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KommHV Doppik - Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
- Bayern -
Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 25.10.2007 S. 678.; 22.07.2014 S. 286 14a)
Gl.-Nr.: 2023-3-I
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund von
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Abschnitt 1
Haushaltsplan, Finanzplanung
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält als ordentliche Erträge
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen und hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Haushaltsjahr zuzurechnen sind (periodenfremde Erträge und Aufwendungen).
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresergebnisse gegenüberzustellen.
§ 3 Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält aus laufender Verwaltungstätigkeit folgende Einzahlungen:
(2) Im Finanzhaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
§ 4 Teilhaushalte, Budgets 14a
(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produktbereiche können zu Teilhaushalten zusammengefasst und Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; auf die Ansätze ist gegenseitig zu verweisen. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.
(2) Jeder Teilhaushalt soll eine Bewirtschaftungseinheit (Budget) bilden. Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.
(3) In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte, die Leistungsziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung darzustellen (§ 10 Abs. 5). Die für die Gliederung und Darstellung erforderlichen Muster gibt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor.
(4) Der Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen; innere Verrechnungen sind nach Maßgabe der Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 14, 16 Abs. 3) abzubilden. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 zu bilden.
(5) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält für die Investitionstätigkeit die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 15 bis 25 sowie die Summe der Einzahlungen und der Auszahlungen und den Saldo daraus sowie die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen. Eine Darstellung der Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 und Nrn. 26 und 27 richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind einzeln unter Angabe der gesamten Investitionssummen, der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel und der benötigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 11) zu veranschlagen.
(6) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert (Abs. 1 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen von Beamten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte ist darzustellen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
(4) Die Stellen für Beamte dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppen besetzt werden. Stellen des Eingangsamtes einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach der Laufbahnverordnung vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgesehene Tätigkeit ausüben.
(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
(6) Dem Stellenplan sind
beizufügen.
§ 6 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Insbesondere soll dargestellt werden,
§ 7 Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 7, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den mittelfristigen Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 ist zu ergänzen.
§ 9 Mittelfristige Finanzplanung, Investitionsprogramm 14a
(1) Der Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des Ergebnisses des Gesamthaushalts sowie einer Übersicht über die Entwicklung des Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträge, der beabsichtigten Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie aus Rücklagen, der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten des Gesamtfinanzhaushalts.
(2) Der fünfjährigen Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm soll mit den Teilhaushalten verbunden werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrats bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre bei Erträgen und Aufwendungen sowie bei Investitionsauszahlungen und ihren Deckungsmöglichkeiten ausgeglichen sein.
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze
§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursachten Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten sind Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen produktorientiert (§ § 2, 3 und ) zu veranschlagen.
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
(5) Die Ziele und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft.
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.
(2) Es kann erklärt werden, dass innerhalb eines Produktbereichs einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können, wenn deren voraussichtliche Folgekosten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3) nicht höher sind und der Haushaltsausgleich künftiger Jahre nicht gefährdet ist. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden.
§ 12 Investitionen
(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der mittelfristigen Finanzplanung (§ 9) zu berücksichtigen.
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(3) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Bauunterlagen vorliegen, aus denendie Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind
beizufügen.
(4) Ausnahmen von Abs. 3 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die in Abs. 3 geforderten Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Eine Kostenberechnung muss stets vorliegen. Die in Abs. 3 geforderten Unterlagen sind spätestens vor Beginn der Baumaßnahme oder vor dem Eingehen der Verpflichtungen dem Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Ausnahmen von Abs. 3 sind ferner bei Baumaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Eine Kostenberechnung muss stets vorliegen.
§ 13 Verfügungsmittel
Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
§ 14 Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
§ 15 Durchlaufende Gelder, fremde Finanzmittel
Im Finanzhaushalt werden nicht veranschlagt, sind aber in geeigneter Weise auszuweisen
§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die zurückzuzahlen oder zu mindern sind, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die zurückgezahlt werden.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind grundsätzlich nach der Höhe der veranschlagten Dienstbezüge auf die Teilhaushalte aufzuteilen.
(3) Interne Leistungen (§ 4 Abs. 4) sind in Höhe der Selbstkosten in den Teilhaushalten zu verrechnen (innere Verrechnungen), soweit das für eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 14) erforderlich ist. Innere Verrechnungen sind auf Ebene des Gesamthaushalts zu neutralisieren.
§ 17 Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern:
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
§ 18 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
§ 19 Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 20 Deckungsfähigkeit
(1) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) führen.
(2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 22 im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 21 Übertragbarkeit
(1) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
(2) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Sie bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4) Für die Übertragung von Kreditermächtigungen gilt Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO).
(5) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(6) Übertragungen von Haushaltsermächtigungen sind zeitnah mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzhaushalt darzustellen.
Abschnitt 4
Liquidität und Rücklagen
§ 22 Liquidität
(1) Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
(2) Liquide Mittel, die für Auszahlungen im Finanzhaushalt nicht benötigt werden, sind sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO). Die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln.
(3) Die vorübergehende Verwendung liquider Mittel aus angesammelten langfristigen Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 23 Rücklagen
Rücklagen sind nur die Allgemeine Rücklage (Nettoposition), Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen und die Rücklage aus Überschüssen des Ergebnishaushalts (Ergebnisrücklage). Die Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten "Eigenkapital" gesondert auszuweisen.
Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen
§ 24 Haushaltsausgleich
(1) Der Ergebnishaushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn unter Berücksichtigung von ausgleichspflichtigen Fehlbeträgen aus Vorjahren und heranziehbaren Rücklagen der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(2) Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Ein Jahresfehlbetrag soll durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage unverzüglich ausgeglichen werden.
