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LJKostG - Landesjustizkostengesetz
- Bayern -
Vom 19. Mai 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2005 S. 159)
▾ Änderungen
Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten
Art. 1 Kostenerhebung 12 14 17
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren- und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung.
Ausgenommen hiervon sind
(2) Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.
(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.
Art. 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 17
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Art. 3 Verwaltungszwangsverfahren 17
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.
Art. 4 Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen 17
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
Art. 5 Auslagen in Hinterlegungssachen 12 14 17
In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben
Art. 6 Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen 14 17
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
Art. 7 Ansatz der Justizverwaltungskosten 17
Die Justizverwaltungskosten werden bei der Behörde angesetzt, die die kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat; Art. 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
Art. 8 Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften 17
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Gebührenbefreiungen
Art. 9 Gebührenbefreiung 12 14 17
Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben für Geschäfte, die aus Anlass einer unentgeltlichen Zuwendung an eine Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung erforderlich werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke im Sinn des Steuerrechts verfolgt. Eine unentgeltliche Zuwendung nach Satz 1 liegt auch bei einem Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Die Gebührenbefreiung wird nur gewährt, wenn die steuerrechtliche Voraussetzung nach Satz 1 Halbsatz 3 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine sonstige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
Art. 10 Inkrafttreten 14 17 17
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft. 1
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu Art. 1 Abs. 3) 12 14 17 22 22a |
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 35 bis 850 Euro |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. | 525 Euro |
2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
2.4 | Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übEurormittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). DieEuroGebühr entsteht nicht Eurom Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | 4,50 Euro |
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 340 Euro |
3.2 | Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG | 25 Euro |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 340 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 85 Euro |
4. | Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern | |
4.1 | für eine Sprache | 100 Euro |
4.2 | gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen: Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um | 15 Euro |
4.3 | bei Verlängerung einer bereits bestehenden Bestellung oder Beeidigung | 3/5 der Gebühr nach den Nrn. 4.1 und 4.2 |
5. | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | |
5.1 | Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax: | |
Für bis zu 10 Seiten | 10 Euro | |
für die 11. bis 50. Seite | zzgl. 0,50 Euro für jede weitere Seite | |
ab der 51. Seite | zzgl. 0,15 Euro für jede weitere Seite | |
5.2 | Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument (unabhängig vom Umfang) | 7,50 Euro je übermittelter Datei |
(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. (3) § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden. | ||
6.
| Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Art. 22 AGGVG) | |
6.1 | für die Anerkennung als Gütestelle | 140 Euro |
6.2 | für die Zurückweisung des Antrags oder für die Rücknahme der Anerkennung | 55 Euro |
7. | Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare | |
7.1 | antragsgemäße Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle | 600 Euro |
Die Gebühr entfällt, wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht bestandskräftig wird. | ||
7.2 | Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle vor Entscheidung | 300 Euro |
(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(3) § 7a JVKostO ist entsprechend anzuwenden.
_________________
1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1958 (GVBl S. 40). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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