umwelt-online: Bayerisches Beamtengesetz (2)

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Unterabschnitt 2
Ruhestandsversetzung

Art. 64 Ruhestandsversetzung auf Antrag 15a

Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie

  1. das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 65 Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit

(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(3) Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.

(4) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Art. 66 Zwangspensionierungsverfahren 10

(1) Hält der oder die Dienstvorgesetzte den Beamten oder die Beamtin für dienstunfähig und beantragt dieser oder diese die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte dem Beamten, der Beamtin, dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin schriftlich mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Gegen die beabsichtigtes Versetzung in den Ruhestand können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. Danach entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, ist bis zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

Art. 67 Mitteilung aus Untersuchungsbefunden 18a 19a

(1) Wird in den Fällen des Art. 65 eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Amtsarzt oder die Amtsärztin im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die amtsärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Abs. 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 26 BeamtStG zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. Die Mitteilung ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen.

(3) Die Behörde hat vor der Untersuchung auf den Zweck der Untersuchung und auf die amtsärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Abs. 1 an die Behörde hinzuweisen. Der Amtsarzt oder die Amtsärztin übermittelt dem Beamten oder der Beamtin oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, dem Vertreter oder der Vertreterin eine Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

Unterabschnitt 3
Einstweiliger Ruhestand

Art. 68 Auflösung oder Umbildung von Behörden

Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde kann ein Beamter oder eine Beamtin, dessen oder deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach Art. 48 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und Beamtinnen vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

Art. 69 Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

(1) Bei der Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft (Art. 51) kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten oder Beamtinnen den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des Art. 51 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten oder Beamtinnen, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des Art. 51 Abs. 4. Art. 68 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(2) In den Fällen einer landesübergreifenden Körperschaftsumbildung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beträgt die Frist sechs Monate; Abs. 1 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

Art. 70 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

Art. 71 Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands 14

(1) Die Versetzung in den Ruhestand sowie die Entscheidung über das Vorliegen begrenzter Dienstfähigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Die Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie bei Beamten und Beamtinnen des Staates der des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der Art. 62, 64, 70 und 123 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.

Abschnitt 4
Dienstzeugnis

Art. 72 Dienstzeugnis

Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

Teil 4
Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen

Abschnitt 1
Allgemeines

Art. 73 Eid und Gelöbnis

(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden könne, so sind an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann ein Gelöbnis mit folgendem Wortlaut:

"Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

Art. 74 Residenzpflicht

(1) Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.

Art. 75 Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild 17 18a

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.

Art. 76 Amtsbezeichnung 21a

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamten und Beamtinnen verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.

(2) Die Staatsregierung setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.

(3) Beamte und Beamtinnen führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" geführt werden. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) Entlassenen Beamten und Beamtinnen kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich ihrer als nicht würdig erweist.

Abschnitt 2
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

Art. 77 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen 09a

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

  1. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beeinträchtigen,
  2. entgegen § 29 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 BeamtStG nicht nachkommen,
  3. einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder
  4. im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.

Art. 78 Verjährung der Schadensersatzpflicht und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte oder die Beamtin dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten oder die Beamtin über.

Abschnitt 3
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen

Art. 79 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Erteilung von Auskünften

Art. 80 Auskünfte an die Medien

Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.

Abschnitt 5
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen

Art. 81 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht 23a

(1) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(2) Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Satz 3 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Beamte und Beamtinnen können verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihren Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(4) Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wurden oder bei denen der oder die Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(5) Beamte und Beamtinnen dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme entsteht. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, soweit bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, auf Verlangen über Art und Umfang der Nebentätigkeiten, die hierdurch erzielte Vergütung sowie über Art und Umfang der Inanspruchnahme Auskunft zu geben. Die Vergütung sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme können geschätzt werden, wenn hierüber keine Auskunft gegeben wird oder über entsprechende Angaben keine ausreichende Aufklärung gegeben werden kann oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, die nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu führen sind.

(6) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(7) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Abs. 2) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Abs. 4 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Textform. Von den Beamten und Beamtinnen sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse (Abs. 4 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit 21a

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird,
  2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  3. die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens,
  4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
  5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Professorinnen an staatlichen Hochschulen sowie von Beamten und Beamtinnen an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten und Beamtinnen.

Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen.

