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BayBesG - Bayrisches Besoldungsgesetz
- Bayern -

Vom 5. August 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2010 S. 410, ber. 23.11.2010 S. 764;14.04.2011 S. 150 11; 20.07.2011 S. 307 11; 20.12.2011 S. 689 11a; 30.03.2012 S. 94 12 12a; 12b; 30.03.2012 S. 122 12c; 11.12.2012 S. 624; 18.12.2012 S. 686/694; 22.03.2013 S. 70 13; 22.05.2013 S. 301 13a; 08.07.2013 S. 405 13b 13c Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2032-1-1-F



Red. Anm. Diese Bereich wird nicht fortgeführt
Archiv: 2001

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte). 2Es trifft ferner Regelungen für sonstige Leistungen außerhalb der Besoldung für die Berechtigten sowie für Leistungen an Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 30 des Leistungslaufbahngesetzes - LlbG).

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Von diesem Gesetz ausgenommen sind:

  1. die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen,
  2. die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen,
  3. die nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.

(4) Teil 5 dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände.

Art. 2 Bestandteile der Besoldung 11a

(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.

(2) Zu den Grundbezügen gehören:

  1. Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 108 Abs. 9),
  2. Strukturzulage (Art. 33),
  3. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),
  4. Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),
  5. Auslandsbesoldung (Art. 38).

(3) Zu den Nebenbezügen gehören:

  1. Zulagen (Art. 51 bis 57, 108 Abs. 2),
  2. Zuschläge (Art. 58 bis 60),
  3. Vergütungen (Art. 61 bis 65),
  4. Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),
  5. Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),
  6. jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),
  7. vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).

Art. 3 Gesetzesvorbehalt

(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen.

Art. 4 Anspruch auf Besoldung

(1) 1Die Berechtigten haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Dieser entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß Art. 20 Abs. 5 entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Bezüge nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 5 (mit Ausnahme Art. 79) werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Nebenbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) 1Bei der Berechnung der Bezüge nach Art. 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen bei Bezügen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Art. 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Hat ein Berechtigter oder eine Berechtigte gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Grundbezügen oder entsprechenden Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Grundbezüge oder entsprechende Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Für die Nebenbezüge oder entsprechende Bezüge gelten die Vorschriften des Dienstherrn, der die Grundbezüge nach den Sätzen 1 und 2 gewährt.

Art. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung (Art. 88, 89 und 91 BayBG, Art. 8, 8a und 8c des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG) wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, Art. 78a BayRiG) findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Besoldung nach Satz 1 wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das zustehen würde, wenn der oder die begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde. 3Die Bezüge nach Satz 1 oder Satz 2 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.

Art. 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung 11a

(1) 1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird die Besoldung gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. der Besoldung. 3Wird als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt, wird die Besoldung um 60 v.H. gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 5Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in der ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht und Ruhegehaltsansprüche erworben werden. 6Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Bezieht ein Berechtigter als Abgeordneter oder eine Berechtigte als Abgeordnete Versorgung nach Art. 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG , Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. L 262 S. 1), so wird die Besoldung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. der Besoldung.

Art. 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Besoldung ist festzustellen. 4Weitergehende Regelungen des Bayerischen Disziplinargesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 2Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 3Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn der oder die Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Art. 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) 1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

(2) 1Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

Art. 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des Sachbezugswerts und dessen Anrechnung nach Abs. 1 trifft für den Bereich des Staates das Staatsministerium der Finanzen, für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(3) Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung einer Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen Mietwert.

Art. 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Besoldung können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Der Dienstherr kann gegenüber Ansprüchen auf Besoldung ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten oder die Berechtigte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

Art. 13 Verjährung der Besoldung

1Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Besoldung bewirkt wurde. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Art. 14 Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

1Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet. 2Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.

Art. 15 Rückforderung der Besoldung 11a

(1) Wird ein Berechtigter oder eine Berechtigte durch eine gesetzliche Änderung seiner oder ihrer Besoldung einschließlich der Einreihung seines oder ihres Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle geltend gemacht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Im Fall der Rückforderung findet § 12 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(5) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Hat ein Geldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, gilt § 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Art. 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Art. 17 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,
  2. den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
  3. einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Art. 18 Zahlungsweise

1Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat der oder die Berechtigte auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Teil 2
Grundbezüge

Abschnitt 1
Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. 2Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.

Art. 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Die Ämter der Beamten und Beamtinnen sowie ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (Art. 22) geregelt. 3Die darin aufgeführten Ämter sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Eingangsamtes (Art. 23, 24) aufsteigend geordnet.

(2) Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung ausgebracht oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung (Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung) bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Ist einem Amt durch Rechtsvorschrift eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Rechtsvorschrift festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(4) 1Im Fall des Abs. 3 begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten und Beamtinnen gemäß Art. 48 BayBG in ein anderes Amt ihrer Fachlaufbahn zu versetzen. 2Werden Beamte und Beamtinnen aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Planstellen in Planstellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen entspricht.

(5) 1Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.

Art. 21 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) 1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2 Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist. 4Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit. 5Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

Art. 22 Besoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes (Anlage 1) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. 2Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) 1Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. 2Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. 3Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.

Art. 23 Eingangsämter

1Eingangsämter der Beamten und Beamtinnen sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

  1. bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (erste Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5,
  2. bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (zweite Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,
  3. bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (dritte Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 (Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik sowie Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik),
  4. bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (vierte Qualifikationsebene) der Besoldungsgruppe A 13; für Grund- oder Mittelschullehrer und Grund- oder Mittelschullehrerinnen gilt abweichend die Besoldungsgruppe A 12.

2Die Zuordnung eines Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb der Bandbreiten des Satzes 1 ist zulässig, wenn sich die mit dem Amt verbundenen Anforderungen von denen der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben. 3Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das höhere Eingangsamt in der Besoldungsordnung besonders zu kennzeichnen.

Art. 24 Besondere Eingangsämter

1Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn

  1. der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und
  2. die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.

2Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 25 Beförderungsämter 13a

1Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. 2Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. 3Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.

Art. 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter bei einem Dienstherrn dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

2Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 und B 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. oberste Dienstbehörden, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesanwaltschaft Bayern und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
  2. Lehrkräfte sowie Förderlehrer und Förderlehrerinnen an öffentlichen Schulen,
  3. Lehrkräfte an Hochschulen, hauptamtliche Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen und sonstigen Verwaltungsschulen,
  4. Professoren und Professorinnen,
  5. Beamte und Beamtinnen an Hochschulen in wissenschaftlichen Fachlaufbahnen,
  6. Beamte und Beamtinnen im Schulaufsichtsdienst und an schul- oder vorschulbezogenen Einrichtungen,
  7. wissenschaftliche Anstalten.

