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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2011 ber. 10.02.2012 *; 15.05.2018 S. 260 18)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 211-1-I) wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 3 wird neuer Abs. 3; Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort"Eheschließungen" werden die Worte "und Begründungen von Lebenspartnerschaften" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Übertragung" werden die Worte "nach Abs. 1 oder 2" eingefügt.

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Für die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters gilt Art. 2 Abs. 3 entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

3. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließungen" die Worte "und Begründungen von Lebenspartnerschaften" eingefügt. Berichtigung

4. Es werden folgender neuer Art. 7 und folgende Art. 7a bis 7c eingefügt:

Art. 7 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG

(1) 1Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern aufgebaut und betrieben wird. 2Art. 1 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern zentral aufbauen und betreiben zu lassen. 2Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.

(3) Für die Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfolgt die datenschutzrechtliche Freigabe durch das Staatsministerium des Innern; das Verfahrensverzeichnis führt der behördliche Datenschutzbeauftragte der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern.

(4) Auf die Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind Art. 10 bis 13 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nicht anzuwenden.

Art. 7a Allgemeine Anforderungen an den Betrieb, Aufsicht

(1) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen und die Einhaltung der personenstandsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb elektronischer Personenstandsregister und Sicherungsregister sicherzustellen.

(2) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister ihrer Standesämter sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister zugreifen können. 2Vor einem Zugriff hat die zugreifende Person ihre Berechtigung gegenüber der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern durch elektronische Authentifizierung nachzuweisen.

(3) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten, in dem der Zugriff erfolgt ist. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern regelmäßig Stichproben zu ziehen. 5Diese sind auch von den Aufsichtsbehörden der abrufenden Standesämter zu überprüfen.

(4) 1Soweit die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. 2Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat diesen Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen.

Art. 7b Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1

(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.

(2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.

(3) 1Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. 2Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.

(4) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern ist speichernde Stelle nach Art. 4 Abs. 9 BayDSG für das Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1.

Art. 7c Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2

(1) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. 2Das Staatsministerium des Innern nimmt gegenüber der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG wahr.

(2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.

5. Der bisherige Art. 7 wird Art. 8; es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 1 und 2 trägt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern. Sie erhebt auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 2 zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Satz 1 von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag."

6. Der bisherige Art. 8 wird Art. 9; nach dem Wort "Justiz" werden die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

7. Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Verordnungsermächtigung" Verordnungsermächtigungen" .

b) Es werden folgender neuer Abs. 1 und folgender Abs. 2 eingefügt:

" (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister der Standesämter, für den Zugriff auf diese Register und für die Übermittlung von Daten zwischen diesen Registern und den angeschlossenen Standesämtern,
  2. die Berechtigungen für den Zugriff auf das zentrale elektronische Personenstandsregister nach § 14 Abs. 2 Satz 2 PStV,
  3. nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Protokollierung sowie zur Auswertung der Protokolle,
  4. die Aufsicht über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern nach Art. 7a Abs. 4 und
  5. sonstige Einzelheiten zur Führung des zentralen elektronischen Personenstandsregisters nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 PStG.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres zur Erhebung des Beitrags nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 zu regeln."

c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 3.

8. Der bisherige Art. 10 wird Art. 11.

§ 2 Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes

In Art. 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562, ber. S. 781, 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136), werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

§ 3 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


1) Das Gesetz beruht in Teilen auf § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2255).

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Berichtigung

Vom 10. Februar 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 22.02.2011 S. 44)

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710) wird hinsichtlich der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes wie folgt berichtigt:

In § 1 Nr. 3 muss es statt

"3. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,Eheschließungen' die Worte ,und Begründungen von Lebenspartnerschaften' eingefügt."

richtig

"3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,Eheschließungen' die Worte ,und Begründungen von Lebenspartnerschaften' eingefügt.

b) In Abs. 3 werden die Worte ,Art. 3 Abs. 2 Satz 3' durch die Worte ,Art. 3 Abs. 3 Satz 3'

ersetzt."

lauten.

ENDE