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BayStatG - Bayerisches Statistikgesetz
- Bayern -
Vom 10. August 1990
(GVBl S. 270; 23.07.1993 S. 498; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 962; 23.07.2010 S. 321 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.05.2015 S. 82 15; 27.03.2017 S. 54 17; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.06.2021 S. 349 21)
Gl.-Nr.: 290-1-I
Abschnitt I
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.
(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Amtliche Statistiken sind Landesstatistiken, Bundesstatistiken und europäische Statistiken. Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Freistaates Bayern angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.
(2) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.
(3) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.
(4) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
(5) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.
Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes 18
(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.
(2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt werden und von dort - auch in aufbereiteter Form - rückübermittelt werden.
Abschnitt II 15
Bayerisches Landesamt für Statistik
Das Bayerische Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde.
Art. 5 Allgemeine Aufgaben 10 18
(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die amtliche Statistik in Bayern. Seine allgemeinen Aufgaben sind:
(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von amtlichen Statistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.
(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz - BStatG -, Art. 17) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.
(5) Die im oder für das Landesamt tätige Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten.
(1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,
(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.
Art. 8 Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen
(1) Das Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten vom Landesamt benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll. Wird für solche Aufträge sonstiges statistisches Material benötigt, soll das Landesamt gehört werden.
(2) Auf Anforderung unterrichten öffentliche Stellen das Landesamt über die von ihnen erstellten Statistiken und stellen ihm zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Statistiken in geeigneter Form zur Verfügung. Dabei sind ihm auf Verlangen zusätzliche Unterlagen, die nicht Einzelangaben betreffen, zu überlassen, anhand derer es die Aussagekraft der Ergebnisse beurteilen kann. Das Landesamt kann die ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisse im Einvernehmen mit der Stelle, die sie ihm überlassen hat, veröffentlichen oder Dritten überlassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf Geschäftsstatistiken Anwendung.
Abschnitt III
Amtliche Statistiken
1. Unterabschnitt
Landesstatistiken
Art. 9 Anordnung
(1) Statistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn
(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.
Art. 10 Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuss 14 21
(1) Statistiken nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Staatsregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss.
(2) Der Statistische Genehmigungsausschuss wird beim Landesamt gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamts, der den Vorsitz führt und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Staatsministerien entsandt wird. Der Präsident des Landesamts kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. Der Genehmigungsausschuss entscheidet mehrheitlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.
(3) Der Statistische Genehmigungsausschuss prüft, ob die vorgesehenen Statistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für den Freistaat Bayern vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Statistiken erteilt werden. Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Art. 11 Rechtsverordnungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.
(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine schriftliche oder elektronisch zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist. Elektronisch übermittelte Erhebungsvordrucke sind zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung sie in einer für die Erhebungsstelle bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.
(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(4) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen, sind die Antworten in den Vordrucken schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Richtigkeit der Angaben ist zu bestätigen, soweit das in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch mündlich beantwortet werden.
Art. 13 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 17
Die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 14 Erhebungsbeauftragte 18
(1) Als Erhebungsbeauftragte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und bei denen nicht auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. Sie dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder andere Zwecke verarbeiten.
(3) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Rechte und Pflichten der zu Befragenden zu belehren. Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich zu verpflichten.
Art. 15 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind zur Erstellung einer Statistik bestimmte Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.
(2) Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Laufende Nummern und Ordnungsnummern können auf den Erhebungsunterlagen verbleiben. Sie dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden.
(3) Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Bei wiederkehrenden Erhebungen kann die Löschung der Hilfsmerkmale unterbleiben, soweit sie noch künftig zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden benötigt werden. Die Hilfsmerkmale sind gesondert aufzubewahren und nach Beendigung der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Vernichtung von Erhebungsunterlagen, die Hilfsmerkmale enthalten.
(4) Die Namen von Gemeinden und von Gemeindeteilen sowie Blockseiten dürfen für die regionale Zuordnung von Erhebungsmerkmalen genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine amtliche Statistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für Daten, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.
Art. 16 Führen von Adressdateien
Adressdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.
Art. 17 Geheimhaltung
(1) Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheim zu halten. Dies gilt nicht für
(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.
Art. 18 Zweckbindung und Vermittlung von Einzelangaben 15 18 21
(1) Einzelangaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, sie beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen oder eine Rechtsvorschrift lässt eine andere Verwendung zu.
(2) Das Landesamt darf Einzelangaben, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht, an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken übermitteln. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Hilfsmerkmale nicht übermittelt werden.