(3) Bei der Anwendung der Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstige der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayerischen Verwaltungsschule) können die Planstellen von Beamten und Beamtinnen unberücksichtigt bleiben, wenn sie überwiegend in den nachfolgend bezeichneten Funktionen oder Einrichtungen tätig sind:

  1. bei Feuerwehren,
  2. bei Kommunalunternehmen, Eigenbetrieben, in nach Eigenbetriebsrecht oder herkömmlich als Regiebetriebe geführten Einrichtungen,
  3. in Einrichtungen, die für mehrere Dienstherren betrieben werden,
  4. in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,
  5. im kommunalen Forstdienst, Gartenbau- und Friedhofsdienst,
  6. in anderen Einrichtungen, denen sie entweder gegen volle Kostenerstattung zugewiesen sind oder zu denen sie unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

(4) Im kommunalen Bereich können statt der allgemeinen Stellenobergrenzen des Abs. 1 folgende absolute Stellenobergrenzen angewandt werden:

(5) 1Innerhalb der Stellenobergrenzen der Abs. 1 und 4 und unbeschadet der Abs. 2 und 3 dürfen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen im kommunalen Bereich Ämter in

  1. Gemeinden und Landkreisen höchstens eine Besoldungsgruppe unter der Besoldungsgruppe des jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten oder der jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamtin,
  2. kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Große Kreisstadt sind, und in Verwaltungsgemeinschaften
    1. mit bis zu 10.000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 13,
    2. mit mehr als 10.000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 15,
  3. Großen Kreisstädten und Landkreisen höchstens in Besoldungsgruppe A 16

eingestuft werden; die Einschränkung nach Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, soweit auf Grund besonderer Rechtsvorschrift für das Eingangsamt Zugangsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG vorgeschrieben sind. 2Einwohnerzahl im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 ist die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt veröffentlichte Einwohnerzahl, bei Verwaltungsgemeinschaften die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.

(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Stellenobergrenzen für unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des kommunalen Bereichs festzulegen.

(7) 1Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden. 2Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßige Beamte und Beamtinnen. 3Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Beamtinnen, Stellen für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter und Anwärterinnen) sowie Ersatzstellen bleiben außer Betracht. 4Stellenanteile in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2, die nicht ausgeschöpft werden, dürfen der Besoldungsgruppe A 15 zugerechnet werden. 5Planstellen, die mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken gekennzeichnet sind, gelten als weggefallen oder umgewandelt. 6Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls oder der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt. 7Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen und in der Funktion vergleichbaren Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt; Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(8) Art. 19 und 25 bleiben unberührt.

Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 11a

(1) Die Ämter der Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen (Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG) sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.

(2) Für die Leiter und Leiterinnen von besonders großen und bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) nach Anlage 4 ausgestattet werden.

(3) 1Für die Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden, die sich in Personalstärke (mindestens 2500 Beschäftigte) und Bedeutung wesentlich von den Behörden nach Abs. 2 abheben, können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen in der Besoldungsgruppe A 16 mit einer besonderen Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 3) nach Anlage 4 ausgebracht werden. 2Soweit die Führungsspanne dies zusätzlich rechtfertigt, gilt Entsprechendes für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Behördenleiter und Behördenleiterinnen nach Satz 1.

(4) 1Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 und 3 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

2Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden in der Besoldungsgruppe A 16. 3Art. 26 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(5) 1Abs. 2 gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, soweit für diese in der Besoldungsordnung Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht sind. 2In diesen Fällen bezieht sich der Vomhundertsatz des Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 16. 3Umfasst die Bemessungsgrundlage für den Vomhundertsatz insgesamt nur eine Planstelle, kann diese Planstelle nach Maßgabe sachgerechter Bewertung und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden.

(6) 1Bei der Einstufung der Leitungsämter an Schulen im Sinn von Abs. 1 zu den Besoldungsgruppen der Bayerischen Besoldungsordnung A werden Rektoren und Rektorinnen an Mittelschulen oder Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14, mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet. 2Die Zuordnung der Ämter der ständigen Vertreter und Vertreterinnen der in Satz 1 bezeichneten Schulleiter und Schulleiterinnen zu den in der Bayerischen Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen erfolgt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 1; Art. 19 Abs. 2 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.

Art. 28 Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen

1Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. 2Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 3Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:

- Messzahl
bis 1.000
Besoldungsgruppe A 15,
- Messzahl
bis 1.001 bis 2.000
Besoldungsgruppe A 16,
- Messzahl
bis 2.001 bis 4.000
Besoldungsgruppe B 2,
- Messzahl
bis 4.001 bis 6.000
Besoldungsgruppe B 3,
- Messzahl
bis 6.001 bis 10.000
Besoldungsgruppe B 4,
- Messzahl
von mehr als 10.000
Besoldungsgruppe B 5.

Art. 29 Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

1Die in diesem Gesetz ausgebrachten Ämter der Ersten Direktoren und Ersten Direktorinnen eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf der Grundlage der in Anlage I Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festgelegten Zahl der Versicherten und laufenden Rentenfällen zu verleihen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die in Satz 1 genannten Bewertungskriterien bei Bedarf durch Rechtsverordnung fortentwickeln. 3Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder das Mitglied der Geschäftsführung (Direktor oder Direktorin) werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft als der Erste Direktor oder die Erste Direktorin. 4Das Amt eines Abteilungsdirektors oder einer Abteilungsdirektorin in Besoldungsgruppe B 2 darf nur verliehen werden, wenn es sich dabei um den Leiter oder die Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung handelt und der Erste Direktor oder die Erste Direktorin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist.

Art. 30 Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe); war vor diesem Zeitpunkt ein Amt der Besoldungsordnung R übertragen, ist Art. 47 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. 3In Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gilt als Anfangsstufe nach Satz 2 die Stufe 2, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist. 4Satz 3 gilt entsprechend bei sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG. 5Die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgebliche Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung nach Satz 2 Halbsatz 1 wirksam wird. 6Ausgehend von diesem Zeitpunkt regeln sich der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Abs. 2 (Regelstufe).

(2) 1Das Grundgehalt steigt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht, in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an. 2Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten vierten Stufe zwei Jahre, danach bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. 3Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in Art. 31 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten nach Satz 3 werden auf volle Monate abgerundet.

(3) 1Voraussetzung für den Stufenaufstieg nach Abs. 2 ist, dass der Dienstherr feststellt, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 2Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, verzögern den Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 4Zwischen der Feststellung nach Satz 1 und der nach Satz 3 muss ein Zeitraum von einem Jahr liegen. 5Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten während der Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 als erfüllt.

(4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. 2Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Sätze 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. 3Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2. 4Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung bis zu einer Leistungsfeststellung nach Abs. 3 als den Mindestanforderungen entsprechend gilt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist.

(5) Die Entscheidungen zur Stufenfestsetzung nach Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 bis Abs. 4 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.

Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten 12

(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:

  1. Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
  2. a Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,
  3. b Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren,
  4. Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  5. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,
  6. auf Antrag Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
  7. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(2) 1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.

(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten nach Abs. 1 und 2,
  2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(5) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4. 2Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.

Art. 32 Grundgehaltssätze

Die Beträge der aufsteigenden Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung A sowie der festen Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung B sind in Anlage 3 ausgewiesen.

Art. 33 Strukturzulage

1 Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis einschließlich A 13 sowie Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage nach Anlage 4. 2Satz 1 gilt nicht für Fachlehrer und Fachlehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 10, Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 sowie Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst, im Grundschuldienst, im Mittelschuldienst oder im Realschuldienst ab Besoldungsgruppe A 13. 3Die Strukturzulage wird entsprechend dem Grundgehalt nach Maßgabe des Art. 16 erhöht.

Art. 34 Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

(1) 1Für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen, die dem Statusamt zuzurechnen sind, in ihrer Wertigkeit den Abstand zum Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe aber nicht erfüllen, werden unwiderrufliche Amtszulagen vorgesehen. 2Entsprechendes gilt, wenn in einer Fachlaufbahn zwischen dem Eingangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen Beförderungsamt ein Zwischenbeförderungsamt eingefügt wird. 3Die Amtszulagen, mit Ausnahme der Zulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1, dürfen höchstens 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.

