Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
(BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz)

Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2005 S. 665)
2031-1-1-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)

- eingefügt -

§ 2 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030 - 1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 Abs. 2 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

2. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder "1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

3. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; "Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so verliert er die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird;"

b) Abs. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, so gilt Absatz 2 entsprechend; "Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend;"

4. In Art. 49 Abs. 3 werden die Worte "finden Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

5. Art. 50 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil

Die Entfernung aus dem Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung.

 "Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes."

6. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten wie ein Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren. "Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Dienstvorgesetzten und der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren."

7. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. "Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten eine Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Art. 39 des Bayerischen Disziplinargesetzes erlassen worden oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist."

8. In Art. 84 Abs. 3 werden die Worte "die Bayerische Disziplinarordnung." durch die Worte "das Bayerische Disziplinargesetz." ersetzt.

9. In Art. 100f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

10. In Art. 100g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Art. 12 der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "Art. 11 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

§ 3 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1- J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Art. 67 erhält folgende Fassung:

"Art. 67 Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes".

b) In Art. 68 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt.

c) In Art. 70 werden die Worte "Untersuchungsführer und Pfleger" durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 wird das Wort "vier" jeweils durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. In Art. 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "einem förmlichen Disziplinarverfahren" durch die Worte "der Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.

4. In Art. 40 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. In Art. 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "einem förmlichen Disziplinarverfahren" durch die Worte "der Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.

6. In Art. 60 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Worte "eine Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

7. In Art. 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "förmlichen Disziplinarverfahren" durch die Worte "gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

8. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die nichtständigen staatsanwaltlichen Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein."

9. Art. 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes"

b) In Abs. 1 werden die Worte "der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben."

d) Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden."

e) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Ist gegen einen Richter im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 des Bayerischen Disziplinargesetzes), so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt."

f) Abs. 5 wird aufgehoben.

10. Art. 68 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 68 Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der zuständigen Behörde

(1) In Verfahren gegen Richter entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen. Auch in den Fällen des Art. 20 des Bayerischen Disziplinargesetzes entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des Richters durch Beschluss. Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Auf Antrag kann der Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Beschlüsse über diese Anträge können vom Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden."

11. Art. 69 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn
  1. Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder
  2. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes erfolgen wird oder
  3. in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
  4. in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist." 

b) In Abs. 2 wird das Wort "Gehalt" durch das Wort "Dienstbezügen" und das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

c) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen kann auch der Richter die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen; im Übrigen gilt Art. 61 des Bayerischen Disziplinargesetzes."

12. Art. 70 wird aufgehoben.

13. Art. 71 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Amt" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "zuständigen

Einleitungsbehörde" durch die Worte "nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Worte "Erhebung der Disziplinarklage" und die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.

14. Art. 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft."

b) In Abs. 2 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.

15. In Art. 78 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren" durch die Worte "der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

§ 4 Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 2 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

2. In Art. 13 Abs. 1 werden die Worte "der Bayerischen Disziplinarordnung (BayDO)" durch die Worte "des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

3. Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes."

4. In Art. 24 Abs. 2 und 3 wird das Wort "Dienst" jeweils durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

5. In Art. 25 Abs. 2 werden die Worte "finden Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 BayDO" durch die Worte "findet Art. 74 Abs. 3 Bayerisches Disziplinargesetz" ersetzt.

6. In Art. 32 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren" durch die Worte, "Dienstvorgesetzten und der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.

7. In Art. 39 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "förmliches" durch das Wort "gerichtliches" ersetzt.

8. In Art. 48 Abs. 3 werden die Worte "die Bayerische Disziplinarordnung" durch die Worte "das Bayerische Disziplinargesetz" ersetzt.

§ 5 Änderung der Gemeindeordnung

In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659), werden die Worte "die Bayerische Disziplinarordnung" durch die Worte "das Bayerische Disziplinargesetz" ersetzt.

§ 6 Änderung der Landkreisordnung

In Art. 30 Abs. 1 Nr. 12 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659), werden die Worte "die Bayerische Disziplinarordnung" durch die Worte "das Bayerische Disziplinargesetz" ersetzt.

§ 7 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 541), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte "der Bayerischen Disziplinarordnung" jeweils durch die Worte "des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

2. In Art. 14 Abs. 2 werden die Worte "der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "dem Bayerischen Disziplinargesetz" ersetzt.

3. Dem Art. 15 wird folgende Nr. 22 angefügt:

"22. bei Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten."

§ 8 Änderung des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz

Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz - AGBDG) vom 2. Januar 2002 (GVBl S. 2, BayRS 2031-4-F) wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Staatsministerium des Innern" durch die Worte "Der Verwaltungsgerichtshof" und das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Das Staatsministerium des Innern" durch die Worte "Der Verwaltungsgerichtshof" ersetzt.

3. In Abs. 4 Satz 1 wird " § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO" durch " § 30 VwGO" ersetzt.

§ 9 Änderung des Rechnungshofgesetzes

Art. 6 des Gesetzes über den Bayerischen Obersten Rechnungshof - Rechnungshofgesetz - RHG - (BayRS 630-15-F), geändert durch § 9 des Gesetzes vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 385), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "förmliches" durch das Wort "gerichtliches" ersetzt.

2. Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident."

§ 10 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Komma gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte ,;und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3)Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtsträgers zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden."

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

2. In Art. 5 wird das Komma gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 wahlberechtigt sind."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 werden Abs. 4, 5 und 6.

6. In Art. 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Beamten" gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

7. In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 wird das Wort "vier" jeweils durch das Wort "fünf" ersetzt.

8. In Art. 30 werden die Worte "wegen eines gegen ihn schwebenden förmlichen Disziplinarverfahrens" durch das Wort "disziplinarrechtlich" ersetzt.

9. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

"Hat der Personalrat drei oder mehr Mitglieder, ist von den Vertretern der stärksten Gruppe im Personalrat ein weiteres Mitglied als stellvertretender Vorsitzender in den Vorstand zu wählen; bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

c) In Satz 2 (bisher Satz 1) werden die Worte "zwei weitere Mitglieder" durch die Worte "daneben ein weiteres Mitglied" ersetzt.

d) In Satz 3 (bisher Satz 2) werden die Worte "eines der weiteren Vorstandsmitglieder" durch die Worte "das weitere Vorstandsmitglied" ersetzt.

10. In Art. 38 Abs. 1 wird das Komma gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

11. Art. 53 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "6 und 7" durch die Worte "5 und 6" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

12. Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 wird das Komma gestrichen und werden die Worte "Angestellte oder Arbeiter" durch die Worte "oder Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Satz 7 werden die Worte "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

13. In Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 werden jeweils die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

14. Art. 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Worte "Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"4Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann der Beschäftigte die Beteiligung desjenigen Personalrats beantragen, der an der Dienststelle, der der betroffene Beschäftigte angehört, gebildet ist; in den Fällen des Art. 80 Abs. 2 und 3 kann der Beschäftigte stattdessen die Beteiligung der danach bestimmten Personalvertretung beantragen."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

15. Art. 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Buchst. g wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

16. Art. 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "das Staatsministerium des Innern" durch die Worte "den Verwaltungsgerichtshof" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Beisitzer" das Komma und die Worte "unter denen sich ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden muss" gestrichen.

17. In Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

§ 11 Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Art. 37 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Dem Abs. 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Sein Amt erlischt, sobald seine Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof endet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3). Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten. Über die Ablehnung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung abschließend."

2. In Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist er erneut zu laden."

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

3. Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Im Übrigen finden Art. 26, 27, 29, 30, 32 und 51 Abs. 2, Art. 54 des Bayerischen Disziplinargesetzes auf die Voruntersuchung entsprechende Anwendung. `Dem Angeklagten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. An Stelle des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung."

§ 12 Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes

In Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2000 (GVBl S. 712, ber. 2001, S. 105; BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503), wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

§ 13 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (BayRS 2211-1-UK), geändert durch § 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "die Bayerische Disziplinarordnung" durch die Worte "das Bayerische Disziplinargesetz" ersetzt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

§ 14 Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

In Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), werden die Worte "Dienstvorgesetzter der Studierenden im Sinn des Art. 15 Abs. 1 der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

§ 15 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

In Art. 71 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HkaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 648), wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

§ 16 Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

In Art. 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 498), werden die Worte "der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

§ 17 Änderung der Urlaubsverordnung

In § 14 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - Ur1V) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 246), wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

§ 18 Änderung der Bayerischen Mutterschutzverordnung

In § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F) wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.

§ 19 Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F) werden die Worte "Art. 4 der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "Art. 15 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

§ 20 Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl S. 868, BayRS 2035-2-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 30. August 2005 (GVBl S. 468), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und 17 Abs. 4" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird in der zweiten Klammer die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Beamten" - gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in der zweiten Klammer die Worte "und 17 Abs. 4" gestrichen.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b wird das Komma nach dem Wort "Beamten" gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Buchst. c wird das Komma gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch die Worte "und Arbeitnehmern" ersetzt.

c) In Buchst. d wird das Komma nach dem Wort "Beamten" gestrichen und werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 werden jeweils in der zweiten Klammer die Worte "und 4" gestrichen.

§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den §§ 17 bis 20 beruhenden Änderungen der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 22 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten außer Kraft:

  1. die Bayerische Disziplinarordnung (BayDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 (GVBl S. 31, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962),
  2. die Verordnung zu Art. 39 Abs. 3 der Bayerischen Disziplinarordnung vom 6. Dezember 1979 (BayRS 34-6-I) und
  3. die Verordnung zu Art. 120 Abs. 2 der Bayerischen Disziplinarordnung vom 17. November 1978 (BayRS 2031-2-1-F).

(3) Die Verlängerung der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen von vier auf fünf Jahre (§ 10 Nr. 7) gilt nicht für die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen.

(4) Die Verlängerungen der regelmäßigen Amtszeit der Präsidialräte, Richterräte und Staatsanwaltsräte von vier auf fünf Jahre (§ 3 Nrn. 2 und 4) gelten nicht für die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen.

(5) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 1. November 2005 bestellt worden ist, sind das Bayerische Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Für die regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2006 ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

ENDE