(3) Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf das Landesamt Einzelangaben an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das Landesamt den Staatsministerien Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.
(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung vom Landesamt besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen oder zu vernichten, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden.
(6) Einzelangaben, die auf Grund der Absätze 2 bis 5 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist vom Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(7) Einzelangaben dürfen vom Landesamt wieder an die auskunftsgebende Stelle übermittelt werden.
(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn Statistikstellen anderer staatlicher Stellen für die Durchführung von Landesstatistiken zuständig sind.
Art. 19 Hinweispflichten 17 18
Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf
2. Unterabschnitt
Statistikstellen, Erhebungsstellen
(1) Werden Statistiken außerhalb des Landesamts durchgeführt, so sind besondere Statistikstellen einzurichten. Nichtstatistische Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen ihnen nicht übertragen werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit.
(2) Für jede Statistikstelle ist jemand zu bestimmen, der diese leitet. Statistikstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu sichern und mit Personal auszustatten, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet.
(3) Die in Statistikstellen tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Soweit und solange sie Einzelangaben bearbeiten, dürfen sie nicht andere Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen. Im Anschluss an eine Tätigkeit in der Statistikstelle sollen sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen eine Nutzung der in den Statistikstellen gewonnenen Erkenntnisse möglich ist, soweit das die organisatorischen und personellen Verhältnisse zulassen.
(4) Statistikstellen können mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken beauftragt werden.
Art. 21 Erhebungsstellen, Verordnungsermächtigung 18
(1) Das Landesamt ist bei Statistiken, die es als allgemeine Aufgabe durchführt, Erhebungsstelle.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden, Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Eine aufsichtliche Zuständigkeit des Landesamts wird durch eine solche Bestimmung nicht begründet. Landratsämter erfüllen die Aufgaben der Erhebungsstellen als Staatsaufgaben; für Gemeinden handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(3) Die Erhebungsstellen nach Absatz 2 Satz 1 führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die statistischen Erhebungen durch. Art. 20 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die räumliche und organisatorische Nennung von anderen Verwaltungsstellen ab dem Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu ihrer Ablieferung sicherzustellen ist. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können Abweichungen von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, wenn das ein erweiterter Schutz von Einzelangaben erforderlich macht oder wenn eine andere staatliche Stelle oder eine Gemeinde an der Erhebung lediglich mitwirkt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben diese Erhebungsstellen
(4) Stellen nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht berechtigt, erhobenes Material für eigene Auswertungen zu nutzen.
Abschnitt IV
Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Art. 22 Zulässigkeit
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Statistiken durchführen, wenn Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können und eigene Statistikstellen eingerichtet werden.
(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 2 zu treffen. Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn
Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. Durch Satzungen können Gemeinden, Landkreise und Bezirke auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, dass Statistikstellen Adressdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führen und nutzen.
(2) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2). In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (Art. 10).
Art. 24 Statistikstellen
(1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nichtstatistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu treffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Kommunale Statistikstellen können auch nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eingerichtet werden. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.
(3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.
Art. 25 Durchführung von Statistiken 17 18
Die Art. 5 Abs. 3, Art. 12 bis 15, 17, 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Art. 19 gelten entsprechend.
(Gültig bis 31.12.2027 siehe =>)
Abschnitt IVa
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2022 21
Art. 25a Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik 21
Für den Vollzug des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen das Landesamt zuständig. Es stellt auch die durch den Zensus für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.
Art. 25b Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen 21
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2022 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Für die örtlichen Erhebungsstellen gilt Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Verantwortlich im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige Stelle, die die örtliche Erhebungsstelle einrichtet.
(4) Sind kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.
Art. 25c Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen 21
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
Art. 25d Erhebungsbeauftragte des Zensus 21
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.
(3) § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZensG 2022 gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Darüber hinaus sind alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.
(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt im Jahr des Zensusstichtags nach dem Zensusgesetz 2022 in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. März erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 % entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. Die Restzahlung erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach Art. 25a Satz 2. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen.
Abschnitt V 10 18 21
Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
Art. 26 Reidentifizierungsverbot 10 15 18 21
Die Zusammenführung
zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.
Art. 27 Strafvorschrift 10 18 21
Wer entgegen Art. 26 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 28 Ordnungswidrigkeiten 10 18 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen Art. 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Abschnitt VI 10 21 21
Schlussbestimmungen
Art. 29 In-Kraft-Treten 10 18 21
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft. Abschnitt IVa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Abschnitt VII 10 15 21
(aufgehoben)
Art. 37 (aufgehoben) 10 13 15 21
ENDE |