(2) 1Eine dem Abs. 1 entsprechende Amtszulage (Zulage für besondere Berufsgruppen) wird bei Verwendung von Beamten und Beamtinnen bzw. deren Tätigkeiten in folgenden Bereichen gewährt:

  1. für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes oder im Verfassungsschutzdienst bei einer Tätigkeit für eine Stelle im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
  2. im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
  3. in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,
  4. im Einsatzdienst der Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes),
  5. im Steuerfahndungsdienst (§§ 208 und 404 der Abgabenordnung),
  6. als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin sowie als Flugtechniker oder Flugtechnikerin mit einem gültigen Luftfahrtschein bei der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern.

2Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung B; Satz 1 gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 entsprechend auch für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3).

(3) 1Die Amtszulagen nach Abs. 1 im Einzelnen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. 2Die Beträge der Amtszulagen nach Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage 4.

Art. 35 Grundlage des Familienzuschlags

(1) 1Der Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

(2) 1Bei ledigen Beamten und Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 5 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. 2Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. 3Art. 36 Abs. 5 gilt entsprechend.

Art. 36 Stufen des Familienzuschlags 11a

(1) 1Zur Stufe 1 gehören

  1. verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
  2. verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie hinterbliebene Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft,
  3. geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten, der früheren Ehegattin, dem früheren Lebenspartner oder der früheren Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.

2Zur Stufe 1 gehören auch andere Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 3Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder die Beamtin es auf seine oder ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm oder ihr aufgehoben werden soll. 5Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

(3) 1Ledige Beamte und Beamtinnen, geschiedene Beamte und Beamtinnen oder Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Abs. 5 gilt entsprechend.

(3a) Abs. 2 und 3 gelten für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(4) 1Steht die Ehegattin eines Beamten als Beamtin, Richterin, Soldatin oder Arbeitnehmerin oder steht der Ehegatte einer Beamtin als Beamter, Richter, Soldat oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder liegt auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vor und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte oder die Beamtin den Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin des Beamten Mutterschaftsgeld bezieht. 2Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft.

(5) 1 Stünde neben dem Beamten oder der Beamtin einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder der Beamtin gewährt, wenn und soweit ihm oder ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 3a gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. 2 Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3 Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 4 Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) 1Öffentlicher Dienst im Sinn der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Finanzen.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Abs. 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Art. 37 Änderung des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Art. 38 Auslandsbesoldung 11a 12

1Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Bei Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. 4Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. 5Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. 6Soweit sich die bundesrechtlichen Vorschriften nach den Sätzen 1 bis 5 auf Ehepartner oder Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Abschnitt 2
Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 39 Anwendungsbereich

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen. 2Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.

Art. 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Art. 20 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

Art. 41 Besoldungsordnung W

(1) 1Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.

(3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.

Art. 42 Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

1 Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird nach drei Stufen bemessen:

  1. Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
    1. die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundgehalt als Professor, Professorin oder als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung erfolgt,
    2. die Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird oder
    3. ein Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C, R oder der Besoldungsgruppe W 1 wirksam wird.
  2. Die zweite Stufe wird nach fünf Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.
  3. Die dritte Stufe wird nach weiteren sieben Jahren Dienstzeit mit Anspruch auf Grundgehalt erreicht.

2 Wird der Präsident oder die Präsidentin einer Hochschule aus einem Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 heraus mit der Bestellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt, erfolgt keine erneute Stufenfestsetzung.

Art. 42a Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Als Dienstzeiten werden bei der Stufenzuordnung und beim Aufsteigen in den Stufen nach Art. 42 berücksichtigt:

  1. Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt an einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis
    1. als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin,
    2. als hauptberufl iches Mitglied einer Hochschulleitung,
    3. als hauptberufl icher Dekan oder als hauptberufl iche Dekanin,
  2. Zeiten an einer ausländischen Hochschule oder an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn
    1. in diesem Zeitraum eine hauptberufliche Professur oder Vertretungsprofessur wahrgenommen wurde und
    2. die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG entsprechen,
  3. ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur im Sinn von Nr. 1 oder Nr. 2:
    1. Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeiten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen,
    2. Zeiten entsprechend Art. 31 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6.

(2) 1 Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit sie nicht von Abs. 1 und 3 Satz 2 erfasst werden. 2 Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 werden auf volle Monate aufgerundet, Zeiten nach Satz 1 auf volle Monate abgerundet. 3 Eine Mehrfachberücksichtigung der Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 ist unzulässig.

(3) 1 Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. a trifft der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 2 Der Präsident oder die Präsidentin kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Beurlaubungszeiten ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur anerkennen, die den Fällen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 entsprechen; das Staatsministerium der Finanzen ist zu beteiligen.

(4) 1 Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 sind dem Professor, der Professorin oder dem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung von den zuständigen Stellen schriftlich bekannt zu geben. 2 In diesen Fällen hat das Landesamt für Finanzen die sich daraus ergebende Stufe sowie die in dieser Stufe verbrachte Zeit schriftlich bekannt zu geben.

Art. 43 Weitere Vorschriften

Art. 35 bis 38 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Art. 44 Allgemeine Vorschriften

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt 12

(1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Art. 20 Abs. 2 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.

Art. 46 Besoldungsordnung R

1Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2Art. 25 gilt entsprechend.

Art. 47 Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt ist, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Diensteintritt erfolgt. 3Als Diensteintritt gilt der Tag der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin, soweit hieraus ein Anspruch auf Grundgehalt entsteht. 4Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren, wird der Diensteintritt auf die Begründung dieses Beamtenverhältnisses vorverlegt.

(2) 1Ab dem Zeitpunkt des Diensteintritts steigt das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe an. 2Art. 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 sowie Art. 31 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung des Satzes 1 berechnet.

Art. 48 Grundgehaltssätze

Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung R sind in Anlage 3 ausgewiesen.

Art. 49 Weitere Vorschriften

Art. 34 bis 38 gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Regelung für Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Art. 50 beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.

Teil 3
Nebenbezüge

Abschnitt 1
Zulagen

Art. 51 Stellenzulagen 12

(1) Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben und deshalb von Art. 34 nicht erfasst werden, können Stellenzulagen in folgenden Fällen vorgesehen werden:

  1. Tätigkeit als Lehrende im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung, sofern die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit mindestens die Hälfte des Hauptamtes umfasst und nicht zu den herkömmlichen Aufgaben des Amtes gehört (Lehrzulage); bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit,
  2. Lehrer und Lehrerinnen mit besonderen Funktionen, die sich von den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben abheben (Lehrerfunktionszulage),
  3. Tätigkeit an einer obersten Dienstbehörde des Staates und bei Abordnung an eine oberste Bundesbehörde oder an einen obersten Gerichtshof des Bundes (Ministerialzulage),
  4. Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage),
  5. Beamte und Beamtinnen im Außendienst der Steuerverwaltung sowie Prüfungsbeamte und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte (Steuerprüferzulage),
  6. Beamte und Beamtinnen, die eine vorgeschriebene Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) bestanden haben (Meisterzulage).

(2) 1Die Stellenzulagen dürfen 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Die in Anlage 7 ausgebrachten Höchstgrenzen oder Vomhundertsätze bleiben unberührt.

(3) 1Die Stellenzulagen werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt und sind widerruflich. 2Eine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung gilt insbesondere im Fall

  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. einer Erkrankung einschließlich Kur,
  3. einer Dienstbefreiung,
  4. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  5. eines Dienstgangs oder einer Dienstreise.

3Bei vorübergehender Übertragung einer anderen Funktion, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser anderen Funktion die Stellenzulage weitergewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die betreffende Person eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 4Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft im staatlichen Bereich die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(4) Das Nähere zur Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung; sie kann dabei auch die Konkurrenz zu anderen Bezügen regeln.