(4) Soweit ein Ausgleich nach Abs. 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren auszugleichen. Ein danach noch verbleibender Fehlbetrag ist vom Eigenkapital abzubuchen.
(5) Steht für die Deckung von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(6) Beim Finanzhaushalt ist zu gewährleisten, dass die dauerhafte Zahlungsfähigkeit einschließlich der Liquidität zur Finanzierung künftiger Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sichergestellt ist.
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 25 Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
Die Erträge und Einzahlungen sind vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen; der Einzug ist zu überwachen.
§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden.
(4) Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 12 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine gebilligte Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitenplan vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.
(5) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten und Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittel für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
(6) Abs. 1 und 5 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sinngemäß.
§ 27 Berichtspflicht
(1) Der Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.
(2) Der Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.
§ 29 Vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Forderung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Verbindlichkeit nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 30 Vergabe von Aufträgen 14a
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
§ 31 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
(2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen (§ 48). Im Übrigen hat sie die Stundung der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 38 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.
§ 32 Kleinbeträge
Es kann darauf verzichtet werden, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, wenn nicht die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden. Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 7
Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren
§ 33 Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren
(1) Werden automatisierte Verfahren für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass
(2) Das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle wird durch Dienstanweisung geregelt.
Abschnitt 8
Kassenanordnungen
§ 34 Kassenanordnungen
(1) Schriftliche oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg übermittelte Anordnungen (Kassenanordnungen) sind zu erteilen, wenn
(2) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis), wird durch Dienstanweisung geregelt; Form und Umfang der Befugnis sind dabei mitzubestimmen. Die Namen und Unterschriften der Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sowie deren Wegfall sind außerdem der Kasse schriftlich oder beim Einsatz elektronischer Verfahren in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen. Wer nach § 37 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Auszahlungsanordnung erteilen.
(3) Beschäftigte der Kasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, ausgenommen bei den in § 38 Abs. 2 genannten Aufgaben.
§ 35 Zahlungsanordnungen
(1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten
Bei automatisierten Verfahren kann die Unterschrift des Anordnungsberechtigten durch eine elektronische Signatur (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden.
(2) Ist die Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht mit der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen, dass sie vorliegt.
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
(4) Auszahlungsanordnungen zulasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.
§ 36 Allgemeine Zahlungsanordnungen
(1) Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 6, 8 und 9 beschränken. Sie ist zulässig für
(2) Durch Dienstanweisung kann für Einzahlungen und Auszahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge erhält.
§ 37 Sachliche und rechnerische Feststellung von Kassenanordnungen
(1) Alle eine Buchung auslösenden Vorfälle, insbesondere jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch eine elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Feststellung nach Satz 2 kann bei der maschinellen Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen mit Hilfe automatisierter Verfahren in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem örtlichen Prüfungsorgan durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ersetzt werden; die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu informieren. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.
(2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinn des § 35, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form wird durch Dienstanweisung geregelt. § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 4 gelten entsprechend. Beschäftigten der Kasse darf die Befugnis, abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 2 und 3, nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 4 gelten entsprechend.
Abschnitt 9
Aufgaben und Organisation der Kasse
§ 38 Aufgaben der Kasse
(1) Zu den Kassengeschäften gehören
(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung, die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Beschäftigte der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.
§ 39 Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
(1) Die Kasse ist so einzurichten, dass
(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden.
(3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge, Einzugsermächtigungen und Schecks sind von zwei Beschäftigten zu unterzeichnen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden.
(4) Sendungen, die an die Kasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle eingehen, sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.
§ 40 Zahlstellen
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 38 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.
§ 41 Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
(1) Zur Leistung geringfügiger Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Organisationseinheiten oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto der Kommune gewährt werden. Wenn kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. Die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse werden durch Dienstanweisung geregelt.
(2) Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.
(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen werden, ist wöchentlich abzurechnen. Im Übrigen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 42 Weitere Kassengeschäfte
(1) Die Kasse soll die Aufgaben der Sonderkassen und der gesonderten Kassen miterledigen.
(2) Die Kasse darf Aufgaben nach § 38 Abs. 1 und 2 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Abschnitt 10
Zahlungsverkehr
§ 43 Allgemeines
(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
(2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von dazu besonders ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgehändigt werden. Die ermächtigten Personen können mit einem Wechselgeldvorschuss ausgestattet werden.
(3) Die Kasse darf einem Beschäftigten der Gebietskörperschaft keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beschäftigten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
§ 44 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks und Wechsel
(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks entgegengenommen werden.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.
(3) Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln ist in geeigneter Weise zu überwachen. Von der Führung eines Scheck- und Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die für die Nachverfolgung wesentlichen Angaben auf andere Weise festgehalten sind, die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann und die Abwicklung überwacht wird.
(4) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden.
(5) Welche Einzahlungen und Auszahlungen mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarten angenommen oder geleistet werden dürfen, wird durch Dienstanweisung geregelt.
§ 45 Erfordernis der Kassenanordnung
(1) Die Kasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg übermittelten Anordnung (Kassenanordnung) die in § 34 Abs. 1 genannten Kassengeschäfte erledigen.
(2) Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.
§ 46 Ausnahmen vom Erfordernis der Kassenanordnung
(1) Ist für die Kasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 kann die Annahmeanordnung entfallen.
(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
§ 47 Einzahlungsquittung
(1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, geldwerte Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen. Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.
(2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.
(3) Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt. Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.
§ 48 Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
§ 49 Auszahlungen
(1) Die Kasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen eigene Forderungen aufrechnen.
(2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
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