(2) Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte und Beamtinnen über Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Art. 81 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Art. 83 Rückgriffshaftung des Dienstherrn

Werden Beamte und Beamtinnen aus ihrer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen haben, haftbar gemacht, so besteht gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte oder die Beamtin auf schriftliches Verlangen eines oder einer Vorgesetzten gehandelt hat.

Art. 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.

Art. 85 Ausführungsverordnung 14

(1) Die zur Ausführung der Art. 81 bis 84 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann auch bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinn dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung gezahlt wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn hierüber keine Auskunft gegeben wird oder über entsprechende Angaben keine ausreichende Aufklärung gegeben werden kann oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, die nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu führen sind,
  3. inwieweit Auskunft über eine Vergütung aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu erteilen ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden dürfen und weiches Entgelt hierfür zu entrichten ist,
  5. das Nähere hinsichtlich der Auskunftspflicht nach Art. 81 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3, Art. 82 Abs. 2 und 3, der Schätzung nach Art. 81 Abs. 5 Satz 4, Art. 82 Abs. 3 sowie der Unentgeltlichkeit nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2.

(2) Im staatlichen Bereich kann das zuständige Staatsministerium in Ergänzung einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der Vergütung für eine Nebentätigkeit durch Verwaltungsvorschriften regeln. Wird eine Verwaltungsvorschrift nicht erlassen, ist die Höhe der Vergütung vom zuständigen Staatsministerium durch Einzelentscheidung zu bestimmen. Verwaltungsvorschriften und Einzelentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen 10

(1) Der Zeitraum, in dem die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinn des § 41 Satz 1 BeamtStG besteht, beträgt fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde gegenüber anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach

  1. drei Jahren, wenn das Beamtenverhältnis mit dem Erreichen der in den Art. 62 und 143 genannten gesetzlichen Altersgrenze, oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden ist,
  2. fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.
    fünf Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach dem in Nr. 1 bestimmten Zeitpunkt, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.

(2) Die Untersagung wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt 6
Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung

Art. 87 Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit 10 12 21a

(1) Die Staatsregierung regelt die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung:

(2) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(3) Zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs kann eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Hierbei soll die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und im Jahresdurchschnitt 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Die Arbeitszeiterhöhung ist durch eine Minderung der Arbeitszeit vollständig auszugleichen; die Minderung der Arbeitszeit muss sich nicht unmittelbar an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen. Der Ausgleich kann auch durch eine volle Freistellung vom Dienst vorgenommen werden. Für teilzeitbeschäftigte Beamte und Beamtinnen gilt Art. 88 Abs. 5 entsprechend.

(4) Vollzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen kann auf Antrag eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen abweichend von Abs. 2 Satz 2 und 3 innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Lehrkräfte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Ausgaben nach den Satz 2 sind im Einzelplan gegen zu finanzieren durch gezielte Sperre freier und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen Personalausgabemitteln.

Art. 88 Antragsteilzeit 15a

(1) Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 81 ff. den vollzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der vollen oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von Art. 49 BayVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. beim Dienstherrnwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(6) Wird langfristig Urlaub nach einer anderen als der in Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt, verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.

Art. 89 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung 18a

(1) Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich. wöchentlich acht Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge,
  2. während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden

zu gewähren.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung einer Beurlaubung gestellt werden. Art. 88 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Die Vorschriften der Art. 81 bis 85 bleiben unberührt.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn Beamte oder Beamtinnen berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben.

(5) Soweit die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Struktur der Ausbildung dies zulässt und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beamten und Beamtinnen nach Art. 125.

Art. 90 Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung 21a

(1) Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit kann in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge _

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

Art. 91 Altersteilzeit 10 15a 18a

(1) Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei Schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden. Altersteilzeit nach Satz 1 muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.

(2) Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren

vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die Beamtin anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

Art. 88 Abs. 2 gilt entsprechend. Treten während des Bewilligungszeitraums einer nach Satz 1 Nr. 2 im Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. beim Dienstherrnwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt. Soweit bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen Rundungen vorzunehmen sind, um eine in vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen im Lauf des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs und Amtschefinnen, Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sowie vergleichbare Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen bei staatlichen obersten Dienstbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.

(4) In Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang Stellen abgebaut werden, gilt abweichend von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder eine Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Abs. 3 findet in diesen Verwaltungsbereichen keine Anwendung. Die Staatsregierung wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die Bereiche im Sinn des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im Sinn des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen festlegen.

