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BayDSG - Bayerisches Datenschutzgesetz
- Bayern -
Vom 15. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 230)
BayDSG - Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 39b Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1 -I) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
3. In Art. 7 Abs. 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
4. In Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.
5. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
6. In Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "Art. 16" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
7. In Art. 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.
8. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "und 16" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
9. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 21 Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | "Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung". |
b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Personenbezogene Daten sind zu sperren," durch die Wörter "Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken," ersetzt.
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen erst gelöscht werden, nachdem die Unterlagen dem Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist."
10. Dem Art. 22 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen."
11. In Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.
12. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.
13. Art. 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 28 Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die Art. 6, 10, 12 Abs. 1 bis 7, Art. 15 Abs. 5 bis 8, Art. 16 bis 23 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. | "Art. 28 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung." |
Art. 29a Änderung weiterer Vorschriften(1) Das Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 16 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 wird aufgehoben.
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
(2) Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 17 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 39 wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Art. 39 (aufgehoben)".
b) Die Angabe zu Art. 41 wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Art. 41 (aufgehoben)".
2. In Art. 3 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140)," durch die Wörter "des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes" ersetzt.
3. In Art. 5 Abs. 3 werden die Wörter "nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG)" gestrichen.
4. In Art. 26 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG" gestrichen.
5. Art. 28 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 11 BayVSG" durch die Wörter "Art. 23 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG)" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG" durch die Angabe "Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVSG" ersetzt.
6. In Art. 32 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 14 Abs. 4 BayVSG" durch die Angabe "Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayVSG" ersetzt.
7. In Art. 38 wird die Angabe "Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 9, 10, 11, 13, 16 und 17 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe "Art. 6, 8, 22 bis 24, 27 und 28 BayVSG" ersetzt.
8. Die Art. 39 und 41
Art. 39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 14Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
Art. 41 Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
werden aufgehoben.
9. Art. 42 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
b) Abs. 2
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Bayerische Verfassungsschutzgesetz neu bekanntzumachen.wird aufgehoben.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) vom 8. November 2010 (GVBl. S. 722, BayRS 12-4-I), das durch § 1 Nr. 19 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 6b Abs. 7 und Art. 6h" durch die Angabe "Art. 20" ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " , nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 1 und Art. 6h BayVSG" durch die Wörter "sowie nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Art. 6b Abs. 7 BayVSG" durch die Angabe "Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVSG" ersetzt.
3. Art. 11 wird aufgehoben.
4. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
15. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2016 tritt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 15 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
wird aufgehoben.
(2) In Art. 2 Abs. 2 und 5 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch Art. 29a Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
(3) Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
"(4) In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden
Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben."
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
3. Nach Art. 94 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Gehören der Gemeinde Anteile an einem Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang oder bedient sie sich zur Durchführung der Wasserversorgung eines Dritten, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt. Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Wasserversorgungsunternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll sie darauf hinwirken, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt."
4. Art. 124 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 124 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung). | "Art. 124 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der Verfassung) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden." |
(4) Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
Art. 4 (Abs. 1 nichtig; Abs. 2 bis 4 aufgehoben)(1) (nichtig: Die Gemeinden, in denen eine Freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr besteht, können von den männlichen Einwohnern zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 60. Lebensjahr eine jährliche Feuerschutzabgabe erheben.)
(2) bis (4) (aufgehoben)
wird aufgehoben.
3. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchst. aa werden die folgenden Doppelbuchst. bb und cc eingefügt:
"bb) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,
cc) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,".
bb) Der bisherige Doppelbuchst. bb wird Doppelbuchst. dd und das Wort "Absatz" wird durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Hundesteuer findet auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung. | "Bei der Hundesteuer finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "speichern, verändern, nutzen und" durch die Wörter "verarbeiten, insbesondere" ersetzt.
