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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz
Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 400)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
In Art. 29 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380), werden die Worte "Art. 70 Abs. 3" durch die Worte "Art. 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
§ 2 Änderung des Abmarkungsgesetzes
In Art. 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke - Abmarkungsgesetz - AbmG - (BayRS 219-2-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), werden die Worte "Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 4" durch die Worte " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78" ersetzt.
§ 3 Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), werden die Worte "der Art. 66, 86a und 90" durch die Worte "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105" ersetzt.
§ 4 Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
Art. 104 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), geändert durch § 3 des Gesetzesvom 10. Juni 2008 (GVBl S. 315), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 65 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes sind nicht anzuwenden. | "2 Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) sind nicht anzuwenden." |
§ 5 Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:
1. Art. 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:
"Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte. Planmäßige Beamte sind Beamte, denen ein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen ist."
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3; die Worte "für Beamte" werden gestrichen.
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
2. Art. 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG" durch die Worte " § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Art. 80b, 80c" durch die Worte "Art. 89, 90" ersetzt.
§ 6 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
In Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I) werden die Worte "Art. 120" durch die Worte "Art. 145" ersetzt.
§ 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 3 Abs. 1 werden die Satznummerierung "1" und die Worte "2 und 3 (aufgehoben)" gestrichen.
2. In Art. 10 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 96" durch die Worte "Art. 14" ersetzt.
3. In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " §§ 31, 31a, 46a in Verbindung mit § 31a" durch die Worte " §§ 31 und 31a" ersetzt.
4. Art. 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. In Art. 15 Abs. 5 werden die Worte "Absatzes 3" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.
6. In Art. 16 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Sinn" die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
8. In Art. 20 Abs. 2 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
9. In Art. 21 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
10. Art. 22 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "und 4" werden gestrichen.
b) Das Wort "sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.
§ 8 Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
In Art. 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-1), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380), werden die Worte "Art. 65 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes ist" durch die Worte " § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sind" ersetzt.
§ 9 Änderung des Sicherheitswachtgesetzes
Das Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz - SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl S. 88, BayRS 2012-2-3-I), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 944), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "die Art. 69 Abs. 2 Satz 2 und Art. 70" durch die Worte " § 37 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4" ersetzt.
2. In Art. 18 werden die Worte "Art. 85 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt" durch die Worte " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes gelten" ersetzt.
§ 10 Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 5a Abs. 2 Satz 4 werden die Worte " § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "Art. 51 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
2. In Art. 90 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
§ 11 Änderung der Landkreisordnung
In Art. 78 Abs. 4 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461), wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei Länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
§ 12 Änderung der Bezirksordnung
In Art. 76 Abs. 4 Satz 3 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461), wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
§ 13 Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
In Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Aufgabenübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
§ 14 Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte
Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2008 (GVBl S. 36), wird wie folgt geändert:
1. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)" durch die Worte "Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte " § 130 Abs. 2 Satz 4 des genannten Gesetzes" durch die Worte "Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBG" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte " § 132 Abs. 1 BRRG" durch die Worte "Art. 54 Abs. 1 BayBG" und die Worte " § 128 Abs. 1 BRRG" durch die Worte "Art. 51 Abs. 1 BayBG" ersetzt.
2. In Art. 33a werden die Worte "Art. 55 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes -" durch die Worte "Art. 62" ersetzt.
3. Art. 43 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Art. 73 bis 76 und 78" durch die Worte "Art. 81 bis 84 und 86" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
4. In Art. 44 werden der Strichpunkt und die Worte "Art. 79a BayBG gilt entsprechend" gestrichen.
5. In Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "Art. 78 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" und die Worte "Art. 78 Abs. 3 BayBG" durch die Worte " § 41 Satz 2 BeamtStG" ersetzt.
§ 15 Änderung des Sparkassengesetzes
In Art. 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen - Sparkassengesetz - SpkG - (BayRS 2025-1-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 397), werden die Worte "Art. 73" durch die Worte "Art. 81" ersetzt.
§ 16 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
In Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), werden die Worte "Art. 141" durch die Worte "Art. 137" ersetzt.
§ 17 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Art. 130" durch die Worte "Art. 125" ersetzt.
2. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 34" durch die Worte "Art. 48" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 89" durch die Worte "Art. 76" ersetzt.
§ 18 Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes
In Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl 5.192, BayRS 2032-5-1-F) werden die Worte "Art. 82" durch die Worte "Art. 74" ersetzt.
§ 19 Änderung des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes
In Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl S. 84, BayRS 2032-6-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 35" ersetzt.