Art. 92 Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht 10 15a 18 19a

(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 Abs. 1 BayRiStAG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht. Bei Beamten und Beamtinnen im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.

(2) Die Entscheidungen nach Art. 88 bis 91 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 88 bis 91 ist durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.

Art. 93 Erholungs- und Sonderurlaub 13a 21

(1) Die Staatsregierung regelt die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Leistungen des Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen sind.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Urlaubsorts (Abs. 1 und 2) können Beschränkungen auferlegt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit zwingend erfordert.

(4) Der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub ist zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen der Beamte oder die Beamtin Sitz und Stimme hat. Die Leistungen des Dienstherrn werden während des Urlaubs belassen.

(5) Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub für Beamte und Beamtinnen, die sich um einen Sitz im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, richtet sich nach Art. 41 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG).

Art. 94 Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes 21

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die in gesetzgebende Körperschaften anderer Länder gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für die in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten und Beamtinnen maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 47, 48 Abs. 1 bis 3 BayAbgG entsprechend.

(2) Beamten und Beamtinnen, die in gesetzgebende Körperschaften anderer Länder gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Art. 16 Abs. 3 BayAbgG ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamte und Beamtinnen, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist Art. 45 Abs. 1, 3 und 4 BayAbgG sinngemäß anzuwenden.

Art. 95 Fernbleiben vom Dienst 10 18a

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte oder die Beamtin wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarische Verfolgung nicht ausgeschlossen.

(3) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt werden konnten, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte oder die Beamtin ist zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.

Abschnitt 7
Besondere Fürsorgepflichten

Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen 10 11a 14 16 19a 21a 23 23a 23b

(1) Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie frühere Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20.878 Euro nicht übersteigt, und die im Orts- und Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG) zustehen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, diesen Betrag mit Wirkung zum Anfang eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung so anzupassen, wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat. Die erste Anpassung kann mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2023 eingetretenen Entwicklung des Rentenwerts West erfolgen. Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten. Satz 1 gilt nicht für im Orts- und Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

(2) Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und berufsfördernde Maßnahmen sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:

  1. wahlärztliche Leistungen:
    25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
  2. Wahlleistung Zweibett-Zimmer:
    7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

Satz 7 gilt nicht für Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende selbst beihilfeberechtigt ist oder zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.

(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt

  1. bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.,
  2. bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v.H.,
  3. bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinn des Abs. 1, beträgt der Bemessungssatz eines oder einer Beihilfeberechtigten 70 v .H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v. H. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Die festgesetzte Beihilfe ist um 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung).

Die Eigenbeteiligung unterbleibt

  1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, und für berücksichtigungsfähige Kinder,
  2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
  3. bei Aufwendungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  4. bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender nach Abs. 2 Satz 8,
  5. soweit sie für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenze überschreitet.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst- bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne die kinderbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für chronisch Kranke im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Belastungsgrenze 1 v .H., es sei denn, sie haben die wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen oder beteiligen sich nicht hinreichend an einer adäquaten Therapie.

(3a) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

(4) Die obersten Dienstbehörden setzen die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Das Landesamt für Finanzen und für Heimat setzt mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versicherungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. Die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen werden. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten. und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 eine Versicherung abschließen oder sich der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. § 50 Satz 3 BeamtStG, Art. 105 Satz 4, Art. 107 und 110 gelten entsprechend.

(5) Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung und -rückforderung egelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über
    1. Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,
    2. die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,
    3. die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist,
  2. hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über
    1. die Einführung von Höchstgrenzen,
    2. die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
    3. die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden,
    4. den Ausschluss für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, Rauchentwöhnung, Abmagerung und Zügelung des Appetits, Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses,
    5. die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden,
  3. hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Ausschlussfrist nach Abs. 3a bei Pauschalbeihilfen, Kuren sowie in Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger vorgeleistet hat,
  4. hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung und -rückforderung über
    1. die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    2. die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
    3. die Beteiligung von Gutachtern und Gutachterinnen, Beratungsärzten und Beratungsärztinnen sowie sonstigen geeigneten Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen einschließlich der Übermittlung der erforderlichen Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des oder der Beihilfeberechtigten übermittelt werden dürfen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Bewertung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden,
    4. die Durchführung der Regelungen zur Belastungsgrenze (Abs. 3 Satz 7 und 8),
    5. die Durchführung von Regressverfahren einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit Ermittlungsbehörden.

(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1.

Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen 10 14a

(1) Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

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