(5) Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 2 Datenverarbeitung im Auftrag | "Art. 2 Auftragsverarbeitung". |
b) Abs. 1
(1) Für die Zulässigkeit der Meldedatenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden gilt Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben die beauftragten Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Abs. 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. | "Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern." |
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe "Abs. 2" wird durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter "einer beauftragten Stelle" werden durch die Wörter "einem Auftragsverarbeiter" und die Wörter "diese Stelle" werden durch die Wörter "diesen Auftragsverarbeiter" ersetzt.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe "Abs. 4" wird durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Auftragsdatenverarbeitung" durch das Wort "Auftragsverarbeitung" ersetzt und nach dem Wort "Bayern" wird die Angabe "(AKDB)" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. | "(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." |
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt und werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist die Sicherheit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Daten zu gewährleisten. | "Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)." |
c) In Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern gestellte Auskunftsersuchen nach § 10 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG sind durch diese im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. | "Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rechte nach § 9 BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen. | "Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen." |
siehe =>
und 10b
siehe =>
werden aufgehoben.
7. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 treten außer Kraft:
wird aufgehoben.
8. In Art. 5 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
(6) Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 344, BayRS 211 -1 -I), das zuletzt durch Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. | "Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)." |
2. Der Überschrift des Art. 3 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
3. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Bayern" die Angabe "(AKDB)" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfolgt die datenschutzrechtliche Freigabe durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr; das Verfahrensverzeichnis führt der behördliche Datenschutzbeauftragte der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern. | "(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO." |
d) Abs. 4
(4) Auf die Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind Art. 10 bis 13 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
4. In Art. 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
(4) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern ist speichernde Stelle nach Art. 4 Abs. 9 BayDSG für das Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1.
wird aufgehoben.
6. Art. 7c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG" durch die Wörter "AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO" ersetzt.
7. In Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter "Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern" durch die Angabe "AKDB" ersetzt.
(7) Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe" gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ausdrücklich oder den Umständen nach" durch das Wort "ausdrücklich" ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nr. 3
3. die Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.
wird aufgehoben.
3. Art. 30a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch die Wörter "auslesen und verwenden" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter "Die Verarbeitung" ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Wörter "Die speichernde Stelle" durch die Wörter "Der Verantwortliche" ersetzt.
4. In Art. 31 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1 des" durch die Angabe "oder Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
5. In Art. 31a Satz 1 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
(8) Art. 2 Abs. 2 Satz 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch Art. 7a des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten. | "Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten." |
(9) Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. In Art. 53 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung, und -nutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
(10) Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden vor der Angabe "ILSG" die Wörter "Integrierte Leitstellen-Gesetz -" eingefügt.
2. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird nach dem Wort "ist" das Komma gestrichen.
b) In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
(11) Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 328, BayRS 2170-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.
2. In Art. 6 Abs. 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter "dieser Unterrichtung nicht widersprochen" durch die Wörter "in eine solche Unterrichtung eingewilligt" ersetzt und in Halbsatz 2 die Wörter "ihr Widerspruchsrecht" durch die Wörter "das Einwilligungserfordernis" ersetzt.
3. Art. 9 wird aufgehoben.
(12) Die Spielbankordnung (SpielbO) vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232, BayRS 2187-1 -1 -I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe "Art. 21a Abs. 5 BayDSG" wird durch die Angabe "Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 und 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
(13) Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 5 Abs. 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.
3. Der Überschrift des Art. 8 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.
b) In Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
5. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Antag" durch das Wort "Antrag" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
6. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Fußnoten 5 und 6 gestrichen.
b) In Abs. 4 wird die Fußnote 7 gestrichen.
7. In Art. 16 wird die bisherige Fußnote 9 die Fußnote 1.
(14) Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 23 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 25 Abs. 3" ersetzt.
2. In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
(15) Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt VIII sowie in der Überschrift zu Art. 59 werden jeweils die Wörter "und sonstiges Personal" angefügt.
3. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt XIII wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten". |
4. Art. 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 85 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4 Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet." |
c) In Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen. Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG." |
5. In Art. 85a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "gemäß Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)" durch die Wörter "als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)" ersetzt.
6. Art. 89 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verordnungsermächtigung".
b) In Abs. 1 Satz 3 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 10a eingefügt:
"10a. Art und Umfang des Einsatzes von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten,".
7. Art. 11 3a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "gemäß Art. 6 BayDSG" durch die Wörter "als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.