Art. 52 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. 2Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Zeiten beruht oder wegen öffentlicher Belange oder aus dienstlichen Gründen geboten ist. 3Der Zeitraum der Unterbrechung nach Satz 2 ist nicht auf den Zeitraum nach Satz 1 anzurechnen. 4Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. 5Die Ausgleichszulage vermindert sich frühestens nach Ablauf eines Jahres mit den darauffolgenden linearen Besoldungsanpassungen jeweils um 20 v.H. des nach Satz 4 maßgebenden Betrags. 6Entsteht in der neuen Verwendung ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, ist diese auf die Ausgleichszulage in voller Höhe anzurechnen.

(2) 1Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wegfall einer Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

Art. 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 11a

(1) 1Wird einem Beamten oder einer Beamtin außer in den Fällen des Art. 54 eine befristete herausgehobene Funktion übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen. 3Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 4Art. 52 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

Art. 54 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, dem oder der auf Grund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Funktionsamt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn wegen der besonderen Rechtsvorschrift das höherwertige Funktionsamt auf dem übertragenen Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann.

(2) 1Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Funktionsamt in der Besoldungsordnung zuzuordnen wäre. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen.

Art. 55 Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) 1Zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, können Erschwerniszulagen gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4; dabei können Regelungen für Anwärter und Anwärterinnen sowie für Konkurrenzen zu anderen Bezügen vorgesehen werden.

(2) 1Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. 3Einzelabgeltung oder Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen ist möglich; Doppelabgeltungen aus gleichem Sachgrund sind unzulässig. 4Bei Pauschalabgeltung findet Art. 4 Abs. 2 Anwendung.

(3) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 unabhängig von anderen gesetzlich bestimmten Fortzahlungstatbeständen eine monatliche Erschwerniszulage weitergewährt. 2Bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann eine Erschwerniszulage weitergewährt werden. 3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(4) 1Wird eine zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen, ist die Zulage unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren. 2Bemessungsgrundlage bei Einzelabgeltung ist der Durchschnittsbetrag der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Unfall eingetreten ist.

Art. 56 Besondere Zulage für Richter und Richterinnen

(1) 1Wird ein Richter als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs verwendet (Art. 11 Satz 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof), erhält er oder sie eine Zulage. 2Diese Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6 gewährt.

(2) 1Für Richter und Richterinnen, für Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an einem Verwaltungsgericht, einem Finanzgericht oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut sind, können Stellen mit einer Zulage in Höhe der Zulage, die ein Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin als weiterer aufsichtführender Richter oder als weitere aufsichtführende Richterin am Landgericht erhält, ausgebracht werden. 2Bei Gerichten mit bis zu 30 Planstellen für Richter und Richterinnen kann höchstens eine zulagenfähige Stelle, bei Gerichten mit mehr als 30 Planstellen für jeweils bis zu zehn weiteren Planstellen jeweils höchstens eine weitere zulagenfähige Stelle ausgewiesen werden.

Art. 57 Zulagen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) 1Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W, die im Hauptamt Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist (Forschungs- und Lehrzulage). 2Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. 3Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts des Professors oder der Professorin, des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin grundsätzlich nicht überschreiten; Überschreitungen können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugelassen werden. 4Sie nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 5Die Lehrtätigkeit im Rahmen des Lehrvorhabens, für das eine Lehrzulage gewährt wird, ist auf die jeweils obliegende Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Professoren, die zugleich das Amt eines Richters, und Professorinnen, die zugleich das Amt einer Richterin der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Besoldung aus ihrem Amt als Professor oder Professorin und eine Zulage (Richterzulage) nach Anlage 8.

(3) Juniorprofessoren, die sich als Hochschullehrer bewährt haben, und Juniorprofessorinnen, die sich als Hochschullehrerinnen bewährt haben (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG), erhalten ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine monatliche Zulage nach Anlage 8.

Abschnitt 2
Zuschläge

Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) 1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Sätze 2 und 3 sind zu berücksichtigen. 3Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nrn. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.

Art. 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) 1Die Bezüge nach Art. 7 werden um einen Zuschlag ergänzt. 2Dieser beträgt 5 v.H. der Besoldung, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. 3Werden Bezüge nach Art. 7 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Besoldung nach Art. 7 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(2) Zur Besoldung nach Abs. 1 Satz 2 gehören die Grundbezüge nach Art. 2 mit Ausnahme der Auslandsbesoldung, von den Nebenbezügen die Zulagen nach Art. 51 und 52 und die Leistungsbezüge nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Leistungsprämie nach Art. 67 und der als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge.

(3) 1Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 zusteht. 2Davon unberührt bleibt die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.

Art. 60 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Der Zuschlag darf monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Der Zuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 v.H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 3Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 5Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. 6Art. 6 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Abschnitt 3
Vergütungen

Art. 61 Mehrarbeitsvergütung

(1) 1Eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG setzt voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht. 2Die Mehrarbeitsvergütung kann nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war; die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

(2) 1Vergütungsfähig ist Mehrarbeit (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG) nur dann, wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, Schichtdienstes oder allgemein geltenden besonderen Dienstplans geleistet wird. 2Mehrarbeitsstunden können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dienstleistungen (Sondereinsätze) vergütet werden, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte ein Arbeitsergebnis erzielt werden muss und dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin vorliegen muss. 3Mehrarbeitsstunden zur Erfüllung der den Beamten und Beamtinnen übertragenen fortlaufenden Verwaltungsaufgaben sind nicht zu vergüten.

(3) 1Abrechnungszeitraum von vergütungsfähiger Mehrarbeit ist der Kalendermonat. 2Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde. 3Hiervon abweichend wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. 4Eine im Bereitschaftsdienst tatsächlich erbrachte Dienstleistung ist dabei in vollem Umfang anzusetzen. 5Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(4) 1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde. 2Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) 1Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. 2Die Beträge der Mehrarbeitsvergütungssätze je Stunde für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A ergeben sich nach Maßgabe der Anlage 9 aus vier Klassifizierungen, im Schuldienst aus zwei Klassifizierungen an jeder Schulart. 3Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeitsstunden zugeordnet war. 4Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit oder Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist ihnen als Mehrarbeitsvergütung mindestens die Besoldung (Art. 2 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 2 Art. 58, Nr. 4 Art. 67 und Nr. 6 Art. 82 betreffend) nach Art. 6 zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind.

Art. 62 Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte und Beamtinnen zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3.

Art. 63 Vergütung im Vollstreckungsdienst

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte und Beamtinnen zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) 1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten oder der Beamtin mit abgegolten wird.

Art. 64 Sitzungsvergütung

(1) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, soweit diesen Beamten und Beamtinnen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. 2Voraussetzung ist, dass die Beamten oder die Beamtinnen als Protokollführer oder Protokollführerinnen regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 3Mit der Sitzungsvergütung ist ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand abgegolten; die Sitzungsvergütung darf deshalb nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Der Höchstbetrag der Sitzungsvergütung beträgt 130,00 Euro monatlich.

(3) Eine Vergütung kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

Art. 65 Prüfungsvergütung

1Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Art. 19 bis 22 BayHSchPG), Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Abschnitt 4
Leistungsbezüge

Unterabschnitt 1
Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 66 Leistungsstufe

(1) 1Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in der Vergabeentscheidung bestimmt ist. 3Eine rückwirkende Festsetzung ist möglich. 4Beamten und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre gezahlt werden.