§ 20 Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008
Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931, BayRS 2032-8-F), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 3 werden die Worte "Art. 80 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung des § 2 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes" durch die Worte "Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes" ersetzt.
2. In Abs. 5 werden die Worte "Art. 55 Abs. 1, Art. 135, 136 oder 138" durch die Worte "Art. 62,129,130 oder 132" ersetzt.
§ 21 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Sechster Teil eingefügt:
"Sechster Teil
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Art. 80a ".
b) Die bisherigen Teile Sechs, Sieben, Acht, Neunund Zehn werden Siebter Teil, Achter Teil, Neunter Teil, Zehnter Teil und Elfter Teil.
2. In Art. 2 Abs. 4 werden die Worte "Art. 104" durch die Worte "Art. 16" ersetzt.
3. In Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und Art. 50 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Art. 80" jeweils durch die Worte "Art. 87" ersetzt.
4. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 43 Abs. 2 BayBG" durch die Worte " § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung" ersetzt und die Worte "Ablehnung der Anstellung," gestrichen.
b) In Nr. 14 werden die Worte " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.
5. Es wird folgender neuer Sechster Teil eingefügt:
"Sechster Teil
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Art. 80a
(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Dienstbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. 3Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist anzuhören bei Entscheidungen
wenn diese Maßnahmen nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 5, 12, 13, Art. 75a Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zum Gegenstand haben.
Dies gilt nicht, wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.
(3) Die nach der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung für die Entscheidung bzw. die Vorbereitung der Entscheidung zuständige oberste Dienstbehörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der beabsichtigten Maßnahme. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist der nach Satz 1 zuständigen obersten Dienstbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. 3Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4) Die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, hat die durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte entstehenden Kosten zu tragen sowie für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(5) Art. 8, 10, 11, 29 Abs. 1, Art. 30, 31 Abs. 1, Art. 35, 40, 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 und 2 finden auf die rechtliche Stellung der Mitglieder bzw. die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte entsprechende Anwendung.
(6) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung."
6. Die bisherigen Teile Sechs, Sieben, Acht, Neun und Zehn werden Siebter Teil, Achter Teil, Neunter Teil, Zehnter Teil und Elfter Teil.
7. Art. 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Nicht wählbar ist ein Beamter auch, wenn gegen ihn im letzten Jahr vor dem Tag der Wahl wegen eines Verstoßes gegen die Verhaltensgebote der Art. 62 Abs. 2 BayBG (Verfassungstreue), Art. 63 Abs. 2 BayBG (Streikverbot) und Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG (Gehorsamspflicht) eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden kann. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt außer in den Fällen des Art. 29, wenn gegen den Beamten eine in Satz 1 bezeichnete Disziplinarmaßnahme verhängt wird. | "2. Nicht wählbar ist ein Beamter auch, wenn gegen ihn im letzten Jahr vor dem Tag der Wahl wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Sätze 2 und 3 BeamtStG) oder gegen das Streikverbot eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden kann. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt außer in den Fällen des Art. 29, wenn gegen den Beamten eine in Satz 1 bezeichnete Disziplinarmaßnahme verhängt wird." |
b) In Nr. 3 werden die Worte "und Anstellung" gestrichen.
§ 22 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
In Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), werden die Worte "Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)" durch die Worte " § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" sowie die Worte "Art. 56a BayBG" durch die Worte " § 27 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.
§ 23 Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nm. 1 und 2, Art. 18 Abs. 3Satz 2 und Art. 41 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), werden die Worte "Art. 86b" jeweils durch die Worte "Art. 97" ersetzt.
§ 24 Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 536), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 19a Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayBG" durch die Worte "Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
2. In Art. 22 Abs. 6 werden die Worte "Art. 9 und 31" durch die Worte "Art. 22 und 39" ersetzt.
3. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Art. 19" durch die Worte "Art. 26" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 115" durch die Worte "Art. 41" ersetzt.
§ 25 Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts
Art 8a des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes" durch die Worte "Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
2. In Abs. 3 werden die Worte "Art. 120 des Bayerischen Beamtengesetzes" durch die Worte "Art. 145 BayBG" ersetzt.
§ 26 Änderung des Staatsforstengesetzes
Das Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138, BayRS 7902-0-L) wird wie folgt geändert:
1. Art. 19 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 Satz 1 werden die Worte "Art. 3 Abs. 3 BayBG" durch die Worte " § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt. .
bb) In Nr. 6 werden die Worte "Art. 144b" durch die Worte "Art. 139" ersetzt und die Worte "Nr. 2 und" gestrichen.
2. In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 120" durch die Worte "Art. 145" ersetzt.