![]() | ![]() |
BayHintG - Bayerisches Hinterlegungsgesetz
- Bayern -
Vom 23. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 30.11.2010 S. 738)
▾ Änderungen
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Freistaates Bayern.
Art. 2 Hinterlegungsbehörden 14 22
(1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.
(4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
1Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. 2Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.
Art. 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. 2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) 1Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. 2Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,
wer
(2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
Art. 6 Akteneinsicht; elektronische Akte 22
(1) Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.
(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Art. 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung 22
(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.
(3) Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend.
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.
(2) 1Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. 2Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.
Zweiter Teil
Hinterlegungsverhältnis
Art. 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.
Art. 10 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses 11
(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
(3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.
Art. 11 Antrag auf Hinterlegung 11 22
(1) Der Antrag auf Hinterlegung hat zu enthalten
(2) Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist.
(3) 1Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. 2Ist der Hinterleger durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) In den Fällen des § 1171 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist dem Antrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
Art. 12 Vollziehung der Hinterlegung 22
Die Hinterlegung wird vollzogen
Art. 13 Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis
Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,
Dritter Teil
Verwaltung des hinterlegten Gegenstands
Art. 14 Anzeige der Hinterlegung 11 22
(1) Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.
(2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten zuzustellen.
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
(2) In den Fällen des Abs. 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
(3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf.
Art. 16 Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
Art. 17 Wertpapiere, Kostbarkeiten 11 14 22
(1) 1Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem vom Staatsministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. 3Mit Einverständnis des Hinterlegers können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(2) 1Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. 2Die Kosten hierfür trägt der Hinterleger.
Vierter Teil
Herausgabe
Art. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses 11
(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.
Art. 19 Antrag auf Herausgabe 11 22
(1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 20 Empfangsberechtigung 11 22
(1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich
(2) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegers als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihr Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.
Art. 21 Erklärung über die Bewilligung 11 22
(1) 1Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. 2Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die gemäß Abs. 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.
Art. 22 Genehmigung der Herausgabe
Die Herausgabe bedarf
Art. 23 Vollziehung der Herausgabe 11
Die Herausgabe erfolgt
Fünfter Teil
Ausschluss der Herausgabe
Art. 24 Dreißigjährige Frist 11 22a
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund von
müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.
Art. 25 Einunddreißigjährige Frist 11
(1) In den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 31 Jahren ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
Art. 26 Verfall
1Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern. 2Zugleich erlöschen alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zu seinem Empfang verbunden sind (Art. 13). 3Mit dem Verfall endet das Hinterlegungsverhältnis.
Sechster Teil
Privatrechtliche Hinterlegung
Art. 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten 14 22 22a
(1) 1In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. 2Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
(2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.
Art. 28 Genehmigungspflicht
Auf Hinterlegungen bei Kreditinstituten findet Art. 22 entsprechende Anwendung.
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Ablauf des 30. November 2010 geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.
(3) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist gemäß Art. 24 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem 1. Dezember 2010 die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.
Art. 30 Inkrafttreten 13 13 22
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