(2) 1Eine Leistungsstufe nach Abs. 1 Sätze 1 und 4 wird auf Grund einer Leistungsfeststellung gewährt. 2Übersteigt die Zahl der Beamten und Beamtinnen mit der maßgeblichen Leistungsfeststellung die Vergabemöglichkeiten, ist aus dem betroffenen Beamtenkreis eine Auswahlentscheidung anhand von Leistungskriterien zu treffen. 3Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 4Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

Art. 67 Leistungsprämie

(1) 1Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört. 2Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. 3Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 4Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 findet nicht statt.

(3) 1Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtin eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. 2Leistungsprämien im Sinn des Satzes 1 dürfen zusammen 150 v.H. des in Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Beamtinnen.

(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.

Art. 68 Vergabebudget und -verfahren

(1) 1Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. 2Abgesehen vom Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beträgt das Budget im staatlichen Bereich mindestens 12 200 000 Euro oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Polizeibereichs und Justizvollzugsbereichs. 3Im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des in Satz 2 genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12.200.000 Euro übersteigenden Betrag. 4Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt werden.

(2) 1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. 2Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle zuständig. 3Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet über die Vergabe einer Leistungsprämie der oder die für die Beamten und Beamtinnen der Beschäftigungsdienststelle zuständige Entscheidungsberechtigte. 4Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden. 5Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.

Unterabschnitt 2
Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 69 Hochschulleistungsbezüge

(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie FunktionsLeistungsbezüge (Art. 72) als Hochschulleistungsbezüge erhalten; Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können darüber hinaus auch Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70) als Hochschulleistungsbezüge erhalten.

(2) 1Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 (individuelle Obergrenze) gewährt werden. 2Die individuelle Obergrenze darf überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um

  1. einen Professor oder eine Professorin aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden oder
  2. einen Professor oder eine Professorin, der oder die bereits Hochschulleistungsbezüge erhält, welche die individuelle Obergrenze erreichen oder übersteigen, für eine bayerische Hochschule zu gewinnen oder seine oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

(3) 1Hochschulleistungsbezüge dürfen nicht für Tatbestände nach Abs. 1 vergeben werden, für die bereits eine Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG gewährt wurde. 2Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nach Vergabe eines Hochschulleistungsbezugs gewährt, entfällt ein für diesen Tatbestand vergebener Hochschulleistungsbezug; Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 sind für Personen, die zum Berechtigtenkreis der Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG gehören, mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen.

Art. 70 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor oder die Professorin einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht. 3Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.

(2) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden. 2Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden. 3Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. 4Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.

(3) 1Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. 2Es kann ferner festgelegt werden, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.

Art. 71 Besondere Leistungsbezüge

(1) 1Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, gewährt werden. 2Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach Art. 57 Abs. 1 gewährt wird. 3Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) 1Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. 3Bei unbefristeter Vergabe kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. 4Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.

(3) Art. 70 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Leistungsbezüge im Sinn des Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Art. 72 Funktions-Leistungsbezüge

(1) 1Funktions-Leistungsbezüge können an Mitglieder der Hochschulleitung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden. 2Gleiches gilt für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren sowie Juniorprofessorinnen,die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane oder Dekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen).

(2) 1Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen. 2Eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung soll berücksichtigt werden. 3Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise leistungs- oder erfolgsabhängig ausgestaltet werden.

(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten und Präsidentinnen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 73 Vergaberahmen 12 12b 13b 13c

(1) 1Der Gesamtbetrag der Hochschulleistungsbezüge (Vergaberahmen) ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen jährlichen Besoldungsausgaben je besetzter Stelle den Betrag von 79.331,73 Euro für Fachhochschulen und 94.195,28 Euro für Universitäten und Kunsthochschulen (Besoldungsdurchschnitt) nicht überschreiten. 2In diesem Rahmen kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die einzelnen Hochschulen individuelle Besoldungsdurchschnitte vorgeben und in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorhalten. 3 Aus dem Vergaberahmen sind auch die Leistungsbezüge für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (besondere sowie Funktions-Leis tungsbezüge) zu bestreiten.

(2) 1Besoldungsausgaben im Sinn des Abs. 1 sind Ausgaben für die Besoldung von Professoren und Professorinnen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 mit Ausnahme der Zulage nach Art. 57 Abs. 1. 2Einzubeziehen sind die Ausgaben für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden, in Höhe der Bruttovergütungen.

(3) Bei Stiftungsprofessuren und sonstigen Personalkostenerstattungen gehen die durch Drittmittel finanzierten Bezüge und die entsprechenden Stellen oder Stellenteile nicht in die Berechnung des Vergaberahmens ein.

(4) 1Der Besoldungsdurchschnitt darf durch Drittmittel um bis zu 5 v.H. der Jahresgrundgehaltssumme der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Beamten und Beamtinnen überschritten werden, wenn diese Drittmittel ohne Zweckbindung und Vorgaben des Drittmittelgebers dem Staatshaushalt zufließen. 2Soweit aus Drittmitteln laufende Hochschulleistungsbezüge gewährt werden, ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30/100 einzubehalten. 3Der Besoldungsdurchschnitt darf ferner im Vollzug um bis zu 5 v.H. gegen haushaltsmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden.

(5) 1Die in Abs. 1 genannten Beträge sind durch Gesetz entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach Art. 16 anzupassen. 2Gleiches gilt für Veränderungen der Besoldungs- und Stellenstruktur.

Art. 74 Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.

Abschnitt 5
Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Art. 75 Grundlage der Anwärterbezüge

(1) 1Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge. 2Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag (Art. 77) und den Anwärtersonderzuschlägen (Art. 78) zusammen. 3Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

(2) 1Für Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. 2Für die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.

Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

1Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 2 Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

Art. 77 Anwärtergrundbetrag

1Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. 2Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. 3Die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.

Art. 78 Anwärtersonderzuschläge

(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen, kann das Staatsministerium der Finanzen Anwärtersonderzuschläge gewähren. 2Sie dürfen 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Der Anwärter oder die Anwärterin hat nur dann Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag, wenn der Anwärter oder die Anwärterin

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Qualifikationsprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter oder als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Fachlaufbahn verbleibt oder in eine Fachlaufbahn wechselt, für die er oder sie die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Qualifikationsprüfung endet, in einer Fachlaufbahn mit Bewerbermangel in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) 1Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder die Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Beamtin zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Qualifikationsprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 3Art. 15 bleibt unberührt.

Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt. 3Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. 4Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. 5Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.

Art. 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge 11a 12

(1) 1Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt. 2Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v. H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v. H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v. H. und ab A 12 mindestens 45 v. H. belassen (Mindestbelassungsbetrag)

(2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.

Art. 81 Kürzung der Anwärterbezüge 12

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 herabsetzen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt 6
Jährliche Sonderzahlung

Art. 82 Anspruch und Bestandteile

1Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

Art. 83 Grundbetrag 11a

(1) 1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 2Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind

  1. die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
  2. von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach
    1. Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 54, 56, 57 Abs. 2, Art. 108 Abs. 2
    2. Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59,
    3. Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,
    4. Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
  3. der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,
  4. die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),
  5. der Familienzuschlag.

(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:

  1. 70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,
  2. 70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
  3. 70 v.H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
  4. 84,29 v.H. für den Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

Art. 84 Erhöhungsbetrag

1Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht für Monate des Kalenderjahres, in denen an jedem Tag des Monats ein Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 aus einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen besteht, ein monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 Euro vom jeweiligen Dienstherrn zu. 2Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 85 Sonderbetrag für Kinder

(1) 1Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 Euro gezahlt. 2Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. 2Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.

