Vereinbarung beruhende Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften müssen gebildet werden, wenn diese ihre wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag haben, dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind und der zu leistende Betrag, oder der voraussichtliche Verlust wesentlich ist. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Verbindlichkeiten oder Aufwendungen künftig entstehen und zu einer Inanspruchnahme führen. Die Bildung sonstiger, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Rückstellungen bleibt unberührt.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
§ 75 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
Unter der Vermögensrechnung (Bilanz) sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungen und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
§ 76 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
§ 77 Wertansätze der Vermögensgegenstände
und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abs. 2 und 3) vermindert um die Abschreibungen (§ 79) anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
§ 78 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
§ 79 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um plan-mäßige Abschreibungen zu vermindern. Die plan-mäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer auf Grund einer Schätzung neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 150 Euro gilt § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechend. Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG können gebildet werden, wenn der örtliche Geschäftsanfall dies zur Vereinfachung rechtfertigt und die Steuerungsfunktion und die Auswertbarkeit des Rechenwerks sichergestellt sind. Die Regelungen über die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen bleiben unberührt.
(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen, und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 14
Jahresabschluss
§ 80 Allgemeine Grundsätze 14a
(1) Der Jahresabschluss umfasst
Dem Jahresabschluss ist ein Rechenschaftsbericht nach § 87 beizufügen.
(2) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Vermögensrechnungen (Bilanzen), Ergebnisrechungen und Finanzrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(3) In der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(5) Die weitere Untergliederung der Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung richtet sich nach der Gliederung, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat bekannt gibt. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(6) Ein Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(7) Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Kommunalgesetze, dieser Verordnung und der Grundsätze ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens Finanz- und Ertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinn des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang (§ 86) und im Rechenschaftsbericht (§ 87) zusätzliche Angaben zu machen.
§ 81 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf ausgewiesen werden die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen und durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen.
§ 82 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen. Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.
§ 83 Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen, die haushaltsunwirksamen Einzahlungen (u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite) und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite) sowie der Zahlungsmittelbestand (Anfangs- und Endbestand an Zahlungsmitteln) auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Finanzrechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen. Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.
§ 84 Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. §§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.
§ 85 Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Bilanz ist in Kontoform zu erstellen und entsprechend Abs. 2 und 3 zu gliedern.
(2) Aktivseite:
1. Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2 Sachanlagen
1.3 Finanzanlagen
2. Umlaufvermögen
2.1 Vorräte
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Liquide Mittel
3. Aktive Rechnungsabgrenzung
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(3) Passivseite:
1. Eigenkapital
1.1 Allgemeine Rücklage (Nettoposition)
1.2 Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen
1.3 Ergebnisrücklagen
1.4 Verlustvortrag
1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
2. Sonderposten
3. Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzung.
§ 86 Anhang, Anlagen
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
(3) Dem Anhang sind beizufügen:
§ 87 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Haushaltslage unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
§ 88 Konsolidierter Jahresabschluss
Der konsolidierte Jahresabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung. Ihm sind eine Kapitalflussrechnung (§ 89), eine Eigenkapitalübersicht (§ 89) und ein Konsolidierungsbericht (§ 90) beizufügen.
§ 89 Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalübersicht
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) zur Kapitalflussrechnung und auf die Eigenkapitalübersicht der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 7 (DRS 7) zum Eigenkapitalspiegel in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handeslgesetzbuchs bekannt gemachten Form entsprechende Anwendung.
§ 90 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst:
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gelten Art. 94 Abs. 3 GO, Art. 82 Abs. 3 LKrO und Art. 80 Abs. 3 BezO entsprechend.
Abschnitt 16
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
§ 91 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Für die Eröffnungsbilanz gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer kommunaler Buchführung und die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere für Inventur, Inventar (§ 70), Vermögensrechnung (§ 85) und Anhang (§ 86), sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres, in dem das Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten kommunalen Buchführung geführt wird, festgestellt werden können.
§ 92 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 79, anzusetzen. Auf eine Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 500 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden.
(2) Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, so können bei unbeweglichen Vermögensgegenständen, die mehr als zehn Jahre, und bei beweglichen Vermögensgegenständen, die mehr als fünf Jahre vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte vermindert um Abschreibungen nach § 79 seit diesem Zeitpunkt angesetzt werden.
(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist.
§ 93 Berichtigung der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert, zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag des Korrekturjahres bestehenden objektiven Verhältnisse.
(2) Das Ergebnis ist mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Die Berichtigung ist im Anhang der betroffenen Bilanz zu erläutern.
(3) Eine ergebnisneutrale Berichtigung nach Abs. 2 kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
Abschnitt 17
Sonderkassen, gesonderte Kassen
§ 94 Allgemeines
Wenn die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (des Landkreises, des Bezirks) nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung geführt wird, gelten für Sondervermögen und Treuhandvermögen die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder in Vorschriften auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das gilt insbesondere für die Vorschriften der Abschnitte 7 bis 12 und 18 dieser Verordnung, die für Sonderkassen und gesonderte Kassen entsprechend anzuwenden sind. Sind Sonderkassen oder gesonderte Kassen mit einer Kasse verbunden, so kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und die Sonderkassen bzw. gesonderten Kassen geführt werden. § 69 ist anzuwenden.
§ 95 Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung nach spezialgesetzlichen Regelungen
Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung nach spezialgesetzlichen Regelungen gelten die §§ 63, 64 und 66 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden. Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung nach § 35 angenommen werden; bei Zahlungsanordnungen nach § 35 können die Buchungsstellen und das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) im Rahmen der Buchführung bezeichnet werden.
§ 96 Sonderregelungen für kommunale Unternehmen
Durch Dienstanweisung kann kommunalen Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden. 3Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.
Abschnitt 18
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 97 Schriftform
Allgemeine Regelungen nach dieser Verordnung (Dienstanweisungen) bedürfen der Schriftform.
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
§ 99 Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
(1) Die Vorschriften des fünfzehnten Abschnitts sind erst ab dem fünften Haushaltsjahr anzuwenden, das dem Haushaltsjahr der Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung durch die Gemeinde (den Landkreis, den Bezirk) folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag für die Jahresabschlüsse nach Art. 102a Abs. 1 Nr. 2 GO (Art. 88a Abs. 1 Nr. 2 LKrO, Art. 84a Abs. 1 Nr. 2 BezO) einen späteren Zeitpunkt bestimmen, wenn eine vollständige Konsolidierung noch nicht möglich ist. 3Der erforderliche Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage muss auf andere Weise sichergestellt werden.
(2) Hat die Gemeinde (der Landkreis, der Bezirk) bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein System der doppelten Buchführung eingeführt, das von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, so gilt für die Anpassung die Frist nach Abs. 1. Ist die vollständige Anpassung innerhalb dieser Frist nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und können sämtliche für einen ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soll die Rechtsaufsicht im Einzelfall vorübergehend oder auf Dauer Ausnahmen von den Regelungen dieser Verordnung und den dazu erlassenen und für verbindlich erklärten Verwaltungsvorschriften genehmigen. Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs zu wahren.
§ 100 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
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