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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht
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BayBG - Bayerisches Beamtengesetz
- Bayern -

Vom 29. Juli 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 04.08.2008 S. 500; 27.07.2009 S. 348 09; 08.12.2009 S. 605 09a; 05.08.2010 S. 410 10; ber.23.11.2010 S. 764; 14.04.2011 S. 150 11; 20.12.2011 S. 689 11a; 30.03.2012 S. 94 12; 18.12.2012 S. 686; 22.05.2013 S. 301 13; 24.07.2013 S. 450 13a; 22.07.2014 S. 286 14; 17.12.2014 S. 511 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 17.07.2015 S. 240 15a; 22.12.2015 S. 458 15b; 22.12.2015 S. 497 15c; 13.12.2016 S. 354 16; 12.07.2017 S. 362 17; 22.03.2018 S. 118 18; 18.05.2018 S. 286 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 23.12.2021 S. 654 21 i.K.; 23.12.2021 S. 663 21a; 10.03.2023 S. 80 23; 07.07.2023 S. 313 23a; 04.10.2023 S. 595 23 i.K.; 23.09.2024 S. 484 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-1-1-F



Archiv: 1998

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird

Art. 1 Geltungsbereich 18a

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten

Art. 2 Oberste Dienstbehörde

Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen war.

Art. 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

Art. 4 Angehörige

Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) aufgeführten Personen.

Art. 5 Leistungen 10 11a 21a

(1) Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.

(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

(3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes.

Art. 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz 10 14 14a

(1) Ausnahmen von dem Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) lässt bei Beamten und Beamtinnen des Staates die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zu.

(2) Für Abordnungen und Versetzungen nach §§ 14 und 15 BeamtStG gelten Art. 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 BeamtStG, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben, erteilt der oder die Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der oder die letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, den die Äußerung betrifft, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde. Für Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz kann das Staatsministerium des Innern, Sport und Integration die Ausübung der Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist der oder die Dienstvorgesetzte oder der oder die letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Beamten und Beamtinnen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten. Der Beamte oder die Beamtin soll vor Erlass des Verbots gehört werden.

(5) Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(6) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an die jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder ihre Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Abschnitt 2
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Art. 7 Antrags- und Beschwerderecht

(1) Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

Art. 8 Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 Vertretung des Dienstherrn 10 14

(1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte oder die Beamtin untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle bei Beamten und Beamtinnen des Staates das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis anderen Behörden übertragen.

Art. 10 Zustellung von Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten und Beamtinnen oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamten und Beamtinnen oder Versorgungsberechtigten berührt werden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Abschnitt 3
Leistungserfüllung

Art. 11 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

(1) Ist bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt, können Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die Empfängerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

Art. 12 Verjährung

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.

Art. 13 Rückforderung 10

Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2) gilt Art. 15 BayBesG entsprechend.

Art. 14 Übergang von Ansprüchen 14

Werden Beamte, Beamtinnen oder Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil von Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Steht Beihilfeberechtigten gegen einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz auf Grund einer unrichtigen Abrechnung zu, kann der Dienstherr des oder der Beihilfeberechtigten durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungserbringer, der Leistungserbringerin oder dessen beziehungsweise deren Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser auf Antrag des oder der Beihilfeberechtigten zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten oder die Beihilfeberechtigte erbracht hat. Für den Freisaat Bayern regelt die Zuständigkeit für die Überleitung nach Satz 4 das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 4
Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

Art. 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 14

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 16 Beteiligung der Spitzenorganisationen 14

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit.

(2) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kommen regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sollen mit dem Ziel der Einigung erörtert werden. Die Spitzenorganisationen können in den Erörterungen verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Staatsregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

Art. 17 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.

Teil 2
Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Ernennungen

Art. 18 Ernennungszuständigkeit und Wirksamwerden von Ernennungen 10 14 16

(1) Die Staatsregierung ernennt die Beamten und Beamtinnen der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und die in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen der Art. 49 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 und Art. 71 Abs. 1 das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung Ernennungsbehörde; dieses kann die Ausübung dieser Befugnisse innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zu unterrichten. Die übrigen Beamten und Beamtinnen des Staates werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnisse innerhalb der obersten Dienstbehörde oder durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

Art. 19 (aufgehoben) 10

Art. 20 Stellenausschreibungen 10

(1) 1Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz - LlbG) beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind, soll besonders hingewiesen werden.