Art. 86 Ausschlusstatbestand

Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

Art. 87 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

(1) 1Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. 2Art. 38 in Verbindung mit § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) 1Scheidet ein Berechtigter oder eine Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. 2Entsprechendes gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen

Art. 88 Anspruch

(1) 1Berechtigten werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vermögenswirksame Leistungen für Kalendermonate gewährt, in denen ihnen Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese Besoldung auch erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

(2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Abs. 1 entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der oder die Berechtigte die nach Art. 90 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(3) 1Die vermögenswirksame Leistung wird dem oder der Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt. 2Das gilt auch, wenn dem oder der Berechtigten aus mehreren Dienstverhältnissen Leistungen nach Satz 1 zustünden. 3In diesem Fall sind die vermögenswirksamen Leistungen aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen. 4Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Satz 3 nicht den Betrag nach Art. 89 Abs. 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.

Art. 89 Höhe und Fälligkeit

(1) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. 2Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten monatlich 13,29 Euro.

(2) 1Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. 2Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(3) Die vermögenswirksame Leistung kann unbeschadet des Art. 88 Abs. 2 bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate nachgezahlt werden; danach gilt Art. 4 Abs. 3.

Art. 90 Anlage und Verfahren

(1) Der oder die Berechtigte teilt der nach Art. 14 zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll.

(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abs. 1, wenn der oder die Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.

Teil 4
Sonstige Leistungen

Art. 91 Leistungen außerhalb der Besoldung 13

(1) Zu den in diesem Gesetz geregelten Leistungen außerhalb der Besoldung (sonstige Leistungen) gehören Aufwandsentschädigungen (Art. 92 und 93), Fürsorgeleistungen (Art. 94 bis 96), die Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 97), Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99) und der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a).

(2) 1Weitere Leistungen dürfen nur auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 BayBG oder einer anderen gesetzlichen Regelung gewährt werden. 2Für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 erste Alternative unter der Voraussetzung, dass es für die Beamten und Beamtinnen des Staates entsprechende Regelungen gibt. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie für im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

Art. 92 Aufwandsentschädigungen

1Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. 2Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.

Art. 93 Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

Art. 94 Ballungsraumzulage 11a 12 12a 13b 13c

(1) 1Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, . BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.

(2) 1Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2Der Grundbetrag beträgt 75 Euro monatlich. 3Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 Euro, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 22,50 Euro monatlich gewährt. 4Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 20 Euro (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.

(3) 1Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn 3 Alternative 2,. 4 und 5 hinter 3.258,40 Euro monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 4.542,49 monatlich (Kindergrenzbetrag). 3Art. 6 ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 4Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1.153,26 Euro monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 5Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrundbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. 6Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. 7Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 Euro nicht überschreitet.

(4) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden.

Art. 95 Gemeinschaftsunterkunft

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Art. 96 Heilfürsorge

1Den Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten und Beamtinnen der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. 2Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten und Beamtinnen der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. 3Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Art. 97 Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

1Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Diese beträgt 60 v. H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bezieht. 3Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. 4Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.

Art. 98 Nebenamtsvergütung für Beamte und Beamtinnen an staatlichen Unterrichtseinrichtungen

1Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen nach Anlage 9. 2Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. 3Der Vergütungssatz für Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern, deren Eingangsamt nicht der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. des maßgebenden Satzes nach Anlage 9 gewährt. 4Art. 14 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 99 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern

(1) 1Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHSchG die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren und Professorinnen in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet ist, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. 2Art. 14 gilt entsprechend.

(2) 1Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung eines Materialprüfungsamts an einer Universität erhalten die damit betrauten Professoren und Professorinnen 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12.300 Euro jährlich als Nebenamtsvergütung. 2Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.

Art. 99a Fahrkostenzuschuss 13

Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden.

Teil 5
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 100 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) 1Die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 413 Abs. 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des für die Beamten und Beamtinnen des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungsgefüge (Art. 2) und die Stellenobergrenzen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1), einzuhalten. 2Sonstige Leistungen sind nach den Grundsätzen der für die Beamten und Beamtinnen des staatlichen Bereichs geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) 1Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. 2Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. 3Die Einstufung bis zur Höchstgrenze wird vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen durch Rechtsverordnung festgelegt. 4Die Einstufung ist durch die Anwendung objektiver Bewertungskriterien zu begründen; dabei sind die Besonderheiten der Unfallversicherung der öffentlichen Hand sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

(3) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 101 Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 13

Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 10 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.

Teil 6
Sonstige Zuständigkeitsregelung

Art. 102 Vollzugsvorschriften

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. 3Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.

Art. 104 Überführung oder Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) 1Bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 1 überführt, soweit sich in der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe keine Änderung ergibt. 2Dies gilt auch für die bisher in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, deren Sperrdruck entfällt (Art. 22 Abs. 2).

(2) 1Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, gelten als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). 2In Anlage 11 Abschnitt 2 sind auch die Ämter enthalten, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen ein Zusatz im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 beigefügt war, wird dieser Zusatz der Amtsbezeichnung nach diesem Gesetz solange beigefügt, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz zur Amtsbezeichnung bestimmt.

(3) 1Beamte und Beamtinnen, denen am 31. Dezember 2010 eine Stellenzulage zugestanden hat, die nach Maßgabe des Art. 34 in eine Amtszulage oder eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewandelt ist, gelten kraft Gesetzes in das Amt ihrer Besoldungsgruppe mit Anspruch auf Amtszulage oder auf eine Zulage für besondere Berufsgruppen übergeleitet. 2Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf die Stellenzulage nach früherem Recht.

Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

(1) 1Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. 2Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. 3Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.

(2) Ämter, die am 31. Dezember 2010 in Teil 1 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgeführt waren, ergeben sich aus Anlage 1 Besoldungsordnung A kw und Besoldungsordnung B kw.

Art. 106 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) 1Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin zu der Stufe, die dem Betrag des am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalts entspricht; in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ist diesem Betrag ein Betrag von 17,59 Euro hinzuzurechnen. 3Die Fälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 31. Dezember 2010 übergeleitet; verringert sich in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 durch diese Überleitung die Summe aus vor der Überleitung zustehendem Grundgehalt und Amtszulage, so ist für die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 dem Betrag des vor der Überleitung zustehenden Grundgehalts der Betrag der vor der Überleitung zustehenden Amtszulage hinzuzurechnen. 4Weist die Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. 5Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2010 maßgebend wäre.

(2) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2. 2Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; Art. 31 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Liegt für einen nach dem 31. Dezember 2010 erfolgenden regelmäßigen Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 keine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 vor, gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung nach dem 31. Dezember 2010 als erfüllt. 4Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) 1Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend; Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 47 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle des Art. 30 Abs. 2 tritt.

Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C 11a 13a

(1) 1Die Ämter der Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen als künftig wegfallende Ämter in Anlage 1 Besoldungsordnung C kw fortgeführt; Art. 105 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) 1Das Grundgehalt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 für die in Abs. 1 genannten Personen ergibt sich aus Anlage 3. 2Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalt; Art. 106 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe; Art. 30 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend 4Das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung; führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. 5Art. 35 bis 38 gelten entsprechend. 6Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw erhalten eine Strukturzulage nach Art. 33.

(3) 1Ein nach dem früheren Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 31. Dezember 2010 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt. 2Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Abs. 2 Satz 3 zu beachten. 3Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. 4Die in festen Beträgen festgesetzten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden. 5Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen; Satz 4 bleibt unberührt. 6Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4; sie gehören zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(4) 1Eine Zulage nach Art. 57 Abs. 1 wird nicht gewährt. 2Professoren und Professorinnen, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; sie gehört zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Für Professoren und Professorinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie Oberingenieure und Oberingenieurinnen gilt Art. 65 entsprechend. 4Für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw bis C 4 kw gilt Art. 61 entsprechend; die Mehrarbeitsvergütung wird in Höhe des Vergütungssatzes der Anlage 9 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gewährt.