8. Art. 113c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "betroffenen Personen verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dabei stellen die in Satz 1 genannten Stellen sicher, dass nur insoweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, als das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann." |
c) In Satz 3 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
d) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4 Die Art. 13 und 14 DSGVO gelten mit der Maßgabe, dass die Information vor der Durchführung einer Evaluation schriftlich erfolgt; die betroffenen Personen sind dabei zusätzlich auch über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, sowie über die zur Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten Berechtigten zu informieren." |
(16) Das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340, BayRS 2250-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 290 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit".
2. In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben".
3. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Aufgaben der Presse".
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" die Angabe "(StGB)" eingefügt.
4. In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Auskunftsrecht".
5. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verantwortlicher Redakteur".
6. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften".
7. In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Impressum bei Druckwerken".
8. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften".
b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt:
"Die Bekanntgabe der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse hat mindestens Vornamen, Namen, Beruf und Wohnort zu enthalten
Außerdem sind alle stillen Beteiligungen aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter sowie alle Treuhandverhältnisse unter genauer Bezeichnung von Treuhänder und Treugeber. Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen wie sie in den Sätzen 3 und 4 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind. Werden Beteiligungen von politischen Parteien oder Wählergruppen gehalten, ist darauf unter bruchteilsmäßiger Angabe der Höhe der Beteiligung hinzuweisen. Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses den Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmen sind, müssen diese Unternehmen mit den Angaben über den Beruf genannt werden."
9. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Anzeige und Reklametexte".
10. In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Gegendarstellung".
11. Art. 10a wird Art. 11 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 10a
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nichtautomatisierten Dateien erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses im Sinn des § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinn des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. | "Art. 11 Datenschutz
(1) Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle." |
12. Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Strafrechtliche Verantwortlichkeit".
b) Abs. 2
(2) Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerks wird vermutet, dass er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
13. Der bisherige Art. 12 wird Art. 13 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Ordnungswidrigkeiten".
14. Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Strafvorschriften".
15. Der bisherige Art. 14 wird Art. 15 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
b) In Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "des Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "StGB" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Angabe "Art. 12" durch die Angabe "Art. 13" ersetzt.
16. Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Beschlagnahme".
17. Der bisherige Art. 16 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Umfang der Beschlagnahme".
b) In Abs. 2 werden die Wörter "(Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees)" durch die Wörter "wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees" ersetzt.
18. Der bisherige Art. 17 wird Art. 18 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Nachrichtenagenturen, Pressebüros".
19. Der bisherige Art. 18 wird Art. 19 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten".
b) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
"(1) Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und Integration erlassen."
c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
d) Der bisherige Abs. 2
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erlässt durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Bekanntgabe der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (Art. 8 Abs. 3) sowie die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
wird aufgehoben.
(17) Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
2. In Art. 17 Abs. 3 wird die Satznummerierung gestrichen.
3. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Art. 12 Abs. 2" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3" durch die Wörter "Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3" ersetzt.
4. Die Art. 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 21 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Soweit- personenbezogene Daten durch den Bayerischen Rundfunk ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nur die Art. 5 bis 8. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten, zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) Wurde jemand durch eine Sendung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Sendung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teilgeschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Steht die Unrichtigkeit von Daten fest und können die richtigen Daten nicht ermittelt werden, so kann der Betroffene die Sperrung verlangen | "Art. 21 Rundfunkdatenschutzbeauftragter
(1) Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) für
Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2 Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung. (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk. (7) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (8) Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (9) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist. |
Art. 22 Beauftragter für den Datenschutz
(1) Der Intendant beruft mit Zustimmung des Verwaltungsrats einen Beauftragten, für den Datenschutz. Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung. Art. 26 und 27 BayDSG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks tritt. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen Er untersteht der: Dienstaufsicht des Verwaltungsrats. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Bayerischen Rundfunks. Dem Beauftragten für den Datenschutz sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. (4) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz mit dein Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Bayerischen Rundfunk in seinen Rechten verletzt worden zu sein. (5) Bei Beanstandungen verständigt der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten und den Verwaltungsrat. Er erstattet den Organen des Bayerischen Rundfunks mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Beschluss eines Organs des Bayerischen Rundfunks erstattet er darüber hinaus besondere Berichte. | Art. 22 Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt." |
5. In Art. 26 wird die bisherige Fußnote 2 Fußnote 1.
(18) Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427; 2017 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes Rundfunk" ersetzt.
3. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
4. In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes Rundfunk" ersetzt.
5. Art. 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 20 Datenschutz
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Landeszentrale und für die Anbieter die §§ 47 des Rundfunkstaatsvertrags anzuwenden. (2) Für die ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nur die Art. 5 bis 8. (3) Der Präsident der Landeszentrale beruft mit Zustimmung des Verwaltungsrats einen Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale. Dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeszentrale und den Anbietern. Dies gilt auch, soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung. Art. 26 und 27 BayDSG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Beauftragte für den Datenschutz bei der Landeszentrale tritt. Dieser ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats. (4) Landeszentrale und Anbieter haben dem Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale auf Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen; Anbieter sind verpflichtet, dem Beauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit die kostenlose Kontrolle von Angeboten zu gewährleisten. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. l Nrn. l bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. Der Beauftragte ist befugt, zur Überwachung des Datenschutzes Geschäftsräume der in Satz 1 genannten Stellen zu betreten, dort die notwendigen Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen, Daten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) werden insoweit eingeschränkt. (5) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale mit dem Vorbringen wenden, beider Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Landeszentrale oder einen Anbieter in seinen Rechten verletzt worden zu sein. (6) Bei Beanstandungen verständigt der Beauftragte für den Datenschutz bei der Landeszentrale den Präsidenten und den Verwaltungsrat. Er erstattet den Organen der Landeszentrale mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Beschluss eines Organs der Landeszentrale erstattet er darüber hinaus besondere Berichte. | "Art. 20 Datenschutz
(1) Es besteht ein Medienbeauftragter für den Datenschutz (Mediendatenbeauftragter). Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) für
Die Ernennung des Mediendatenbeauftragten erfolgt durch den Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4 Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Mediendatenbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Mediendatenbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Stellen nach Satz 2 ausgeübt werden. (2) Das Amt des Mediendatenbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Mediendatenbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Medienrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Mediendatenbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Dem Mediendatenbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landeszentrale auszuweisen und dem Mediendatenbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Der Mediendatenbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. (4) Der Mediendatenbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen . 2 Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht . Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung. (6) Der Mediendatenbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. Der Mediendatenbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber der Landeszentrale. (7) Stellt der Mediendatenbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Präsidenten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (8) Die vom Präsidenten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Mediendatenbeauftragten getroffen worden sind. Der Präsident leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Mediendatenbeauftragten zu. (9) Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist. (10) Der Datenschutzbeauftragte der Landeszentrale nach Art. 37 DSGVO wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt." |
6. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen (Kosten)" ersetzt.
7. In Art. 31 Satz 1 werden die Wörter "(Frequenzen und Kanäle)" gestrichen.
8. In Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "(ortsübliche Empfangbarkeit)" gestrichen.
9. In Art. 36 Abs. 3 werden die Wörter " , erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51)" durch die Wörter "entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG " ersetzt.
10. In Art. 37 wird in der Überschrift die bisherige Fußnote 3 gestrichen.
11. In Art. 38 Satz 1 werden die Wörter "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter "Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3" ersetzt.
12. In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird die bisherige Fußnote 4 die Fußnote 1.
(19) Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1 -I), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 3 Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes | "Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes". |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, so gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur die Art. 7 bis 9, 25, 29 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3 und Art. 33. | "(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden." |
c) Abs. 2
(2) Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort "weitergegeben" wird durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
3. In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
Art. 7 Vergabe statistischer Arbeiten(1) Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen. Die Auftragnehmer sind sorgfältig auszuwählen; dabei ist die Eignung der von ihnen zur Sicherung des Statistikgeheimnisses getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Landesamt ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz durch die Auftragnehmer verantwortlich.
wird aufgehoben.
5. In Art. 14 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
6. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Satznummerierung sowie die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
b) Satz 2
Beruhen Einzelangaben auf einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik, so dürfen sie für andere Statistiken verwendet werden, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung durch die anordnende Rechtsvorschrift nicht entgegensteht.
wird aufgehoben.