Art. 21 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung 10 21a

(1) Ist eine Ernennung nichtig, hat der oder die Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen oder eine Ausnahme nachträglich zuzulassen (§ 11 Abs. 2 BeamtStG).

(2) Die Rücknahme einer Ernennung (§ 12 BeamtStG) wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, der Beamtin oder seinen oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen. Die Ernennung kann in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zu der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin ausgeführt hätte.

(4) Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

Abschnitt 2
Begründung des Beamtenverhältnisses

Art. 22 (aufgehoben)10

Art. 23 Altersgrenze für die Berufung 10 14

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

Art. 24 Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn

Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Art. 25 Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.


Abschnitt 3
(aufgehoben) 10

Art. 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 (aufgehoben) 10

Abschnitt 4
Führungspositionen auf Zeit und auf Probe

Art. 45 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit 10 21a

(1) Die Ämter

  1. der Amtschefs und Amtschefinnen, der Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen sowie der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in den obersten Landesbehörden,
  2. der Leiter und Leiterinnen sowie der stellvertretenden Leiter und Leiterinnen von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung B eingestuft sind, und
  3. der Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 4 eingestuft sind,

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen; Art. 46 findet keine Anwendung. Die Dauer der Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten oder der Beamtin die leitende oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der Amtsperiode angerechnet. Zeiten in einer vergleichbar oder höher bewerteten Funktion, welche der Beamte oder die Beamtin unmittelbar vor der Übertragung eines Amtes in leitender Funktion wahrgenommen hat, werden auf die Dauer der Amtsperiode angerechnet. Beamte und Beamtinnen können vor der Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Anrechnung verzichten. Mit Ablauf der Amtsperiode ist dem Beamten oder der Beamtin das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte oder die Beamtin im Rahmen der bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes in vollem Umfang gerecht geworden ist. Eine weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte oder die Beamtin

  1. bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
  2. innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten und Beamtinnen durch Satzung oder Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden.

(5) In ein Amt mit leitender Funktion nach den Abs. 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit berufen werden könnte. Die Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren. Richter und Richterinnen dürfen in ein Amt nach Abs. 1 nur berufen werden, wenn sie zugleich zustimmen, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(6) Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder der Beamtin zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder die Beamtin nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(7) Wird der Beamte oder die Beamtin in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1 versetzt oder umgesetzt, das in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm oder ihr zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.

(8) Vor der Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Amtes mit leitender Funktion aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit heraus ist dem Beamten oder der Beamtin das bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu übertragen.

(9) Der Beamte oder die Beamtin ist außer in den in diesem Gesetz oder im Beamtenstatusgesetz bestimmten Fällen

  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  3. mit Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die über Verweis oder Geldbuße hinausgeht,
  4. mit Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(10) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Der Beamte oder die Beamtin darf während der Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des übertragenen Amtes mit leitender Funktion führen; Art. 76 Abs. 4 Satz 2 findet keine entsprechende Anwendung.

(11) (aufgehoben)

(12) Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. eine Amtsperiode von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben und die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) erfüllen oder
  2. infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind.

(13) Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG findet keine Anwendung.

Art. 46 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe 10 21a

(1) Für die Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter und Leiterinnen von Behörden oder Teilen von Behörden fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten und Beamtinnen durch Satzung oder Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die zunächst auf Probe vergeben werden. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre; Art. 25 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten oder der Beamtin die leitende oder eine vergleichbare Funktion nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Zeiten in einer vergleichbar oder höher bewerteten Funktion, welche der Beamte oder die Beamtin unmittelbar vor der Übertragung eines Amtes in leitender Funktion wahrgenommen hat, werden auf die Dauer der Probezeit angerechnet. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Art. 46 findet keine Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 45 im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Art. 45 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 13 gelten entsprechend.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten oder der Beamtin das Amt nach Abs. 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten oder der Beamtin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Art. 45 Abs. 10 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Art. 47 Abordnung 10 18a

(1) Beamte und Beamtinnen können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamte und Beamtinnen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten oder der Beamtin, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten oder der Beamtin, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt entspricht oder die Abordnung die Dauer von fünf Jahren übersteigt.