(5) 1Auf Antrag wird Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen; der Antrag ist unwiderruflich. 2In diesen Fällen können abweichend von Art. 71 Abs. 2 Sätze 1 und 2 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden. 3Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.

(6) Wird an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw auf Grund Antragstellung gemäß Abs. 5 oder in sonstigen Fällen ein Amt der Besoldungsordnung W verliehen, finden Art. 21 und 52 keine Anwendung.

Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 13b

(1) 1 Am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 innehaben, werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 zugeordnet. 2 Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor, einer Professorin oder einem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge. 2 Mehrere monatliche Hochschulleistungsbezüge verringern sich höchstens bis zu ihrer jeweiligen Hälfte in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 erreicht ist:

  1. unbefristete Leistungsbezüge,
  2. befristete Leistungsbezüge, sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen,
  3. Funktionsleistungsbezüge.

3 Bei mehreren Hochschulleistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 2 verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. 4 Monatliche Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. 5 Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 zum 1. Januar 2013 außer Betracht. 6 Beim weiteren Stufenaufstieg verringern sich zum 31. Dezember 2012 zustehende und noch wirksame monatliche Hochschulleistungsbezüge entsprechend den Sätzen 1 bis 4; bei Hochschulleistungsbezügen, die nicht unter Satz 4 fallen, darf der Höchstbetrag nach Satz 1 insgesamt nicht überschritten werden. 7 Nehmen Leistungsbezüge nach Satz 6 an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, unterliegen die Anpassungen nicht der weiteren Anrechnung; maßgeblich ist der zum 31. Dezember 2012 zustehende Betrag.

(3) 1 Die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bezügeberechtigten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die bereits im Dezember 2012 diesen Besoldungsgruppen zugeordnet waren, werden abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 mit den Bezügen für Zahltag Mai 2013 fällig. 2 Die Berechtigten nach Satz 1 erhalten in den Monaten Januar mit April 2013 unter dem Vorbehalt der Neuberechnung einen Vorschuss auf diese Bezüge, der sich nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften berechnet. 3 Etwaige Nachzahlungen sind mit den Bezügen für Mai 2013 zu leisten.

Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen 11a 13 13a

(1) 1Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten, Beamtinnen, Richtern und Richterinnen durch Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (Art. 103), wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 31. Dezember 2010 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden Bezügen gewährt. 2Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Januar 2011 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 31. Dezember 2010 ergibt. 3Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Grund- oder Nebenbezüge mit Ausnahme der Art. 36 und 67 um den Erhöhungsbetrag. 4Soweit Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen ab 1. Januar 2011 eine Überleitungszulage wegen der Neuregelung der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10 oder der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 11 erhalten haben, ist diese auf die ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2 oder die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 in der jeweils ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zustehende Amtszulage anzurechnen. 5Die ab 1. Januar 2011 maßgebenden Amtszulagenbeträge stellen sich wie folgt dar:

Fachlehrer, Fachlehrerin in Besoldungsgruppe A 10 oder Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin in Besoldungsgruppe A 11

(2) 1Soweit am 31. Dezember 2010 Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 zu verringern. 2Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich einer Amtszulage gewährt werden, sind die Bezüge zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt unter Beachtung des Art. 106 am 1. Januar 2011 zustünden; Art. 21 ist insoweit anzuwenden.

(3) 1Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 auf der Grundlage der Leistungsstufenverordnung die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts tatsächlich gezahlt wird, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. 2Die Mittel für die weitere Zahlung der Leistungsstufen vom 1. Januar 2011 an sind auf das Vergabebudget des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

(4) Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, soweit diese höher sind als die Auslandsbesoldung nach Art. 38 und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

(6) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

(7) 1Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 13 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. 2Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

(8) Wurde die Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG bis zum 31. Dezember 2009 angetreten, gilt Art. 58 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt wird.

(9) 1Anwärter und Anwärterinnen in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen bis A 10, die sich am 31. Juli 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und ab dem 1. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, erhalten ein Grundgehalt nach Anlage 3 mindestens in der Höhe, das sich unter Anwendung der §§ 27 bis 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergibt. 2Ist das sich nach Satz 1 ergebende Grundgehalt höher als das nach Art. 30 und 31, wird dieses Grundgehalt solange gewährt, bis es betragsmäßig der Stufe entspricht, die durch Anwendung des Art. 30 Abs. 2 und 3 tatsächlich erreicht wird.

(10) 1Regelungen über Fahrkostenzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2011 erlassen worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entsprechend anzupassen. 2Soweit vor dem 1. Januar 2011 Fahrkostenzuschüsse gewährt worden sind, kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn die Gewährung mit den Grundsätzen des Art. 99a vereinbar gewesen wäre.

(11) Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2, sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 jeweils in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung eine Amtszulage erhalten, gelten zum 1. Januar 2013 als in das mit der höheren Amtszulage ausgestattete Amt übergeleitet.

(12) 1Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) erhalten für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 2Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde. 3Sätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung für Ansprüche auf Nachzahlung von Auslandsdienstbezügen. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2011 bleiben Art. 36 und 38 unberührt.

(13) Regierungsschulräte und Regierungsschulrätinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung eine Amtszulage erhalten, gelten zum 1. Juli 2013 als in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage übergeleitet.

Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge 11

(1) 1Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R. 3Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gilt insoweit Satz 1 oder 2 nicht.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.

(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung

Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung 12 12a 13b 13c

(1) Um 2,95 v.H. werden ab 1. Januar 2014 erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
  3. die Strukturzulage,
  4. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5,
  5. die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,
  6. die Anwärtergrundbeträge und
  7. die Mehrarbeitsvergütungssätze.

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BesoldungsordnungenAnlage 1 11 11 11a 12c 13a

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin

Wachtmeister, Wachtmeisterin

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister, Amtsmeisterin 1)

Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin 2)

_____
1) Auch als Eingangsamt im Sitzungsdienst der Gerichte.

2) Auch als Eingangsamt im Justiz- und Justizwachtmeisterdienst.

Besoldungsgruppe A 5

Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin

Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin

Oberwart, Oberwartin 1)

Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin 2)

_____
1) Als Eingangsamt.

2) Während der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Probe.

Besoldungsgruppe A 6

Justizvollstreckungssekretär, Justizvollstreckungssekretärin 1)

Sekretär, Sekretärin 2)3)

Werkmeister, Werkmeisterin 1)

_____
1) Als Eingangsamt.

2) Auch als Eingangsamt für die zweite Qualifikationsebene.

3) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister, Brandmeisterin 1)

Justizvollstreckungsobersekretär, Justizvollstreckungsobersekretärin

Krankenpfleger, Krankenschwester 1)

Kriminalmeister, Kriminalmeisterin 1)

Obersekretär, Obersekretärin 2)

Oberwerkmeister, Oberwerkmeisterin 3)

Polizeimeister, Polizeimeisterin 1)

Restaurator, Restauratorin

Stationspfleger, Stationsschwester 4)

_____
1) Als Eingangsamt.

2) Auch als Eingangsamt für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten oder für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.