7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Die zu Befragenden sind" durch die Wörter "Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden" ersetzt.
b) In Nr. 1 wird das Wort "Zweck," und die Wörter "und ihre Rechtsgrundlage" gestrichen.
8. In Art. 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder nutzen" gestrichen.
9. Der Überschrift des Art. 21 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
10. Art. 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 25 Durchführung von Statistiken
Die Vorschriften über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung (Art. 5 Abs. 3), über die Vergabe statistischer Arbeiten (Art. 7), die Auskunftspflicht (Art. 12), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Art. 13), die Erhebungsbeauftragten (Art. 14), die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (Art. 15), die Geheimhaltung (Art. 17), die Zweckbindung (Art. 18 Abs. 1), die Übermittlung von Einzelangaben (Art. 18 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7) und Hinweispflichten (Art. 19) gelten entsprechend. | "Art. 25 Durchführung von Statistiken
Die Art. 5 Abs. 3, Art. 12 bis 15, 17, 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Art. 19 gelten entsprechend." |
Abschnitt V
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2011Art. 26 Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011, für die Qualitätssicherung nach § 17 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) und Erhebungsstelle ist das Landesamt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.
Art. 27 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2011 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG, Art. 17) schriftlich zu verpflichten.
(3) Sind bei kreisfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Örtliche Erhebungsstellen können durch Satzung als Statistikstelle im Sinn des Art. 24 eingerichtet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und auf Dauer angelegt sind.
Art. 28 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Landesamt.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
- die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und
- die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.
Art. 29 Erhebungsbeauftragte des Zensus
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach §§ 6 bis 8 und 16 ZensG 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. Für die Auswahl, die Beaufsichtigung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 bis 11 ZensG 2011 und des Art. 14.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.
Art. 30 Übernahmepflichten, Benennungen
(1) Bürgerinnen und Bürger sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Nicht verpflichtet ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen oder dem Landesamt auf Ersuchen Bedienstete.
Art. 31 Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011
Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 übermitteln die Gemeinden dem Landesamt auf Ersuchen auch nicht personenbezogene Daten der Bauleitplanung.
Art. 32 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie nicht bereits nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 auskunftspflichtig sind, übermitteln dem Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von zwei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1c ZensG 2011 auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.
Art. 33 Kostenregelung
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 28 verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
- 39.070,00 Euro als Basiszuweisung für jede Erhebungsstelle,
- 10,99 Euro je im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG 2011 bearbeitetem Gebäude,
- 8,15 Euro je bei der Haushaltebefragung nach § 7 ZensG 2011 festgestellter Person,
- 7,64 Euro je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellter Person,
- 20,18 Euro je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 zu erhebender sensibler Sonderanschrift,
- 11,10 Euro je bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 von der Erhebungsstelle bearbeiteter Anschrift sowie
- 355,45 Euro je Gerichtsverfahren, das gegen Auskunftspflichtige geführt wird.
Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 v. H. des Basisbetrags.
(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017.
(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Landesamt nach Art. 31 und 32 werden nicht erstattet.
wird aufgehoben.
(20) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen bei Erhebungen mit einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern personenbezogene Daten auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn die Tatsache der Erhebung in der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht ist. | "(2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen." |
b) Abs. 3
(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.
wird aufgehoben.
(21) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter "das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten" durch die Wörter "die Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
3. Art. 79 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
Art. 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 treten außer Kraft:
1. das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist,
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Presse in der in der Bayerischen Rechtssammlung RS 2250-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2005 (GVBl. S. 303) geändert worden ist,
3. § 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl. S. 488),
4. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 903),
5. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 50),
6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 609),
7. Art. 10 Abs. 2 des Dritten Verwaltungsreformgesetzes (3. VwReformG) vom 23. November 2001 (GVBl. S. 734),
8. Art. 9 Nr. 2, Art. 11 Nr. 8, Art. 14, 17, 19 des 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (2. VerwModG) vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
9. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 49).
ID 180835
ENDE |