(4) Werden Beamte oder Beamtinnen zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf sie für die Dauer der Abordnung die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Zahlung der dem Beamten oder der Beamtin zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte oder die Beamtin abgeordnet ist.

Art. 48 Versetzung 10

(1) Beamte und Beamtinnen können in ein anderes Amt einer Fachaufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamte und Beamtinnen ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Fachlaufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamte und Beamtinnen, deren Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Fachlaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten oder Beamtinnen vor dem bisherigen Amt innehatten.

(3) Besitzen Beamte und Beamtinnen nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an geeigneten Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Werden Beamte und Beamtinnen in ein. Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Art. 49 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung 23a

(1) Die Abordnung oder Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist in Textform zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

Abschnitt 6
Rechtsstellung der Beamten, Beamtinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften

Art. 50 Auflösung oder Umbildung von Behörden

Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten und Beamtinnen, sofern sie nicht nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 versetzt oder nach Art. 68 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Art. 51 Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamte und Beamtinnen einer` juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten und Beamtinnen einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten und Beamtinnen zu übernehmen sind. Solange ein Beamter oder eine Beamtin nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm oder ihr zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten und Beamtinnen einer Körperschaft, die teilweise in eine andere Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer anderen Körperschaft oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn Teile von Körperschaften zu einem neuen Teil oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine neue Körperschaft gebildet wird` oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine andere Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

Art. 52 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Grund des Art. 51 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er oder sie auf Grund des Art. 51 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des Art. 51 Abs. 1 ist dem Beamten oder der Beamtin von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte oder die Beamtin treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten oder die Beamtin -wirksam. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist er oder sie zu entlassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.

Art. 53 Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen

Nach Art. 51 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten und Beamtinnen soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte oder die Beamtin vor dem bisherigen Amt innehatte. In diesen Fällen darf der Beamte oder die Beamtin neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

Art. 54 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen

(1) Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen.

(2) In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.

Teil 3
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 1
Entlassung

Art. 55 (aufgehoben) 10

Art. 56 Zuständigkeiten und Verfahren 21a

(1) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG tritt an die Stelle der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste Dienstbehörde, für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Im Fall einer Entlassung durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.

(4) Die Entlassung wird wirksam

  1. im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist.

Die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 wird mit Ablauf des letzten Tages der Amtszeit wirksam.

(5) Bei Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatensechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis.

Art. 57 Entlassung auf eigenen Antrag

(1) Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

(3) Auf die nach den Abs. 1 und 3 zustehenden Leistungen des Dienstherrn wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet; Beamte und Beamtinnen sind zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.

Art. 58 Rechtsfolgen der Entlassung

Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.

Abschnitt 2
Verlust der Beamtenrechte

Art. 59 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

Art. 60 Wiederaufnahmeverfahren 10

(1) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG entsteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben Fachlaufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und noch Dienstfähigkeit besteht. Bis zur Übertragung des neuen Amtes stehen die Leistungen des Dienstherrn zu, die aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gehen die nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend; es werden jedoch in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem Beamten oder der Beamtin bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(4) Abs. 2 und 3 gelten entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art. der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste Dienstbehörde, für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Im Fall einer Entlassung durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.

(4) Die Entlassung wird wirksam

  1. im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist.

Die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 wird mit Ablauf des letzten Tages der Amtszeit wirksam.

(5) Bei Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatensechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis.

Art. 61 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab Art. 60 entsprechend.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 3
Ruhestand

Unterabschnitt 1
Ruhestandseintritt

Art. 62 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt 10 11a

Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

Art. 63 Hinausschieben des Ruhestandseintritts 10 18

(1) Wenn zwingende dienstliche Rücksichten im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten oder eine bestimmte Beamtin erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre. Die Entscheidung trifft bei den Beamten und Beamtinnen der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an , den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie den Generalstaatsanwälten und Generalstaatsanwältinnen die Staatsregierung, bei den übrigen Beamten und Beamtinnen die oberste Dienstbehörde.

(2) Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

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