3) Auch als Eingangsamt für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger, Abteilungsschwester

Flussmeister, Flussmeisterin 1)

Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin 1)

Hauptsekretär, Hauptsekretärin

Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin

Justizvollstreckungshauptsekretär, Justizvollstreckungshauptsekretärin

Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin

Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin

Oberrestaurator, Oberrestauratorin

Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin

Straßenmeister, Straßenmeisterin 1)

_____
1) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Förderlehrer, Förderlehrerin 1)

Inspektor, Inspektorin 2) 3)

Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin 4)

Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin 5)

Oberflussmeister, Oberflussmeisterin

Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin

Oberpfleger, Oberschwester

Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin

Pflegevorsteher, Oberin 6)

Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin 4)

Polizeikommissar, Polizeikommissarin 5)

______
1) Als Eingangsamt; erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Auch als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.

3) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

4) Erhält in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

5) Als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

Fachlehrer, Fachlehrerin 1)

Förderlehrer, Förderlehrerin 2)

Hauptflussmeister, Hauptflussmeisterin 3)

Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin

Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin 4)

Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin 5)

Oberinspektor, Oberinspektorin 6)

Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin 5)

_____
1) Als Eingangsamt.
Erhält

2) Erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Flussmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.

4) Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Autobahnmeisterei oder einer Straßenmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer Straßenbaubehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.

5) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik.

6) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik.

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann, Amtfrau

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1) 2)

Förderlehrer, Förderlehrerin

Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin

Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

_____
1) Mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung auch als Eingangsamt.

2) Erhält

Besoldungsgruppe A 12

Amtsrat, Amtsrätin

Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1)

Förderlehrer, Förderlehrerin

Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin Lehrer, Lehrerin 1) 2)

Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

_____
1) Erhält bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Auch als erstes Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)

Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin 2)

Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin 2)

Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin Institutskonrektor,

Institutskonrektorin Institutsrektor, Institutsrektorin 3)

Konrektor, Konrektorin 4)

Konservator, Konservatorin 5)

Kurdirektor, Kurdirektorin der Kurverwaltung Bad Brückenau

Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin

Pfarrer, Pfarrerin 5)

Polizeirealschullehrer, Polizeirealschullehrerin 5)

Polizeirealschuloberlehrer, Polizeirealschuloberlehrerin 7)

Rat, Rätin 8) 9)

Rektor, Rektorin 1)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin

Seminarrektor, Seminarrektorin 1)

Studienrat, Studienrätin 6)

Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst 5) 10)

Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst 11) 12)

Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst 11) 12)

Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst 5) 10)

Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin 1)

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

4) Erhält eine Amtszulage nach Maßgabe der Anlage 4.

5) Als Eingangsamt.

6) Als Eingangsamt an beruflichen Schulen oder Gymnasien; im Übrigen an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.

7) Als Beförderungsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

6) Auch als Eingangsamt für die vierte Qualifikationsebene.

9) Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz mit dem Schwerpunkt Rechtspflege oder der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

10) Auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

11) Als zweites Beförderungsamt; im Justizvollzug als Eingangsamt.

12) Im Justizvollzug auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin 2)

Institutsrektor, Institutsrektorin 1)

Konrektor, Konrektorin 1)

Landesanwalt, Landesanwältin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin

Oberkonservator, Oberkonservatorin

Oberrat, Oberrätin

Oberstudienrat, Oberstudienrätin 3)

Pfarrer, Pfarrerin

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin 2)

Realschulrektor, Realschulrektorin 2)

Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin 2)

Rektor, Rektorin 1)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin

Schulrat, Schulrätin 1)

Seminarrektor, Seminarrektorin 1)

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin 2)

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 2)

Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin 2)

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin 2)

______
1) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) An beruflichen Schulen oder Gymnasien sowie an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

Dekan, Dekanin

Direktor, Direktorin 1)

Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege 2)

Direktor, Direktorin der Landesschule für Gehörlose 3)

Direktor, Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte 3)

Direktor, Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke 3)

Direktor, Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte 4)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

Hauptkonservator, Hauptkonservatorin

Institutsrektor, Institutsrektorin 5)

Kanzler, Kanzlerin 6)

Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

Realschuldirektor, Realschuldirektorin 5)

Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin 2)

Rektor, Rektorin einer besonderen Schule 2)

Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin 2)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin 3)

Seminarrektor, Seminarrektorin 7)

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 5)

Studiendirektor, Studiendirektorin 5)

_____
1) Erhält als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

4) Erhält an einem Berufsbildungswerk für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 4.

5) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

6) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

7) Nur für Fachleiterfunktion im Realschulbereich.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft 1) 2)

Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege 3)

Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule 4)

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses

Institutsdirektor, Institutsdirektorin

Kanzler, Kanzlerin 5)

Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin Landeskonservator, Landeskonservatorin

Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin

Leitender Direktor, Leitende Direktorin

Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin 7

Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin

Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin 1)

Ministerialrat, Ministerialrätin Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin

Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin 6)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin 1)

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

______
1) Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält gemäß Art. 54 als weiteres Mitglied des Präsidiums der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.

3) Erhält

Die Amtszulage als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin gewährt.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

5) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

6) Nur an beruflichen Schulen.

7) Erhält als Leiter der Organisationseinheit 'Ordnungs- und Schutzaufgaben, polizeiliche Verkehrsaufgaben' der Abteilung 'Einsatz' in den Polizeipräsidien München und Mittelfranken eine Amtszulage nach Anlage 4

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Direktor, Direktorin des Hauptstaatsarchivs

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor, Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime

Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses

Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin 2)

Ministerialrat, Ministerialrätin

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 3)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

_____
1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2) Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte.

3) Der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - )

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung

Direktor, Direktorin der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz

Direktor, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht

Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung

Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generalsekretär, Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften

Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)

Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin 3)

Leiter oder Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern 4)

Ministerialrat, Ministerialrätin

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Oberpflegamtsdirektor, Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 5)

Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Präsident, Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 7

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht

Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin 5)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern

Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

_____
1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2) Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

3) Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für Gymnasien oder berufliche Schulen.

4) Als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern.

5) Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München.

6) Als Stellvertreter oder Stellvertreterin eines oder einer in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten oder Regierungspräsidentin.

7) Der derzeitige Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.

Besoldungsgruppe B 4

CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - )

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatlichen Archive Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor, Generaldirektorin des Deutschen Museums München

Generaldirektor, Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums

Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Inspekteur, Inspekteurin der Bayerischen Polizei

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 3)

Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern

Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica

Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

Vizepräsident, Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern

_____
1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2) Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

3) Der Bereitschaftspolizei oder der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

Kanzler, Kanzlerin 1)

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)

_____
1) Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2) Des Polizeipräsidiums Mittelfranken.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generallandesanwalt, Generallandesanwältin

Generalsekretär, Generalsekretärin des Landespersonalausschusses

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin 1)

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident, Präsidentin der Lotterieverwaltung

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Finanzen

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Umwelt

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Präsident, Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

_____
1) Auch als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

2) Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums München.

Besoldungsgruppe B 7

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Landesarzt für Bayern

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Steuern

Regierungspräsident, Regierungspräsidentin

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin

Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin 1)

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

_____
1) In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte oder Beamtinnen bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor oder zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten oder der Beamtin mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.

Besoldungsgruppe B 10

...

Besoldungsgruppe B 11

...

Besoldungsordnung W

...

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor, Juniorprofessorin

Besoldungsgruppe W 2

Professor, Professorin 1)

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

_____
1) An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.

Besoldungsgruppe W 3

Präsident, Präsidentin oder Rektor, Rektorin der ... 1)

Professor, Professorin 2)

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

_____
1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin angehört.

2) An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.

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